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   BGH, 08.06.1988 - IVb ZR 68/87   

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BGH, 08.06.1988 - IVb ZR 68/87 (https://dejure.org/1988,1003)
BGH, Entscheidung vom 08.06.1988 - IVb ZR 68/87 (https://dejure.org/1988,1003)
BGH, Entscheidung vom 08. Juni 1988 - IVb ZR 68/87 (https://dejure.org/1988,1003)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Umfang des Trennungsunterhaltes nach Scheidung der Ehe - Mitberücksichtigung der Krankenversicherungskosten zusätzlich zu den Kosten einer angemessenen Altersvorsorge - Berücksichtigung von Einnahmen aus ererbtem Vermögen bei der Ermittlung der spezifisch ehelichen ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 1361 Abs. 1 S. 1

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NJW-RR 1988, 1282
  • FamRZ 1988, 1145
 
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Wird zitiert von ... (22)Neu Zitiert selbst (13)

  • BGH, 24.04.1985 - IVb ZR 9/84

    Trennungsunterhalt des in der Ausbildung befindlichen, nicht erwerbstätigen

    Auszug aus BGH, 08.06.1988 - IVb ZR 68/87
    Allerdings kommt während der Trennung ein Anspruch auf Ausbildungsunterhalt im allgemeinen nur insoweit in Betracht, als er sich nach den Kriterien des § 1573 Abs. 1 i.V. mit § 1574 Abs. 3 BGB begründen läßt (Senatsurteil vom 24. April 1985 - IVb ZR 9/84 = FamRZ 1985, 782, 785).

    In dieser Situation mußte ihr die Möglichkeit offenstehen, im Interesse ihrer späteren wirtschaftlichen Unabhängigkeit eine Ausbildung aufzunehmen, die zur Ausübung einer angemessenen Erwerbstätigkeit führen sollte (vgl. Senatsurteil vom 24. April 1985 a.a.O. S. 784).

  • BGH, 11.12.1985 - IVb ZR 82/84

    Berücksichtigung der alleinigen Nutzung der Ehewohnung bei der

    Auszug aus BGH, 08.06.1988 - IVb ZR 68/87
    Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats werden die ehelichen Lebensverhältnisse nicht nur durch Erwerbseinkünfte geprägt, sondern ebenso durch Kapital- und andere Vermögenserträge sowie sonstige wirtschaftliche Nutzungen, soweit diese den Eheleuten während des Zusammenlebens zur Verfügung gestanden haben (Senatsurteilevom 27. Juni 1984 - IVb ZR 20/83 = FamRZ 1985, 354, 356;vom 11. Dezember 1985 - IVb ZR 82/84 = FamRZ 1986, 434;vom 29. Januar 1986 - IVb ZR 9/85 = FamRZ 1986, 437, 438).
  • BGH, 10.12.1980 - IVb ZR 534/80

    Maßgeblichkeit der ehelichen Lebensverhältnisse für den nachehelichen

    Auszug aus BGH, 08.06.1988 - IVb ZR 68/87
    Da sich die ehelichen Lebensverhältnisse ausschließlich danach bestimmen, welche Einkünfte tatsächlich für den Unterhalt der Familie verfügbar waren, ohne Rücksicht darauf, ob sie nur von einem oder von beiden Ehegatten - in gleicher oder unterschiedlicher Höhe - erzielt worden sind (etwa Arbeitseinkommen des allein erwerbstätigen Ehegatten; vgl. allgemeinSenatsurteil vom 10. Dezember 1980 - IVb ZR 534/80 = FamRZ 1981, 241), können auch - für den Familienunterhalt verfügbare - Erträge aus einem durch Erbfall erworbenen Vermögen eines der beiden Ehegatten nicht ausgenommen werden.
  • BGH, 07.07.1982 - IVb ZR 738/80

    Zeitliche Geltung des Auskunftsanspruchs geschiedener Ehegatten

    Auszug aus BGH, 08.06.1988 - IVb ZR 68/87
    So hat der Senat bereits Einkünfte aus einem Pflichtteil eines Ehegatten für grundsätzlich unterhaltsbestimmend angesehen, sofern sie bei intakter Ehe zum Unterhalt der Familie zur Verfügung stehen (Senatsurteil vom 7. Juli 1982 - IVb ZR 738/80 = FamRZ 1982, 996, 997).
  • BGH, 27.06.1984 - IVb ZR 20/83

