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   BGH, 06.05.1987 - IVb ZR 51/86   

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https://dejure.org/1987,174
BGH, 06.05.1987 - IVb ZR 51/86 (https://dejure.org/1987,174)
BGH, Entscheidung vom 06.05.1987 - IVb ZR 51/86 (https://dejure.org/1987,174)
BGH, Entscheidung vom 06. Mai 1987 - IVb ZR 51/86 (https://dejure.org/1987,174)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Berufung - Mündliche Verhandlung - Beginn - Rücknahme - Anschlußberufung - Frist

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    ZPO § 515 Abs. 1, § 522 Abs. 1, § 522a Abs. 2
    Begründung der Anschlußberufung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BGHZ 100, 383
  • NJW 1987, 3263
  • MDR 1987, 829
  • FamRZ 1987, 800
 
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Wird zitiert von ... (81)Neu Zitiert selbst (14)

  • BSG, 16.12.1970 - 2 RU 239/68

    Revisionsbegründung - Verlängerte Begründungsfrist - Revision des

    Auszug aus BGH, 06.05.1987 - IVb ZR 51/86
    Haben beide Parteien gegen ein erstinstanzliches Urteil Berufung eingelegt und hat der Vorsitzende gemäß § 519 Abs. 1 S. 3 ZPO die Berufungsbegründungsfrist verlängert, so wirkt die Verlängerung nur zugunsten der Partei, die sie beantragt hatte, wenn sich nicht aus der Verlängerungsverfügung ergibt, daß sie für beide Parteien gelten soll (vgl. BGH Beschluß vom 13. Juli 1972 - VII ZB 9/72 - VersR 1972, 1128, 1129; BSGE 32, 169, 170; einhellige Auffassung im Schrifttum).

    Die Auslegung darf in Fällen der vorliegenden Art nur nicht ergeben, daß die Partei ausschließlich ein selbständiges Rechtsmittel einlegen und keinesfalls - etwa als ein Weniger oder hilfsweise - auch die Abhängigkeit von dem Rechtsmittel des Gegners gewollt hat (vgl. BSGE 32, 169, 171).

  • BAG, 25.03.1960 - 1 AZR 221/58

    Wert des Beschwerdegegenstands - Unzulässige Revision - Revisionsbegründungsfrist

    Auszug aus BGH, 06.05.1987 - IVb ZR 51/86
    In aller Regel wird aber eine Partei eine unzulässige Hauptberufung als zulässige Anschlußberufung retten wollen (vgl. insbes. Pohle Anm. zu BAG AP ZPO § 556 Nr. 1; s.a. BGH Urteil vom 1. Oktober 1957 - VI ZR 214/56 - ZZP 71, 84, 85).
  • BGH, 28.10.1953 - VI ZR 217/52

    Schriftliches Verfahren

    Auszug aus BGH, 06.05.1987 - IVb ZR 51/86
    Zwar sind im allgemeinen an das Erfordernis einer Anschließungserklärung keine strengen Anforderungen zu stellen; sie kann auch "stillschweigend« geschehen oder den Umständen zu entnehmen sein (vgl. etwa BGH Urteil vom 28. Oktober 1953 - VI ZR 217/52 - NJW 1954, 266, 267; Senatsurteil vom 9. Mai 1984 - IVb ZR 74/82 - FamRZ 1984, 657, 659).
  • BGH, 23.06.1955 - II ZR 18/55

    Unzulässige Anschlußrevision

    Auszug aus BGH, 06.05.1987 - IVb ZR 51/86
    In einem solchen Fall ist die Anschlußberufung als unzulässig zu verwerfen und hat der Anschlußberufungskläger deren Kosten zu tragen (vgl. BGHZ 17, 398, 399 f.; 80, 146, 149).
  • BGH, 17.10.1966 - II ZR 230/64

    Form und Anfechtbarkeit der Entscheidung über den Verlust eines Rechtsmittels

    Auszug aus BGH, 06.05.1987 - IVb ZR 51/86
    Dies ist nicht anders anzusehen, als wenn sie zu einem Zeitpunkt, als die Hauptberufung infolge ihrer Zurücknahme nicht mehr anhängig war, erneut Anschlußberufung erhoben hätte (vgl. RGZ 103, 124, 126; s.a. BGHZ 46, 112, 115 f [BGH 17.10.1966 - II ZR 230/64]ür den Fall der nach Zurücknahme weiterverfolgten Berufung).
  • BGH, 11.03.1981 - GSZ 1/80

    Kosten der Anschlußrevision bei Nichtannahme

    Auszug aus BGH, 06.05.1987 - IVb ZR 51/86
    In einem solchen Fall ist die Anschlußberufung als unzulässig zu verwerfen und hat der Anschlußberufungskläger deren Kosten zu tragen (vgl. BGHZ 17, 398, 399 f.; 80, 146, 149).
  • BGH, 09.05.1984 - IVb ZR 74/82

    Berücksichtigung von Schulden des Unterhaltsverpflichteten bei der Beurteilung

    Auszug aus BGH, 06.05.1987 - IVb ZR 51/86
    Zwar sind im allgemeinen an das Erfordernis einer Anschließungserklärung keine strengen Anforderungen zu stellen; sie kann auch "stillschweigend« geschehen oder den Umständen zu entnehmen sein (vgl. etwa BGH Urteil vom 28. Oktober 1953 - VI ZR 217/52 - NJW 1954, 266, 267; Senatsurteil vom 9. Mai 1984 - IVb ZR 74/82 - FamRZ 1984, 657, 659).
  • BGH, 25.06.1986 - IVb ZB 75/85

