Rechtsprechung
BGH, 05.11.1980 - IVb ZR 538/80 |
Volltextveröffentlichungen (4)
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- Wolters Kluwer
Scheidung einer Ehe aufgrund eines Härtefalls - Unzumutbare Härte der Einhaltung eines Trennungsjahres - Schwerwiegendes Fehlverhalten in der Ehe
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
BGB § 1565
Auslegung der Härteklausel - juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- NJW 1981, 449
- MDR 1981, 214
Wird zitiert von ... (39) Neu Zitiert selbst (7)
- BGH, 14.06.1978 - IV ZR 164/77
Getrenntleben innerhalb der ehelichen Wohnung
Auszug aus BGH, 05.11.1980 - IVb ZR 538/80
Wie der Bundesgerichtshof im Urteil vom 14. Juni 1978 (IV ZR 164/77 - LM BGB § 1565 Nr. 1 - FamRZ 1978, 671; ebenso Urteil vom 11. April 1979 - IV ZR 77/78 - LM BGB § 1567 Nr. 3 = FamRZ 1979, 469) dargelegt hat, sind die eheliche Lebensgemeinschaft und die häusliche Gemeinschaft der Ehegatten nicht identisch.Deshalb kann eine Ehe, entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts, auch gescheitert sein, wenn die Ehegatten (noch) nicht getrennt leben, nämlich dann, wenn die Lebensgemeinschaft aufgehoben und ihre Wiederherstellung aussichtslos ist, aber die häusliche Gemeinschaft, bei der es sich um einen tatsächlichen objektiven Zustand handelt (BGH FamRZ 1978, 671), andauert, etwa weil sich aus wirtschaftlichen Gründen keiner der Ehegatten entschließen kann, die häusliche Gemeinschaft aufzuheben.
Soweit nicht die im Gesetz aufgestellten Vermutungen für das Scheitern der Ehe eingreifen, kann die Feststellung dieser nach § 1565 Abs. 1 BGB einzigen Tatbestandsvoraussetzung der Ehescheidung erhebliche Schwierigkeiten bereiten, denen das Gericht nur im Wege einer besonders sorgfältigen Prüfung gerecht werden kann (BGH FamRZ 1978, 671; 1979, 1003).
Eine derartige Härte ist in der Rechtspraxis vor allem anzunehmen, wenn sich bei der Prognose, daß die Wiederherstellung der Lebensgemeinschaft der Ehegatten nicht mehr erwartet werden kann (vgl. BGH FamRZ 1978, 671, 672 unter 2.), - über den Tatbestand des Scheiterns der Ehe hinaus - in der Person des Antragsgegners liegende Gründe ergeben, die so schwer wiegen, daß dem Antragsteller bei objektiver Beurteilung nicht angesonnen werden kann, an den Antragsgegner als Ehepartner weiterhin gebunden zu sein.
- OLG Düsseldorf, 26.10.1977 - 2 WF 182/77
Auszug aus BGH, 05.11.1980 - IVb ZR 538/80
Während unter der "Fortsetzung der Ehe" nach der einen Auffassung die (hypothetische) Fortsetzung des ehelichen Lebens, das weitere eheliche Zusammenleben der Gatten, verstanden wird (vgl. etwa OLG Oldenburg FamRZ 1977, 805, 806; 1978, 189; OLG Schleswig FamRZ 1978, 778; OLG Stuttgart FamRZ 1978, 690; KG FamRZ 1978, 897;… Schwab, Handbuch des Scheidungsrechts Rdn. 146 sowie FamRZ 1979, 14, 19;… MünchKomm/Wolf a.a.O. Rdn. 89; Maßfeller/Böhmer, Familienrecht § 1565 Anm. 5 d; Jauernig/Schlechtriem, BGB § 1565 Anm. 3 a;… vgl. auch Brüggemann a.a.O. S. 96, der das Kriterium der Fortsetzung des ehelichen Lebens jedoch nur auf die Zeit bis zum Ablauf der einjährigen Trennungsfrist bezieht), tritt eine andere Meinung dafür ein, daß es die Aufrechterhaltung des formellen Ehebandes sei, welche die unzumutbare Härte ergeben müsse (außer dem vorliegenden Berufungsurteil vgl. etwa OLG Düsseldorf FamRZ 1977, 804, 805; 1978, 27, 28; OLG Köln FamRZ 1977, 717, 718; OLG Frankfurt FamRZ 1978, 191; OLG München FamRZ 1978, 29, 113; OLG Hamm FamRZ 1978, 28, 29; KG FamRZ 1978, 594; OLG Zweibrücken FamRZ 1978, 896; OLG Bamberg FamRZ 1980, 577, 578;… Rolland, 1. EheRG § 1565 Rdn. 33;… Palandt/Diederichsen, BGB 39. Aufl. § 1565 Anm. 4 b bb;… Gernhuber, Familienrecht 3. Aufl. § 27 II 2 S. 300), wobei darunter überwiegend die Aufrechterhaltung des Ehebandes bis zum Ablauf der Jahresfrist verstanden wird.Ist demgemäß die eheliche Lebensgemeinschaft aufgehoben und nach § 1353 Abs. 2 BGB auch keine Verpflichtung zu ihrer Wiederherstellung gegeben, so kann die Frage der unzumutbaren Härte für den Antragsteller nicht nach seiner Lage im Falle der Fortsetzung der ehelichen Lebensgemeinschaft beurteilt werden (ebenso etwa OLG Düsseldorf FamRZ 1977, 804, 805; 1978, 27;… Gernhuber a.a.O. S. 300;… vgl. auch Beitzke, Familienrecht 21. Aufl. § 19 I 3 S. 134).
