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   BGH, 23.10.1985 - IVb ZR 52/84   

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https://dejure.org/1985,223
BGH, 23.10.1985 - IVb ZR 52/84 (https://dejure.org/1985,223)
BGH, Entscheidung vom 23.10.1985 - IVb ZR 52/84 (https://dejure.org/1985,223)
BGH, Entscheidung vom 23. Oktober 1985 - IVb ZR 52/84 (https://dejure.org/1985,223)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Pflicht eines unterhaltspflichtigen Verwandten den Stamm seines Vermögens einzusetzen - Pflicht zur Verwertung eines Ferienhauses zur Erfüllung von Unterhaltspflichten - Pflicht zum Aufkommen für eine in einer Pflegeeinrichtung untergebrachte Tochter - Erhöhung der ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 1603
    Einsatz des Vermögens durch den unterhaltspflichtigen Verwandten

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NJW 1986, 1345 (Ls.)
  • NJW-RR 1986, 66
  • MDR 1986, 215
  • FamRZ 1986, 48
 
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Wird zitiert von ... (52)Neu Zitiert selbst (9)

  • BGH, 16.01.1985 - IVb ZR 59/83

    Berücksichtigung der Nutzungen des im Wege des Zugewinnausgleichs erhaltenen

    Auszug aus BGH, 23.10.1985 - IVb ZR 52/84
    Soweit aber bei einer Gegenüberstellung mit den mit dem Grundeigentum verbundenen Kosten der Vorteil der ersparten Miete überwiegt, der Eigentümer also "billiger" lebt als der Mieter einer vergleichbaren Wohnung, ist das für die Unterhaltsbemessung heranzuziehende Einkommen entsprechend höher anzusetzen (Senatsurteile vom 27. Juni 1984 - IVb ZR 20/83 - FamRZ 1985, 354, 356 und vom 16. Januar 1985 - IVb ZR 59/83 - FamRZ 1985, 357, 359; vgl. auch Senatsurteil vom 18. April 1984 - IVb ZR 49/82 - FamRZ 1984, 683, 684).

    Vielmehr ist angesichts der in den Jahren 1980 bis 1982 nicht unerheblich schwankenden Höhe der Mieteinnahmen des Beklagten ein - möglichst zeitnaher - Mehrjahresdurchschnitt zu bilden, damit nicht ein zufällig günstiges oder ungünstiges Jahr als Maßstab für die Zukunft dient (vgl. Senatsurteil vom 16. Januar 1985 - IVb ZR 59/83 - a.a.O. S. 358, 359, 360).

  • BGH, 18.04.1984 - IVb ZR 49/82

    Abänderung eines Prozessvergleichs bezüglich der Höhe des zu zahlenden Unterhalts

    Auszug aus BGH, 23.10.1985 - IVb ZR 52/84
    Soweit aber bei einer Gegenüberstellung mit den mit dem Grundeigentum verbundenen Kosten der Vorteil der ersparten Miete überwiegt, der Eigentümer also "billiger" lebt als der Mieter einer vergleichbaren Wohnung, ist das für die Unterhaltsbemessung heranzuziehende Einkommen entsprechend höher anzusetzen (Senatsurteile vom 27. Juni 1984 - IVb ZR 20/83 - FamRZ 1985, 354, 356 und vom 16. Januar 1985 - IVb ZR 59/83 - FamRZ 1985, 357, 359; vgl. auch Senatsurteil vom 18. April 1984 - IVb ZR 49/82 - FamRZ 1984, 683, 684).

    Daß hier die - volljährige - Tochter des Beklagten behindert und deswegen nicht erwerbsfähig ist, führt nicht zu einer unterhaltsrechtlichen Behandlung als minderjähriges Kind (vgl. Senatsurteil vom 18. April 1984 a.a.O. S. 685 f.).

  • BGH, 26.10.1983 - IVb ZR 13/82

    Berücksichtigung von steuerlichen Abschreibungsmöglichkeiten bei der Bemessung

    Auszug aus BGH, 23.10.1985 - IVb ZR 52/84
    Allgemein sind die zu versteuernden Einkünfte des Unterhaltspflichtigen durchweg geringer als das Einkommen, nach dem sich der Unterhalt bemißt (vgl. Senatsurteile vom 23. April 1980 - IVb ZR 510/80 - FamRZ 1980, 770 f.; vom 26. Oktober 1983 - IVb ZR 13/82 - FamRZ 1984, 39, 41; vom 16. Januar 1985 a.a.O. S. 359).

    Das gilt nicht zuletzt bei Einkünften aus Vermietung und Verpachtung (Senatsurteil vom 26. Oktober 1983 aaO) und für den Nutzungswert des selbst genutzten Hauses.