    Voraussetzungen eines Anspruchs auf Aufstockungsunterhalt - Bestimmung des

    Auszug aus BGH, 08.06.1988 - IVb ZR 68/87
    Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats werden die ehelichen Lebensverhältnisse nicht nur durch Erwerbseinkünfte geprägt, sondern ebenso durch Kapital- und andere Vermögenserträge sowie sonstige wirtschaftliche Nutzungen, soweit diese den Eheleuten während des Zusammenlebens zur Verfügung gestanden haben (Senatsurteilevom 27. Juni 1984 - IVb ZR 20/83 = FamRZ 1985, 354, 356;vom 11. Dezember 1985 - IVb ZR 82/84 = FamRZ 1986, 434;vom 29. Januar 1986 - IVb ZR 9/85 = FamRZ 1986, 437, 438).
  • BGH, 25.02.1981 - IVb ZR 543/80

    Beginn des Trennungs-Vorsorgeunterhaltsanspruchs

    Auszug aus BGH, 08.06.1988 - IVb ZR 68/87
    Es entspricht der Rechtsprechung des Senats, daß hinsichtlich des Vorsorgebeitrags ein Unterhaltsbedürfnis des berechtigten Ehegatten - unabhängig davon, in welcher Weise während des Zusammenlebens der Eheleute Aufwendungen für seine Alters Sicherung gemacht wurden - erst dann zu verneinen ist, wenn für ihn eine Altersversorgung zu erwarten steht, die diejenige des Unterhaltsverpflichteten erreicht(Senatsurteil vom 25. Februar 1981 - IVb ZR 543/80 = FamRZ 1981, 442, 445).
  • BGH, 21.04.1982 - IVb ZR 687/80

    Einbeziehung von Vorsorgeleistungen in den Unterhalt getrennt lebender und

    Auszug aus BGH, 08.06.1988 - IVb ZR 68/87
    Diese Ausführungen stehen in Einklang mit der Rechtsprechung des Senats (vgl.Urteil vom 21. April 1982 - IVb ZR 687/80 = FamRZ 1982, 679, 680) und unterliegen aus Rechtsgründen keinen Bedenken.
  • BGH, 06.10.1982 - IVb ZR 311/81

    Anspruch des Unterhaltsberechtigten auf Vorsorgeunterhalt

    Auszug aus BGH, 08.06.1988 - IVb ZR 68/87
    Der Senat hat bereits entschieden, daß in Fällen besonders günstiger wirtschaftlicher Verhältnisse die sonst allgemein übliche zweistufige Berechnung des Elementarunterhalts, auf welche die Revision hier hinzielt, nicht erforderlich ist(Urteil vom 6. Oktober 1982 - IVb ZR 311/81 = FamRZ 1982, 1187, 1188), da diese (nur) sicherstellen soll, daß nicht zu Lasten des Unterhaltsverpflichteten über den Grundsatz der gleichmäßigen Teilhabe der Ehegatten am ehelichen Lebensstandard hinausgegangen wird.
  • BGH, 08.02.1984 - IVb ZR 54/82

    Anspruch des geschiedenen Ehegatten auf Ausbildungsunterhalt; Angemessenheit

    Auszug aus BGH, 08.06.1988 - IVb ZR 68/87
    Dabei ist zu berücksichtigen, daß es der Klägerin grundsätzlich freistand, die Art der ihr zuzumutenden - für sie angemessenen (§ 1574 Abs. 2 BGB) - Erwerbstätigkeit selbst zu bestimmen (vgl. Senatsurteilevom 2. Juli 1986 - IVb ZR 37/85 = FamRZ 1085, 1086;vom 8. Februar 1984 - IVb ZR 54/82 = FamRZ 1984, 561, 563).
  • BGH, 29.01.1986 - IVb ZR 9/85

    Berücksichtigung von Zinsen aus im Zugewinnausgleich erlangten Kapitalbeträgen

    Auszug aus BGH, 08.06.1988 - IVb ZR 68/87
    Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats werden die ehelichen Lebensverhältnisse nicht nur durch Erwerbseinkünfte geprägt, sondern ebenso durch Kapital- und andere Vermögenserträge sowie sonstige wirtschaftliche Nutzungen, soweit diese den Eheleuten während des Zusammenlebens zur Verfügung gestanden haben (Senatsurteilevom 27. Juni 1984 - IVb ZR 20/83 = FamRZ 1985, 354, 356;vom 11. Dezember 1985 - IVb ZR 82/84 = FamRZ 1986, 434;vom 29. Januar 1986 - IVb ZR 9/85 = FamRZ 1986, 437, 438).
  • BGH, 02.07.1986 - IVb ZR 37/85

