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   BGH, 10.12.1986 - IVb ZR 63/85   

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BGH, 10.12.1986 - IVb ZR 63/85 (https://dejure.org/1986,1101)
BGH, Entscheidung vom 10.12.1986 - IVb ZR 63/85 (https://dejure.org/1986,1101)
BGH, Entscheidung vom 10. Dezember 1986 - IVb ZR 63/85 (https://dejure.org/1986,1101)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Anspruch auf nachehelichen Unterhalt - Abänderung eines Teilanerkenntnisurteils - Leistungsfähigkeit eines Unterhaltsverpflichteten - Gleichrangigkeit der Unterhaltsansprüche der Kinder aus erster und zweiter Ehe - Betreuung eines gemeinschaftlichen Kindes

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 1581 S. 1, § 1609
    Erwerbsobliegenheit eines wiederverheirateten Unterhaltsschuldners

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NJW-RR 1987, 514
  • MDR 1987, 481
  • FamRZ 1987, 252
 
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Wird zitiert von ... (11)Neu Zitiert selbst (12)

  • BGH, 07.11.1979 - IV ZR 96/78

    Unterhaltspflicht eines geschiedenen und wiederverheirateten Elternteils

    Auszug aus BGH, 10.12.1986 - IVb ZR 63/85
    Das entspricht der übereinstimmenden Auffassung in Rechtsprechung und Schrifttum (s. nur BGHZ 75, 272, 274 f. und Senatsurteil vom 11. Januar 1984 - IVb ZR 10/82 - FamRZ 1984, 374, 377, jeweils m.w.N.).

    Für Fälle der Barunterhaltspflicht gegenüber minderjährigen, unverheirateten Kindern aus der früheren Ehe hat der Bundesgerichtshof wiederholt entschieden, daß die unterhaltsrechtliche Obliegenheit, eine zumutbare Erwerbstätigkeit auszuüben, diesen Kindern gegenüber nicht ohne weiteres dadurch entfällt, daß der Unterhaltspflichtige eine neue Ehe eingegangen ist und darin im Einvernehmen mit seinem Ehegatten Aufgaben der Haushaltsführung und der Betreuung von Kindern aus der neuen Verbindung übernehmen will (BGHZ 75, 272, 275 f.; Senatsurteile vom 7. Oktober 1981 - IVb ZR 610/80 - FamRZ 1982, 25, 26; vom 31. März 1982 - IVb ZR 667/80 - FamRZ 1982, 590, 591; vom 11. Januar 1984 aaO; vom 19. März 1986 - IVb ZR 18/85 - FamRZ 1986, 668; sog. Hausmann-Rechtsprechung).

    Das minderjährige unverheiratete Kind aus der früheren Ehe muß die Rollenwahl, die sich aus der Betreuung eines Kindes aus der neuen Ehe ergibt, jedoch jedenfalls dann hinnehmen, wenn sich der Familienunterhalt in der neuen Ehe dadurch, daß der andere Ehegatte voll erwerbstätig ist, wesentlich günstiger gestaltet, als es der Fall wäre, wenn jener die Kindesbetreuung übernehmen würde und der unterhaltspflichtige Elternteil voll erwerbstätig wäre (BGHZ 75, 272, 275 f.).

    Damit ist der vom Berufungsgericht gewählte Weg gangbar, die Leistungsfähigkeit des wiederverheirateten Unterhaltsschuldners auch gegenüber dem unterhaltsberechtigten geschiedenen Ehegatten unter Beachtung der in BGHZ 75, 272 entwickelten Zumutbarkeitsgesichtspunkte nach seiner Arbeits- und Erwerbsfähigkeit zu bestimmen.

    In dem Urteil BGHZ 75, 272 hat der Bundesgerichtshof ausgeführt, die Übernahme der Betreuung des Kindes aus der neuen Ehe müsse jedenfalls dann hingenommen werden, wenn sich dadurch der Familienunterhalt in der neuen Ehe wesentlich günstiger gestalte (a.a.O. S. 276).

  • BGH, 11.01.1984 - IVb ZR 10/82

    Bindungswirkung eines Unterhaltstitels im Abänderungsverfahren

    Auszug aus BGH, 10.12.1986 - IVb ZR 63/85
    Das entspricht der übereinstimmenden Auffassung in Rechtsprechung und Schrifttum (s. nur BGHZ 75, 272, 274 f. und Senatsurteil vom 11. Januar 1984 - IVb ZR 10/82 - FamRZ 1984, 374, 377, jeweils m.w.N.).