- OLG München, 21.11.1977 - 26 WF 656/77
Auszug aus BGH, 05.11.1980 - IVb ZR 538/80
Während unter der "Fortsetzung der Ehe" nach der einen Auffassung die (hypothetische) Fortsetzung des ehelichen Lebens, das weitere eheliche Zusammenleben der Gatten, verstanden wird (vgl. etwa OLG Oldenburg FamRZ 1977, 805, 806; 1978, 189; OLG Schleswig FamRZ 1978, 778; OLG Stuttgart FamRZ 1978, 690; KG FamRZ 1978, 897;… Schwab, Handbuch des Scheidungsrechts Rdn. 146 sowie FamRZ 1979, 14, 19;… MünchKomm/Wolf a.a.O. Rdn. 89; Maßfeller/Böhmer, Familienrecht § 1565 Anm. 5 d; Jauernig/Schlechtriem, BGB § 1565 Anm. 3 a;… vgl. auch Brüggemann a.a.O. S. 96, der das Kriterium der Fortsetzung des ehelichen Lebens jedoch nur auf die Zeit bis zum Ablauf der einjährigen Trennungsfrist bezieht), tritt eine andere Meinung dafür ein, daß es die Aufrechterhaltung des formellen Ehebandes sei, welche die unzumutbare Härte ergeben müsse (außer dem vorliegenden Berufungsurteil vgl. etwa OLG Düsseldorf FamRZ 1977, 804, 805; 1978, 27, 28; OLG Köln FamRZ 1977, 717, 718; OLG Frankfurt FamRZ 1978, 191; OLG München FamRZ 1978, 29, 113; OLG Hamm FamRZ 1978, 28, 29; KG FamRZ 1978, 594; OLG Zweibrücken FamRZ 1978, 896; OLG Bamberg FamRZ 1980, 577, 578;… Rolland, 1. EheRG § 1565 Rdn. 33;… Palandt/Diederichsen, BGB 39. Aufl. § 1565 Anm. 4 b bb;… Gernhuber, Familienrecht 3. Aufl. § 27 II 2 S. 300), wobei darunter überwiegend die Aufrechterhaltung des Ehebandes bis zum Ablauf der Jahresfrist verstanden wird.Demgemäß hat sich in Rechtsprechung und Schrifttum zu Recht die Ansicht durchgesetzt, daß die Vorschrift auch leichtfertigen und voreiligen Scheidungen entgegenwirken soll (vgl. OLG Köln FamRZ 1977, 717; OLG Schleswig FamRZ 1977, 805, 806; OLG München FamRZ 1978, 29, 30, 113;… Holzhauer a.a.O. S. 114;… MünchKomm/Wolf a.a.O. Rdn. 73 Nr. 3;… Palandt/Diederichsen a.a.O. Anm. 4 a;… Rolland a.a.O. Rdn. 26;… Schwab a.a.O. S. 18 - a.A. OLG Koblenz FamRZ 1978, 31, 33;… Gernhuber a.a.O. § 27 II 1 S. 298 f).
