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   BGH, 17.09.1986 - IVb ZR 59/85   

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BGH, 17.09.1986 - IVb ZR 59/85 (https://dejure.org/1986,430)
BGH, Entscheidung vom 17.09.1986 - IVb ZR 59/85 (https://dejure.org/1986,430)
BGH, Entscheidung vom 17. September 1986 - IVb ZR 59/85 (https://dejure.org/1986,430)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Rücknahme einer Mahnung durch einseitige Erklärung mit der Wirkung der Beseitigung der eingetretenen Verzugsfolgen - Wirksamkeit einer Vereinbarung, durch die ein Unterhaltsgläubiger, der Sozialhilfeleistungen erhalten hat, nach Erlass einer Rechtswahrungsanzeige, aber ...

  • Juristenzeitung(kostenpflichtig)

    Zur Möglichkeit, die Mahnung durch einseitige Erklärung zurückzunehmen

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 138; BSHG § 90 Abs. 1

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NJW 1987, 1546
  • NJW-RR 1987, 773 (Ls.)
  • MDR 1987, 216
  • FamRZ 1987, 40
 
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Wird zitiert von ... (36)Neu Zitiert selbst (5)

  • BGH, 08.12.1982 - IVb ZR 333/81

    Sittenwidrigkeit eines Unterhaltsverzichts

    Auszug aus BGH, 17.09.1986 - IVb ZR 59/85
    Wie der Senat durch Urteil vom 8. Dezember 1982 (IVb ZR 333/81 = FamRZ 1983, 137, 139) entschieden hat, kann eine Vereinbarung, in der ein nicht erwerbsfähiger und nicht vermögender Ehegatte auf Unterhalt verzichtet mit der Folge, daß er zwangsläufig auf Sozialhilfeleistungen angewiesen ist, auch dann gegen die guten Sitten verstoßen und nichtig sein, wenn ihr eine Schädigungsabsicht zu Lasten des Trägers der Sozialhilfe nicht zugrunde liegt.

    Eine solche Vereinbarung verstößt, auch ohne daß ihr eine Schädigungsabsicht der Parteien gegenüber dem Träger der Sozialhilfe zugrunde liegen müßte, nach ihrem aus der Zusammenfassung von Inhalt, Beweggrund und Zweck zu entnehmenden Gesamtcharakter gegen die guten Sitten und ist damit nach § 138 Abs. 1 BGB nichtig (vgl. Senatsurteil vom 8. Dezember 1982 aaO).

  • BGH, 17.04.1967 - II ZR 228/64

    Rechtsfolgen der Genehmigung eines durch einen Minderjährigen abgeschlossenen

    Auszug aus BGH, 17.09.1986 - IVb ZR 59/85
    Sie ist keine rechtsgeschäftliche Willenserklärung, weil ihre Rechtsfolge - der Verzug (§§ 284, 285 BGB) - nicht durch den Willen des Mahnenden, sondern kraft Gesetzes eintritt (BGHZ 47, 352, 357).
  • BGH, 08.04.1981 - IVb ZR 559/80

    Ermittlung des unterhaltsrelevanten Einkommens; Berücksichtigung berufsbedingter

    Auszug aus BGH, 17.09.1986 - IVb ZR 59/85
    Dieses wird bei der neuen Entscheidung zu beachten haben, daß die geltend gemachten Unterhaltsrückstände auf die Ehefrau und den Sohn der Parteien aufzugliedern sind (vgl. Senatsurteil vom 8. April 1981 - IVb ZR 559/80 = FamRZ 1981, 541, 542).
  • BGH, 26.01.1983 - IVb ZR 351/81

    Verzug mit familienrechtlichen Unterhaltspflichten; Entbehrlichkeit einer

    Auszug aus BGH, 17.09.1986 - IVb ZR 59/85
    In seinem Urteil vom 26. Januar 1983 (IVb ZR 351/81 - FamRZ 1983, 352, 354 = NJW 1983, 2318, 2320) hat der Senat allerdings davon gesprochen, die (damalige) Unterhaltsklägerin habe durch die Zurücknahme einer früheren Unterhaltsklage auch die Mahnung zurückgenommen, die nach § 284 Abs. 1 Satz 2 BGB in der Erhebung der Klage gelegen habe.
  • OLG Köln, 03.05.1985 - 4 UF 313/84

