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   BGH, 16.03.1988 - IVb ZR 41/87   

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BGH, 16.03.1988 - IVb ZR 41/87 (https://dejure.org/1988,891)
BGH, Entscheidung vom 16.03.1988 - IVb ZR 41/87 (https://dejure.org/1988,891)
BGH, Entscheidung vom 16. März 1988 - IVb ZR 41/87 (https://dejure.org/1988,891)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Anspruch des Landkreises auf Unterhalt aus übergeleitetem Recht - Erforderlichkeit einer Mahnung - Erforderlichkeit einer Rechtswahrungsanzeige

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 1581
    Unterhaltspflicht des arbeitsunfähigen Unterhaltsschuldners nach Kündigung des Arbeitsverhältnisses

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 1988, 2239
  • NJW-RR 1988, 1159 (Ls.)
  • MDR 1988, 656
  • FamRZ 1988, 597
 
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Wird zitiert von ... (15)Neu Zitiert selbst (8)

  • BGH, 26.09.1984 - IVb ZR 17/83

    Leistungsfähigkeit des Unterhaltsschuldners nach Aufgabe des Arbeitsplatzes

    Auszug aus BGH, 16.03.1988 - IVb ZR 41/87
    Für den Fall, daß sich Leistungsunfähigkeit herausstellen sollte, wird sich das Berufungsgericht die Frage vorzulegen haben, ob dem Beklagten die Berufung auf seine Leistungsunfähigkeit nach Treu und Glauben verwehrt ist (vgl. Senatsurteile vom 26. September 1984 - IVb ZR 17/83 - FamRZ 1985, 158, 159 f. und vom 21. Januar 1987 - IVb ZR 94/85 - BGHR BGB § 1603 Abs. 1 Erwerbstätigkeit 1 = FamRZ 1987, 372, 374; s. zu letzterem Gesichtspunkt die folgenden Ausführungen unter II. 4.).

    Die Voraussetzungen, unter denen im Einzelfall besondere, schwerwiegende Gründe dem Unterhaltspflichtigen die Berufung auf seine Leistungsunfähigkeit nach den Grundsätzen von Treu und Glauben verwehren können, hat das Berufungsgericht in Anlehnung an das Senatsurteil vom 26. September 1984 (a.a.O. S. 160) richtig umschrieben.

    Insoweit kann auch das zeitliche Zusammentreffen der unsteten Beschäftigung und der Anstellungslosigkeit des Beklagten mit der Trennung von seiner Familie Bedeutung gewinnen (vgl. Senatsurteil vom 26. September 1984 a.a.O. S. 160), auf das der Kläger hingewiesen hat und das auch die Revision mit guten Gründen hervorhebt.

  • BGH, 24.04.1985 - IVb ZR 23/84

    Wirkung einer Rechtswahrungsanzeige

    Auszug aus BGH, 16.03.1988 - IVb ZR 41/87
    Eine solche muß der Bewilligung - unverzüglich - folgen (vgl. BGHZ 74, 121, 127 - zu § 37 Abs. 4 BAföG a.F.; Senatsurteil vom 24. April 1985 - IVb ZR 23/84 - FamRZ 1985, 793); sie setzt voraus, daß die Sozialhilfe, von der Mitteilung gemacht wird, bereits gewährt wird.

    Sie eröffnete - unter der Voraussetzung des Bestehens des Unterhaltsanspruchs - rückwirkend ab dem Zeitpunkt des Erlasses des Sozialhilfebescheids (Senatsurteil vom 24. April 1985 a.a.O. S. 793 f.) die Inanspruchnahme des Beklagten.

  • BGH, 15.06.1983 - IVb ZR 390/81

    Gewährung von Sozialhilfe gegenüber einer Frau mit Kind - Geltendmachung von

    Auszug aus BGH, 16.03.1988 - IVb ZR 41/87
    Infolgedessen ist in der Überleitungsanzeige zugleich (vgl. Senatsurteil vom 15. Juni 1983 - IVb ZR 390/81 - FamRZ 1983, 895, 896) eine Rechtswahrungsanzeige zu erblicken; mehr erfordert § 91 Abs. 2 BSHG nicht.

    Dem Eintritt ihrer Rechtswirkung steht insbesondere nicht entgegen, daß der vom Beklagten monatlich zu zahlende Betrag darin noch nicht angegeben war (s. Senatsurteil vom 15. Juni 1983 aaO).