- BGH, 27.06.1979 - IV ZR 185/77
Voraussetzungen der Scheidung einer Ehe - Vermutung für das Scheitern einer Ehe - …
Auszug aus BGH, 05.11.1980 - IVb ZR 538/80
Daß die Jahresfrist - im Falle der Fortdauer des Getrenntlebens - im Zeitpunkt der Revisionsverhandlung abgelaufen ist, rechtfertigt keine abweichende rechtliche Behandlung, weil dieser Umstand eine nachträglich eingetretene, neue Tatsache darstellt, die im Revisionsverfahren grundsätzlich nicht berücksichtigt werden kann (BGH FamRZ 1978, 884; 1979, 1003).Soweit nicht die im Gesetz aufgestellten Vermutungen für das Scheitern der Ehe eingreifen, kann die Feststellung dieser nach § 1565 Abs. 1 BGB einzigen Tatbestandsvoraussetzung der Ehescheidung erhebliche Schwierigkeiten bereiten, denen das Gericht nur im Wege einer besonders sorgfältigen Prüfung gerecht werden kann (BGH FamRZ 1978, 671; 1979, 1003).
- BGH, 17.12.1969 - IV ZR 750/68
Berücksichtigung neuer Tatsachen im Revisionsverfahren
Auszug aus BGH, 05.11.1980 - IVb ZR 538/80
Allerdings hat die Rechtsprechung diesen in § 561 ZPO verankerten Grundsatz aus Gründen der Prozeßwirtschaftlichkeit durchbrochen, wenn die Berücksichtigung neuer Tatsachen zur raschen und endgültigen Streitbereinigung angebracht erschien, keine schutzwürdigen Interessen einer Partei entgegenstanden und die neuen Tatsachen ohne eine dem Revisionsverfahren wesensfremde Beweisaufnahme festgestellt werden konnten (BGHZ 53, 128, 130 f m.w.Nachw.). - BGH, 11.04.1979 - IV ZR 77/78
Getrenntleben bei Hilfeleistungen zu Gunsten eines hilfebedürftigen Ehegatten
Auszug aus BGH, 05.11.1980 - IVb ZR 538/80
Wie der Bundesgerichtshof im Urteil vom 14. Juni 1978 (IV ZR 164/77 - LM BGB § 1565 Nr. 1 - FamRZ 1978, 671; ebenso Urteil vom 11. April 1979 - IV ZR 77/78 - LM BGB § 1567 Nr. 3 = FamRZ 1979, 469) dargelegt hat, sind die eheliche Lebensgemeinschaft und die häusliche Gemeinschaft der Ehegatten nicht identisch. - BGH, 04.10.1978 - IV ZR 188/77
Scheitern einer Ehe als Grundvoraussetzung für eine Scheidung - Voraussetzungen …
Auszug aus BGH, 05.11.1980 - IVb ZR 538/80
Daß die Jahresfrist - im Falle der Fortdauer des Getrenntlebens - im Zeitpunkt der Revisionsverhandlung abgelaufen ist, rechtfertigt keine abweichende rechtliche Behandlung, weil dieser Umstand eine nachträglich eingetretene, neue Tatsache darstellt, die im Revisionsverfahren grundsätzlich nicht berücksichtigt werden kann (BGH FamRZ 1978, 884; 1979, 1003).
- OLG Oldenburg, 27.04.2018 - 4 UF 44/18
Begriff der unzumutbaren Härte i.S. von § 1565 Abs. 2 BGB; Voraussetzungen der …
Diese Vorschrift lässt die Scheidung einer Ehe - unter der Voraussetzung, dass die Ehe im Sinne von § 1565 Abs. 1 BGB gescheitert ist (vgl.: BGH, Urteil vom 05.11.1980 - IV b ZR 538/80 - NJW 1981, 449 ff. [BGH 05.11.1980 - IVb ZR 538/80] ) - auch vor einer einjährigen Trennung zu, wenn die Fortsetzung der Ehe für den Antragsteller aus Gründen, die in der Person des anderen Ehegatten liegen, eine unzumutbare Härte darstellt.Dabei kommt es nicht auf die Zumutbarkeit des weiteren ehelichen Zusammenlebens, also die Zumutbarkeit der Aufrechterhaltung oder Wiederherstellung der häuslichen Gemeinschaft an, sondern die unzumutbare Härte muss sich auf die Aufrechterhaltung des formellen Ehebandes beziehen (BGH, Urteil vom 05.11.1980, a. a. O., S. 450).
