Rechtsprechung
   BGH, 15.02.1989 - IVb ZR 55/88   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1989,2029
BGH, 15.02.1989 - IVb ZR 55/88 (https://dejure.org/1989,2029)
BGH, Entscheidung vom 15.02.1989 - IVb ZR 55/88 (https://dejure.org/1989,2029)
BGH, Entscheidung vom 15. Februar 1989 - IVb ZR 55/88 (https://dejure.org/1989,2029)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/1989,2029) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (4)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Anspruch auf Trennungsunterhalt bei anhängigem Scheidungsverfahren - Möglichkeit der Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist - Stellen eines Vollstreckungsschutzantrages

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    ZPO § 519 Abs. 3

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • FamRZ 1989, 849
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (12)

  • BGH, 17.10.1973 - IV ZR 68/73

    Armenrecht - Armenrechtsgesuch - Berufungsfrist - Wiedereinsetzungin den vorigen

    Auszug aus BGH, 15.02.1989 - IVb ZR 55/88
    Auch im Hinblick auf sonstige Interessen konnte es nicht sinnvoll sein, die fraglichen Ausführungen nicht als Berufungsbegründung gelten zu lassen (vgl. zu vergleichbaren Situationen BGH, Urteil vom 17. Oktober 1973 - IV ZR 68/73 - VersR 1974, 194;Senatsbeschluß vom 16. April 1986 - IVb ZB 10/86).
  • BGH, 16.04.1986 - IVb ZB 10/86

    Anforderungen an eine Berufungsbegründungsschrift durch einen Anwalt -

    Auszug aus BGH, 15.02.1989 - IVb ZR 55/88
    Auch im Hinblick auf sonstige Interessen konnte es nicht sinnvoll sein, die fraglichen Ausführungen nicht als Berufungsbegründung gelten zu lassen (vgl. zu vergleichbaren Situationen BGH, Urteil vom 17. Oktober 1973 - IV ZR 68/73 - VersR 1974, 194;Senatsbeschluß vom 16. April 1986 - IVb ZB 10/86).
  • BGH, 09.07.1986 - IVb ZB 55/86

    Verbindung eines Antrags auf Prozesskostenhilfe mit Einlegung der Berufung

    Auszug aus BGH, 15.02.1989 - IVb ZR 55/88
    Bei der hiernach erforderlichen Prüfung der Willensrichtung des Berufungsklägers kommt es nach allgemeinen Auslegungsgrundsätzen nur auf dessen erklärten, nach außen hervorgetretenen Willen im Zeitpunkt der Einreichung des Schriftsatzes an (vgl. etwa Rosenberg/Schwab Zivilprozeßrecht 14. Aufl. § 65 III S. 382 f; s.a.Senatsbeschluß vom 9. Juli 1986 - IVb ZB 55/86 - FamRZ 1986, 1087).
  • BGH, 16.10.1985 - VIII ZB 15/85

    Bestimmung eines Schriftsatzes zur Begründung der Berufung

    Auszug aus BGH, 15.02.1989 - IVb ZR 55/88
    Allenfalls wenn bereits in der Berufungsschrift selbst ein Antrag auf Verlängerung der Begründungsfrist enthalten gewesen wäre, hätte dies den Rückschluß erlaubt, daß die Berufungsbegründung erst später abgegeben werden solle (einen solchen Fall betrifft der Beschluß des BGH vom 16. Oktober 1985 - VIII ZB 15/85 - VersR 1986, 91).
  • BGH, 06.05.1987 - IVb ZR 51/86

    Begründung der Anschlußberufung

    Auszug aus BGH, 15.02.1989 - IVb ZR 55/88
    Wie danach ohne Bedeutung ist, daß der Beklagte mit dem späteren Schriftsatz vom 22. Oktober 1987 erklärt hat, die Ausführungen der Berufungsschrift hätten eine Berufungsbegründung darstellen sollen, kann auch nicht, wie das Oberlandesgericht verkennt, darauf abgehoben werden, daß er mit dem nachfolgenden Schriftsatz vom 7. Oktober 1987 einen Antrag auf Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist gestellt hat (vgl. schon BGH, Beschluß vom 6. Februar 1959 - IV ZB 18/59 - NJW 1959, 724; s.a. Senatsurteil BGHZ 100, 383, 387) [BGH 06.05.1987 - IVb ZR 51/86].
  • BGH, 06.02.1959 - IV ZB 18/59