    Unterhaltsberechtigter; Unterhaltsverzicht; Unterhaltsvertrag

    Auszug aus BGH, 17.09.1986 - IVb ZR 59/85
    Das Amtsgericht verurteilte den Ehemann unter Abweisung der weitergehenden Klage zur Zahlung von 861, 11 DM an die Ehefrau und 2.811,29 DM an die Stadt B. Auf die Berufung des Ehemannes wies das Oberlandesgericht die Klage in vollem Umfang ab (FamRZ 1985, 931).
  • BGH, 22.11.2006 - XII ZR 152/04

    Verwirkung von Unterhaltsansprüchen

    Mit Urteil vom 17. September 1986 (- IVb ZR 59/85 - FamRZ 1987, 40, 41 f.) hat der Senat ausgesprochen, dass die durch eine Mahnung ausgelösten Rechtsfolgen nicht dadurch rückwirkend beseitigt werden, dass der Unterhaltsgläubiger die Mahnung einseitig zurücknimmt.

    Soweit der Senat daneben in Betracht gezogen hat, dass der Gläubiger sich aus besonderen Gründen nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) - insbesondere unter dem Gesichtspunkt der Verwirkung - nicht auf die Rechtsfolgen einer Mahnung berufen kann (Senatsurteile vom 17. September 1986 aaO und vom 9. Dezember 1987 - IVb ZR 99/86 - FamRZ 1988, 478, 479), sagt das noch nichts dazu aus, welche in der Vergangenheit liegenden Zeitabschnitte von der Verwirkung erfasst werden.

  • BGH, 13.01.1988 - IVb ZR 7/87

    Voraussetzungen des Verzuges mit Unterhaltsleistungen

    Soweit neuerdings Derleder (Anm. zum Senatsurteil vom 17. September 1986 - IVb ZR 59/85 - EzFamR § 284 Nr. 3) für die Notwendigkeit erneuter Mahnungen in bestimmten Zeitabständen eintritt, wobei er diese in Anlehnung an §§ 701 ZPO, 212 Abs. 2, 213 BGB mit längstens sechs Monaten bemißt, vermag der Senat dem nicht zu folgen.

    Hat sich danach die Klägerin durch ihre Mahnung vom Juli 1982 lediglich die Möglichkeit erhalten, Trennungsunterhalt für die Zeit von 1. August 1982 bis 9. Juli 1984 nachzufordern, bleibt zu prüfen, ob ihr Anspruch an einem vertraglichen Erlaß oder wegen Verwirkung scheitert (vgl. Senatsurteil vom 17. September 1986 aaO und FamRZ 1987, 40, 41; BGHZ 84, 280, 282).

  • BGH, 21.03.1990 - IV ZR 169/89

    Sittenwidrigkeit eines Testaments

    Der Bundesgerichtshof hat entschieden (BGHZ 86, 82, 86; Urteil vom 17.9.1986 - IVb ZR 59/85 - NJW 1987, 1546, 1548) [BGH 17.09.1986 - IVb ZR 59/85], daß eine Scheidungsvereinbarung, in der ein nicht erwerbstätiger,.
  • BGH, 22.03.1995 - XII ZR 20/94

    Zulässigkeit einer negativen Feststellungsklage; Wegfall der

    Grundsätzlich können die für einen vergangenen Zeitraum eingetretenen Verzugswirkungen rückwirkend nur aus besonderen Gründen nach Treu und Glauben, insbesondere unter dem Gesichtspunkt der Verwirkung, entfallen, oder sie müssen durch Vereinbarung der Parteien, also durch einen Verzicht des Gläubigers in Form eines Erlaßvertrages (§ 397 BGB) beseitigt werden (Senatsurteile vom 17. September 1986 - IVb ZR 59/85 - FamRZ 1987, 40, 41 und vom 9. Dezember 1987 - IVb ZR 99/86 - FamRZ 1988, 478, 479).
  • OLG Frankfurt, 05.06.2019 - 17 U 95/18

    Anforderungen an die Mahnung eines Kündigungssaldos eines Kreditkontos -

    Eine Mahnung ist eine Erklärung oder sonstige tatsächliche Handlung, durch die der andere Teil zur Leistung aufgefordert wird (vgl. BGH, Urteil vom 17. September 1986 - IVb ZR 59/85 -, Rn. 15, juris).
  • LAG Rheinland-Pfalz, 30.11.2012 - 6 Sa 271/12

    Veröffentlichung eines Belegschaftsfotos im Internet - Einwilligung - Widerruf

    (aa) Ein Widerruf ist als rechtsgeschäftliche oder rechtsgeschäftsähnliche Handlung zugangsbedürftig (§ 130 BGB; vgl. BGH 17.9.1986 - IVb ZR 59/85 - zu I 2 a der Gründe, NJW 1987, 1546).
  • BGH, 09.12.1987 - IVb ZR 99/86

    Verzugszinsen für Unterhaltsrückstände; Beseitigung der Rechtsfolgen einer

    Wie der Senatim Urteil vom 17. September 1986 (IVb ZR 59/85 = BGHR BGB § 284 I Verzugsfolgen 1 = FamRZ 1987, 40) näher dargelegt hat, lassen sich die durch eine Mahnung ausgelösten Rechtsfolgen nicht dadurch rückwirkend beseitigen, daß der Mahnende die Mahnung einseitig zurücknimmt.

