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   BGH, 08.04.1981 - IVb ZR 559/80   

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https://dejure.org/1981,186
BGH, 08.04.1981 - IVb ZR 559/80 (https://dejure.org/1981,186)
BGH, Entscheidung vom 08.04.1981 - IVb ZR 559/80 (https://dejure.org/1981,186)
BGH, Entscheidung vom 08. April 1981 - IVb ZR 559/80 (https://dejure.org/1981,186)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Kanzlei Prof. Schweizer

    Bedarfsminderung des Unterhaltsanspruchs durch Ausbildungsvergütung

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Anspruch auf Unterhaltszahlungen; Bestimmtheit des Klagebegehrens; Berücksichtigung des Kindergeldes bei der Bemessung von Unterhaltsleistungen; Behandlung einer Ausbildungsvergütung als Arbeitseinkommen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

    BGB § 1577
    Ermittlung des unterhaltsrelevanten Einkommens; Berücksichtigung berufsbedingter Aufwendungen

Papierfundstellen

  • NJW 1981, 2462
  • MDR 1981, 831
  • FamRZ 1981, 541
 
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Wird zitiert von ... (81)Neu Zitiert selbst (13)

  • BGH, 26.11.1953 - III ZR 26/52

    Geltendmachung von Rentenansprüchen durch eine Witwe und das Kind des

    Auszug aus BGH, 08.04.1981 - IVb ZR 559/80
    Demgemäß hat der BGH entschieden, dass die Rentenansprüche von Witwe und Kind des bei einem Unfall Getöteten nicht in einem einzigen Rentenanspruch zusammengefasst werden können, sondern auf Witwe und Kind aufzuteilen sind (BGHZ 11, 181 (183 f.) = NJW 1954, 716).

    Sie sind deshalb in jeder Lage des Rechtsstreits von Amts wegen zu berücksichtigen (BGHZ 11, 181 (184) = NJW 1954, 716).

    Allerdings ist die Klage deshalb nicht schlechthin abweisungsreif, weil die Kl. die fehlende Aufgliederung nachholen können (BGH, NJW 1954, 716).

  • BGH, 02.05.1972 - VI ZR 80/70

    Bemessung des ersatzfähigen Unterhalts- und Haushaltsführungsschadens des

    Auszug aus BGH, 08.04.1981 - IVb ZR 559/80
    Allerdings hat er den unterhaltsgeschädigten Familienangehörigen in einem derartigen Fall aus praktischen Gründen die Möglichkeit zugestanden, sich innerhalb des Gesamtschadensbetrages mit einer vom Antrag abweichenden Aufteilung auf die einzelnen Kl. einverstanden zu erklären, falls das Gericht in der Beurteilung der Bedürfnisse einzelner Kl. von deren im Antrag genannten Beträgen abweicht (vgl. BGH, NJW 1972, 1716 (1717)).

    Der BGH hat bereits für den Unterhaltsschadensanspruch eines Lehrlings entschieden, dass die von diesem bezogene Lehrlingsbeihilfe als Arbeitsertrag anzusehen und je nach Bedarfsfall und Höhe zumindest teilweise anzurechnen ist (BGH, NJW 1972, 1716 (1719)).

  • BGH, 01.02.1966 - VI ZR 193/64

    Beschwer bei unbeziffertem (Schmerzensgeld-)Antrag

    Auszug aus BGH, 08.04.1981 - IVb ZR 559/80
    Ebenso wie es bei Ansprüchen, die richterlicher Schätzung unterliegen, aus Gründen der Bestimmtheit des Klageantrages mindestens einer Angabe der Größenordnung des Anspruchs oder der zu seiner Fixierung nötigen tatsächlichen Grundlagen bedarf (BGHZ 45, 91 (93) = NJW 1966, 780), ist es auch bei der hier gegebenen Häufung mehrerer Unterhaltsansprüche notwendig, dass die Berechtigten die vorgestellte Höhe ihrer Ansprüche bezeichnen, die Klageforderung entsprechend aufgliedern und allenfalls daneben sich mit einer anderen Aufteilung im Rahmen des Gesamtbetrages einverstanden erklären.
  • BGH, 14.07.1961 - VIII ZR 121/60
    Auszug aus BGH, 08.04.1981 - IVb ZR 559/80
    Allerdings darf das BerGer., an das die Sache zur anderweiten Verhandlung zurückverwiesen wird, in der von ihm zu treffenden sachlichen Entscheidung nicht zuungunsten der Partei, die das Berufungsurteil allein angefochten hat, von seiner früheren Entscheidung abweichen (RGZ 58, 248 (256); RG, JW 1916, 496 (498); RG, LZ 1926, 331 (334); BGH, NJW 1961, 1813, (1814); vgl. auch Blomeyer, ZPO, § 99 II 3 = S. 531).
  • BGH, 21.12.1977 - IV ZR 4/77

