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   BGH, 15.10.1986 - IVb ZR 78/85   

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BGH, 15.10.1986 - IVb ZR 78/85 (https://dejure.org/1986,15)
BGH, Entscheidung vom 15.10.1986 - IVb ZR 78/85 (https://dejure.org/1986,15)
BGH, Entscheidung vom 15. Oktober 1986 - IVb ZR 78/85 (https://dejure.org/1986,15)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Mündliche Verhandlung - Abänderungsklage - Gerichtliche Beurteilung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    ZPO § 323 Abs. 2
    Berücksichtigung von vor Schluß der mündlichen Verhandlung eingetretenen Umständen im Abänderungsverfahren

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BGHZ 98, 353
  • NJW 1987, 1201
  • NJW-RR 1987, 580 (Ls.)
  • MDR 1987, 302
  • FamRZ 1987, 259
 
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Wird zitiert von ... (142)Neu Zitiert selbst (25)

  • BGH, 11.01.1984 - IVb ZR 10/82

    Bindungswirkung eines Unterhaltstitels im Abänderungsverfahren

    Auszug aus BGH, 15.10.1986 - IVb ZR 78/85
    Dementsprechend hat der Senat in einem Fall, in dem der Kläger im Vorprozeß zwar den ganzen Unterhaltsanspruch geltend gemacht, jedoch einen geringeren Betrag gefordert und zugesprochen erhalten hatte, als er nach der Beurteilung des damals erkennenden Gerichts hätte beanspruchen können, entschieden, daß der Kläger nicht darauf beschränkt ist, im Abänderungsverfahren statt des vollen Unterhalts weiterhin nur den im Vorprozeß zugesprochenen Anteil geltend zu machen und dessen Anpassung an die zwischenzeitlichen Veränderungen zu verlangen; vielmehr kann er nach Eintritt der Voraussetzungen des § 323 ZPO verlangen, daß bei der Abänderungsentscheidung der volle Unterhaltsanspruch zugrunde gelegt wird (Senatsurteil vom 11. Januar 1984 - IVb ZR 10/82 - FamRZ 1984, 374, 376).

    Nach der Rechtsprechung des Senats kann die rechtliche Bindung des Gerichts der Abänderungsklage an die Grundlagen des früheren Urteils nur solche unverändert gebliebenen tatsächlichen Verhältnisse erfassen, die der Richter des ersten Verfahrens - nach dem Vortrag der Parteien und einer etwa durchgeführten Beweisaufnahme - festgestellt und denen er Bedeutung für die Unterhaltsbemessung beigelegt hat (vgl. Senatsurteil vom 11. Januar 1984 - IVb ZR 10/82 - FamRZ 1984, 374, 375; s. ferner Zöller/Vollkommer aaO. § 323 Rdn. 40).

    Vielmehr kann die Abänderungsentscheidung nur in einer unter Wahrung der Grundlagen des abzuändernden Titels vorzunehmenden Anpassung des Unterhalts an die veränderten Verhältnisse bestehen (ständige Rechtsprechung, vgl. zuletzt die Senatsurteile vom 11. Januar 1984 aaO. S. 374, 375 und vom 16. Januar 1985 - IVb ZR 62/83 - FamRZ 1985 582 583).

  • BGH, 20.01.1961 - I ZR 79/59
    Auszug aus BGH, 15.10.1986 - IVb ZR 78/85
    Eine derartige Last der beklagten Partei zum substantiierten Bestreiten besteht zwar nicht schlechthin; sie ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs jedoch zu bejahen, wenn eine darlegungspflichtige Partei außerhalb des von ihr darzulegenden Geschehensablaufs steht und keine nähere Kenntnis der maßgebenden Tatsachen besitzt, während der Prozeßgegner sie hat und ihm nähere Angaben zumutbar sind (vgl. BGH Urteile vom 20. Januar 1961 - I ZR 79/59 - NJW 1961, 826, 828 und 1. Dezember 1982 - VIII ZR 279/81 - NJW 1983, 687, 688).

    Diese Voraussetzungen hat das Berufungsgericht im vorliegenden Fall zu Recht bejaht, da die von der Klägerin behaupteten Tatsachen sämtlich im Wahrnehmungsbereich des Beklagten lagen und es diesem im Hinblick auf die ihm nach § 242 BGB obliegende unterhaltsrechtliche Auskunftspflicht (Senatsurteil BGHZ 85, 16, 27 f.) zuzumuten ist, sich zu der gegnerischen Behauptung näher zu erklären (vgl. BGH Urteil vom 20. Januar 1961 aaO.; Wieczorek ZPO 2. Aufl. § 138 Anm. D I a 2).