    Für Fälle der Barunterhaltspflicht gegenüber minderjährigen, unverheirateten Kindern aus der früheren Ehe hat der Bundesgerichtshof wiederholt entschieden, daß die unterhaltsrechtliche Obliegenheit, eine zumutbare Erwerbstätigkeit auszuüben, diesen Kindern gegenüber nicht ohne weiteres dadurch entfällt, daß der Unterhaltspflichtige eine neue Ehe eingegangen ist und darin im Einvernehmen mit seinem Ehegatten Aufgaben der Haushaltsführung und der Betreuung von Kindern aus der neuen Verbindung übernehmen will (BGHZ 75, 272, 275 f.; Senatsurteile vom 7. Oktober 1981 - IVb ZR 610/80 - FamRZ 1982, 25, 26; vom 31. März 1982 - IVb ZR 667/80 - FamRZ 1982, 590, 591; vom 11. Januar 1984 aaO; vom 19. März 1986 - IVb ZR 18/85 - FamRZ 1986, 668; sog. Hausmann-Rechtsprechung).

  • BGH, 31.03.1982 - IVb ZR 667/80

    Rechtliche Grundlage der Nebenerwerbsobliegenheit des barunterhaltspflichtigen

    Auszug aus BGH, 10.12.1986 - IVb ZR 63/85
    Für Fälle der Barunterhaltspflicht gegenüber minderjährigen, unverheirateten Kindern aus der früheren Ehe hat der Bundesgerichtshof wiederholt entschieden, daß die unterhaltsrechtliche Obliegenheit, eine zumutbare Erwerbstätigkeit auszuüben, diesen Kindern gegenüber nicht ohne weiteres dadurch entfällt, daß der Unterhaltspflichtige eine neue Ehe eingegangen ist und darin im Einvernehmen mit seinem Ehegatten Aufgaben der Haushaltsführung und der Betreuung von Kindern aus der neuen Verbindung übernehmen will (BGHZ 75, 272, 275 f.; Senatsurteile vom 7. Oktober 1981 - IVb ZR 610/80 - FamRZ 1982, 25, 26; vom 31. März 1982 - IVb ZR 667/80 - FamRZ 1982, 590, 591; vom 11. Januar 1984 aaO; vom 19. März 1986 - IVb ZR 18/85 - FamRZ 1986, 668; sog. Hausmann-Rechtsprechung).

    Die oben dargestellten Rechtsprechungsgrundsätze beschränken sich nicht darauf, daß den Unterhaltspflichtigen unter bestimmten Umständen eine Nebenerwerbsobliegenheit trifft, aus deren Ertrag dann aber auch der in Betracht kommende Unterhalt des Anspruchsberechtigten aus der früheren Ehe zu erfüllen ist, ohne daß bei hinreichender Leistungsfähigkeit des neuen Ehegatten für den Unterhaltspflichtigen die Inanspruchnahme eines sogenannten Selbstbehalts in Betracht kommt (vgl. Senatsurteil vom 31. März 1982 a.a.O. S. 592).

  • BGH, 07.10.1981 - IVb ZR 610/80

    Berücksichtigung der Folgen einer Fehlreaktion auf Trennung und Ehescheidung

    Auszug aus BGH, 10.12.1986 - IVb ZR 63/85
    Für Fälle der Barunterhaltspflicht gegenüber minderjährigen, unverheirateten Kindern aus der früheren Ehe hat der Bundesgerichtshof wiederholt entschieden, daß die unterhaltsrechtliche Obliegenheit, eine zumutbare Erwerbstätigkeit auszuüben, diesen Kindern gegenüber nicht ohne weiteres dadurch entfällt, daß der Unterhaltspflichtige eine neue Ehe eingegangen ist und darin im Einvernehmen mit seinem Ehegatten Aufgaben der Haushaltsführung und der Betreuung von Kindern aus der neuen Verbindung übernehmen will (BGHZ 75, 272, 275 f.; Senatsurteile vom 7. Oktober 1981 - IVb ZR 610/80 - FamRZ 1982, 25, 26; vom 31. März 1982 - IVb ZR 667/80 - FamRZ 1982, 590, 591; vom 11. Januar 1984 aaO; vom 19. März 1986 - IVb ZR 18/85 - FamRZ 1986, 668; sog. Hausmann-Rechtsprechung).

