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   BGH, 31.03.1982 - IVb ZR 667/80   

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BGH, 31.03.1982 - IVb ZR 667/80 (https://dejure.org/1982,825)
BGH, Entscheidung vom 31.03.1982 - IVb ZR 667/80 (https://dejure.org/1982,825)
BGH, Entscheidung vom 31. März 1982 - IVb ZR 667/80 (https://dejure.org/1982,825)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Rechtliche Grundlage der Nebenerwerbsobliegenheit des barunterhaltspflichtigen Elternteils, der in seiner neuen Ehe die Haushaltsführung und Kindesbetreuung übernommen hat - Freistehende Rollenwahl der Ehegatten - Obliegenheit zu einem Nebenerwerb - Obliegenheit des ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NJW 1982, 1590
  • MDR 1982, 561
  • FamRZ 1982, 590
 
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Wird zitiert von ... (41)Neu Zitiert selbst (10)

  • BGH, 07.11.1979 - IV ZR 96/78

    Unterhaltspflicht eines geschiedenen und wiederverheirateten Elternteils

    Auszug aus BGH, 31.03.1982 - IVb ZR 667/80
    Zur rechtlichen Grundlage der Nebenerwerbsobliegenheit des barunterhaltspflichtigen Elternteils, der in seiner neuen Ehe die Haushaltsführung und Kindesbetreuung übernommen hat (Anschluß an BGHZ 75, 272 = NJW 1980, 340 und Senatsurteil,NJW 1982, 175).

    Das Berufungsgericht hat jedoch nach den Grundsätzen der Entscheidung BGHZ 75, 272 eine Obliegenheit des Beklagten zu einem Nebenerwerb angenommen, aus dem er die Unterhaltsansprüche der Kläger - nach den Sätzen der Düsseldorfer Tabelle und der Hammer Leitlinien auf der Grundlage der Höhe seiner früheren Beamtenbezüge und unter Beachtung des der Mutter zufließenden Kindergeldes - decken könne.

    Die Annahme einer Obliegenheit des barunterhaltspflichtigen wiederverheirateten Elternteils zum Nebenerwerb trotz an sich hinzunehmender Wahl der Rolle des Hausmannes in der neuen Ehe sowie der Schluß daraus auf eine fortbestehende Leistungsfähigkeit zur Unterhaltszahlung entsprechen den Grundsätzen in der bereits genannten Entscheidung BGHZ 75, 272.

    Indes beruht die Annahme einer Nebenerwerbsobliegenheit des wiederverheirateten Hausmannes in der Entscheidung BGHZ 75, 272 und gleichermaßen der Hausfrau in dem Urteil vom 7. Oktober 1981 (aaO) nicht auf dieser gesetzlich verstärkten Unterhaltspflicht.

    Die Annahme der unterhaltsrechtlichen Leistungsfähigkeit des ein Kind betreuenden Hausmannes oder der Hausfrau in gleicher Lage wegen einer Obliegenheit zum Nebenerwerb beruht auf dem Grundsatz der Gleichrangigkeit der Unterhaltsansprüche der minderjährigen unverheirateten Kinder aus beiden Ehen (BGHZ 75, 272; Senatsurteil vom 7. Oktober 1981 aaO).

  • BGH, 07.10.1981 - IVb ZR 610/80

    Berücksichtigung der Folgen einer Fehlreaktion auf Trennung und Ehescheidung

    Auszug aus BGH, 31.03.1982 - IVb ZR 667/80
    Zur rechtlichen Grundlage der Nebenerwerbsobliegenheit des barunterhaltspflichtigen Elternteils, der in seiner neuen Ehe die Haushaltsführung und Kindesbetreuung übernommen hat (Anschluß an BGHZ 75, 272 = NJW 1980, 340 und Senatsurteil,NJW 1982, 175).

    Der Senat hat daran in dem Urteil vom 7. Oktober 1981 - IVb ZR 610/80 - NJW 1982, 175 - FamRZ 1982, 25 auch für den ebenso zu behandelnden Fall einer barunterhaltspflichtigen wiederverheirateten Mutter festgehalten.