- OLG Stuttgart, 17.09.2015 - 11 UF 76/15
Härtefallscheidung vor Ablauf des Trennungsjahres: Aufnahme einer neuen Beziehung …
Eine derartige Härte ist anzunehmen, wenn sich bei der Prognose, dass die Wiederherstellung der Lebensgemeinschaft der Ehegatten nicht mehr erwartet werden kann - über den Tatbestand des Scheiterns der Ehe hinaus - in der Person des Antragsgegners liegende Gründe ergeben, die so schwer wiegen, dass der Antragstellerin bei objektiver Beurteilung nicht angesonnen werden kann, an den Antragsgegner als Ehepartner weiterhin gebunden zu sein (BGH FamRZ 1981, 127 Rz. 16).Erst wenn besondere Begleitumstände hinzutreten, die Art und Weise des Ehebruches besonders verletzend und erniedrigend ist, kann ein Härtefallgrund vorliegen (…Münchener Kommentar/Ey, § 1365 BGB Rn. 110; BGH FamRZ 1981, 127; OLG Düsseldorf FamRZ 2000, 286; OLG Stuttgart FamRZ 2002, 1342; OLG München FamRZ 2011, 218; OLG Rostock NJW 2006, 3648;… Schwab, Handbuch des Scheidungsrechts, Kap. II Rn. 61).
- KG, 29.09.2017 - 13 WF 183/17
Scheidung einer Ehe vor Ablauf des Trennungsjahres: Unzumutbare Härte aufgrund …
Eine die vorfristige Scheidung rechtfertigende unzumutbare Härte liegt danach nur vor, wenn eine Wiederherstellung der Lebensgemeinschaft der Ehegatten nicht mehr erwartet werden kann und über den Umstand des Scheiterns der Ehe hinaus in der Person des Antragsgegners Gründe vorliegen, die so schwer sind, dass dem Antragsteller bei objektiver Betrachtung nicht angesonnen werden kann, an den Antragsgegner als Ehegatten weiterhin gebunden zu sein (vgl. BGH, Urteil vom 5. November 1980 - IVb ZR 538/80, FamRZ 1981, 127 [bei juris Rz. 16]) und ihm zu seinem Schutz auch nicht abverlangt werden kann, weiterhin, bis zum endgültigen Ablauf des Trennungsjahres mit dem anderen Ehegatten verheiratet zu bleiben (…vgl. Johannsen/Henrich-Jaeger, Hamm, Familienrecht [6. Aufl. 2015], § 1565 BGB Rn. 67).
- BGH, 24.11.2021 - XII ZB 253/20
Familiensache: Ende des Anspruchs auf Unterrichtung über vermögensrechtliche …
§ 1565 Abs. 2 BGB schränkt den Grundtatbestand des § 1565 Abs. 1 BGB zwar dahin ein, dass die Ehe vor Ablauf des Trennungsjahres nur geschieden werden kann, wenn die Fortsetzung der Ehe für den scheidungswilligen Ehegatten aus Gründen, die in der Person des anderen Ehegatten liegen, eine unzumutbare Härte darstellen würde; damit mutet das Gesetz den Ehegatten im Regelfall zu, selbst an einer mit Sicherheit bereits gescheiterten Ehe zumindest bis zum Ablauf der Jahresfrist festgehalten zu werden (vgl. Senatsurteil vom 5. November 1980 - IVb ZR 538/80 - FamRZ 1981, 127, 129).Nach Erlass der Beschwerdeentscheidung entstandene Tatsachen können im Verfahren der Rechtsbeschwerde aus Gründen der Verfahrensökonomie nur ausnahmsweise und nur dann zugelassen werden, wenn die neuen Tatsachen nicht weiter beweisbedürftig sind, ihre Berücksichtigung einer abschließenden Sachentscheidung dient und schützenswerte Interessen der Beteiligten nicht berührt werden (vgl. Senatsurteil vom 5. November 1980 - IVb ZR 538/80 - FamRZ 1981, 127, 128 und BGH Urteil vom 4. Oktober 1978 - IV ZR 188/77 - FamRZ 1978, 884, 885, jeweils zum Ablauf des Trennungsjahrs gemäß § 1565 Abs. 2 BGB im Revisionsverfahren).
- OLG Köln, 07.12.2012 - 4 UF 182/12
Voraussetzungen der Ehescheidung; Begriff des Getrenntlebens
Diese Vorschrift lässt die Scheidung einer Ehe - unter der Voraussetzung, dass die Ehe im Sinne von § 1565 Abs. 1 BGB gescheitert ist ( vgl.: BGH, Urteil vom 05.11.1980 - IV b ZR 538/80 - NJW 1981, 449 ff. ) - auch vor einer einjährigen Trennung zu, wenn die Fortsetzung der Ehe für den Antragsteller aus Gründen, die in der Person des anderen Ehegatten liegen, eine unzumutbare Härte darstellt.Dabei kommt es nicht auf die Zumutbarkeit des weiteren ehelichen Zusammenlebens, also die Zumutbarkeit der Aufrechterhaltung oder Wiederherstellung der häuslichen Gemeinschaft an, sondern die unzumutbare Härte muss sich auf die Aufrechterhaltung des formellen Ehebandes beziehen ( BGH, Urteil vom 05.11.1980, a. a. O., S. 450;… Ey, a. a. O., § 1565 Rn. 101;… Brudermüller, a. a. O. § 1565 Rn. 9 ).