    So lagen alle bisher vom Senat entschiedenen "Hausmannfälle" sowie auch der eine barunterhaltspflichtige Mutter betreffende Fall, der dem Urteil vom 7. Oktober 1981 (aaO) zugrunde lag.

  • BGH, 07.07.1982 - IVb ZR 728/80

    Unterhaltsanspruch des ehelichen Sohnes gegen seine Mutter - Wegfall der

    Auszug aus BGH, 10.12.1986 - IVb ZR 63/85
    Der Senat hat bereits in einem Urteil vom 7. Juli 1982 ausgeführt, es sei nicht ausgeschlossen, daß einen wiederverheirateten, Haus und Kind betreuenden Ehegatten eine Nebenerwerbsobliegenheit (nach den Grundsätzen der sog. Hausmannurteile) auch deshalb treffe, um einen Unterhaltsanspruch des geschiedenen Ehegatten - teilweise - zu erfüllen, sofern dessen Unterhaltsbedürfnis demjenigen eines minderjährigen unverheirateten Kindes gleichkomme (IVb ZR 728/80, nicht veröffentlicht).
  • BGH, 19.03.1986 - IVb ZR 18/85

    Einsatz des Taschengeldanspruchs eines wiederverheirateten Ehegatten

    Auszug aus BGH, 10.12.1986 - IVb ZR 63/85
    Für Fälle der Barunterhaltspflicht gegenüber minderjährigen, unverheirateten Kindern aus der früheren Ehe hat der Bundesgerichtshof wiederholt entschieden, daß die unterhaltsrechtliche Obliegenheit, eine zumutbare Erwerbstätigkeit auszuüben, diesen Kindern gegenüber nicht ohne weiteres dadurch entfällt, daß der Unterhaltspflichtige eine neue Ehe eingegangen ist und darin im Einvernehmen mit seinem Ehegatten Aufgaben der Haushaltsführung und der Betreuung von Kindern aus der neuen Verbindung übernehmen will (BGHZ 75, 272, 275 f.; Senatsurteile vom 7. Oktober 1981 - IVb ZR 610/80 - FamRZ 1982, 25, 26; vom 31. März 1982 - IVb ZR 667/80 - FamRZ 1982, 590, 591; vom 11. Januar 1984 aaO; vom 19. März 1986 - IVb ZR 18/85 - FamRZ 1986, 668; sog. Hausmann-Rechtsprechung).
  • BGH, 24.04.1985 - IVb ZR 22/84

    Zur Wirksamkeit eines Unterhaltsverzichts

    Auszug aus BGH, 10.12.1986 - IVb ZR 63/85
    Dem Wohl des Kindes wäre es aber regelmäßig abträglich, wenn es nach der Trennung von dem einen Elternteil auch noch weitgehend auf die persönliche Betreuung durch den anderen, sorgeberechtigten Elternteil verzichten müßte, weil dieser den eigenen Unterhalt durch eine Erwerbstätigkeit zu sichern hätte (vgl. BVerfGE 57, 361, 382 f. = FamRZ 1981, 745, 749; Senatsurteile vom 25. Januar 1984 - IVb ZR 28/82 - FamRZ 1984, 361, 364 und vom 24. April 1985 - IVb ZR 22/84 - FamRZ 1985, 788, 789).
  • BVerfG, 14.11.1984 - 1 BvR 14/82

    Unterhaltspflicht - Wiederheirat - Elternteil

    Auszug aus BGH, 10.12.1986 - IVb ZR 63/85
    Die Erwägungen, mit denen das Bundesverfassungsgericht in seinem Beschluß vom 14. November 1984 begründet hat, daß die Hausmannurteile des Bundesgerichtshofs nicht gegen Art. 6 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 GG verstoßen (BVerfGE 68, 256 = FamRZ 1985, 143), treffen auch auf Fälle zu, in denen mit den Unterhaltsansprüchen der Kinder aus der neuen Ehe solche des geschiedenen Ehegatten zusammentreffen, der seinerseits Kinder aus der ersten Verbindung betreut.
  • BGH, 25.01.1984 - IVb ZR 28/82

    Anspruch auf Unterhalt wegen Betreuung eines Pflegekindes

    Auszug aus BGH, 10.12.1986 - IVb ZR 63/85
    Dem Wohl des Kindes wäre es aber regelmäßig abträglich, wenn es nach der Trennung von dem einen Elternteil auch noch weitgehend auf die persönliche Betreuung durch den anderen, sorgeberechtigten Elternteil verzichten müßte, weil dieser den eigenen Unterhalt durch eine Erwerbstätigkeit zu sichern hätte (vgl. BVerfGE 57, 361, 382 f. = FamRZ 1981, 745, 749; Senatsurteile vom 25. Januar 1984 - IVb ZR 28/82 - FamRZ 1984, 361, 364 und vom 24. April 1985 - IVb ZR 22/84 - FamRZ 1985, 788, 789).
  • BGH, 26.09.1984 - IVb ZR 17/83

    Leistungsfähigkeit des Unterhaltsschuldners nach Aufgabe des Arbeitsplatzes

    Auszug aus BGH, 10.12.1986 - IVb ZR 63/85
    Es handelt sich also nicht darum, daß der Unterhaltsschuldner nicht (voll) leistungsfähig ist, weil er seinen Arbeitsplatz (teilweise) aufgegeben hat und einen neuen (Vollzeitarbeitsplatz) nicht zu erlangen vermag (zu einem solchen Fall vgl. Senatsurteil vom 26. September 1984 - IVb ZR 17/83 - FamRZ 1985, 158, 159 f.).
  • BGH, 27.04.1983 - IVb ZR 372/81

    Bemessung des Unterhaltsanspruchs aus Billigkeitsgrundsätzen

  • BVerfG, 14.07.1981 - 1 BvL 28/77

    Erstes Eherechtsreformgesetz

  • BGH, 13.03.1996 - XII ZR 2/95

    "Hausmann" muß Unterhalt zahlen

    »Zur Frage, unter welchen Voraussetzungen ein seinem geschiedenen Ehegatten Unterhaltsverpflichteter in der neuen Ehe unter Aufgabe seiner bisherigen Erwerbstätigkeit die Haushaltsführung und Kindesbetreuung übernehmen darf, wenn sein neuer Ehegatte ein gleich hohes Einkommen hat wie er zuvor (Abgrenzung zu BGHZ 75, 272 und Senatsurteil vom 10. Dezember 1986 - IVb ZR 63/85 - FamRZ 1987, 252).«.

    Das gilt insbesondere dann, wenn der Unterhaltsanspruch des früheren Ehegatten aus § 1570 BGB folgt, der im Interesse des Kindeswohls sicherstellen soll, daß das Kind nach der Trennung von dem einen Elternteil nicht auch noch weitgehend auf die persönliche Betreuung durch den sorgeberechtigten Elternteil verzichten muß, weil dieser sich seinen Lebensunterhalt durch eigene Erwerbstätigkeit verdienen muß (Senatsurteil vom 10. Dezember 1986 - IVb ZR 63/85 - FamRZ 1987, 252, 254 m.w.N.).

    In seiner Entscheidung vom 10. Dezember 1986 (aaO. S. 254, 255) hat der Senat im übrigen erkennen lassen, daß außer den wirtschaftlichen Gesichtspunkten auch sonstige Gründe, die einen erkennbaren Vorteil für die neue Familie mit sich bringen, im Einzelfall einen Rollentausch rechtfertigen können.

    Die behaupteten besseren Aufstiegschancen seiner Frau hat der Kläger nicht hinreichend dargetan, so daß auch insoweit dahinstehen kann, ob eine solche nicht hinreichend gesicherte Erwartung überhaupt berücksichtigungsfähig wäre (vgl. Senatsurteil vom 10. Dezember 1986 aaO. S. 255).

    Dessen im Kindesinteresse wurzelnder Unterhaltsanspruch aus § 1570 BGB hat daher besonderes Gewicht (vgl. Senatsurteil vom 10. Dezember 1986 aaO. S. 254).

  • OLG Hamm, 10.10.2007 - 10 UF 235/06

    Unterhaltsanspruch: Bewerbung um eine weitere Teilzeitbeschäftigung ausreichend;

    Zum unterhaltsrechtlich relevanten Einkommen werden daher auch Einkünfte gerechnet, die der Verpflichtete zumutbarerweise erzielen könnte, aber tatsächlich nicht erzielt (BGH FamRZ 1994, 372, 373 und FamRZ 1987, 252).
  • BGH, 11.02.1987 - IVb ZR 81/85