    Da mit der hier erhobenen Klage nur (noch) Unterhalt geltend gemacht wird, den die Klägerin - wie dargelegt - jedenfalls am 7. Juli 1983 auch als rückständige, damals bereits fällige Beträge angemahnt hat, kann für den vorliegenden Fall auf sich beruhen, ob und unter welchen Voraussetzungen etwa eine Mahnung für zukünftige Unterhaltsansprüche erneuert werden müßte, um die Verzugswirkung des § 284 Abs. 1 BGB aufrechtzuerhalten (vgl. Derleder in Anm. zuSenatsurteil vom 17. September 1986 - IVb ZR 59/85 - bei EZFamR BGB § 286 Nr. 3).

    Daneben könnte unter Umständen in Betracht kommen, daß sich die Klägerin aus besonderen Gründen nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) - insbesondere unter dem Gesichtspunkt der Verwirkung - nicht auf die Verzugsfolgen berufen könnte (Senatsurteil vom 17. September 1986 aaO).

    Auch im Unterhaltsrecht wird erfahrungsgemäß - ohne Gegenleistung - nur in seltenen Fällen und auch dann nur aus besonderen Gründen, auf eine einmal begründete Forderung verzichtet (vgl. Senatsurteil vom 17. September 1986 aaO).

  • OLG Düsseldorf, 21.11.2006 - 20 U 22/06

    Abmahnung ohne Vollmacht

    Der Senat hält demgegenüber nach nochmaliger Überprüfung an der in den Beschlüssen vom 13.07.2000 (GRUR-RR 2001, 286) und vom 19.04.1999 (NJW E-WettbR 1999, 263) vertretenen Auffassung fest, dass die wettbewerbsrechtliche Abmahnung ebenso wie die Mahnung (vgl. hierzu BGH NJW 1987, 1546, 1547; 1967, 1800, 1802) eine einseitige rechtsgeschäftsähnliche Handlung ist, auf die § 174 ZPO entsprechende Anwendung findet.

    Es ist allgemein anerkannt, dass § 174 BGB für geschäftsähnliche Handlungen entsprechend gilt (vgl. nur BGH NJW 1987, 1546, 1547; NJW 2001, 289, 290; Palandt/Heinrichs, 65. Auflage, § 174, Rdnr. 2 m.w.N.).

  • OLG Düsseldorf, 11.08.2009 - 20 U 253/08

    Erstattung der Kosten einer ohne Übersendung einer Vollmachtsurkunde erfolgten

    Der Senat hält demgegenüber nach nochmaliger Überprüfung an der in den Beschlüssen vom 13.07.2000 (GRUR-RR 2001, 286) und vom 19.04.1999 (NJW E-WettbR 1999, 263) vertretenen Auffassung fest, dass die wettbewerbsrechtliche Abmahnung ebenso wie die Mahnung (vgl. hierzu BGH NJW 1987, 1546, 1547; 1967, 1800, 1802) eine einseitige rechtsgeschäftsähnliche Handlung ist, auf die § 174 ZPO entsprechende Anwendung findet.

    Es ist allgemein anerkannt, dass § 174 BGB für geschäftsähnliche Handlungen entsprechend gilt (vgl. nur BGH NJW 1987, 1546, 1547; NJW 2001, 289, 290; Palandt/Heinrichs, 65. Auflage, § 174, Rdnr. 2 m.w.N.).

  • OLG Köln, 07.07.1999 - 14 WF 86/99

    Selbstmahnung Leistung

    Die alsbaldige Einstellung der erhöhten Unterhaltszahlungen kann nicht als "Rücknahme" der Selbstmahnung aufgefaßt werden, so dass dahinstehen kann, ob diese überhaupt wirksam einseitig erfolgen kann (verneinend für Mahnung BGH FamRZ 1987, 40).

    Insoweit kann dahinstehen, ob eine einseitige "Rücknahme" der Selbstmahung überhaupt die dadurch eingetretenen Verzugsfolgen beseitigen könnte (verneinend für eine Rücknahme einer Mahnung durch den Unterhaltsgläubiger BGH FamRZ 1987, 40).