    Wirksamkeit eines Rechtsmittelverzichts; Anfechtbarkeit von Prozesshandlungen

    Auszug aus BGH, 06.05.1987 - IVb ZR 51/86
    Außer Betracht bleiben muß auch ein etwaiger innerlich gebliebener, nicht nach außen hervorgetretener Anschließungswille der Klägerin (vgl. etwa Senatsurteil vom 25. Juni 1986 - IVb ZB 75/85 - FamRZ 1986, 1089 m. w. Nachw.), ebenso erst nachträglich eingetretene Umstände, wie hier insbesondere die Erklärung im Schriftsatz vom 9. Januar 1986, daß eine Anschlußberufung eingelegt worden sei.
  • BGH, 01.10.1986 - IVb ZB 83/86

    Unselbständige Anschlußberufung - Berufung - Begründung

    Auszug aus BGH, 06.05.1987 - IVb ZR 51/86
    Wie der Senat bereits entschieden hat (Beschluß vom 1. Oktober 1986 - IVb ZB 83/86 - BGHR ZPO 522 a Umdeutung 1 = FamRZ 1987, 154), ist dies rechtlich möglich, weil auch im Verfahrensrecht der Gedanke des § 140 BGB (Umdeutung) herangezogen werden kann.
  • BGH, 25.03.1981 - IVb ZB 824/80

    Wiedereinsetzung - Beschwerde - Einlegung der Beschwerde - Frist zur Einlegung

    Auszug aus BGH, 06.05.1987 - IVb ZR 51/86
    Dadurch, daß die Klägerin nach der Zurücknahme der Berufung des Beklagten den Antrag aus dem Schriftsatz vom 9. Januar 1986 verlesen ließ, hat sie ihre - gemäß § 522 Abs. 1 ZPO wirkungslos gewordene - Anschlußberufung weiterverfolgt und darüber eine Entscheidung des Gerichts begehrt, die ohne dieses Begehren nicht erforderlich gewesen wäre, weil die Rechtsfolge aus § 522 Abs. 1 ZPO kraft Gesetzes eintritt (vgl. Senatsbeschluß vom 25. März 1981 - IVb ZB 824/80 - FamRZ 1981, 657, 658).
  • BGH, 13.07.1972 - VII ZB 9/72

    Fristenwesen - Berufung - Begründung - Berufungsbegründungsfrist -

  • RG, 10.10.1921 - IV 116/21

    Anschließung an die Berufung; Zurücknahme der Berufung

  • BGH, 01.10.1957 - VI ZR 214/56
  • RG, 13.12.1940 - III 37/40

    1. Schließen die Bestimmungen des Wehr- und des Reichsleistungsgesetzes

  • LG München I, 09.06.2021 - 37 O 5667/20

    Vorverkaufsgebühren für Veranstaltungstickets

    Eine Einwilligung des Beklagten war mangels streitigen Verhandelns i. S. v. § 297 ZPO über die Hauptsache im Zeitpunkt der Klageänderung nicht erforderlich (BGH, Beschluss vom 20.08.1998, Az.: I ZB 38/98 = NJW 1998, 3784; BGH, Urt. v. 06.05.1987, Az.: IV b ZR 51/86 = NJW 1987, 3263).
  • BGH, 12.07.2016 - VIII ZB 25/15

    Verfahren bei Säumnis: Erlass eines Versäumnisurteils bei Nichtverhandeln einer

    Zu diesem Zeitpunkt hatte er aber im Streitfall ungeachtet der bis dahin versagten Prozesskostenhilfe mit seinem Auftreten bei der Erörterung des Sach- und Streitstandes, auch wenn dies für ein die Säumnis hinderndes Verhandeln noch nicht ausgereicht hat (vgl. BeckOK ZPO/von Selle, Stand: März 2016, § 128 Rn. 10, § 137 Rn. 4; Hk-ZPO/Wöstmann, ZPO, 6. Aufl., § 137 Rn. 1; jeweils mwN; ferner auch BGH, Urteil vom 6. Mai 1987 - IVb ZR 51/86, BGHZ 100, 383, 389 f.), eine Tätigkeit entfaltet, welche nach Teil 3 Vorbem. 3 Abs. 3 VV RVG bereits die Terminsgebühr gemäß Nr. 3104 VV RVG ausgelöst hatte (vgl. Mayer in Mayer/Kroiß, RVG, 6. Aufl., Vorbem. 3 Rn. 35 f., 40 mwN).
  • BGH, 03.11.1989 - V ZR 143/87

    Heilung des Formmangels einer Teilungsvereinbarung; Rechtsgeschäftliche

    Ein Anschlußrechtsmittel braucht zwar nicht als solches bezeichnet zu sein, in dem Schriftsatz muß aber klar und eindeutig der Wille zum Ausdruck kommen, eine Änderung des vorinstanzlichen Urteils zugunsten des Rechtsmittelbeklagten zu erreichen (st. Rspr.: RGZ 142, 307, 311; 156, 291, 295; 165, 324, 335; BGH Urt. vom 28. Oktober 1953, VI ZR 217/52, NJW 1954, 266, 267 - insoweit nicht in BGHZ 11, 27 abgedruckt; BGHZ 33, 169, 172; BGH Urt. vom 9. Mai 1984, IV b ZR 74/82, FamRZ 1984, 657, 659; BGHZ 100, 383, 386) [BGH 06.05.1987 - IVb ZR 51/86].

    Auch erläuternde Schriftsätze, die erst nach Ablauf der Frist zur Anschließung (§ 556 Abs. 1 ZPO) eingehen, oder mündliche Erklärungen in der Revisionsverhandlung berechtigen nicht dazu, einen insoweit nicht eindeutigen Schriftsatz als Revisionsanschlußschrift auszulegen (vgl. BGHZ 100, 383, 387) [BGH 06.05.1987 - IVb ZR 51/86].

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