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 15.02.1989 - IVb ZR 55/88
    Wie danach ohne Bedeutung ist, daß der Beklagte mit dem späteren Schriftsatz vom 22. Oktober 1987 erklärt hat, die Ausführungen der Berufungsschrift hätten eine Berufungsbegründung darstellen sollen, kann auch nicht, wie das Oberlandesgericht verkennt, darauf abgehoben werden, daß er mit dem nachfolgenden Schriftsatz vom 7. Oktober 1987 einen Antrag auf Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist gestellt hat (vgl. schon BGH, Beschluß vom 6. Februar 1959 - IV ZB 18/59 - NJW 1959, 724; s.a. Senatsurteil BGHZ 100, 383, 387) [BGH 06.05.1987 - IVb ZR 51/86].
  • BGH, 11.02.1966 - V ZB 1/66
    Auszug aus BGH, 15.02.1989 - IVb ZR 55/88
    Unschädlich ist, daß ein Berufungsantrag nicht besonders formuliert ist, da es für Nr. 1 der Vorschrift genügt, daß den Ausführungen insgesamt zu entnehmen ist, inwieweit das erstinstanzliche Urteil angefochten wird und welche Änderungen erstrebt werden (vgl. etwa BGH, Beschluß vom 11. Februar 1966 - V ZB 1/66 - NJW 1966, 933).
  • BGH, 22.02.1967 - VIII ZR 255/64

    Voraussetzungen für die Zulassung einer Revision - Anforderungen an die Darlegung

    Auszug aus BGH, 15.02.1989 - IVb ZR 55/88
    Außerdem bezieht sich § 318 ZPO allgemein nur auf die Entscheidung selbst, nicht auf lediglich in den Gründen enthaltene Entscheidungselemente (vgl. Stein/Jonas/Leipold a.a.O. § 318 Rdn. 12; s.a. BGH, Urteil vom 22. Februar 1967 - VIII ZR 255/64 - LM ZPO § 318 Nr. 7).
  • BGH, 16.02.1977 - IV ZB 54/76

    Berufung gegen die Scheidung einer Ehe auf Grund einseitigen Verschuldens -

    Auszug aus BGH, 15.02.1989 - IVb ZR 55/88
    Da im allgemeinen keine Partei die mit der Versäumung einer Rechtsmittelfrist verbundenen prozessualen Nachteile in Kauf nehmen will, muß angenommen werden, daß ein inhaltlich den Anforderungen des § 519 Abs. 3 ZPO entsprechendes Gesuch um Prozeßkostenhilfe oder um Einstellung der Zwangsvollstreckung auch als Berufungsbegründung dienen soll, sofern nicht ein anderer Wille des Berufungsklägers erkennbar ist (vgl. BGH, Beschluß vom 16. Februar 1977 - IV ZB 54/76 - VersR 1977, 570 unter teilweiser Erleichterung der in RGZ 145, 175, 176 gestellten Anforderungen; ständige Rechtsprechung auch des Senats, zuletztBeschluß vom 9. November 1988 - IVb ZB 154/88 - BGHR ZPO § 519 Abs. 3 Prozeßkostenhilfegesuch 1).
  • BGH, 09.11.1988 - IVb ZB 154/88

    Einordnung eines Prozesskostenhilfegesuchs als Berüfungsbegründung - Annahme

    Auszug aus BGH, 15.02.1989 - IVb ZR 55/88
    Da im allgemeinen keine Partei die mit der Versäumung einer Rechtsmittelfrist verbundenen prozessualen Nachteile in Kauf nehmen will, muß angenommen werden, daß ein inhaltlich den Anforderungen des § 519 Abs. 3 ZPO entsprechendes Gesuch um Prozeßkostenhilfe oder um Einstellung der Zwangsvollstreckung auch als Berufungsbegründung dienen soll, sofern nicht ein anderer Wille des Berufungsklägers erkennbar ist (vgl. BGH, Beschluß vom 16. Februar 1977 - IV ZB 54/76 - VersR 1977, 570 unter teilweiser Erleichterung der in RGZ 145, 175, 176 gestellten Anforderungen; ständige Rechtsprechung auch des Senats, zuletztBeschluß vom 9. November 1988 - IVb ZB 154/88 - BGHR ZPO § 519 Abs. 3 Prozeßkostenhilfegesuch 1).
  • BAG, 28.04.1983 - 2 AZR 438/81

    Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch eine fristgerechte Kündigung

  • RG, 29.09.1934 - V B 20/34

    Sind als Berufungsbegründung auch Ausführungen zu berücksichtigen, die der

  • BGH, 06.12.1991 - V ZR 229/90

    Fälligkeit des Anspruchs mit Erfüllung der Gegenforderung

    Diese Form der Begründung reichte aus (BGH, Urt. v. 15. Februar 1989, IVb ZR 55/88, BGHR ZPO § 519 Abs. 2 Satz 1 - Begründungswille 1).

    Deshalb ist auf den Willen zu schließen, daß die Berufungsbegründung unabhängig davon gelten solle, ob Prozeßkostenhilfe bewilligt wird, doch im Falle der Ablehnung die Zurücknahme der Berufung beabsichtigt ist (in diesem Sinne auch BGH, Beschl. v. 9. November 1988, IVb ZB 154/88, BGHR ZPO § 519 Abs. 3 - Prozeßkostenhilfegesuch 1; Urt. v. 15. Februar 1989 aaO).

  • BGH, 22.07.2015 - XII ZB 131/15

    Familienstreitsache: Wahrung der Beschwerdebegründungsfrist durch eine Eingabe

    Vielmehr kann nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs auch eine Eingabe, mit der der Berufungskläger um die Einstellung der Zwangsvollstreckung aus dem erstinstanzlichen Urteil oder um Bewilligung von Prozesskostenhilfe nachsucht, gleichzeitig die Berufungsbegründung darstellen (vgl. etwa Senatsbeschlüsse vom 7. März 2012 - XII ZB 421/11 - FamRZ 2012, 962 Rn. 11 und vom 15. Februar 1995 - XII ZB 7/95 - NJW 1995, 2112, 2113; Senatsurteil vom 15. Februar 1989 - IVb ZR 55/88 - FamRZ 1989, 849; vgl. auch BGH Beschluss vom 30. Juli 1998 - III ZB 19/98 - NJW-RR 1999, 212).

    Bei der hiernach erforderlichen Prüfung der Willensrichtung des Berufungsklägers kommt es allein auf dessen erklärten, nach außen hervorgetretenen Willen im Zeitpunkt der Einreichung des Schriftsatzes an (Senatsbeschlüsse vom 5. März 2008 - XII ZB 182/04 - FamRZ 2008, 1063 Rn. 12; BGHZ 165, 318 = FamRZ 2006, 400 und vom 15. Februar 1995 - XII ZB 7/95 - NJW 1995, 2112, 2113; Senatsurteil vom 15. Februar 1989 - IVb ZR 55/88 - FamRZ 1989, 849 f.; BGH Beschluss vom 14. März 1995 - VI ZB 4/95 - VersR 1995, 1462).

    Auf ein solches kann aber bei der Prüfung der dem Schriftsatz zugrunde liegenden Willensrichtung des Rechtsmittelführers nicht abgehoben werden, weil es hierfür nur auf dessen erklärten, nach außen getretenen Willen im Zeitpunkt der Einreichung des Schriftsatzes ankommt (Senatsurteil vom 15. Februar 1989 - IVb ZR 55/88 - FamRZ 1989, 849, 850).

  • BGH, 05.03.2008 - XII ZB 182/04

    Anforderungen an die Berufungsbegründung; Zulässigkeit der Bezugnahme auf andere

    Die Partei muss auch nicht ausdrücklich auf das zur Begründung der Berufung geeignete frühere Vorbringen Bezug nehmen; vielmehr genügt es, dass sich die entsprechende Bestimmung aus den Begleitumständen und aus dem Zusammenhang ergibt (vgl. Senatsbeschlüsse vom 19. Mai 2004 - XII ZB 25/04 - FamRZ 2004, 1553, 1554; vom 16. August 2000 - XII ZB 65/00 - NJW-RR 2001, 789; vom 15. Februar 1995 - XII ZB 7/95 - NJW 1995, 2112, 2113; vom 15. Februar 1989 - IVb ZR 55/88 - FamRZ 1989, 849 f. und vom 9. November 1988 - IVb ZB 154/88 - FamRZ 1989, 269).
  • OLG Köln, 30.01.2009 - 6 U 181/08