    Indes beruht die Annahme einer Nebenerwerbsobliegenheit des wiederverheirateten Hausmannes in der Entscheidung BGHZ 75, 272 und gleichermaßen der Hausfrau in dem Urteil vom 7. Oktober 1981 (aaO) nicht auf dieser gesetzlich verstärkten Unterhaltspflicht.

    Der neue Ehegatte ist gehalten, dem Unterhaltspflichtigen durch eine Teilübernahme der Pflegeaufgaben die erforderliche Zeit (vgl. BGH FamRZ 1982, 25, 27) und damit die Möglichkeit zu verschaffen, seine Arbeitskraft nicht vollständig für die Mitglieder der neuen Familie, sondern auch für die minderjährigen unverheirateten Kinder aus der früheren Ehe zur Erfüllung der diesen gegenüber bestehenden Unterhaltsverpflichtung zu verwenden.

    Die Annahme der unterhaltsrechtlichen Leistungsfähigkeit des ein Kind betreuenden Hausmannes oder der Hausfrau in gleicher Lage wegen einer Obliegenheit zum Nebenerwerb beruht auf dem Grundsatz der Gleichrangigkeit der Unterhaltsansprüche der minderjährigen unverheirateten Kinder aus beiden Ehen (BGHZ 75, 272; Senatsurteil vom 7. Oktober 1981 aaO).

  • BGH, 09.07.1980 - IVb ZR 529/80

    Rechtsfolgen der elterlichen Unterhaltspflicht; Pflicht zur Erwerbstätigkeit

    Auszug aus BGH, 31.03.1982 - IVb ZR 667/80
    Die erhöhte Unterhaltspflicht erlegt dem Elternteil insoweit eine erweiterte Arbeitspflicht unter gesteigerter Ausnutzung seiner Arbeitskraft auf, die ihn sogar verpflichtet, in zumutbaren Grenzen einen Orts- und Berufswechsel vorzunehmen, wenn er nur auf diese Weise seine Unterhaltspflicht erfüllen kann (Senatsurteil vom 9. Juli 1980 - IVb ZR 529/80 - NJW 1980, 2414 = FamRZ 1980, 1113).

    Es handelt sich nicht darum, daß der Unterhaltspflichtige anstelle seiner bisherigen beruflichen Tätigkeit eine andere ergreifen müßte (vgl. dazu das bereits genannte Senatsurteil FamRZ 1980, 1113).

  • BGH, 16.05.1979 - IV ZR 57/78

    Möglichkeit einer freien, von der bisherigen Höhe des Unterhalts unabhängigen

    Auszug aus BGH, 31.03.1982 - IVb ZR 667/80
    Nach den Grundsätzen des Urteils des Bundesgerichtshofs vom 16. Mai 1979 - IV ZR 57/78 - NJW 1979, 1656 = FamRZ 1979, 694 bleiben daher die bisherigen, jener Entscheidung zugrundegelegten Bemessungsgrundlagen maßgebend.
  • BGH, 23.01.1980 - IV ZR 2/78

    Ermittlung des unterhaltsrelevanten Einkommens; Rang des Unterhaltsanspruchs des

    Auszug aus BGH, 31.03.1982 - IVb ZR 667/80
    Sie würde danach unter den Voraussetzungen des § 1603 Abs. 2 Satz 2 BGB, also beim Vorhandensein eines leistungsfähigen Verwandten, als der auch der den Naturalunterhalt erbringende Elternteil in Betracht käme, wenn er den Kindesunterhalt in vollem Umfange ohne Gefährdung seines eigenen angemessenen Unterhalts gewähren könnte (BGH Urteil vom 23. Januar 1980 - IV ZR 2/78 - NJW 1980, 934 - FamRZ 1980, 555), entfallen (so OLG Oldenburg FamRZ 1980, 1148; Göppinger/Wenz, Unterhaltsrecht 4. Aufl. Rdn. 1187 Fußn. 12).
  • BGH, 08.04.1981 - IVb ZR 587/80