    Unterhaltspflicht des wiederverheirateten Elternteils gegenüber volljährigen

    All dies gilt jedoch nur, wenn das unterhaltsberechtigte Kind aus der früheren Ehe den ebenfalls unterhaltsberechtigten Angehörigen der neuen Familie, die der Unterhaltspflichtige durch seine Hausarbeits- und Betreuungsleistungen versorgt, unterhaltsrechtlich im Range gleichsteht (BGHZ aaO; Senatsurteile vom 7. Oktober 1981 - IVb ZR 610/80 - FamRZ 1982, 25, 26; vom 31. März 1982 - IVb ZR 667/80 - FamRZ 1982, 590, 591; vom 11. Januar 1984 - IVb ZR 10/82 - FamRZ 1984, 374, 377; vom 10. Dezember 1986 - IVb ZR 63/85, zur Veröffentlichung bestimmt).
  • OLG Hamburg, 28.07.2004 - 2 UF 73/03

    Höhe des Unterhalts der nichtehelichen Mutter; Bewilligung von Prozesskostenhilfe

    Der Umstand, dass ein Dritter das Kind zeitweise freiwillig betreut, begründet keine Erwerbsobliegenheit, weil nach der allgemeinen Lebenserfahrung nicht angenommen werden kann, dass dies geschieht, um dem betreuenden Elternteil eine den Verpflichteten entlastende Erwerbstätigkeit zu ermöglichen (BGH, FamRZ 1987, 252 ; Wendel/Pauling, aaO., § 4 Rdn. 70; Büttner, FamRZ 2000, 781, 783; Heiß/Heiß, aaO., 14.38).
  • OLG Düsseldorf, 08.08.1991 - VI UF 237/90
    Dies ist der Fall, wenn sie wirtschaftlich oder aus sonstigen Gründen vernünftig ist (BGH, FamRZ 1987, 252, 254).

    der Betreuung des neuen Kindes - gestaltete sich nämlich dadurch, daß der andere Ehegatte voll erwerbstätig war, wesentlich günstiger als bei umgekehrter Aufgabenteilung (BGH, FamRZ 1987, 252, 253).

  • OLG Koblenz, 21.10.2002 - 13 UF 130/02

    Berücksichtigung einer Unfallrente bei der Leistungsfähigkeit

    Letzteres ist hier nicht der Fall (vgl. Kalthoener/Büttner/Niepmann, Die Rechtsprechung zur Höhe des Unterhalts, 7. Aufl. Rn. 803; BGH FamRZ 1987, 252, 253).
  • OLG Koblenz, 02.11.1992 - 13 UF 469/92

    Unterhaltspflicht; Berufung auf fehlende Leistungsfähigkeit; Erwerbspflicht

    Eine Erwerbstätigkeit - neben der Tätigkeit als Hausmann - ist ihm zuzumuten, da die Unterhaltsberechtigung des geschiedenen Ehegatten vorliegend auf der Betreuung eines gemeinsamen minderjährigen Kindes beruht und dieses nicht auf die persönliche Betreuung des sorgeberechtigten Elternteils ganz verzichten soll, weil dieser den eigenen Unterhalt durch eine Vollerwerbstätigkeit zu sichern hätte (BGH, FamRZ 1987, 252, 254; Wendl/Staudigel, Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis, 2. Aufl., S. 108 m.w.N.).
  • OLG Celle, 02.11.2006 - 19 UF 30/06

    Fiktive Zurechnung von erzielbarem Einkommen i.R.d. Verletzung der

    Da der Beklagte jedenfalls ab Januar 2005 seiner Erwerbsobliegenheit nicht nachgekommen ist, sind ihm die bei Erfüllung der Obliegenheit erzielbaren Einkünfte fiktiv zuzurechnen (vgl. BGH FamRZ 1980, 43; FamRZ 1984, 374, 377; FamRZ 1987, 252; Wendl/Staudigl/Dose, Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis, § 1 RN 487 ff. ).
  • OLG Düsseldorf, 06.03.1998 - 3 UF 188/97

    Unterhaltsanspruch des geschiedenen Ehegatten wegen Krankheit bei

    Auf den Beklagten ist die sogenannte Hausmannrechtssprechung anzuwenden (vgl. zuletzt BGH in FamRZ 1987, 252 und BGH in FamRZ 1996, 796 bis 798), die besagt, dass es der unterhaltsrechtliche Gleichrang der neugegründeten Familie gebiete, die Beeinträchtigungen des Unterhaltsanspruchs der Unterhaltsberechtigten aus früherer Ehe so gering wie möglich zu halten.
  • AG Weilburg, 22.07.1998 - 24 F 393/98

    Barunterhaltspflicht eines wiederverheirateten Ehegatten für die Kinder aus

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  • OLG Hamm, 02.10.1987 - 5 UF 121/87
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