    Zuzustimmen ist dem Berufungsgericht schließlich darin, daß das Bestreiten eines Sachvortrages ohne die nach den Umständen zumutbare Substantiierung nicht wirksam ist und die Geständnisfiktion des § 138 Abs. 3 ZPO nach sich zieht (BGH Urteil vom 20. Januar 1961 aaO. sowie auch BGHZ 12, 49, 50; Stein/Jonas/Leipold ZPO 20. Aufl. § 138 Rdn. 29).

  • BGH, 03.04.1985 - IVb ZR 19/84

    Nachforderung von Vorsorgeunterhalt nur im Wege der Abänderungsklage

    Auszug aus BGH, 15.10.1986 - IVb ZR 78/85
    Aus diesem Grunde kann auch der im Vorprozeß voll obsiegende Kläger einen durch die Veränderung der Verhältnisse bedingten höheren Rentenbetrag nur unter den Voraussetzungen des § 323 ZPO verlangen (vgl. etwa Senatsurteile BGHZ 82, 246, 252 sowie vom 3. April 1985 - IVb ZR 19/84 - FamRZ 1985, 690 ).

    Macht etwa ein Unterhaltsgläubiger - möglicherweise um den Schuldner zu schonen - mit seiner Unterhaltsklage nicht seinen gesamten, an sich berücksichtigungsfähigen Unterhaltsbedarf oder sonst einen hinter dem ihm an sich zustehenden Unterhalt zurückbleibenden Rentenbetrag geltend - ohne damit nur eine Teilklage zu erheben (vgl. Senatsurteil vom 3. April 1985 aaO.) - und dringt er mit seinem Klageantrag in vollem Umfang durch, so erschiene es untragbar, wenn er mit den rechtserheblichen Tatsachen, aus denen sich sein weiterer, voller Unterhaltsbedarf ergibt, in künftigen Abänderungsverfahren ausgeschlossen wäre und er somit keine Möglichkeit mehr hätte, seinen vollen Unterhalt geltend zu machen.

    Ferner ist auf das Senatsurteil vom 3. April 1985 (aaO.) zu verweisen, wonach ein Ehegatte, der seinen vollen Unterhalt einklagt, dabei aber seinen Vorsorgebedarf nicht geltend gemacht hat, nach wesentlicher Änderung der im Vorprozeß maßgebenden Verhältnisse im Rahmen der Abänderung des früheren Titels auch den Vorsorgebedarf zur Geltung bringen kann.

  • BGH, 26.09.1979 - IV ZR 87/79

    Voraussetzungen für die Gewährung von Unterhalt; Anforderungen an die Verwirkung

    Auszug aus BGH, 15.10.1986 - IVb ZR 78/85
    Entgegen der Ansicht der Revision steht es in Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, daß das Berufungsgericht in dem Verhältnis der Klägerin zu dem Zeugen O. keinen Verwirkungsgrund im Sinne des § 66 EheG , der hier maßgebend ist (Art. 12 Nr. 3 Abs. 2 des 1. EheRG) gesehen hat (BGH Urteil vom 26. September 1979 - IV ZR 87/79 - FamRZ 80, 40 f.).

    Wie das Berufungsgericht zutreffend ausführt, hat der Bundesgerichtshof lediglich für den Fall die Möglichkeit der Verwirkung nach § 66 EheG bejaht, daß ein geschiedener Ehegatte mit einem Partner eine Verbindung eingeht und dabei von einer Eheschließung absieht, um den Unterhaltsanspruch nach §§ 58 ff. EheG nicht zu verlieren (vgl. Urteil vom 26. September 1979 aaO. und vom 26. Mai 1982 - IVb ZR 711/80 - FamRZ 1982, 896).