    Gleichwertigkeit von Natural- und Barunterhalt; Bestimmung des

    Auszug aus BGH, 31.03.1982 - IVb ZR 667/80
    Von einem erheblichen Ungleichgewicht der Belastungen beider Elternteile (vgl. Senatsurteil vom 8. April 1981 - IVb ZR 587/80 - NJW 1981, 1559 - FamRZ 1981, 543) infolge der vom Berufungsgericht angenommenen Erwerbsobliegenheit und Barunterhaltspflicht des Beklagten kann nicht gesprochen werden.
  • RG, 18.02.1904 - IV 419/03

    1. Kann im Regelfalle des § 1606 Abs. 2 B.G.B. der Vater des minderjährigen und

    Auszug aus BGH, 31.03.1982 - IVb ZR 667/80
    Wenn diese Ansicht zuträfe, wäre - bei insoweit bestehender Darlegungs- und Beweislast der Kläger (vgl. RGZ 57, 69, 72; Palandt/Diederichsen, BGB 41. Aufl. Einf. 6 zu § 1601) - nach der Leistungsfähigkeit der Mutter und der Großeltern der Kläger väterlicherseits zu fragen.
  • OLG Hamm, 07.02.1980 - 2 UF 533/79

    Antrag auf Bewilligung des Armenrechts; Berechnung der Höhe des

    Auszug aus BGH, 31.03.1982 - IVb ZR 667/80
    Eine gleichartige Erwägung liegt den bereits genannten Entscheidungen des Bundesgerichtshofs zur Nebenerwerbsobliegenheit des wiederverheirateten barunterhaltspflichtigen Elternteils zugrunde (vgl. auch OLG Hamm FamRZ 1980, 916, 917).
  • OLG Hamm, 15.05.1980 - 1 UF 154/80
    Auszug aus BGH, 31.03.1982 - IVb ZR 667/80
    Die vorgenannten Grundsätze sind in Teilen des Schrifttums und der Rechtsprechung der Oberlandesgerichte dahin verstanden worden, daß die Erwerbsobliegenheit des ein Kleinkind betreuenden Hausmannes (oder der Hausfrau in gleicher Lage) auf der erweiterten Unterhaltspflicht beruhe, die § 1603 Abs. 2 Satz 1 BGB den Eltern gegenüber ihren minderjährigen unverheirateten Kindern auferlegt (Soergel/Lange, BGB 11. Aufl. § 1603 Rdn. 8; Beitzke, Familienrecht 22. Aufl. S. 196; vgl. auch OLG Hamm FamRZ 1980, 819, 820).
  • OLG Oldenburg, 07.10.1980 - 5 UF 36/80
    Auszug aus BGH, 31.03.1982 - IVb ZR 667/80
    Sie würde danach unter den Voraussetzungen des § 1603 Abs. 2 Satz 2 BGB, also beim Vorhandensein eines leistungsfähigen Verwandten, als der auch der den Naturalunterhalt erbringende Elternteil in Betracht käme, wenn er den Kindesunterhalt in vollem Umfange ohne Gefährdung seines eigenen angemessenen Unterhalts gewähren könnte (BGH Urteil vom 23. Januar 1980 - IV ZR 2/78 - NJW 1980, 934 - FamRZ 1980, 555), entfallen (so OLG Oldenburg FamRZ 1980, 1148; Göppinger/Wenz, Unterhaltsrecht 4. Aufl. Rdn. 1187 Fußn. 12).
  • BGH, 27.10.2021 - XII ZB 123/21

    Bei finanziell leistungsfähigen Großeltern keine gesteigerte Unterhaltspflicht

    Verwandter in diesem Sinne kann daher nicht nur der andere Elternteil - selbst wenn er seine Unterhaltspflicht gegenüber dem Kind durch Betreuung erbringt (vgl. BGHZ 189, 284 = FamRZ 2011, 1041 Rn. 41 mwN) - sein, sondern auch ein Großelternteil (vgl. Senatsurteile vom 8. Juni 2005 - XII ZR 75/04 - FamRZ 2006, 26, 28 und vom 31. März 1982 - IVb ZR 667/80 - FamRZ 1982, 590, 591).

