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   BGH, 17.03.1982 - IVb ZR 664/80   

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BGH, 17.03.1982 - IVb ZR 664/80 (https://dejure.org/1982,1012)
BGH, Entscheidung vom 17.03.1982 - IVb ZR 664/80 (https://dejure.org/1982,1012)
BGH, Entscheidung vom 17. März 1982 - IVb ZR 664/80 (https://dejure.org/1982,1012)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Voraussetzungen eines Anspruchs auf Trennungsunterhalt - Korrektur des Unterhaltsanspruchs bei grob unbilliger Belastung - Verwirklichung der Lebensgemeinschaft als Voraussetzung des Unterhaltsanspruchs

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

    BGB § 1361
    Voraussetzungen des Unterhaltsanspruchs

Papierfundstellen

  • NJW 1982, 1460
  • MDR 1982, 737
  • FamRZ 1982, 573
 
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Wird zitiert von ... (22)Neu Zitiert selbst (7)

  • BGH, 09.05.1979 - IV ZR 88/78

    Zumutbarkeit einer Erwerbstätigkeit

    Auszug aus BGH, 17.03.1982 - IVb ZR 664/80
    Vielmehr führt das Gesetz die Ehedauer nur als Merkmal der Regelung des Absatz 2 auf, in der sie zusammen mit weiteren Umständen zur Feststellung herangezogen wird, ob der getrenntlebende Ehegatte darauf verwiesen werden kann, eine Erwerbstätigkeit aufzunehmen und sich dadurch selbst zu unterhalten (vgl. BGH, Urteile vom 7. März 1979 - IV ZR 36/78 - FamRZ 1979, 569, 571 und vom 9. Mai 1979 - IV ZR 88/78 - FamRZ 1979, 571, 572).

    Die sachliche Rechtfertigung für die unterschiedliche Berücksichtigung der kurzen Ehedauer beim Unterhaltsanspruch des getrenntlebenden Ehegatten einerseits und des geschiedenen Ehegatten andererseits besteht darin, daß im Falle des Getrenntlebens das rechtliche Band der Ehe zwischen den Ehegatten noch besteht und im Regelfall auch noch nicht voraussehbar ist, ob und gegebenenfalls wann die Ehe geschieden wird oder ob die Schwierigkeiten überwunden werden können (vgl. Urteil des BGH vom 9. Mai 1979 a.a.O. S. 572).

    Aus der Bezugnahme auf die Schwere der Gründe in Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der Vorschrift sowie aus dem Merkmal der groben Unbilligkeit ergibt sich jedoch, daß nur ein schwerwiegendes Fehlverhalten hierfür ausreichen kann (vgl. Urteile vom 7. März und 9. Mai 1979 a.a.O. sowie zuletzt Senatsurteil vom 3. Februar 1982 - IVb ZR 654/80 - zur Veröffentlichung bestimmt).

  • BGH, 09.07.1980 - IVb ZR 526/80

    Bemessung des Unterhalts nach den ehelichen Lebensverhältnissen

    Auszug aus BGH, 17.03.1982 - IVb ZR 664/80
    Demgemäß hat der Senat die Voraussetzungen eines Unterhaltsanspruchs nach § 1361 Abs. 1 Satz 1 BGB in einem Fall bejaht, in dem die Ehegatten, die beide ihre früheren Erwerbstätigkeiten nach der Heirat fortgesetzt hatten, nur etwa drei Wochen lang in der Wohnung der Ehefrau zusammengelebt und sich nach einem etwa ebenso langen gemeinsamen Urlaub getrennt hatten, so daß es zu dem ursprünglich beabsichtigten Umzug in eine gemeinschaftliche Wohnung nicht mehr gekommen war (Urteil vom 9. Juli 1980 - IVb ZR 526/80 - FamRZ 1980, 876).
  • BGH, 09.07.1980 - IVb ZR 528/80