    Anspruch unterhaltspflichtiger geschiedener Eltern auf das Kindergeld

    Auszug aus BGH, 08.04.1981 - IVb ZR 559/80
    a) Das unterliegt an sich keinen rechtlichen Bedenken, weil das Kindergeld in einem Fall wie hier, in dem das Kind von einem Elternteil betreut wird und von dem anderen Elternteil den Barunterhalt bekommt, grundsätzlich beiden Eltern je zur Hälfte zusteht und davon ausgegangen werden kann, dass die Mutter zum Zwecke des Kindergeldausgleichs zwischen den Eltern die dem Vater zustehende Hälfte zu dessen Gunsten unmittelbar dem Kind zukommen lässt und dadurch dessen Unterhaltsbedarf mindert (vgl. BGHZ 70, 151 (153 f.) = NJW 1978, 753; BGH, NJW 1981, 170 = FamRZ 1981, 26).
  • BGH, 21.05.1980 - IVb ZR 522/80

    Minderung oder Aufhebung der Bedürftigkeit aufgrund eigenen Einkommens;

    Auszug aus BGH, 08.04.1981 - IVb ZR 559/80
    Die gleiche umfassende Berücksichtigung etwaiger Einkünfte ist grundsätzlich auch auf seiten des Unterhaltsberechtigten bei der Ermittlung seiner Bedürftigkeit geboten (vgl. BGH, NJW 1980, 2081 = FamRZ 1980, 771 (772)).
  • BGH, 02.07.1980 - IVb ZR 519/80

    Klage auf Herabsetzung des Kinderunterhalts - Maßgeblichkeit der Altersstufe

    Auszug aus BGH, 08.04.1981 - IVb ZR 559/80
    Dass die Kl. zu 1 im Verhältnis zu den von ihr betreuten Kindern keine Verpflichtung zum Barunterhalt und damit zur Aufnahme einer Erwerbstätigkeit trifft (vgl. Senat, NJW 1980, 2306 = FamRZ 1980, 994), führt nicht dazu, dass sie auch hinsichtlich ihres eigenen Unterhaltsanspruchs gegen den Bekl. von jeder Verpflichtung freigestellt wäre, einen Teil ihres Unterhaltsbedarfs durch die Aufnahme einer an sich zumutbaren Erwerbstätigkeit selbst zu decken.
  • BGH, 17.09.1980 - IVb ZR 552/80

    Anrechnung einer Waisenrente auf den Unterhaltsanspruch eines unehelichen Kindes

    Auszug aus BGH, 08.04.1981 - IVb ZR 559/80
    Wie der Senat, NJW 1981, 168 = FamRZ 1980, 1109 (1111)) entschieden hat, muss das Einkommen des Kindes beiden Elternteilen im Verhältnis ihrer Haftungsanteile zugute kommen.
  • BGH, 08.10.1980 - IVb ZR 533/80

    Errechnung des Regelunterhalts

    Auszug aus BGH, 08.04.1981 - IVb ZR 559/80
    a) Das unterliegt an sich keinen rechtlichen Bedenken, weil das Kindergeld in einem Fall wie hier, in dem das Kind von einem Elternteil betreut wird und von dem anderen Elternteil den Barunterhalt bekommt, grundsätzlich beiden Eltern je zur Hälfte zusteht und davon ausgegangen werden kann, dass die Mutter zum Zwecke des Kindergeldausgleichs zwischen den Eltern die dem Vater zustehende Hälfte zu dessen Gunsten unmittelbar dem Kind zukommen lässt und dadurch dessen Unterhaltsbedarf mindert (vgl. BGHZ 70, 151 (153 f.) = NJW 1978, 753; BGH, NJW 1981, 170 = FamRZ 1981, 26).
  • BGH, 05.11.1980 - IVb ZR 549/80