    Soweit der Senat in seiner früheren Rechtsprechung vom Gegenteil ausgegangen ist (vgl. Senatsurteile vom 31. März 1982 - IVb ZR 667/80 - FamRZ 1982, 590, 591 und vom 28. März 1984 - IVb ZR 53/82 - NJW 1984, 1614), hält er daran nicht fest.

  • BGH, 05.10.2006 - XII ZR 197/02

    Bemessung der Barunterhaltspflicht für Kinder aus erster Ehe, wenn der

    b) Im Falle eines berechtigten Rollentausches ist die Unterhaltspflicht gegenüber den Kindern aus erster Ehe auf der Grundlage einer Nebenerwerbstätigkeit und des Taschengeldanspruchs nicht durch einen fiktiven Unterhaltsanspruch begrenzt, der sich ergäbe, wenn der barunterhaltspflichtige Elternteil auch in seiner neuen Ehe vollzeiterwerbstätig wäre und von solchen Einkünften seinen eigenen Selbstbehalt sowie alle weiteren gleichrangigen Unterhaltsansprüche abdecken müsste (Aufgabe der Senatsrechtsprechung in den Senatsurteilen vom 31. März 1982 - IVb ZR 667/80 - FamRZ 1982, 590, vom 26. September 1984 - IVb ZR 32/83 - NJW 1985, 318, vom 11. Februar 1987 - IVb ZR 81/85 - FamRZ 1987, 472, vom 19. November 1997 - XII ZR 1/96 - FamRZ 1998, 286, vom 18. Oktober 2000 - XII ZR 191/98 - FamRZ 2001, 1065 und Weiterführung des Senatsurteils vom 12. November 2003 - XII ZR 111/01 - FamRZ 2004, 364).

    Denn der neue Ehegatte müsste es auch im Falle der Vollerwerbstätigkeit des unterhaltspflichtigen Ehegatten hinnehmen, dass die Einnahmen daraus nicht ganz zur Bestreitung des Familienunterhalts zur Verfügung stünden, sondern zum Teil zum Unterhalt der gleichrangigen Kinder aus der früheren Ehe verwendet werden müssten (Senatsurteil vom 31. März 1982 - IVb ZR 667/80 - FamRZ 1982, 590, 592).

    Eine weitergehende Obliegenheit lasse sich auch aus dem Gleichrang der Unterhaltsansprüche aller minderjährigen Kinder nicht herleiten (Senatsurteile vom 31. März 1982 aaO und vom 26. September 1984 - IVb ZR 32/83 - NJW 1985, 318 f.).

  • BGH, 20.03.2002 - XII ZR 216/00

    Unterhaltsanspruch der beim Vater lebenden minderjährigen Tochter gegen die

    Entgegen der Auffassung der Revision ist ihr Unterhaltsanspruch gegen ihren Ehemann bei der Beurteilung ihrer Leistungsfähigkeit nicht erst im Rahmen einer erweiterten Leistungspflicht nach § 1603 Abs. 2 BGB zu berücksichtigen (vgl. dazu BGH, Urteil vom 23. Januar 1980 - IV ZR 2/78 - FamRZ 1980, 555 f.), sondern auch schon bei der Beurteilung der Leistungsfähigkeit im Rahmen des § 1603 Abs. 1 BGB (vgl. Senatsurteil vom 31. März 1982 - IVb ZR 667/80 - FamRZ 1982, 590, 591).
  • BVerfG, 14.11.1984 - 1 BvR 14/82

    Unterhaltspflicht - Wiederheirat - Elternteil

    Aus dem Gleichrang der Unterhaltsansprüche der Kinder aus den verschiedenen Ehen folge aber, daß der wiederverheiratete Ehegatte, soweit er im Verhältnis zu anderen, gleichrangig Unterhaltsverpflichteten nicht unverhältnismäßig belastet werde, im allgemeinen seine Auslastung durch Haushaltsführung und Kinderbetreuung auf das unbedingt notwendige Maß beschränken und im übrigen wenigstens eine Nebentätigkeit aufnehmen müsse, um zum Unterhalt seiner Kinder aus der früheren Ehe beitragen zu können (FamRZ 82, 590 [591]).