- OLG saarbrücken, 05.10.2004 - 9 WF 111/04
Begriff der unzumutbaren Härte
Kontextvorschau leider nicht verfügbar - OLG München, 28.07.2010 - 33 WF 1104/10
Scheidung innerhalb des Trennungsjahres: Ehelicher Treuebruch als unzumutbare …
Fehlt ein solcher Härtegrund, ist das erste Trennungsjahr auch dann abzuwarten, wenn das Scheitern der Ehe feststeht (Johannsen/Henrich/Jaeger a.a.O.unter Hinweis auf BGH FamRZ 1981, 127,129).Wesentlich ist, dass Umstände, auf welche die Unzumutbarkeit gestützt werden soll, vorliegen müssen, und zwar in der Person des anderen Ehegatten (von Heintschel-Heinegg in Handbuch des FA FamR, 7. Aufl. 2009, 2. Kap. Rn. 75, unter Hinw. auf BGH FamRZ 1981, 127, 129).
- BGH, 04.12.1996 - XII ZR 231/95
Eintritt der Scheidungsvoraussetzungen während des Berufungsverfahrens; Kosten …
Eine solche ist in Fällen der vorliegenden Art insbesondere gerechtfertigt, wenn der Scheidungsantrag ohne schlüssigen Vortrag zu den Voraussetzungen des § 1565 Abs. 2 BGB (vgl. dazu Senatsurteil vom 5. November 1980 - IVb ZR 538/80 - FamRZ 1981, 127) vor Ablauf des Trennungsjahres gestellt wurde und das Obsiegen in der Berufungsinstanz letztlich auf bloßem Zeitablauf beruht. - OLG Brandenburg, 26.09.2002 - 10 WF 101/02
Möglichkeit der Ehescheidung bei noch nicht ein Jahr getrennt lebenden Ehegatten …
Insbesondere muss sich die unzumutbare Härte auf das Eheband als solches, also auf das Weiter-Miteinander-Verheiratet-Sein, und nicht auf die Fortsetzung des ehelichen Zusammenlebens beziehen (BGH, FamRZ 1981, 127;… FamVerf/Schael, § 6, Rz. 124). - OLG Rostock, 15.06.2006 - 11 WF 103/06
Voraussetzungen der Scheidung einer Ehe nach § 1565 Abs. 2 BGB
Das Gesetz mutet den Ehegatten, die noch kein Jahr lang getrennt leben, trotz zumindest bei einem Ehegatten vorhandener Überzeugung vom Gescheitertsein der Ehe grundsätzlich zu, die Jahresfrist abzuwarten (BGH, FamRZ 1981, 127). - AG Langenfeld, 11.08.2016 - 8 F 69/12
Härtefallscheidung
- OLG Koblenz, 27.11.2006 - 12 U 136/06
Ehegattenerbrecht: Ausschluss des Ehegattenerbrechts bei vom Erblasser …
- OLG Köln, 14.05.2020 - 10 UF 205/19
- OVG Mecklenburg-Vorpommern, 13.01.2012 - 2 M 201/11
Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis - Voraussetzung einer dreijährigen …
- OLG Brandenburg, 26.03.2020 - 9 UF 223/19
Voraussetzungen für eine Härtefallscheidung
- OLG Köln, 03.02.2006 - 4 WF 18/06
Keine Prozesskostenhilfe bei Einreichung der Scheidungsklage vor Ablauf des …
- BGH, 09.04.1986 - IVb ZR 32/85
Recht auf Scheidung
- OLG Köln, 03.06.1982 - 25 UF 220/81
Getrenntleben durch Verlassen des ehelichen Schlafzimmers und Fortführung des …
- OLG Bamberg, 28.04.2022 - 7 UF 66/22
Scheidung vor Ablauf des Trennungsjahrs
- OLG Hamm, 20.12.2012 - 11 UF 180/12
Inhaltskontrolle eines Ehevertrages
- OLG Köln, 18.09.1998 - 25 WF 162/98
Begriff der "unzumutbaren Härte" - "Ehebruch"
- OLG Hamm, 14.08.1991 - 2 WF 322/91
Voraussetzungen für die Scheidung einer Ehe vor Ablauf des Trennungsjahres; …
- OLG Saarbrücken, 27.09.2001 - 6 UF 58/01