    Begriff der Dauer der Ehe; Ausschluß des Unterhaltsanspruchs wegen Unbilligkeit

    Auszug aus BGH, 17.03.1982 - IVb ZR 664/80
    Ihre Beurteilung hängt entgegen der Ansicht der Revision auch nicht von der im Senatsurteil vom 9. Juli 1980 (IVb ZR 528/80 - FamRZ 1980, 981, 983) offen gelassenen Frage ab, ob und inwieweit im Rahmen des nachehelichen Unterhalts bei einer Ehe von längerer Dauer, die mithin die Voraussetzungen des § 1579 Abs. 1 Nr. 1 BGB nicht erfüllt, der Umstand, daß die Ehegatten nur kurze Zeit zusammengelebt haben, zusammen mit weiteren Umständen einen "anderen Grund" im Sinne von § 1579 Abs. 1 Nr. 4 BGB abgeben kann.
  • BGH, 07.03.1979 - IV ZR 36/78

    Trennungsunterhalt bei kurzer Ehedauer aufgrund der reformierten Regelung des

    Auszug aus BGH, 17.03.1982 - IVb ZR 664/80
    Vielmehr führt das Gesetz die Ehedauer nur als Merkmal der Regelung des Absatz 2 auf, in der sie zusammen mit weiteren Umständen zur Feststellung herangezogen wird, ob der getrenntlebende Ehegatte darauf verwiesen werden kann, eine Erwerbstätigkeit aufzunehmen und sich dadurch selbst zu unterhalten (vgl. BGH, Urteile vom 7. März 1979 - IV ZR 36/78 - FamRZ 1979, 569, 571 und vom 9. Mai 1979 - IV ZR 88/78 - FamRZ 1979, 571, 572).
  • BGH, 26.11.1980 - IVb ZR 542/80

    Bestimmung des Endes der Ehedauer

    Auszug aus BGH, 17.03.1982 - IVb ZR 664/80
    Wie der Senat im Urteil vom 26. November 1980 (IVb ZR 542/80 - FamRZ 1981, 140) dargelegt hat, geht diese Regelung davon aus, daß sich die Grundlage der nachehelichen Unterhaltspflicht mit zunehmender Dauer der Ehe verfestigt und verstärkt.
  • BGH, 03.02.1982 - IVb ZR 654/80

    Darlegungs- und Beweislast bei Geltendmachung grober Unbilligkeit des

    Auszug aus BGH, 17.03.1982 - IVb ZR 664/80
    Aus der Bezugnahme auf die Schwere der Gründe in Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der Vorschrift sowie aus dem Merkmal der groben Unbilligkeit ergibt sich jedoch, daß nur ein schwerwiegendes Fehlverhalten hierfür ausreichen kann (vgl. Urteile vom 7. März und 9. Mai 1979 a.a.O. sowie zuletzt Senatsurteil vom 3. Februar 1982 - IVb ZR 654/80 - zur Veröffentlichung bestimmt).
  • OLG Hamm, 23.04.1980 - 5 UF 491/79
    Auszug aus BGH, 17.03.1982 - IVb ZR 664/80
    Das Oberlandesgericht hat den Beklagten - in der in FamRZ 1980, 882 veröffentlichten Entscheidung - für die Zeit vom 1. Juni bis 31. Dezember 1979 in Höhe von 600, 00 DM monatlich und für die Zeit danach in Höhe von 307, 00 DM monatlich verurteilt.
  • BGH, 19.02.2020 - XII ZB 358/19

    Voraussetzungen für Trennungsunterhalt

    Dabei kommt es nicht darauf an, ob die Ehegatten vorher zusammengelebt und die Trennung durch Aufhebung der häuslichen Gemeinschaft herbeigeführt haben oder ob sie von Anfang an getrennt gelebt haben (vgl. Senatsurteile vom 24. Juni 1987 - IVb ZR 73/86 - FamRZ 1989, 838, 839 und vom 17. März 1982 - IVb ZR 664/80 - FamRZ 1982, 573, 574; vgl. auch Senatsbeschluss BGHZ 210, 124 = FamRZ 2016, 1142 Rn. 11 ff.).

    Demgemäß hat der Senat einen Anspruch auf Trennungsunterhalt auch dann bejaht, wenn die Ehegatten zu keinem Zeitpunkt ihres Zusammenlebens eine wirtschaftliche Einheit gebildet, sondern mit getrennten Kassen gewirtschaftet haben (vgl. Senatsurteile vom 24. Juni 1987 - IVb ZR 73/86 - FamRZ 1989, 838, 839 und vom 17. März 1982 - IVb ZR 664/80 - FamRZ 1982, 573, 574 f.).