    Der BGH hat die Nebenerwerbsobliegenheit und fortdauernde Unterhaltspflicht eines wieder verheirateten haushaltsführenden Ehegatten gegenüber seinen Kindern aus erster Ehe aus der Gleichrangigkeit der Unterhaltsansprüche der Kinder aus erster und zweiter Ehe (§ 1609 BGB ) abgeleitet (vgl. FamRZ 82, 590 [591]).

  • BGH, 18.10.2000 - XII ZR 191/98

    Unterhaltspflicht des wiederverheirateten, nicht berufstätigen Ehegatten

    In diesem Urteil hat sich das Gericht mit der Entscheidung des erkennenden Senats vom 31. März 1982 (IVb ZR 667/80 = FamRZ 1982, 590 ff.) - zur Nebenerwerbsobliegenheit des barunterhaltspflichtigen Elternteils, der in seiner neuen Ehe die Haushaltsführung und die Betreuung des aus dieser Ehe hervorgegangen minderjährigen Kindes übernommen hat - auseinandergesetzt.

    Abgesehen davon, daß die Darlegungen des Oberlandesgerichts dem Grundsatz des § 1360 Satz 2 BGB nicht angemessen Rechnung tragen und den wirtschaftlichen Wert des "Unterhaltsbeitrags", den der haushaltführende Ehegatte in seiner neuen Ehe leistet, außer Betracht lassen, rechtfertigen die Ausführungen des erkennenden Senats aus dem Urteil vom 31. März 1982 (aaO) nicht die hieraus von dem Oberlandesgericht gezogenen Schlüsse.

    Die Senatsentscheidung vom 31. März 1982 (aaO) betraf einen Fall, in dem zu den minderjährigen Kindern aus der früheren Ehe des Beklagten ein weiteres minderjähriges Kind aus seiner zweiten Ehe hinzugekommen war, für das der Beklagte als "Hausmann" die Betreuung übernommen hatte.

  • BGH, 11.02.1987 - IVb ZR 81/85

    Unterhaltspflicht des wiederverheirateten Elternteils gegenüber volljährigen

    All dies gilt jedoch nur, wenn das unterhaltsberechtigte Kind aus der früheren Ehe den ebenfalls unterhaltsberechtigten Angehörigen der neuen Familie, die der Unterhaltspflichtige durch seine Hausarbeits- und Betreuungsleistungen versorgt, unterhaltsrechtlich im Range gleichsteht (BGHZ aaO; Senatsurteile vom 7. Oktober 1981 - IVb ZR 610/80 - FamRZ 1982, 25, 26; vom 31. März 1982 - IVb ZR 667/80 - FamRZ 1982, 590, 591; vom 11. Januar 1984 - IVb ZR 10/82 - FamRZ 1984, 374, 377; vom 10. Dezember 1986 - IVb ZR 63/85, zur Veröffentlichung bestimmt).

    Die Erwerbsobliegenheit gegenüber dem gleichrangig unterhaltsberechtigten Kind aus der ersten Ehe würde an der Verpflichtung seiner erwerbstätigen zweiten Ehefrau, ihn im Rahmen der zwischen den Eheleuten getroffenen Aufgabenverteilung zu unterhalten (§§ 1360, 1360a BGB), nichts ändern, so daß der Beklagte die aus dem Nebenerwerb erzielten Einkünfte ohne den Einbehalt eines für seinen eigenen Lebensunterhalt erforderlichen Betrages für den Unterhalt des Kindes aufwenden müßte (vgl. Senatsurteil vom 31. März 1982 a.a.O. S. 592).