Begriff der unzumutbaren Härte
- OLG Karlsruhe, 28.04.1986 - 2 WF 174/85
Scheidung; Härteklausel; Trennungsfrist; Frist
- OLG Düsseldorf, 02.04.2013 - 3 Wx 147/12
- OLG Köln, 08.06.1989 - 1 U 10/89
Schadensersatz wegen schuldhafter Schlechterfüllung eines anwaltlichen …
- OLG Brandenburg, 03.02.2023 - 13 UF 125/22
Vermögensverzeichnis über das Trennungsvermögen; Pflicht zur Auskunftserteilung …
- OLG Oldenburg, 05.06.1998 - 11 UF 50/98
Zulässigkeit des Stellens eines Scheidungsantrags vor Ablauf des Trennungsjahres; …
- KG, 12.08.1981 - 3 WF 3833/81
Bestimmung der Anforderungen an die Annahme des Scheiterns einer Scheinehe; …
- KG, 04.08.1999 - 3 WF 6284/99
Begründetheit einer Beschwerde gegen einen Prozesskostenhilfe versagenden …
- AG Wuppertal, 28.03.2019 - 70 F 64/19
- OLG München, 03.02.1995 - 16 WF 534/95
Ehescheidung wegen unzumutbarer Härte - Eingehen einer gleichgeschlechtlichen …
- OLG Nürnberg, 22.02.1993 - 10 WF 3792/92
Bestimmung der Unzumutbarkeit einer Härte i. S. d. § 1565 Abs. 2 BGB
- BGH, 23.03.1983 - IVb ZR 367/81
Vorliegen der Scheidungsvoraussetzungen - Vollkommene tatsächliche Trennung der …
- OLG Düsseldorf, 08.03.1983 - 6 UF 87/82
- OLG Karlsruhe, 09.12.2016 - 5 WF 133/16
Ehescheidung - unzumutbare Härte - Versöhnungsversuch
- OLG Frankfurt, 08.12.1999 - 5 WF 262/99
- KG, 14.05.1985 - 17 WF 1544/85
- OLG Nürnberg, 25.03.1981 - 10 WF 807/81
Rechtsprechung
BGH, 09.07.1980 - IVb ZR 531/80 |
Volltextveröffentlichungen (3)
- JLaw (App) | www.prinz.law
- Wolters Kluwer
Leistungsverweigerungsrecht - Trennung der Ehegatten - Schuldhaftes Verhalten - Zugewinn nach der Trennnung
- juris (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- rechtsportal.de (Leitsatz)
BGB § 1381
Leistungsverweigerungsrecht wegen grober Unbilligkeit
Papierfundstellen
- FamRZ 1980, 877
Wird zitiert von ... (15) Neu Zitiert selbst (3)
- BGH, 22.04.1966 - IV ZR 58/65
Grobe Unbilligkeit eines Ausgleichsanspruchs
Auszug aus BGH, 09.07.1980 - IVb ZR 531/80
Es hält den Zugewinnausgleich schon im Blick auf die eheliche Lebensgemeinschaft und den Grundsatz der Gleichberechtigung für gerecht (BGHZ 46, 343, 349 ff.). - BGH, 20.12.1972 - IV ZR 161/71
Berücksichtigung der Einkommens- und Erwerbsverhältnisse der Ehegatten und ihrer …
Auszug aus BGH, 09.07.1980 - IVb ZR 531/80
Ausnahmsweise wird dem an sich ausgleichspflichtigen Ehegatten ein Verweigerungsrecht gemäß § 1381 BGB zuerkannt, wenn die Gewährung des Ausgleichsanspruchs nach den Umständen des Einzelfalles grob unbillig wäre, d.h. in der vom Gesetz grundsätzlich vorgesehenen Weise dem Gerechtigkeitsempfinden in unerträglicher Weise widersprechen würde (BGH LM BGB § 1381 Nr. 6 = NJW 1973, 749). - BGH, 26.03.1980 - IV ZR 193/78
Zugewinnausgleich bei Doppelehe
Auszug aus BGH, 09.07.1980 - IVb ZR 531/80
Bei der Beurteilung der Frage der groben Unbilligkeit muß der Tatrichter die gesamten Umstände des Einzelfalls berücksichtigen (vgl. BGH, Urteil vom 26. März 1980 - IV ZR 193/78 = NJW 1980, 1462 = RPfleger 1980, 218).