    Rechtsfolgen der Verfassungswidrigerklärung einer Norm durch das

    Allerdings ist der Beschluss nur unter den engen, hier nicht gegebenen Voraussetzungen des § 321 a ZPO anfechtbar (vgl. näher Zöller-Herget, ZPO, 27. Auflage, § 719 Rz 10; § 707 Rz 22 m.w.N.), der BGH kann seine Entscheidung aber - worauf auch ein entsprechender Antrag gerichtet werden kann - wieder ändern (vgl. BGH FamRZ 89, 849; Herget a.a.O., § 719 Rz 10; Musielak/Lackmann, ZPO, 6. Aufl., §§ 707 Rz 14; 719 Rz 7; Krüger in Münchner Kommentar zur ZPO, 3. Aufl., § 719 Rz 16; Stein/Jonas-Münzberg, ZPO, 22. Aufl., §§ 707 Rz 29 f; 719 Rz 3; Hartmann, ZPO, 67. Aufl. § 719 Rz 12).
  • BGH, 08.10.1992 - V ZB 6/92

    Bedingungsfeindlichkeit der Berufungseinlegung - Wiederherstellung der

    Denn da der Prozeßbevollmächtigte des Klägers in dem Gesuch um Gewährung von Prozeßkostenhilfe die damals unter diese Bedingung gestellte Berufung an sich ordnungsgemäß begründet hatte, war aus der zweiten, nun bedingungslos eingelegten Berufung aufgrund des Verfahrenszusammenhanges zu ersehen, daß auch dafür die schon eingereichte Begründung gelten sollte (vgl. auch BGH, Urt. v. 15. Februar 1989, IVb ZR 55/88, BGHR ZPO § 519 Abs. 2 Satz 1 - Begründungswille 1).
  • BGH, 01.07.1992 - XII ZB 59/92

    Berufungsbegründung in Gestalt eines Antrags auf Gewährungs von

    Da im allgemeinen keine Partei die mit der Versäumung einer Frist verbundenen Nachteile in Kauf nehmen will, muß angenommen werden, daß ein inhaltlich den Anforderungen des § 519 Abs. 3 ZPO entsprechendes Gesuch um Prozeßkostenhilfe auch als Berufungsbegründung dienen soll, sofern nicht ein anderer Wille des Rechtsmittelführers erkennbar ist (ständige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, vgl. etwa Senatsbeschlüsse vom 9. November 1988 - IVb ZB 154/88 - BGHR ZPO § 519 Abs. 3 Prozeßkostenhilfe 1 und vom 15. Februar 1989 - IVb ZR 55/88 - BGHR ZPO § 519 Abs. 2 Satz 1 Begründungswille 1, je m.w.N.).
  • BGH, 07.04.1993 - XII ZR 244/91

    Bindung der Gewährung von Wiedereinsetzung

    Hierin liegt eine ausreichende Bezugnahme auf das Schriftstück, die zweifelsfrei erkennen läßt, daß der Prozeßbevollmächtigte die Verantwortung für den Inhalt der beigefügten Schrift übernommen hat (vgl. Senatsurteil vom 15. Februar 1989 - IVb ZR 55/88 - BGHR ZPO § 519 Abs. Satz 1 Begründungswille 1 m.w.N. sowie auch BGH, Beschluß vom 20. März 1986 - VII ZB 21/85 - NJW 1986, 1760, 1761).
  • BGH, 28.09.1994 - XII ZR 14/94

    Anforderungen an die Berufungsbegründung

    Der Schriftsatz ist überschrieben mit "Berufungsbegründung und Prozeßkostenhilfegesuch", woraus bereits deutlich wird, daß es sich nicht allein um ein Prozeßkostenhilfegesuch für die angekündigten Sachanträge handeln soll, sondern der Schriftsatz auch zur Begründung der Berufung bestimmt ist (vgl. Senatsbeschlüsse vom 9. November 1988 - IVb ZB 154/88 - BGHR ZPO § 519 Abs. 3 Prozeßkostenhilfegesuch 1 = FamRZ 1989, 269 und vom 15. Februar 1989 - IVb ZR 55/88 - BGHR ZPO § 519 Abs. 2 Satz 1 Begründungswille 1; Zöller/Schneider ZPO 18. Aufl. § 519 Rdn. 33).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht