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   BGH, 20.05.1981 - IVb ZR 558/80   

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BGH, 20.05.1981 - IVb ZR 558/80 (https://dejure.org/1981,859)
BGH, Entscheidung vom 20.05.1981 - IVb ZR 558/80 (https://dejure.org/1981,859)
BGH, Entscheidung vom 20. Mai 1981 - IVb ZR 558/80 (https://dejure.org/1981,859)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Unterhaltsverpflichtung der Eltern - Erfüllung - Rechtskräftige Entscheidung - Familienrechtlicher Ausgleichsanspruch - Erstattung der Unterhaltszahlungen

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 1606 Abs. 3
    Begründetheit eines familienrechtlichen Ausgleichsanspruchs wegen der Erfüllung der Unterhaltsverpflichtung gegenüber einem ehelichen Kind

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NJW 1981, 2348
  • MDR 1981, 1001
  • FamRZ 1981, 761
  • JR 1981, 508
 
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Wird zitiert von ... (18)Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 09.12.1959 - IV ZR 178/59

    Ausgleichung zwischen Eltern nach Unterhaltsgewährung an Kinder

    Auszug aus BGH, 20.05.1981 - IVb ZR 558/80
    Das Berufungsgericht hat den geltendgemachten Ausgleichsanspruch verneint, weil es hierfür - im Gegensatz zu den von dem Bundesgerichtshof in BGHZ 31, 329, 332 f und 50, 266 ff entschiedenen Fällen - an einer entsprechenden Rechtsgrundlage fehle.

    Ein familienrechtlicher Ausgleichsanspruch als selbständiges Rechtsinstitut ist in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs in der Entscheidung BGHZ 31, 329 ff näher begründet worden für einen Fall, in dem die Mutter nach Kriegsende mehrere Jahre lang die gemeinschaftlichen ehelichen Kinder allein unterhalten hatte.

    In einer späteren Entscheidung (BGHZ 50, 266) hat der Bundesgerichtshof, wiederum in einem Fall, in dem die Ehefrau allein für den Unterhalt eines gemeinschaftlichen ehelichen Kindes aufgekommen war, den familienrechtlichen Ausgleichsanspruch unter Bezugnahme auf die Entscheidung BGHZ 31, 329 erneut grundsätzlich bejaht, ihn allerdings an die Voraussetzung geknüpft, daß die Ehefrau zu der Zeit, als sie die Unterhaltsleistungen erbrachte (entsprechend § 1360 b BGB), die Absieht gehabt haben müßte, von dem Ehemann Ersatz zu verlangen (vgl. BGH LM § 1360 b BGB Nr. 1, Anm. Johannsen).

    Bei dieser Sachlage entspräche die Zubilligung eines familienrechtlichen Ausgleichsanspruches im übrigen auch nicht dem Sinn und Zweck, dem dieser Anspruch nach den Grundsätzen der Entscheidungen BGHZ 31, 329 ff und BGHZ 50, 266 ff dienen soll.

  • BGH, 26.06.1968 - IV ZR 601/68

    Familienrechtlicher Ausgleichsanspruch

    Auszug aus BGH, 20.05.1981 - IVb ZR 558/80
    In einer späteren Entscheidung (BGHZ 50, 266) hat der Bundesgerichtshof, wiederum in einem Fall, in dem die Ehefrau allein für den Unterhalt eines gemeinschaftlichen ehelichen Kindes aufgekommen war, den familienrechtlichen Ausgleichsanspruch unter Bezugnahme auf die Entscheidung BGHZ 31, 329 erneut grundsätzlich bejaht, ihn allerdings an die Voraussetzung geknüpft, daß die Ehefrau zu der Zeit, als sie die Unterhaltsleistungen erbrachte (entsprechend § 1360 b BGB), die Absieht gehabt haben müßte, von dem Ehemann Ersatz zu verlangen (vgl. BGH LM § 1360 b BGB Nr. 1, Anm. Johannsen).

    Bei dieser Sachlage entspräche die Zubilligung eines familienrechtlichen Ausgleichsanspruches im übrigen auch nicht dem Sinn und Zweck, dem dieser Anspruch nach den Grundsätzen der Entscheidungen BGHZ 31, 329 ff und BGHZ 50, 266 ff dienen soll.

  • BGH, 08.02.2017 - XII ZB 116/16

    Familienrechtlicher Ausgleichsanspruch: Anspruch auf Erstattung des an ein

    Ein familienrechtlicher Ausgleichsanspruch gegen den anderen Elternteil auf - teilweise - Erstattung des an ein gemeinsames Kind gezahlten Unterhalts wird nicht ohne weiteres dadurch ausgeschlossen, dass der Elternteil mit der Unterhaltszahlung eine Verpflichtung aus einem gerichtlichen Vergleich erfüllt (Abgrenzung zu den Senatsurteilen vom 25. Mai 1994, XII ZR 78/93, FamRZ 1994, 1102 und vom 20. Mai 1981, IVb ZR 558/80, FamRZ 1981, 761).

    aa) Zwar hat der Senat bereits entschieden, dass einem Elternteil, der eine ihm durch rechtskräftige Entscheidung auferlegte Unterhaltsverpflichtung gegenüber einem gemeinsamen Kind erfüllt, kein familienrechtlicher Ausgleichsanspruch auf - teilweise - Erstattung seiner Unterhaltszahlungen gegenüber dem anderen Elternteil zusteht (Senatsurteile vom 25. Mai 1994 - XII ZR 78/93 - FamRZ 1994, 1102, 1103 f. und vom 20. Mai 1981 - IVb ZR 558/80 - FamRZ 1981, 761, 762).

    Der Ausgleichsanspruch ist nämlich nicht dazu bestimmt, gerichtlich festgesetzte Unterhaltsverpflichtungen, die auf einer Abwägung der Leistungsfähigkeit beider Eltern beruhen, durch "Ausgleich" von Unterhaltsanteilen im Verhältnis der Eltern zueinander abzuändern (Senatsurteile vom 25. Mai 1994 - XII ZR 78/93 - FamRZ 1994, 1102, 1103 f. und vom 20. Mai 1981 - IVb ZR 558/80 - FamRZ 1981, 761, 762).

  • BGH, 17.04.2013 - XII ZB 329/12

    Auskunftspflicht unter geschiedener Elternteilen: Einkommensauskunft durch den

    b) Ebenso kann die Auskunft erforderlich sein, um einen familienrechtlichen Ausgleichsanspruch zu berechnen, den der Bundesgerichtshof angenommen hat, um die Unterhaltslast gegenüber Kindern auch im Innenverhältnis zwischen den Eltern entsprechend ihrem Leistungsvermögen gerecht zu verteilen (BGHZ 31, 329, 332 = FamRZ 1960, 194, 195; BGHZ 50, 266, 270 = FamRZ 1968, 450, 451; Senatsurteil BGHZ 104, 224 = FamRZ 1988, 831, 833; vgl. auch Senatsurteil vom 20. Mai 1981 - IVb ZR 558/80 - FamRZ 1981, 761, 762).
  • BGH, 25.05.1994 - XII ZR 78/93

    Rechtsfolgen der Übernahme der Betreuung der Kinder durch den zur Leistung von

    Allerdings habe der Bundesgerichtshof in der in FamRZ 1981, 761 veröffentlichten Entscheidung dargelegt, die Annahme eines familienrechtlichen Ausgleichsanspruchs dürfe nicht bewirken, daß durch ihn zwischen den Eltern erneut in die bereits in dem Unterhaltsrechtsstreit getroffene Entscheidung der Abwägung der beiderseitigen Leistungsanteile eingegriffen werde.

    Der den Unterhalt anstelle des anderen leistende Elternteil muß mit seiner Leistung eine Verbindlichkeit erfüllt haben, die sich im Verhältnis zu dem Kind als Verpflichtung des anderen Elternteils darstellte (Senatsurteil vom 20. Mai 1981 - IVb ZR 558/80 - FamRZ 1981, 761, 762 li.Sp.).

    Im Verhältnis zur unterhaltsberechtigten Tochter ist deshalb der Vater mit Barleistungen seiner eigenen rechtskräftig festgestellten Unterhaltspflicht nachgekommen und hat insoweit nicht - anstelle der Mutter - eine Unterhaltsverbindlichkeit erfüllt, die dieser gegenüber der Tochter obgelegen hätte (Senatsurteil vom 20. Mai 1981 aaO.; MünchKomm/Köhler aaO. § 1606 Rdn. 16; Johannsen/Henrich/Graba, Eherecht 2. Aufl. § 1606 Rdn. 12; einschränkend Schwab/Borth, 2. Handbuch des Scheidungsrechts 2. Aufl. Teil V Rdn. 110).

    Danach ist der Ausgleichsanspruch jedenfalls nicht dazu bestimmt, gerichtlich festgesetzte Unterhaltsverpflichtungen, die auf einer Abwägung der Leistungsfähigkeit beider Elternteile beruhen, durch "Ausgleich" von Unterhaltsanteilen im Verhältnis der Eltern zueinander abzuändern (Senatsurteil vom 20. Mai 1981 aaO.; Senatsurteil vom 11. Mai 1988 - IVb ZR 89/87 - FamRZ 1988, 834, 835 re.Sp.).

  • BGH, 26.04.1989 - IVb ZR 42/88

    Ausgleichsanspruch eines Ehegatten wegen der alleinigen Gewährung von Unterhalt

    Er beruht auf der Unterhaltspflicht beider Eltern gegenüber ihrem Kinde und ergibt sich aus der Notwendigkeit, die Unterhaltslast im Verhältnis zwischen ihnen entsprechend ihrem Leistungsvermögen gerecht zu verteilen (BGHZ 31, 329, 332; 50, 266, 267; Senatsurteile vom 20. Mai 1981 - IVb ZR 558/80 - FamRZ 1981, 761, 762; vom 9. Mai 1984 - IVb ZR 84/82 - FamRZ 1984, 775, 776; vom 24. Februar 1988 - IVb ZR 29/87 - BGHR BGB § 1606 Abs. 3 Ausgleichsanspruch, familienrechtlicher 1 = FamRZ 1988, 607, 609 und vom 11. Mai 1988 - IVb ZR 89/87 - BGHR BGB § 1606 Abs. 3 Ausgleichsanspruch, familienrechtlicher 2 = FamRZ 1988, 834; zur rechtlichen Grundlage des Anspruchs s. Derleder, Anmerkung zum Senatsurteil vom 11. Mai 1988 - EzFamR BGB § 1606 Nr. 5).

    In dem von ihr genannten Urteil vom 20. Mai 1981 (aaO) hat der Senat entschieden, daß einem Elternteil dann kein familienrechtlicher Ausgleichsanspruch auf (Teil-)Erstattung seiner Unterhaltsleistungen zusteht, wenn er damit eine Unterhaltsverpflichtung gegenüber einem ehelichen Kind erfüllt, die ihm zuvor durch rechtskräftige Entscheidung auferlegt worden ist.

    Der Senat hat die Frage, ob auch der Ausgleichsanspruch zwischen geschiedenen Ehegatten an die Voraussetzung geknüpft ist, daß der den überobligationsmäßigen Unterhalt erbringende Teil bei seinen Leistungen beabsichtigt hat, den anderen auf Ersatz der Aufwendungen in Anspruch zu nehmen, bisher offengelassen (Urteile vom 20. Mai 1981 a.a.O. S. 762 und vom 9. Mai 1984 a.a.O. S. 776).