    Dies steht auch einer Auslegung des § 1361 Abs. 1 Satz 1 BGB dahingehend entgegen, dass der Trennungsunterhaltsanspruch von einem - wenn auch kurzfristigen - Zusammenleben abhängen soll (vgl. Senatsurteile vom 30. Januar 1985 - IVb ZR 63/83 - FamRZ 1985, 376, 378 und vom 17. März 1982 - IVb ZR 664/80 - FamRZ 1982, 573, 574).

  • OLG Frankfurt, 12.07.2019 - 4 UF 123/19

    Trennungsunterhalt auch ohne früheres Zusammenleben

    Der Anspruch auf Trennungsunterhalt setzt weder voraus, dass die Beteiligten vor der Trennung zusammengezogen sind oder zusammengelebt haben (vgl. BGH vom 17.03.1982- IV B ZR 664/80 -, FamRZ 1982, 573; BGH vom 24.06.1987 - IV B ZR 73/86 -, FamRZ 1989, 838; BGH vom 09.02.1994 - XII ZR 220/92 -, FamRZ 1994, 558) noch dass es zu einer Verflechtung der wechselseitigen Lebenspositionen und zu einer inhaltlichen Verwirklichung der Lebensgemeinschaft gekommen ist (BGH FamRZ 1985, 376).

    Gleichzeitig hat der BGH an seiner Rechtsprechung aus der Entscheidung vom 17.03.1982, FamRZ 1982, 573, festgehalten.

    Eine Begründung des kurzen Zusammenlebens bzw. wie hier des noch gar nicht erfolgten Zusammenlebens für die Begründung der Verwirkung scheidet dann von vorneherein aus (vgl. BGH vom 17.03.1982 - IV B ZR 664/80 -, FamRZ 1982, 573).

  • BGH, 09.02.1994 - XII ZR 220/92

    Anspruch auf Trennungsunterhalt nicht zusammenlebender Ehegatten

    Ein Anspruch auf Trennungsunterhalt kann nach §§ 1361 III, 1579 Nr. 7 BGB zu versagen sein, wenn sich die Ehegatten vor der Eheschließung darüber einig waren, daß wegen einer kirchlich nicht geschiedenen Vorehe eines Ehegatten eine Gemeinschaft irgendeiner Art nicht aufgenommen werden sollte, und ein Zusammenleben deshalb unterblieb (Ergänzung zu Senat, NJW 1982, 1460 = LM § 1361 BGB Nr. 21 = FamRZ 1982, 573 [575]).

    a) Die Revision beanstandet, die Auffassung des Berufungsgerichts widerspreche der Rechtsprechung des Senats, wie sie im Urteil vom 17. März 1982 - IVb ZR 664/80 - FamRZ 1982, 573, 575 zu § 1579 BGB a.F. zum Ausdruck gekommen sei.

    Der Revision ist darin zuzustimmen, daß der Anspruch auf Trennungsunterhalt nach der ständigen Rechtsprechung des Senats nicht voraussetzt, daß die Ehegatten vorher zusammengelebt haben (vgl. Senatsurteile vom 17. März 1982, aaO S. 574; vom 30. Januar 1985 - IVb ZR 63/83 - FamRZ 1985, 376, 378; vom 24. Juni 1987 - IVb ZR 73/86 - FamRZ 1989, 838, 839 mit ablehnender Anmerkung Henrich, jeweils m.w.N.; a.A. Staudinger/Hübner, BGB 12. Aufl. § 1361 Rdn. 9; RGRK/Cuny, BGB 12. Aufl. § 1361 Rdn. 10; Johannsen/Henrich/Voelskow, Eherecht 2. Aufl. § 1361 Rdn. 6).