    Erwerbstätigkeit - Scheidung - Ehe - Angemessenheit - Umschulung - Fortbildung

  • BGH, 16.12.1987 - IVb ZR 102/86

    Unterhaltsanspruch des geschiedenen Ehegatten bei arbeitsmarktbedingter

  • BGH, 13.04.1988 - IVb ZR 49/87

    Neubemessung des Unterhaltsbedarfs nach Eintritt der Volljährigkeit -

  • BGH, 11.07.2012 - XII ZR 72/10

    Abänderungsverfahren für nachehelichen Unterhalt: Angemessene Erwerbstätigkeit

    Davon können auch Erträge aus dem durch Erbfall erworbenen Vermögen eines Ehegatten nicht ausgenommen werden (vgl. bereits Senatsurteil vom 8. Juni 1988 - IVb ZR 68/87 - FamRZ 1988, 1145, 1146).
  • BGH, 23.11.2005 - XII ZR 51/03

    Prägung der ehelichen Lebensverhältnisse bei Anfall einer Erbschaft nach

    Davon können auch Erträge aus einem durch Erbfall erworbenen Vermögen eines Ehegatten nicht ausgenommen werden, soweit sie zum Unterhalt der Familie zur Verfügung standen (Senatsurteile vom 8. Juni 1988 - IVb ZR 68/87 - FamRZ 1988, 1145, 1146 und vom 7. Juli 1982 - IVb ZR 738/80 - FamRZ 1982, 996, 997 bezüglich Einkünften aus einem Pflichtteil).
  • BGH, 25.10.2006 - XII ZR 141/04

    Beschränkung der Revision auf einen Teil des geltend gemachten

    Sind die wirtschaftlichen Verhältnisse in einer Ehe aber so günstig, dass der Vorsorgebedarf neben dem laufenden Unterhaltsbedarf befriedigt werden kann, besteht keine Notwendigkeit für die zweistufige Berechnungsweise (Senatsurteil vom 8. Juni 1988 - IVb ZR 68/87 - NJW-RR 1988, 1282, 1285).

    Der auf der Grundlage des gesamten Elementarunterhalts und des daraus errechneten fiktiven Bruttoeinkommens nach dem Beitragssatz der gesetzlichen Rentenversicherung (§ 158 SGB VI) errechnete Altersvorsorgeunterhalt ist nach ständiger Rechtsprechung des Senats deswegen nur dann zur Höhe begrenzt, wenn anderenfalls für den Unterhaltsberechtigten eine Altersversorgung zu erwarten steht, die diejenige des Unterhaltsverpflichteten übersteigt (Senatsurteil vom 8. Juni 1988 - IVb ZR 68/87 - FamRZ 1988, 1145, 1147 f.; vgl. auch Schwab/Borth aaO Rdn. 973).

  • BGH, 25.11.1998 - XII ZR 33/97

    Bemessung des Altersvorsorgeunterhalts bei sozialversicherungsfreier

    b) Der zweistufigen Berechnung des neben Altersvorsorgeunterhalt geschuldeten Elementarunterhalts bedarf es nicht, soweit im Wege der Anrechnungsmethode Einkünfte von der Unterhaltsquote abzuziehen sind (im Anschluß an Senatsurteil vom 6. Oktober 1982 - IVb ZR 311/81 - FamRZ 1982, 1187, 1188 und vom 8. Juni 1988 - IVb ZR 68/87 - FamRZ 1988, 1145, 1148).

    In Fällen besonders günstiger wirtschaftlicher Verhältnisse bedarf es nach Auffassung des Senats der zweistufigen Berechnung des Elementarunterhalts indessen nicht, weil der Vorsorgebedarf neben dem laufenden Unterhaltsbedarf befriedigt werden kann, ohne daß deshalb der Halbteilungsgrundsatz verletzt wird (Senatsurteile vom 6. Oktober 1982 - IVb ZR 311/81 - FamRZ 1982, 1187, 1188 und vom 8. Juni 1988 - IVb ZR 68/87 - FamRZ 1988, 1145, 1148).

  • OLG Hamm, 25.04.2012 - 8 UF 221/10

    Obliegenheit zur Verwertung des Vermögensstamms durch den unterhaltsberechtigten

    Zu den berücksichtigungsfähigen Erträgen zählen auch Erträge aus einem vor der Trennung durch Erbfall erworbenen Vermögen eines der Ehegatten (vgl. Wendl/Dose-Dose, Unterhaltsrecht, 8. Aufl., § 1 Rz. 603 mit Verweis auf BGH, FamRZ 1988, S. 1145 (1147) und OLG Hamm, FamRZ 1998, S. 620).
  • OLG München, 21.06.2004 - 17 UF 1571/03