  • BGH, 09.05.1984 - IVb ZR 84/82

    Anspruch auf nachehelichen Unterhalt - Voraussetzungen eines familienrechtlichen

    Dieser Anspruch folgt aus der gemeinsamen Unterhaltspflicht der Eltern gegenüber ihren Kindern und ergibt sich, wie der Bundesgerichtshof in der genannten Entscheidung (BGHZ 31, 329, 332) ausgeführt hat, aus der Notwendigkeit, die Unterhaltslast im Innenverhältnis zwischen den Eltern entsprechend ihrem Leistungsvermögen gerecht zu verteilen (vgl. auch BGHZ 50, 266 ff; Senatsurteil vom 20. Mai 1981 - IVb ZR 558/80 = FamRZ 1981, 761, 762).

    Der familienrechtliche Ausgleichsanspruch setzt voraus, daß der den Unterhalt leistende Elternteil mit seiner Leistung eine im Innenverhältnis der Eheleute zueinander an sich dem anderen Elternteil obliegende Verpflichtung gegenüber dem Kind erfüllt hat (Senatsurteil vom 20. Mai 1981 a.a.O.).

    Ob die Beklagte eine derartige Absicht im Zeitpunkt ihrer Zuwendungen an die Tochter Undine - zunächst während der Trennung der Parteien bis zum 13. Dezember 1978 - hatte, kann indessen im vorliegenden Fall ebenso dahingestellt bleiben wie die grundsätzliche Frage, ob auch der Ausgleichsanspruch zwischen geschiedenen Ehegatten an die aus dem Grundgedanken des § 1360 b BGB hergeleitete Voraussetzung gebunden ist, daß der den überobligationsmäßigen Unterhalt leistende Elternteil bei seinen Leistungen beabsichtigt hat, den anderen Elternteil auf Ersatz seiner Aufwendungen in Anspruch zu nehmen (vgl. Senatsurteil vom 20. Mai 1981 a.a.O.).

  • OLG Nürnberg, 24.10.2012 - 7 UF 969/12

    Familienrechtlicher Ausgleichsanspruch: Übernahme der Kinderbetreuung nach

    Der Bundesgerichtshof hat diese den Ausgleichsanspruch einschränkende Voraussetzung in einem Urteil vom 20.5.1981 (FamRZ 1981, 761) in einem Fall entwickelt, in dem es um die im Vorfeld der fraglichen Unterhaltsleistungen in einem Urteil rechtskräftig festgestellten Anteile der Haftung der Eltern für den Unterhalt volljähriger Kinder ging.

    Ob der positive Nachweis einer entsprechenden Absicht und deren Kundgabe vor oder während der Übernahme der Unterhaltsleistungen durch den für den Unterhalt aufkommenden Elternteil auch dann erforderlich ist, wenn die Elternteile, wie im vorliegenden Fall, im fraglichen Zeitraum bereits geschieden waren und § 1360 b BGB deshalb nicht mehr (direkt) anwendbar ist, hat der BGH in der Folgezeit in Entscheidungen vom 20.5.1981 (unter II. 3, FamRZ 1981, 761, 762), vom 26.4.1989 (unter II. 4 a), FamRZ 1989, 850, 852) und vom 25.5.1994 (unter II. 2), FamRZ 1994, 1102, 1103) offengelassen.

  • BGH, 11.05.1988 - IVb ZR 89/87

    Ausgleich für Zahlung von Kindergeld

    Vielmehr handelt es sich um einen Unterfall des von der Rechtsprechung entwickelten besonderen familienrechtlichen Ausgleichsanspruchs (vgl. dazu etwa BGHZ 31, 329; 50, 266 [BGH 21.06.1968 - IV ZR 594/68]; Senatsurteil vom 20. Mai 1981 - IVb ZR 558/80 - FamRZ 1981, 761, 762).

    Wie der Senat bereits entschieden hat, kann eine rechtskräftige Entscheidung über den Kindesunterhalt nicht durch einen familienrechtlichen Ausgleichsanspruch unterlaufen werden, der von einer abweichenden Verteilung der Unterhaltslast zwischen den Eltern ausgeht (vgl. Urteil vom 20. Mai 1981 aaO).