  • BGH, 28.03.1979 - IV ZR 58/78

    Inanspruchnahme der Eltern nach BAföG für die Vergangenheit

    Auszug aus BGH, 16.03.1988 - IVb ZR 41/87
    Eine solche muß der Bewilligung - unverzüglich - folgen (vgl. BGHZ 74, 121, 127 - zu § 37 Abs. 4 BAföG a.F.; Senatsurteil vom 24. April 1985 - IVb ZR 23/84 - FamRZ 1985, 793); sie setzt voraus, daß die Sozialhilfe, von der Mitteilung gemacht wird, bereits gewährt wird.
  • BGH, 24.11.1982 - IVb ZR 326/81

    Erwerbsobliegenheit des Unterhalt begehrenden Ehegatten

    Auszug aus BGH, 16.03.1988 - IVb ZR 41/87
    Schon deshalb kann nicht davon ausgegangen werden, daß das Berufungsgericht die Revision nur insoweit zugelassen hätte (vgl. Senatsurteil vom 24. November 1982 - IVb ZR 326/81 - FamRZ 1983, 144 m.w.N.).
  • BGH, 26.01.1983 - IVb ZR 351/81

    Verzug mit familienrechtlichen Unterhaltspflichten; Entbehrlichkeit einer

    Auszug aus BGH, 16.03.1988 - IVb ZR 41/87
    Es trifft zwar zu, daß die Zustellung eines Antrages auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung über Unterhalt als Mahnung gewertet werden kann (Senatsurteil vom 26. Januar 1983 - IVb ZR 351/81 - FamRZ 1983, 352, 355).
  • BGH, 13.01.1988 - IVb ZR 15/87

    Überleitung des Unterhaltsanspruchs gegen den getrennt lebenden Ehegatten

    Auszug aus BGH, 16.03.1988 - IVb ZR 41/87
    Weil der Inhalt der Überleitungsanzeige nicht ergibt, daß allein der Anspruch auf Trennungsunterhalt übergeleitet werden sollte, erfaßt die Überleitung auch den Anspruch auf nachehelichen Unterhalt (Senatsurteil vom 13. Januar 1988 - IVb ZR 15/87, zur Veröffentlichung in BGHR BSHG § 90 Überleitungsumfang 1 vorgesehen).
  • BGH, 21.01.1987 - IVb ZR 94/85

    Anspruch auf Erhöhung der vom leiblichen Vater gewährten Unterhaltsrente -

    Auszug aus BGH, 16.03.1988 - IVb ZR 41/87
    Für den Fall, daß sich Leistungsunfähigkeit herausstellen sollte, wird sich das Berufungsgericht die Frage vorzulegen haben, ob dem Beklagten die Berufung auf seine Leistungsunfähigkeit nach Treu und Glauben verwehrt ist (vgl. Senatsurteile vom 26. September 1984 - IVb ZR 17/83 - FamRZ 1985, 158, 159 f. und vom 21. Januar 1987 - IVb ZR 94/85 - BGHR BGB § 1603 Abs. 1 Erwerbstätigkeit 1 = FamRZ 1987, 372, 374; s. zu letzterem Gesichtspunkt die folgenden Ausführungen unter II. 4.).
  • KG, 27.01.2016 - 13 UF 234/14

    Kindesunterhalt: Unterhaltsanspruch eines volljährigen privilegierten Kindes

    Für den Fall, dass der Unterhaltsschuldner, dem fiktive Einkünfte zugerechnet werden, im fraglichen Zeitraum erkrankt, ist anerkannt, dass es nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen zu einer fiktiven Lohnfortzahlung kommt (vgl. OLG Hamm, Urteil vom 12. Juni 2007 - 3 UF 24/07, FamRZ 2008, 171 [bei juris Rz. 27f.] sowie weiter auch BGH, Urteil vom 16. März 1988 - IVb ZR 41/87, FamRZ 1988, 597 [bei juris Rz. 21ff.]).
  • BGH, 17.03.1999 - XII ZR 139/97

    Unterhaltsrechtliche Behandlung der Sozialhilfe bei Anrechnung fiktiver Einkünfte

    Das Unterhaltsrecht schützt den Verpflichteten nach Maßgabe seiner bürgerlich-rechtlich definierten Leistungsfähigkeit im Rahmen der §§ 1581, 1603 BGB, wobei leichtfertig herbeigeführte Leistungsunfähigkeit unbeachtlich sein kann (vgl. Senatsurteile vom 26. September 1984 - IVb ZR 17/83 = FamRZ 1985, 158, 160; vom 16. März 1988 - IVb ZR 41/87 = FamRZ 1988, 597, 599; vom 10. November 1993 - XII ZR 113/92 = FamRZ 1994, 240, 241; vom 15. Dezember 1993 - XII ZR 172/92 = FamRZ 1994, 373, 374).
  • BGH, 12.05.1993 - XII ZR 24/92