  • BGH, 08.12.1982 - IVb ZR 338/81

    Vereinbarung nachehelicher Unterhaltspflichten in einem gerichtlichen Vergleich -

    Auszug aus BGH, 15.10.1986 - IVb ZR 78/85
    Dieser Beurteilung steht das Senatsurteil vom 8. Dezember 1982 (IVb ZR 338/81 - FamRZ 1983, 260), auf das sich die Anschlußrevision stützt, nicht entgegen.
  • BGH, 18.04.1984 - IVb ZR 49/82

    Abänderung eines Prozessvergleichs bezüglich der Höhe des zu zahlenden Unterhalts

    Auszug aus BGH, 15.10.1986 - IVb ZR 78/85
    Daß Silke infolge ihrer schweren körperlichen Behinderung nicht erwerbsfähig ist, rechtfertigt es nach dem Gesetz nicht, sie unterhaltsrechtlich weiterhin einem minderjährigen Kinde gleichzustellen (Senatsurteil vom 18. April 1984 - IVb ZR 49/82 - FamRZ 1984 683).
  • BGH, 27.06.1984 - IVb ZR 21/83

    Abänderung einer vom Jugendamt errichteten vollstreckbaren Urkunde

    Auszug aus BGH, 15.10.1986 - IVb ZR 78/85
    Es ist auch nicht ersichtlich, daß das durch § 323 Abs. 2 - ebenso wie durch Abs. 3 - ZPO geschützte Vertrauen auf die Richtigkeit eines gerichtlichen Urteils sowie das Bedürfnis nach Beständigkeit der einmal getroffenen gerichtlichen Entscheidung (Senatsurteil vom 27. Juni 1984 - IVb ZR 21/83 - FamRZ 1984, 997, 999) beeinträchtigt werden, wenn der Abänderungsbeklagte das frühere Urteil mit Gründen verteidigt, die bereits während des Vorprozesses bestanden haben, dort aber nicht vorgetragen wurden und infolgedessen unberücksichtigt geblieben sind.
  • BGH, 16.01.1985 - IVb ZR 62/83

    Abänderung eines Unterhaltsurteils; Änderung der maßgeblichen Verhältnisse

    Auszug aus BGH, 15.10.1986 - IVb ZR 78/85
    Vielmehr kann die Abänderungsentscheidung nur in einer unter Wahrung der Grundlagen des abzuändernden Titels vorzunehmenden Anpassung des Unterhalts an die veränderten Verhältnisse bestehen (ständige Rechtsprechung, vgl. zuletzt die Senatsurteile vom 11. Januar 1984 aaO. S. 374, 375 und vom 16. Januar 1985 - IVb ZR 62/83 - FamRZ 1985 582 583).
  • BGH, 25.09.1975 - VII ZR 243/74

    Erstreckung der Rechtskraft eines klageabweisenden Urteils bezüglich einer

    Auszug aus BGH, 15.10.1986 - IVb ZR 78/85
    Früher schon vorhandene, im Vorprozeß aber nicht vorgetragene Tatsachen, die mit dem Prozeßstoff des Vorprozesses in Zusammenhang stehen und den dortigen Tatsachenfeststellungen widersprechen, können grundsätzlich nicht mit dem Ziel vorgetragen werden, daß das kontradiktorische Gegenteil der früher festgestellten Rechtsfolge ausgesprochen wird (Thomas/Putzo, aaO. § 322 Anm. 7 c; ferner Rosenberg/Schwab, ZPR 13. Aufl. § 156 II 1 = S. 942 f.; zur Frage der Anknüpfung der Ausschlußwirkung an die subjektive Voraussetzung, daß die Partei die Tatsache im Vorprozeß hätte vorbringen können, vgl. BGH Urteil vom 25. September 1975 - VII ZR 243/74 - LM ZPO Nr. 78 zu § 322 ZPO sowie Stein/Jonas/Schumann/Leipold aaO. § 322 Anm. X 2).
  • BGH, 07.06.1963 - VI ZR 126/62

    Umfang der Rechtskraftwirkung eines Urteils zur Versorgungsrente - Herabsetzung

    Auszug aus BGH, 15.10.1986 - IVb ZR 78/85
    Der hier auf die Gewährung des Pflegegeldes gestützte Verteidigungseinwand des Beklagten richtet sich nicht gegen das frühere Urteil, sondern lediglich gegen die von der Klägerin geforderte Erhöhung der Unterhaltsrente (vgl. auch KG JW 1927, 186, 187; ferner BGH Urteil vom 7. Juni 1963 - VI ZR 126/62 - VRS 25, 87 89 f. zur Frage der Beschränkung der Rechtsverteidigung gegenüber einer Vollstreckungsgegenklage durch § 323 Abs. 3 ZPO ).
  • BGH, 19.12.1953 - II ZR 27/53