    Höhe des Vorsorgeunterhalts bei guten wirtschaftlichen Verhältnissen des

    Dabei ist davon auszugehen, dass nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung hinsichtlich des Versorgungsbeitrags ein Unterhaltsbedürfnis des berechtigten Ehegatten - unabhängig davon, in welcher Weise während des Zusammenlebens der Eheleute Aufwendungen für seine Alterssicherung gemacht wurden - erst dann zu verneinen ist, wenn für ihn eine Altersversorgung zu erwarten steht, die diejenigen des Unterhaltsverpflichteten erreicht (BGH, FamRZ 88, 1145, 1147, 1148).
  • OLG Zweibrücken, 15.06.2001 - 2 UF 176/00

    Nachehelicher Unterhalt - Billigkeitsgründe - Krankheit

    Dagegen verbleibt es für die übrigen Zeiträume, in denen eine Anrechnung nicht prägender Einkünfte auf die Unterhaltsquote nicht erfolgt, bei der zweistufigen Berechnung des neben Kranken- und Vorsorgeunterhalt geschuldeten Elementarunterhaltes zur Wahrung des Halbteilungsgrundsatzes (BGH FamRZ 1988, 1145 [1148]).
  • OLG Köln, 25.11.1991 - 10 UF 105/91

    Unterhalt; Lebensstandard; Aufrechterhaltung; Aufwendungen;

    Der Vorsorgeunterhalt wäre nur dann ausgeschlossen, wenn eine Altersversorgung zu erwarten wäre, die diejenige der Antragstellerin erreicht (BGH FamRZ 1988, 1145/7).
  • OLG Hamm, 07.10.2013 - 8 UF 213/12

    Höhe des nachehelichen Unterhalts

    Nach Gerhardt (in Wendl/Dose, Unterhaltsrecht, § 4 Rz. 597 mit Verweis auf BGH, FamRZ 2006, S. 387; BGH, FamRZ 1988, S. 1145 (1146); OLG Frankfurt, FamRZ 1986, S. 165; OLG Hamm, FamRZ 1992, S. 1184) ist eine Erbschaft nur dann prägend, wenn sie den Familienunterhalt, der nur bis zur Trennung besteht, beeinflusste.
  • OLG Hamm, 06.08.1997 - 5 UF 299/95

    Erträge aus einem durch Erbfall erworbenen Vermögen als Einkünfte im

    Dass auch Erträge aus einem durch Erbfall erworbenen Vermögen die ehelichen Lebensverhältnisse zu prägen vermögen, kann nach Auffassung des Senats nicht zweifelhaft sein (vgl. BGH, FamRZ 1988, 1145, 1146).

    Die Anrechnung von Einkünften aus einer Erbschaft für die Bemessung des Nachscheidungsunterhalts ist dementsprechend ausschließlich davon abhängig, ob die Erträge - wie vorliegend - bereits vor der Scheidung für den Familienunterhalt zur Verfügung standen (vgl. BGH, FamRZ 1988, 1145 f.; OLG Hamm, FamRZ 1992, 1184, 1186).

  • OLG Hamburg, 18.09.1990 - 12 UF 69/90
  • BGH, 19.12.1990 - XII ZR 27/90

    Angemessenheit einer nachehelichen Erwerbstätigkeit

  • OLG München, 02.03.1994 - 12 UF 1495/93

    Verwendung von Einkommensteilen zur Vermögensbildung; Berücksichtigungsfähigkeit

  • OLG Bamberg, 05.03.1992 - 2 UF 93/91

    Fiktive Zinserträge bei Bemessung des nachehelichen Unterhalts

  • OLG Hamm, 25.08.1998 - 3 UF 105/98

    Verwirkung von Unterhaltsansprüchen bei "Plünderung" des gemeinschaftlichen

  • OLG Koblenz, 19.12.1989 - 11 UF 321/89

    Frage der Angemessenheit der Erwerbstätigkeit einer 50jährigen Ehefrau

  • OLG München, 18.05.1992 - 2 UF 1504/91

    Deckung des Vorsorgeunterhalts durch die Bedarfsquote des Unterhaltsberechtigten

  • OLG Hamm, 20.02.1992 - 1 UF 528/90

    Begriff der angemessenen Tätigkeit des Unterhaltsberechtigten - Anforderungen an

  • OLG Frankfurt, 30.05.1990 - 4 UF 183/89

    Unterhaltsberechtigter; Verschweigen eigener Renten-Einkünfte; Herabsetzung des

  • OLG Koblenz, 03.08.1992 - 13 UF 1222/91

    Unterhaltspflicht; Konsolidierungsphase; Erwerbspflicht; Ausbildungspflicht;

  • OLG Nürnberg, 13.03.1995 - 7 UF 3997/94
  • OLG Düsseldorf, 08.03.2006 - 5 WF 15/06
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