    Schuldhafte Verminderung der Leistungsfähigkeit

    Es entspricht daher der ständigen Rechtsprechung des Senats, daß die Verminderung oder der Wegfall der Leistungsfähigkeit grundsätzlich auch dann zu beachten ist, wenn der auf Unterhalt in Anspruch Genommene sie selbst - auch schuldhaft - herbeigeführt hat und daß nur besondere, schwerwiegende Gründe dem Unterhaltspflichtigen im Einzelfall die Berufung auf eine Leistungsunfähigkeit nach den Grundsätzen von Treu und Glauben verwehren können (vgl. Senatsurteile vom 26. September 1984 - IVb ZR 17/83 - FamRZ 1985, 158, 159 f, vom 21. Januar 1987 - IVb ZR 94/85 - BGHR BGB § 1603 Abs. 1 Erwerbstätigkeit 1 = FamRZ 1987, 372, 374 und vom 16. März 1988 - IVb ZR 41/87 - FamRZ 1988, 597, 599 unter II 4).

    Unter diesem Gesichtspunkt ist einem Unterhaltspflichtigen (Ehegatten oder Elternteil) die Berufung auf seine Leistungsunfähigkeit beispielsweise versagt worden, wenn er eine gesicherte und einkömmliche Erwerbstätigkeit in einem erlernten Beruf zugunsten einer weiteren Ausbildung aufgegeben hatte, ohne den Unterhalt seiner Angehörigen sicherzustellen (Senatsurteil vom 8. April 1981 - IVb ZR 566/80 - FamRZ 1981, 539, 540), oder wenn ein Arbeitnehmer in verantwortungsloser, zumindest leichtfertiger Weise die Kündigung seines bisherigen versicherungspflichtigen Arbeitsverhältnisses verschuldet oder eine ihm gebotene Möglichkeit, eine zumutbare andere versicherungspflichtige Arbeit aufzunehmen, nicht wahrgenommen hat und sich stattdessen ohne Versicherungsschutz als freier Vertreter betätigt und dann durch einen Arbeitsunfall keine Einkünfte aus Lohnfortzahlung oder Krankengeld erzielte (Senatsurteil vom 16. März 1988 aaO).

  • OLG Düsseldorf, 05.08.1993 - 6 UF 148/92
    Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist anerkannt, dass auch die schuldhaft herbeigeführte Leistungsunfähigkeit oder eingeschränkte Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen gemäß §§ 1581, 1603 BGB grundsätzlich zu beachten ist (z.B.: BGH, FamRZ 1988, 597, 599); denn das Gesetz enthält - anders als bei mutwilliger Herbeiführung der Bedürftigkeit (§ 1579 Nr. 3 BGB ) oder bei Bedürftigkeit infolge sittlichen Verschuldens (§ 1611 BGB ) - für den Fall schuldhaft herbeigeführter Leistungsunfähigkeit keine besondere Regelung.
  • BGH, 19.10.1988 - IVb ZR 10/88

    Widerruf des einmal erteilten Einverständnisses

    Danach war wegen einer Veränderung der Sachlage seit Abgabe der Zustimmungserklärung über die rechtlich nicht einfache Frage zu entscheiden, ob dem Beklagten die Berufung auf seine verminderten Einkünfte nach Treu und Glauben verwehrt ist (vgl. dazu zuletzt Senatsurteil vom 16. März 1988 - IVb ZR 41/87 - FamRZ 1988, 597 m.w.N.).
  • BGH, 19.10.1988 - IVb ZR 97/87

    Abänderung einer Unterhaltsverpflichtung

    Das jetzt jedoch ein verantwortungsloses, zumindest leichtfertiges Verhalten von erheblichem Gewicht voraus, was eine wertende Betrachtung aller Umstände des Einzelfalles erfordert (vgl. dazu näher die Senatsurteile vom 26. September 1984 - IVb ZR 17/83 - FamRZ 1985, 158, 159 ff m.w.N., vom 21. Januar 1987 - IVb ZR 94/85 - BGHR BGB § 1603 Abs. 1 , Erwerbstätigkeit 1 - FamRZ 1987, 372 und vom 16. März 1988 - IVb ZR 41/87 - BGHR BGB § 1581 Satz 1, Leistungsunfähigkeit 1 = FamRZ 1988, 597, 599).
  • OLG Karlsruhe, 30.09.1999 - 16 UF 150/97

    Leistungsfähigkeit des Unterhaltsschuldners

    Ähnlich hat der Bundesgerichtshof bereits in dem Fall entschieden, in dem der Unterhaltsschuldner mit leichtfertiger Aufgabe einer auskömmlichen Erwerbstätigkeit es unterlassen hatte, für den Krankheitsfall vorzusorgen (Urteil vom 16. März 1988 - IVb ZR 41/87 - FamRZ 1988, 597, 599 unter B II 4).