- BGH, 16.10.2013 - XII ZB 277/12
Lottogewinn fällt in Zugewinnausgleich
Die vom Gesetz vorgesehene pauschalisierte Berechnungsweise differenziert dabei nicht danach, in welchem Umfang die Ehegatten zum Vermögenserwerb während der Ehe beigetragen haben (vgl. hierzu schon Senatsurteil vom 9. Juli 1980 - IVb ZR 531/80 - FamRZ 1980, 877). - BGH, 02.10.1991 - XII ZR 145/90
Zugewinnausgleich und ergänzender Ausgleichsanspruch bei Hausbau während der …
Auf die von der Revision aufgeworfene Frage, ob und inwieweit das durch das 1. EheRG abgeschaffte Schuldprinzip im Rahmen der vermögensrechtlichen Auseinandersetzung zwischen Ehegatten Bedeutung behält (vgl. zu § 1381 BGB Senatsurteil vom 9. Juli 1980 - IVb ZR 531/80 - FamRZ 1980, 877), kommt es nicht an. - BGH, 24.10.1990 - XII ZR 101/89
Verkündung des Urteils im Anschluß an Beweisaufnahme; Zustellung der …
Vorliegend ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden, daß das Berufungsgericht angenommen hat, das behauptete Fehlverhalten der Ehefrau rechtfertige im Ergebnis die Anwendung der Härteklausel nicht (vgl. etwa Senatsurteil vom 9. Juli 1980 - IVb ZR 531/80 - FamRZ 1980, 877 f).
- BGH, 09.10.2013 - XII ZR 125/12
Zugewinnausgleich: Annahme einer unbilligen Härte bei ungewöhnlich langer …
Sie betreffen die Pflichten der Eheleute auf wirtschaftlichem Gebiet und setzen nach dem klaren Wortlaut der Vorschrift insoweit schuldhaftes Verhalten voraus, was bei Absatz 1 der Vorschrift nicht stets und ausnahmslos der Fall ist (Senatsurteile vom 6. Februar 2002 - XII ZR 213/00 - FamRZ 2002, 606, 608; vom 18. März 1992 - XII ZR 262/90 - FamRZ 1992, 787, 788 und vom 9. Juli 1980 - IVb ZR 531/80 - FamRZ 1980, 877 f.). - BGH, 06.02.2002 - XII ZR 213/00
Zum Anspruch der Witwe gegen die Erben des Ehemannes auf Ausgleich des während …
§ 1381 BGB ermöglicht eine Korrektur gerade auch solcher grob unbilligen und dem Gerechtigkeitsempfinden in unerträglicher Weise widersprechenden Ergebnisse, die sich in besonders gelagerten Fällen aus der schematischen Anwendung der Vorschriften zur Berechnung des Ausgleichsanspruchs ergeben können, ohne daß Absatz 1 dieser Vorschrift stets und ausnahmslos ein Verschulden des den Ausgleich verlangenden Ehegatten voraussetzt, wie das Berufungsgericht zu Unrecht aus dem Beispielsfall des Absatzes 2 dieser Vorschrift herleitet (vgl. auch Senatsurteil vom 9. Juli 1980 - IVb ZR 531/80 - FamRZ 1980, 877 f. und OLG Celle FamRZ 1992, 1300, 1301 f.). - OLG Düsseldorf, 05.11.2014 - 5 UF 71/14
Höhe des Zugewinnausgleichsanspruchs; Bewertung von Vermögensgegenständen; …
Deswegen ist es im allgemeinen ohne Bedeutung, aus welchen Gründen und auf welche Weise ein Ehegatte den höheren Zugewinn erzielt hat (vgl. BGH FamRZ 2014, 24; FamRZ 2002, 606; FamRZ 1992, 787, FamRZ 1980, 877). - BGH, 18.03.1992 - XII ZR 262/90
Voraussetzung eines Leistungsverweigerungsrechts wegen grober Unbilligkeit im …
Wie der frühere IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs unter Bezugnahme auf die Entstehungsgeschichte der Vorschrift näher dargelegt hat (insbesondere BGHZ 46, 343 ff; Urteil vom 20. Dezember 1972 - IV ZR 161/71 - NJW 1973, 749; vgl. auch Senatsurteil vom 9. Juli 1980 - IVb ZR 531/80 = FamRZ 1980, 877) kann dem ausgleichspflichtigen Ehegatten vielmehr ein Leistungsverweigerungsrecht wegen grober Unbilligkeit nur zustehen, wenn der - bewußt in rein schematischer und pauschalierender Art gestaltete - Ausgleichsanspruch in der vom Gesetz grundsätzlich vorgesehenen Weise ausnahmsweise dem Gerechtigkeitsempfinden in unerträglicher Weise widerspricht.Die Würdigung der festgestellten Umstände unter dem Gesichtspunkt, ob sie den Zugewinnausgleich im Einzelfall als grob unbillig im Sinne von § 1381 BGB erscheinen lassen, ist grundsätzlich Sache des Tatrichters und revisionsrechtlich nur begrenzt nachprüfbar (vgl. dazu Senatsurteil vom 9. Juli 1980 aaO S. 878).