  • BGH, 16.01.1985 - IVb ZR 60/83

    Bestreitung des Unterhalts des getrennt lebenden Ehegatten aus dem Stamm seines

    Auszug aus BGH, 23.10.1985 - IVb ZR 52/84
    Allgemein sind die zu versteuernden Einkünfte des Unterhaltspflichtigen durchweg geringer als das Einkommen, nach dem sich der Unterhalt bemißt (vgl. Senatsurteile vom 23. April 1980 - IVb ZR 510/80 - FamRZ 1980, 770 f.; vom 26. Oktober 1983 - IVb ZR 13/82 - FamRZ 1984, 39, 41; vom 16. Januar 1985 a.a.O. S. 359).

    Eine allgemeine Billigkeitsgrenze, wie sie insoweit etwa für den Unterhalt zwischen geschiedenen Ehegatten gilt (§ 1581 Satz 2 BGB; zum Unterhalt zwischen getrennt lebenden Ehegatten vgl. Göppinger/Wenz Unterhaltsrecht 4. Aufl. Rdn. 1206 sowie - bezogen auf den Unterhaltsberechtigten - Senatsurteil vom 16. Januar 1985 - IVb ZR 60/83 - FamRZ 1985, 360, 361 f.), sieht das Gesetz beim Unterhalt zwischen Verwandten gerader Linie, um den es hier geht, nicht vor.

  • BGH, 27.06.1984 - IVb ZR 20/83

    Voraussetzungen eines Anspruchs auf Aufstockungsunterhalt - Bestimmung des

    Auszug aus BGH, 23.10.1985 - IVb ZR 52/84
    Soweit aber bei einer Gegenüberstellung mit den mit dem Grundeigentum verbundenen Kosten der Vorteil der ersparten Miete überwiegt, der Eigentümer also "billiger" lebt als der Mieter einer vergleichbaren Wohnung, ist das für die Unterhaltsbemessung heranzuziehende Einkommen entsprechend höher anzusetzen (Senatsurteile vom 27. Juni 1984 - IVb ZR 20/83 - FamRZ 1985, 354, 356 und vom 16. Januar 1985 - IVb ZR 59/83 - FamRZ 1985, 357, 359; vgl. auch Senatsurteil vom 18. April 1984 - IVb ZR 49/82 - FamRZ 1984, 683, 684).
  • BGH, 07.11.1979 - IV ZR 96/78

    Unterhaltspflicht eines geschiedenen und wiederverheirateten Elternteils

    Auszug aus BGH, 23.10.1985 - IVb ZR 52/84
    Außerstande zur Unterhaltsgewährung ist jedoch nicht, wer über verwertbares Vermögen verfügt (s. BGHZ 75, 272, 278 m.w.N.; Erman/Küchenhoff BGB 7. Aufl. § 1603 Rdn. 1; Palandt/Diederichsen BGB 44. Aufl. § 1603 Anm. 2 a; Soergel/Lange BGB 11. Aufl. § 1603 Anm. 7), Einschränkungen der Obliegenheit zum Einsatz auch des Vermögensstammes ergeben sich allein daraus, daß nach dem Gesetz auch die sonstigen Verpflichtungen des Unterhaltsschuldners zu berücksichtigen sind und er seinen eigenen angemessenen Unterhalt nicht zu gefährden braucht.
  • BGH, 23.04.1980 - IVb ZR 510/80

    Ermittlung des die Leistungsfähigkeit bestimmenden Einkommens; Rückschluß auf die

    Auszug aus BGH, 23.10.1985 - IVb ZR 52/84
    Allgemein sind die zu versteuernden Einkünfte des Unterhaltspflichtigen durchweg geringer als das Einkommen, nach dem sich der Unterhalt bemißt (vgl. Senatsurteile vom 23. April 1980 - IVb ZR 510/80 - FamRZ 1980, 770 f.; vom 26. Oktober 1983 - IVb ZR 13/82 - FamRZ 1984, 39, 41; vom 16. Januar 1985 a.a.O. S. 359).
  • BGH, 10.11.1982 - IVb ARZ 44/82

    Zuständigkeit der Familiengerichte - Grundsatz des Vorrangs der Familiengerichte

    Auszug aus BGH, 23.10.1985 - IVb ZR 52/84
    Vielmehr hat das nach dem Schwergewicht der Sache zuständige Gericht - und das ist hier der Familiensenat des Oberlandesgerichts - auch über die an sich nicht in seinen Zuständigkeitsbereich fallende Anspruchsgrundlage mitzuentscheiden (Senatsbeschluß vom 10. November 1982 - IVb ARZ 44/82 - FamRZ 1983, 155 f).
  • BGH, 25.11.1981 - IVb ZR 611/80