    Zumutbarkeit einer Teilzeitbeschäftigung

    Auszug aus BGH, 08.04.1981 - IVb ZR 559/80
    Diese Auffassung des BerGer. steht ebenso in Einklang mit der Rechtsprechung des BGH (vgl. zuletzt Senat, NJW 1981, 448 = FamRZ 1981, 17 m. w. Nachw.) wie die Ansicht, dass sich auch daraus keine Gründe für die Unzumutbarkeit der angesonnenen Erwerbstätigkeit ergeben, dass sich der Unterhaltsanspruch der Kl. zu 1 nach früherem Recht bestimmt (Art. 12 Nr. 3 II 1. EheRG).
  • BGH, 26.09.1979 - IVb ZR 87/79

    Berücksichtigung von Leistungen aufgrund einer sittlichen Pflicht bei der

  • RG, 06.06.1904 - VI 456/03

    Eintritt eines neuen Klägers; Rücktritt vom Verlöbnisse

  • BGH, 21.01.1981 - IVb ZR 548/80

    Berücksichtigung einer Kriegsopferrente bei der Unterhaltsbemessung

  • BGH, 19.07.2018 - VII ZR 19/18

    Rechtliche Einordnung eines Vertrags über die Lieferung und Montage einer Küche

    Dazu ist erforderlich, dass ein Kläger entweder die Klagesumme auf die einzelnen Ansprüche betragsmäßig aufteilt oder die Ansprüche in eine bestimmte Reihenfolge als Haupt- und Hilfsantrag bringt (vgl. BGH, Urteil vom 8. Dezember 1989 - V ZR 174/88, juris Rn. 16, NJW 1990, 2068; Urteil vom 8. April 1981 - IVb ZR 559/80, juris Rn. 5, NJW 1981, 2462; Urteil vom 16. Juni 1959 - V ZR 156/58, MDR 1959, 743).

    Ist eine Klage nicht hinreichend bestimmt im Sinne des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO, liegt ein Verfahrensmangel vor, der in jeder Lage des Rechtsstreits von Amts wegen zu beachten ist (vgl. BGH, Urteil vom 8. Dezember 1989 - V ZR 174/88 Rn. 17, NJW 1990, 2068; Urteil vom 8. April 1981 - IVb ZR 559/80, juris Rn. 6, NJW 1981, 2462; Urteil vom 3. Dezember 1953 - III ZR 66/52, juris Rn. 3, BGHZ 11, 192).

    Eine solche Klarstellung ist auch im Revisionsverfahren noch möglich (vgl. BGH, Urteil vom 27. November 1996 - VIII ZR 311/95, juris Rn. 13, NJW-RR 1997, 441; Urteil vom 8. Dezember 1989 - V ZR 174/88, juris Rn. 18, NJW 1990, 2068; Urteil vom 8. April 1981 - IVb ZR 559/80, juris Rn. 6, NJW 1981, 2462).

  • BGH, 26.10.2005 - XII ZR 34/03

    Berücksichtigung des Kindergeldes bei der Berechnung des Kindesunterhalts

    Die Ausbildungsvergütung, die ein volljähriges Kind erhält, ist als Einkommen zu berücksichtigen und deswegen - nach Abzug berufsbedingten Mehrbedarfs - in voller Höhe bedarfsmindernd anzurechnen (Senatsurteil vom 8. April 1981 - IVb ZR 559/80 - FamRZ 1981, 541, 542 f.).
  • BGH, 15.11.1989 - IVb ZR 3/89

    Formelle Rechtskraft von Urteilen der Oberlandesgerichte in Ehesachen;

    Ferner wird darauf hingewiesen, daß die Ansprüche mehrerer Unterhaltsgläubiger nicht in einer Summe zugesprochen werden dürfen, sondern im einzelnen aufzugliedern sind (vgl. Senatsurteil vom 8. April 1981 - IVb ZR 859/80 - FamRZ 1981, 541 f).
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