    Der den Kindern aus der früheren Ehe Unterhaltspflichtige wäre also bei Fortführung seiner Vollerwerbstätigkeit nicht nur zur Aufbringung des Barunterhalts für diese Kinder verpflichtet, sondern er müßte - jedenfalls in der Regel - aus dem dann von ihm allein erzielten Einkommen auch seine neue Familie unterhalten; vor einer dadurch bedingten Schmälerung ihres Barunterhalts wären die Kinder aus der früheren Ehe nicht geschützt (Senatsurteil vom 31. März 1982 - IVb ZR 667/80 - FamRZ 1982, 590, 592).

  • OLG Jena, 03.07.2008 - 1 UF 397/07

    Zur Auskunftsverpflichtung des Unterhaltspflichtigen über die

    Zutreffend hebt der Kläger darauf ab, dass der Unterhaltsanspruch des Beklagten gegen seine Ehefrau bei der Beurteilung seiner Leistungsfähigkeit zu berücksichtigen ist (vgl. BGH, FamRZ 1982, 590, 591; FamRZ 2002, 742; OLG Jena, OLG-NL 2006, 11).
  • OLG Düsseldorf, 08.08.1991 - VI UF 237/90
    Indessen hat der BGH die (Neben-)Erwerbsobliegenheit und fortdauernde Unterhaltspflicht eines wiederverheirateten haushaltsführenden Ehegatten gegenüber seinen Kindern aus erster Ehe nicht aus diesem allgemeinen Grundsatz (§ 1603 Abs. 1 BGB ) und auch nicht aus der erweiterten Unterhaltspflicht nach § 1603 Abs. 2 Satz 1 BGB gegenüber minderjährigen Kindern, sondern - ausdrücklich - aus der Gleichrangigkeit der Unterhaltsansprüche der Kinder aus erster und zweiter Ehe sowie des neuen Ehegatten hergeleitet (§ 1609 BGB ; vgl. FamRZ 1982, 590, 591).

    Es kommt insoweit also nicht darauf an, ob der betreuende Elternteil den Barunterhalt der Kinder aus erster Ehe ohne Gefährdung seines angemessenen Unterhalts leisten könnte (BGH, FamRZ 1982, 590; Soergel-Häberle, BGB , 1987, 12. Aufl., § 1603 Rdn. 10; aA. OLG Düsseldorf, FamRZ 1982, 951).

    gedacht werden, auch wenn der Barunterhaltspflichtige qualifiziert ausgebildet ist, z.B. als Amtmann (BGH, FamRZ 1982, 590, 591).

    Der Verdienst ist voll anzurechnen, auch wenn er unter dem Selbstbehalt bleibt, wenn sein Eigenbedarf bereits durch den Unterhalt gesichert ist, den sein ausreichend verdienender Ehegatte nach §§ 1360, 1360 a BGB schuldet (BGH, FamRZ 1982, 590, 591; Schwab-Borth, Handbuch des Scheidungsrechts, 2. Aufl., 1989, IV 755).

  • BGH, 12.11.2003 - XII ZR 111/01

    Zur Unterhaltspflicht einer wieder verheirateten Hausfrau gegenüber einem vom

    Ist eine geschiedene Ehefrau ihrem Kind aus erster Ehe barunterhaltspflichtig, kommt eine Kontrollberechnung anhand des bei einem hypothetischen Rollentausch erzielbaren Erwerbseinkommens nicht in Betracht, wenn ein solcher Rollentausch tatsächlich nicht stattgefunden hat, weil die Ehefrau wie schon zuvor in ihrer ersten Ehe die Führung des Haushalts und die Betreuung der Kinder übernommen hat (Abgrenzung zu Senatsurteilen vom 31. März 1982 - IVb ZR 667/80 - FamRZ 1982, 590 und vom 26. September 1984 - IVb ZR 32/83 - NJW 1985, 318 und Fortführung der bisherigen "Hausmannrechtsprechung").
  • AG Weilburg, 22.07.1998 - 24 F 393/98

    Barunterhaltspflicht eines wiederverheirateten Ehegatten für die Kinder aus

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  • BGH, 11.01.1984 - IVb ZR 10/82