    Berücksichtigung von sonstigen Verbindlichkeiten bei der Leistungsfähigkeit des

    Auszug aus BGH, 23.10.1985 - IVb ZR 52/84
    Daraus folgt, daß eine Verwertung des Vermögensstammes nicht verlangt werden kann, wenn sie den Unterhaltsschuldner von fortlaufenden Einkünften abschneiden würde, die er zur Erfüllung weiterer Unterhaltsansprüche oder anderer berücksichtigungswürdiger Verbindlichkeiten (vgl. insoweit allgemein Senatsurteil vom 25. November 1981 - IVb ZR 611/80 - FamRZ 1982, 157 f.) oder zur Bestreitung seines eigenen Unterhalts benötigt (s. BGHZ aaO; RG JW 1904, 295 und 1906, 357, 358; RG Recht 1911 Nr. 3330; Göppinger/Wenz a.a.O. Rdn. 1209 a.E.; Palandt/Diederichsen a.a.O. § 1603 Anm. 2 d; Soergel/Lange aaO).
  • BGH, 30.08.2006 - XII ZR 98/04

    Zum Schonvermögen beim Elternunterhalt

    Allgemein braucht der Unterhaltsschuldner den Stamm seines Vermögens auch dann nicht zu verwerten, wenn dies für ihn mit einem wirtschaftlich nicht mehr vertretbaren Nachteil verbunden wäre (vgl. zum nachehelichen Unterhalt § 1577 Abs. 3 BGB); denn auch das wäre mit der nach dem Gesetz gebotenen Berücksichtigung der ansonsten zu erfüllenden Verbindlichkeiten nicht zu vereinbaren und müsste letztlich den eigenen angemessenen Unterhaltsbedarf des Verpflichteten in Mitleidenschaft ziehen (Senatsurteil vom 23. Oktober 1985 - IVb ZR 52/84 - FamRZ 1986, 48, 50).
  • BGH, 23.10.2002 - XII ZR 266/99

    Zur Inanspruchnahme von Kindern auf Zahlung von Unterhalt für ihre Eltern

    Er wird durch ihre Unterbringung in einem Altenheim bestimmt und deckt sich mit den dort angefallenen Kosten, soweit diese nicht aus eigenem Einkommen bestritten werden konnten, § 1602 Abs. 1 BGB (vgl. Senatsurteil vom 23. Oktober 1985 - IVb ZR 52/84 - FamRZ 1986, 48, 49).

    Wenn in dieser Situation sogar von ihm verlangt wird, mehr von seinem Einkommen für den Unterhalt der Eltern einzusetzen, als ihm selbst verbleibt, wird die Grenze des dem Unterhaltsverpflichteten Zumutbaren in der Regel überschritten (im Gegensatz zu der Rechtslage bei der Inanspruchnahme auf Unterhalt für ein volljähriges behindertes Kind, vgl. Senatsurteil vom 23. Oktober 1985 aaO S. 49).

    b) Gegen diese Beurteilung bestehen im vorliegenden Fall aus Rechtsgründen keine Bedenken; sie stimmt mit der Rechtsprechung des Senats überein (vgl. Senatsurteil vom 23. Oktober 1985 aaO S. 50; Senatsurteil BGHZ 75, 272, 278).

  • BGH, 11.07.2000 - X ZR 126/98

    Begriff des angemessenen Unterhalts

    Der Unterhaltsschuldner braucht den Stamm seines Vermögens aber jedenfalls dann nicht zu verwerten, wenn dies für ihn mit einem wirtschaftlich nicht mehr vertretbaren Nachteil verbunden wäre (BGH, Urt. v. 23.10.1985, - IVb ZR 52/84, FamRZ 1986, 48, 50; BGHZ 75, 272, 278; Staudinger/Kappe/Engler, BGB, 13. Bearb. 1997, § 1603 Rdn. 149).

    Die Veräußerung eines nach den übrigen Verhältnissen der Familie angemessenen Familienheims kann beim Verwandtenunterhalt im allgemeinen nicht verlangt werden, da es der Befriedigung des Unterhaltsbedarfs des Schuldners und gegebenenfalls weiterer Familienangehöriger dient und zugleich Mietaufwendungen erspart (BGH, Urt. v. 23.10.1985, aaO; Wendl/Pauling, Das Unterhaltsrecht in der familiengerichtlichen Praxis, 5. Aufl., § 2 Rdn. 624).

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