  • OLG Bamberg, 29.03.1990 - 2 UF 400/89

    Voraussetzungen des Verzugs im unterhaltsrechtlichen Sinn

  • OLG Oldenburg, 29.06.2004 - 12 UF 22/04

    Möglichkeit der Geltendmachung rückständiger Unterhaltszahlungen ; Zeitpunkt der

  • VGH Baden-Württemberg, 08.06.1993 - 6 S 1068/92

    Sozialhilferecht: privatrechtliches Rechtsgeschäft zur Regelung der

  • OLG Dresden, 13.12.2002 - 10 UF 724/02

    Verzug; Mahnung; Unterhaltsrückstand; Verwirkung

  • OLG Hamburg, 22.10.2010 - 12 UF 236/09

    Rückforderungen von Unterhaltsvorschussleistungen: Funktion einer

  • LSG Bayern, 14.02.2008 - L 11 SO 20/07

    Sozialhilfe - Überleitungsanspruch gem § 93 Abs 1 SGB 12 - Rechtmäßigkeit der

  • BGH, 26.11.1986 - IVb ZR 64/85

    Unterhaltsrechtliche Berücksichtigung des Zählkindvorteils

  • OLG Naumburg, 20.08.2001 - 8 WF 169/01

    Ehevertrag bei Scheidung - inhaltliche Überprüfung - Teilnichtigkeit -

  • BSG, 28.02.1990 - 10 RKg 15/89

    Anspruch auf Kindergeld, Verzicht auf Ausbildungsvergütung

  • OLG Köln, 15.12.1998 - 4 UF 113/98

    Verzicht auf nachehelichen Unterhalt bei Alkoholabhängigkeit des Verzichtenden

  • LAG Sachsen-Anhalt, 28.05.2002 - 8 Sa 759/01

    Erhöhter Ortszuschlag der Stufe 2; Unterhaltsverzicht; Auskunftspflicht;

  • OLG Celle, 22.02.2002 - 18 UF 170/01

    Kindesunterhalt: Ausbildungsunterhalt bei Wechsel von Studienfach und -ort;

  • LSG Schleswig-Holstein, 17.06.2022 - L 3 AL 24/20

    Insolvenzgeldanspruch - kein Anspruchsausschluss - Abschluss des Arbeitsvertrags

  • BGH, 24.02.1988 - IVb ZR 28/87

    Überleitung von Unterhaltsansprüchen nach Gewährung öffentlicher Jugendhilfe

  • LSG Bayern, 12.08.2010 - L 11 AS 381/10

    Grundsicherung für Arbeitsuchende - Einkommensberücksichtigung - Mieteinnahmen -

  • LSG Bayern, 14.02.2008 - L 11 SO 39/07

    Übergang von Ansprüchen einer leistungsberechtigten Person gegen einen Anderen

  • KG, 01.03.2005 - 18 UF 64/04

    Kindesunterhalt für die Vergangenheit: Fortbestand der Verzugswirkung einer

  • OLG Karlsruhe, 08.10.1992 - 9 U 168/91

    Möglichkeit im Rahmen eines Erbvertrages dem Vorerben die Gewährung von

  • OLG Hamm, 08.12.1988 - 4 UF 251/88

    Verwirkung des Anspruchs auf Trennungsunterhalt aufgrund einer neuen Beziehung;

  • VG Aachen, 07.07.2004 - 2 L 447/04

    Sozialhilferechtliche Anforderungen an die Durchsetzung eines Anspruchs eines

  • LAG Hamburg, 04.06.1999 - 3 Sa 91/98

    Bezugnahmeklausel im Arbeitsvertrag; Bezugnahme auf Tarifvertrag

  • OLG Frankfurt, 17.01.2000 - 1 UF 227/99

    Unterhaltsanspruch gegen Ehemann und den Vater des nichtehelichen Kindes

  • LG Flensburg, 06.04.1999 - 5 T 64/99

    Eigentumsumschreibung trotz vertragswidrigem Bestehenbleiben eingetragener

  • OLG Köln, 03.05.1985 - 4 UF 313/84
  • VG Aachen, 26.09.2006 - 2 K 1868/04

    Rechtmäßigkeit der Einstellung einer Zahlung von Pflegewohngeld; Voraussetzungen

  • OLG Oldenburg, 17.01.1990 - 3 WF 166/89

    Verzugsfolgen, verzicht auf, Unterhalt, Vergangenheit, Verzicht

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