- OLG München, 17.10.2012 - 12 UF 777/12
Zugewinnausgleich: Versagung wegen grober Unbilligkeit bei langer Trennungszeit
§ 1381 BGB ermöglicht eine Korrektur gerade auch solcher grob unbilligen und dem Gerechtigkeitsempfinden in unerträglicher Weise widersprechenden Ergebnisse, die sich in besonders gelagerten Fällen aus der schematischen Anwendung der Vorschriften zur Berechnung des Ausgleichsanspruchs ergeben können, ohne daß Absatz 1 dieser Vorschrift stets und ausnahmslos ein Verschulden des den Ausgleich verlangenden Ehegatten voraussetzt, wie das Berufungsgericht zu Unrecht aus dem Beispielsfall des Absatzes 2 dieser Vorschrift herleitet (vgl. auch Senatsurteil vom 9. Juli 1980 - IVb ZR 531/80 - FamRZ 1980, 877 f. und OLG Celle FamRZ 1992, 1300, 1301 f.).". - BGH, 13.10.1982 - IVb ZB 615/80
Herabsetzung des Versorgungsausgleichs wegen ehelichen Fehlverhaltens
Diese Grundsätze haben nach dem Inkrafttreten des 1. EheRG und der damit verbundenen Aufgabe des Schuldprinzips im Scheidungsrecht ihre Gültigkeit behalten, da es hier nicht um eine Auswirkung des Schuldprinzips, sondern um die Frage geht, ob das Gleichgewicht der beiderseitigen Mitwirkung schwerwiegend gestört worden ist (…Soergel/Lange, BGB 12. Aufl. § 1381 Rdn. 12;… ebenso Staudinger/Thiele, BGB 12. Aufl. § 1381 Rdn. 21;… Schwab, a.a.O. Rdn. 811;… OLG Düsseldorf aaO; vgl. auch Senatsurteil vom 9. Juli 1980 - IVb ZR 531/80 - FamRZ 1980, 877;… Erman/Heckelmann, BGB 7. Aufl. Rdn. 3;… BGB - RGRK/Finke 12. Aufl. Rdn. 10, jeweils zu § 1381 - abw. Gernhuber, a.a.O. § 36 VII 6 = S. 522 f.;… MünchKomm/Gernhuber Rdn. 32;… AK-BGB/Fieseier, Rdn. 2;… Palandt/Diederichsen, BGB 41. Aufl. Anm. 2 c, jeweils zu § 1381). - OLG München, 19.09.2012 - 12 UF 777/12 § 1381 BGB ermöglicht eine Korrektur gerade auch solcher grob unbilligen und dem Gerechtigkeitsempfinden in unerträglicher Weise widersprechenden Ergebnisse, die sich in besonders gelagerten Fällen aus der schematischen Anwendung der Vorschriften zur Berechnung des Ausgleichsanspruchs ergeben können, ohne daß Absatz 1 dieser Vorschrift stets und ausnahmslos ein Verschulden des den Ausgleich verlangenden Ehegatten voraussetzt, wie das Berufungsgericht zu.U.nrecht aus dem Beispielsfall des Absatzes 2 dieser Vorschrift herleitet (vgl. auch Senatsurteil vom 9. Juli 1980 - IVb ZR 531/80 - FamRZ 1980, 877 f. und OLG Celle FamRZ 1992, 1300, 1301 f.).".
- OLG Brandenburg, 19.12.2006 - 10 UF 236/05
Zugewinnausgleich
- OLG Celle, 07.04.1992 - 18 UF 245/91
- BGH, 11.05.1983 - IVb ZR 382/81
Unterhaltsanspruch wegen Unzumutbarkeit einer Erwerbstätigkeit im Hinblick auf …
- OLG Stuttgart, 10.04.1981 - 15 UF 9/81
Anspruch eines einer Teilzeitbeschäftigung nachgehenden Ehegatten auf ergänzenden …
- OLG Bamberg, 10.03.1981 - 7 UF 96/80