    Der Senat weicht zwar von dem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 16. März 1988 a.a.O. insoweit ab, als er die Berufung des Klägers auf eine infolge Unterlassung einer auskömmlichen Altersvorsorge beschränkten Leistungsunfähigkeit getrennt nach § 242 BGB beurteilt, während dort eine solche getrennte Prüfung nicht vorgenommen wurde.

  • OLG Bamberg, 27.07.1988 - 2 WF 166/88

    Vergleich zur Regelung des nachehelichen Kindesunterhaltes; Rechtmäßigkeit der

    Das Berufen auf seine Leistungsunfähigkeit ist dem Unterhaltsschuldner im allgemeinen nur dann verwehrt, wenn ihm insoweit ein verantwortungsloses, zumindest ein grob leichtfertiges, unterhaltsbezogenes Verhalten vorzuwerfen ist (BGH FamRZ 1985, 158 = EzFamR BGB § 1361 Nr. 7 = BGHF 4, 522 mwN; 1987, 372 = Ez- FamR BGB § 1603 Nr. 10 = BGHF 5, 764; 1988, 597 = EzFamR BGB § 1581 Nr. 2 = BGHF 6, 156; Senatsbeschlüsse FamRZ 1987, 699; 1988, 525, und ständige Rechtsprechung des Senats, zuletzt Urteil vom 9. Juni 1988 - 2 UF 36/88 - n.v.; ebenso zum Beispiel OLG Düsseldorf FamRZ 1985, 310).

    Diesem Vorsorgegedanken hat der Bundesgerichtshof auch in einem Urteil vom 16. März 1988 (FamRZ 1988, 597 = EzFamR BGB § 1581 Nr. 2 = BGHF 6, 156) besondere Bedeutung beigemessen; dort hat er ein Berufen des Unterhaltsschuldners auf seine Leistungsunfähigkeit schon dann als treuwidrig angesehen, wenn der Verpflichtete zu einem früheren Zeitpunkt zumindest in grob leichtfertiger Weise eine versicherungspflichtige Arbeit verloren oder ausgeschlagen hat, und infolgedessen bei einer später eingetretenen Krankheit leistungsunfähig ist, weil er keinen Anspruch auf Lohnfortzahlung oder Krankengeld hat.

  • OLG München, 17.01.1996 - 12 UF 1241/95

    Unterhaltsanspruch wegen Betreuung des gemeinschaftlichen Kindes ; Wahrung der

    Ein zumindest, leichtfertiges Verhalten ist immer zu bejahen, wenn ohne triftigen Grund ein gesicherter Arbeitsplatz aufgegeben wird, ohne ein anderes Arbeitsverhältnis in Aussicht zu haben (BGH FamRZ 1988, 597/599).
  • OLG Köln, 29.01.1997 - 27 U 82/96
    Maßgebend für die rechtliche Einordnung ist aber die Auslegung anhand objektiver Kriterien und nicht die Bezeichnung des Geschäfts als "Kaufvertrag" durch die Parteien (BGH NJW 1978, 2374; BGHZ 101, 351; NJW 1988, 2239; Werner/Pastor, Der Bauprozeß, 8. Auflage, Rn. 1444).
  • OLG Celle, 29.12.1994 - 17 UF 107/93

    Zusatzversorgung; Schuldrechtliche Ausgleichsrente; Versorgungsleistungen;

  • OLG Karlsruhe, 11.07.1997 - 2 UF 32/97

    Berücksichtigung der selbst herbeigeführten Verminderung der Leistungsfähigkeit

  • OLG Karlsruhe, 07.04.1997 - 2 UF 32/97
  • OLG Saarbrücken, 07.07.1993 - 9 UF 179/92

    Gesteigerte Erwerbsobliegenheit gegenüber dem minderjährigen Kind und

  • OLG Oldenburg, 04.10.1989 - 3 UF 74/89

    Trennungsunterhalt, Krankheit, Arbeitsunfähigkeit, Arbeitsverhältnis, aufgabe

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    Berufung des Unterhaltspflichtigen auf krankheitsbedingte Leistungsunfähigkeit

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