  • OLG Brandenburg, 01.07.2021 - 9 WF 158/21

    Bestellung eines Ergänzungspflegers im Rahmen der Schenkung von Wohneigentum

    Ob bei einer Schenkung des gesetzlichen Vertreters an den Minderjährigen die Frage einer nicht lediglich rechtlich vorteilhaften und zustimmungsbedürftigen Gestaltung einer Gesamtbetrachtung des schuldrechtlichen und des dinglichen Geschäftes heraus beantwortet werden muss (so BGH FamRZ 1981, 761) oder ob man den Minderjährigenschutz in diesen Fällen dadurch gewährleisten kann, dass man § 181 BGB im Wege der teleologischen Reduktion nur eingreifen lässt, wenn das Erfüllungsgeschäft dem Minderjährigen nicht unmittelbar rechtlich nachteilig ist (so die mittlerweile wohl h.M., vgl. Nalbach in: Herberger/Martinek/Rüßmann/Weth/ Würdinger, jurisPK-BGB, 9. Aufl., § 107 BGB - Stand: 01.05.2020, Rn. 25 m.w.N.), kann hier dahinstehen.
  • OLG Brandenburg, 10.09.2020 - 9 WF 198/20
    Ob bei einer Schenkung des gesetzlichen Vertreters an den Minderjährigen die Frage einer nicht lediglich rechtlich vorteilhaften und zustimmungsbedürftigen Gestaltung einer Gesamtbetrachtung des schuldrechtlichen und des dinglichen Geschäftes heraus beantwortet werden muss (so BGH FamRZ 1981, 761) oder ob man den Minderjährigenschutz in diesen Fällen dadurch gewährleisten kann, dass man § 181 BGB im Wege der teleologischen Reduktion nur eingreifen lässt, wenn das Erfüllungsgeschäft dem Minderjährigen nicht unmittelbar rechtlich nachteilig ist (so die mittlerweile wohl h.M., vgl. Nalbach in: Herberger/Martinek/Rüßmann/Weth/ Würdinger, jurisPK-BGB, 9. Aufl., § 107 BGB - Stand: 01.05.2020, Rn. 25 m.w.N.), kann hier dahinstehen.
  • BGH, 24.02.1988 - IVb ZR 29/87

    Verpflichtung eines Elternteils zur Zustimmung einer anderweitigen Aufteilung des

    Dieser Anspruch folgt aus der gemeinsamen Unterhaltspflicht der Eltern und aus der Notwendigkeit, die Unterhaltslast im Innenverhältnis zwischen ihnen entsprechend ihrem Leistungsvermögen gerecht zu verteilen (a.a.O. S. 332; vgl. auch BGHZ 50, 266 ff. sowie Senatsurteil vom 20. Mai 1981 - IVb ZR 558/80 - FamRZ 1981, 761, 762).
  • OLG Düsseldorf, 15.09.2022 - 12 W 12/22

    1. Wird der gesetzliche Zugewinnausgleichsanspruch durch eine

  • OLG Düsseldorf, 27.08.2004 - 3 UF 197/01

    Zahlung von Kindesunterhalt an adoptierte Kinder aus Guatemala; Ersatz der Kosten

  • OLG Köln, 27.06.1985 - 4 WF 152/85

    Unterhaltsberechtigter; Reihenfolge der Unterhaltsberechtigten;

  • OLG Frankfurt, 14.05.1987 - 1 WF 72/87

    Unterhalt eines minderjährigen Kindes; Ehescheidung; Leistende Elternteil;

  • OLG Karlsruhe, 20.09.1982 - 18 UF 52/82
  • AG Emmerich, 20.08.2002 - 11 F 95/02
  • AG Eschwege, 05.01.1996 - 5 F 255/95
  • OLG Düsseldorf, 06.11.1985 - 2 WF 138/85
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