  • OLG Saarbrücken, 17.06.2019 - 9 WF 7/19

    Verfahrenskostenhilfe bei Trennungsunterhalt: Herabsetzung des

    Soweit dort normiert ist, dass eine Beschränkung oder Versagung des Unterhalts in Betracht kommt, wenn ein anderer Grund vorliegt, der ebenso schwer wiegt wie die in § 1579 Nummern 2 bis 7 BGB genannten Gründe, so erscheint es mehr als fraglich, zur Rechtfertigung eines Ausschlussgrundes gemäß § 1579 Nr. 8 BGB die vom Gesetzgeber ausgeschlossene Regelung des § 1578b BGB heranzuziehen (vgl. BGH, Urteil vom 17. März 1982 - IVb ZR 664/80, NJW 1982, 1460, zum Ausschluss des § 1579 Nr. 1 BGB).
  • OLG Celle, 23.11.1989 - 10 UF 164/89

    Zahlung von Trennungsunterhalt; Ehegattenunterhalt

    Weiter ist das Entstehen des Anspruchs unabhängig davon, ob überhaupt eine eheliche Lebensgemeinschaft zwischen den Eheleuten bestanden hat (BGH FamRZ 1982, 573, 574, 575) und ob die Ehegatten schon sehr lange getrennt gelebt haben - wie hier - und zwischen ihnen keine Gemeinsamkeiten mehr bestehen (BGH FamRZ 1986, 244).

    Dies folgt allerdings nicht aus der Bestimmung des § 1579 Nr. 1 BGB , denn diese Vorschrift ist auf den Getrenntlebensunterhalt nicht - auch nicht entsprechend - anwendbar (BGH FamRZ 1982, 573 ff; Cuny a.a.O. Rn 41; Soergel/Lange, BGB, 12. Aufl. § 1361 Rn 31; vgl. auch BGH FamRZ 1979, 569 ff).

    Soweit der Bundesgerichtshof (FamRZ 1982, 573, 575) die Auffassung vertreten hat, selbst eine von Anfang an bestehende Trennung der Ehegatten stelle keinen Sachverhalt dar, der als "ein anderer Grund" im Sinne des § 1579 Abs. 1 Nr. 4 BGB a.F. (jetzt § 1579 Nr. 7 BGB ) anzusehen sei, hat er in einer Entscheidung vom 27.11.1985 (FamRZ 1986, 244, 246) angedeutet, daß bei einem nur kurzen Zusammenleben und langer Trennung (im zu entscheidenden Fall hatten die Eheleute 1 Jahr und 4 Monate zusammengelebt, die Trennung hat mehr als 10 Jahre betragen) geprüft werden könne, ob ein Ausschluß oder eine Herabsetzung gemäß § 1361 Abs. 3 BGB i.V.m. § 1579 Abs. 1 Nr. 2-4 BGB a. F. gerechtfertigt sei.

  • BGH, 07.09.2005 - XII ZR 311/02

    Berücksichtigung eines fiktiven Einkommens des Unterhaltsberechtigten bei kurzem

    Der Unterhaltsanspruch knüpft also lediglich an die Betreuung eines gemeinsamen Kindes durch den geschiedenen Ehegatten an und setzt deswegen - wie der Anspruch auf Trennungsunterhalt (vgl. insoweit Senatsurteile vom 9. Juli 1980 - IVb ZR 526/80 - FamRZ 1980, 876, 877 und vom 17. März 1982 - IVb ZR 664/80 - FamRZ 1982, 573, 574) - nicht voraus, dass die Ehegatten begonnen hatten, eine eheliche Lebensgemeinschaft zu verwirklichen und einen gemeinsamen Lebensplan ins Werk zu setzen oder durch sonstige Anstrengungen einen gemeinsamen Lebensbereich zu schaffen.
  • OLG Bremen, 10.01.2003 - 4 WF 121/02

    Voraussetzungen eines Unterhaltsanspruchs eines aidskranken Lebenspartners

    Ein längeres Zusammenleben vor der Trennung ist, ebenso wie beim Ehegattenunterhalt nach § 1361 BGB (vgl. BGH, FamRZ 1982, 573, 574; 1994, 558), nicht Anspruchsvoraussetzung.

    Der Senat ist, anders als das Familiengericht, der Ansicht, daß sich eine Unbilligkeit der Inanspruchnahme des Beklagten nicht bereits daraus herleiten läßt, daß die Parteien nach Begründung der eingetragenen Lebenspartnerschaft nur noch etwa drei Monate zusammengelebt haben, ein Umstand, der auch bei Ehegatten eine Versagung des Anspruchs auf Trennungsunterhalt aus Billigkeitsgesichtspunkten nicht rechtfertigen würde (vgl. BGH, FamRZ 1982, 573, 575).