    Bindungswirkung eines Unterhaltstitels im Abänderungsverfahren

  • OLG Celle, 10.03.2000 - 18 UF 279/99

    Voraussetzungen für die Zulassung einer Berufung; Anforderungen an die Darlegung

  • BGH, 07.07.1982 - IVb ZR 728/80

    Unterhaltsanspruch des ehelichen Sohnes gegen seine Mutter - Wegfall der

  • BGH, 28.03.1984 - IVb ZR 53/82

    Darlegungs- und Beweislast eines Kindes für die Begründetheit von Barunterhalt

  • OLG Jena, 15.11.2004 - 1 UF 447/02

    Leistungsfähigkeit, Familienunterhalt, Ehefrau

  • BGH, 21.04.1982 - IVb ZR 696/80

    Leistungsunfähigkeit eines für längere Zeit in Strafhaft einsitzenden

  • BGH, 10.12.1986 - IVb ZR 63/85

    Erwerbsobliegenheit eines wiederverheirateten Unterhaltsschuldners

  • OLG Hamm, 14.03.2008 - 13 UF 148/07

    Zu den für eine Abänderungsklage maßgeblichen Umständen für eine Änderung -

  • OLG Hamm, 07.03.1996 - 3 UF 334/95

    Unterhaltspflicht des nach Wiederverheiratung den Haushalt führenden Vaters eines

  • OLG Oldenburg, 02.11.2004 - 12 UF 66/04

    Bestehen einer Unterhaltsbedürftigkeit auf Grund krankheitsbedingter

  • OLG Schleswig, 23.03.2001 - 10 UF 143/00

    Unterhaltspflicht - Haushaltsführung - Entlastung gegenüber eigener Familie -

  • BGH, 26.09.1984 - IVb ZR 32/83

    Klage des Kindes auf Zahlung vomn Unterhalt gegen die geschiedene Mutter -

  • BGH, 22.12.1982 - IVb ZR 337/81

    Klage einer Mutter auf Abänderung eines gegen sie bestehenden Unterhaltstitels

  • OLG Stuttgart, 07.09.1982 - 18 UF 149/82

    Unterhaltspflicht; Früherer Ehegatte; Ranggleichheit; Minderjährige Kinder; Erste

  • BGH, 19.03.1986 - IVb ZR 18/85

    Einsatz des Taschengeldanspruchs eines wiederverheirateten Ehegatten

  • OLG Celle, 05.10.1983 - 18 UF 226/82
  • OLG Düsseldorf, 24.05.1982 - 2 UF 232/81
  • OLG Frankfurt, 05.04.2001 - 1 UF 197/00

    Hausmann-Fall

  • OLG Hamm, 25.09.1998 - 33 U 19/98

    Verletzung der Pflichten durch einen Rechtsanwalt bei Anraten eines

  • OLG Hamburg, 29.11.1983 - 16 UF 58/83

    Angemessener Unterhaltsbedarf eines in der Ausbildung befindlichen volljährigen

  • OLG Frankfurt, 27.08.1986 - 2 UF 252/85

    Erwerbsobliegenheit der barunterhaltspflichtigen, neu verheirateten Mutter

  • OLG Frankfurt, 28.11.2000 - 1 UF 197/00
  • OLG Düsseldorf, 20.09.1985 - 3 UF 5/85
  • OLG Schleswig, 21.10.1988 - 10 UF 66/87

    Leistung zum Barunterhalt ; Mutter; Kinder; Erste Ehe; Zurechnung erzielbarer

  • OLG Bremen, 15.07.1983 - 5 UF 53/83
  • OLG MÜnchen, 11.09.1986 - 16 UF 1134/86
  • OLG Nürnberg, 31.01.1983 - 10 UF 1791/82
  • AG Goslar, 29.07.1987 - 13 F 43/87

    Umfang der Unterhaltsverpflichtung einer Mutter gegenüber ihren Kindern aus

  • OLG Düsseldorf, 10.07.1987 - 9 UF 27/87
  • OLG Hamm, 11.12.1986 - 2 UF 323/86
  • KG, 17.09.1982 - 13 WF 4235/82
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