  • BGH, 30.01.1985 - IVb ZR 63/83

    Rechtskraft eines Abänderungsurteils

    Demgemäß hat der Senat einen Anspruch auf Trennungsunterhalt auch dann bejaht, wenn die Ehegatten zu keinem Zeitpunkt ihres Zusammenlebens eine wirtschaftliche Gemeinschaft gebildet, sondern mit getrennten Kassen gelebt haben (vgl. Senatsurteil vom 21. April 1982 - IVb ZR 693/80 - nicht veröffentlicht), oder sogar, wenn sie von Anfang an getrennt gelebt haben (Senatsurteil vom 17. März 1982 - IVb ZR 664/80 - FamRZ 1982, 573).
  • OLG Hamm, 01.04.1987 - 5 UF 370/86
    Der Bundesgerichtshof (FamRZ 1982, 573, 575 = BGHF 3, 141) hat lediglich für den Fall des Trennungsunterhalts entschieden, daß solche Umstände, die dem Regelungsbereich des § 1579 Nr. 1 BGB zuzurechnen sind, nicht zu der Rechtfertigung eines Unterhaltsausschlusses nach § 1579 Abs. 1 Nr. 4 BGB a.F. herangezogen werden dürften, da eine derartige Handhabung auf eine Umgehung des § 1361 Abs. 3 BGB hinauslaufe.

    Für den Fall des nachehelichen Unterhalts ist diese Frage hingegen offengelassen worden (BGH FamRZ 1980, 981, 983 = BGHF 2, 212; 1982, 573, 575 = BGHF 3, 141).

  • OLG Celle, 23.11.1989 - 10 UF 163/89

    Versagung des Anspruches auf nachehelichen Unterhalt wegen kurzer Ehedauer

    Nach gefestigter Rechtsprechung (BGH, FamRZ 1980, 981 ff.; FamRZ 1982, 573 ff.; 1986, 886 f.) bemisst sich die Dauer der Ehe nicht nach der Zeit des tatsächlichen Zusammenlebens der Ehepartner.

    Der Bundesgerichtshof hat - allerdings zum Trennungsunterhalt -entschieden (FamRZ 1982, 573 ff.), dass ein auf § 1361 BGB gestützter Anspruch nicht voraussetzt, dass die Parteien überhaupt zusammenleben.

  • OLG Stuttgart, 20.11.1986 - 16 UF 81/86
  • OLG Celle, 15.07.2005 - 21 UF 25/05

    Ausschluss des Unterhaltsanspruchs mangels einer in der Ehe bestandenen

  • BGH, 24.06.1987 - IVb ZR 73/86

    Anspruch eines getrenntlebenden Ehegatten auf angemessenen Trennungsunterhalt -

  • OLG Köln, 17.09.1998 - 14 UF 296/97

    Trennungsunterhaltsanspruch wegen wirtschaftlicher Bedürftigkeit durch Umzug ins

  • OLG München, 18.08.1993 - 12 UF 958/93

    Trennungs- oder nachehelichen Unterhalt besteht im Fall der Geburt eines

  • OLG Karlsruhe, 14.06.1995 - 2 UF 36/93

    Ausschluß von Trennungsunterhalt bei Betreiben von Telefonsex durch Ehefrau

  • OLG Hamm, 07.07.1998 - 7 WF 284/98

    Bedarfsprägung durch nacheheliche Einkünfte

  • OLG Celle, 15.05.1986 - 12 UF 267/85

    Anspruch auf nachehelichen Unterhalt ; Inanspruchnahme eines

  • OLG Frankfurt, 15.12.1995 - 1 UF 232/95

    Erwerbsobliegenheit bei Sorge für zwei minderjährige Kinder, von denen das

  • OLG Hamm, 16.12.1983 - 5 UF 478/82
  • BGH, 21.04.1982 - IVb ZR 693/80

    Fehlende wirtschaftliche Gemeinschaft bei Ehegatten - Anspruch auf

  • OLG Hamm, 23.04.1980 - 5 UF 491/79
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