    Zurückweisung nachgeholten Bestreitens

  • BGH, 20.12.1960 - VI ZR 38/60

    Abänderungsklage (§ 323 ZPO)

  • BGH, 26.04.1974 - V ZR 174/72

    Reparatur von Kraftfahrzeugen - Betreiben eines Gebrauchtwagenhandels - Anspruch

  • BGH, 28.01.1981 - IVb ZR 573/80

    Haftung der Eltern für Kindesunterhalt; Inanspruchnahme des betreuenden

  • BGH, 02.12.1981 - IVb ZR 638/80

    Rechtswirkung eines Urteils über die Errichtung einer Unterhaltsrente

  • BGH, 21.04.1982 - IVb ZB 584/81

    Voraussetzungen des Auskunftsanspruchs

  • BGH, 21.04.1982 - IVb ZR 696/80

    Leistungsunfähigkeit eines für längere Zeit in Strafhaft einsitzenden

  • BGH, 26.05.1982 - IVb ZR 711/80

    Verwirken des Unterhaltsanspruches eines Ehegatten - Unterlassen einer neuen

  • BGH, 22.09.1982 - IVb ZR 304/81

    Maßgebliches Recht für den nachehelichen Unterhaltsanspruch bei Übersiedlung

  • BGH, 01.12.1982 - VIII ZR 279/81

    Ergänzung oder Berichtigung der Drittschuldnererklärung

  • BGH, 18.04.1984 - IVb ZR 80/82

    Anspruch auf Unterhalt wegen Betreuung eines Pflegekindes; Berücksichtigung des

  • BGH, 18.04.1984 - IVb ZR 59/82

    Präklusionswirkung eines Urteils - Entstehen von Abänderungsgründen vor und nach

  • BGH, 26.09.1979 - IVb ZR 87/79

    Berücksichtigung von Leistungen aufgrund einer sittlichen Pflicht bei der

  • BGH, 14.07.1954 - VI ZR 64/54

    Rechtsmittel

  • RG, 01.10.1881 - V 682/81

    Anspruch eines Haftpflichtigen auf Minderung der gerichtlich zuerkannten Rente

  • BGH, 07.12.2016 - XII ZB 422/15

    Unterhaltsabänderungsklage gegen ein volljährig gewordenes Kind:

    (2) Die vorbenannten Senatsentscheidungen tragen dem Grundsatz Rechnung, dass der Abänderungsantragsteller im Abänderungsverfahren die Darlegungs- und Beweislast für eine Veränderung derjenigen Verhältnisse trägt, die für die Unterhaltsbemessung in dem früheren Titel maßgeblich waren (vgl. Senatsurteile vom 31. Januar 1990 - XII ZR 36/89 - FamRZ 1990, 496, 497 und vom 15. Oktober 1986 - IVb ZR 78/85 - FamRZ 1987, 259, 260).

    Stellt das Kind in einem Abänderungsverfahren die substantiierte Behauptung auf, dass das Einkommen des unterhaltspflichtigen Elternteils um einen bestimmten Betrag angestiegen sei, kann es unter Umständen Aufgabe des in Anspruch genommenen Elternteils sein, sich zu dieser Behauptung substantiiert im Sinne von § 113 Abs. 1 FamFG iVm § 138 Abs. 2 ZPO mit Angaben über die Höhe seines jetzigen Einkommens zu erklären (Senatsurteil vom 15. Oktober 1986 - IVb ZR 78/85 - FamRZ 1987, 259, 260).

  • BGH, 30.06.2017 - V ZR 134/16

    Erstmalige Geltendmachung selbständiger Ansprüche des Beklagten aus demselben

    Vielmehr erfasst sie alle Tatsachen, die zu dem Lebenssachverhalt gehören, auf den sich das Rechtsschutzbegehren des Klägers im Vorprozess bezieht, unabhängig davon, ob einzelne Tatsachen dieses Lebenssachverhalts von den Parteien vorgetragen worden sind oder nicht (Senat, Urteil vom 17. März 1995 - V ZR 178/93, MDR 1995, 1062 f.; BGH, Urteile vom 15. Oktober 1986 - IVb ZR 78/85, BGHZ 98, 353, 358 f. und vom 7. Juli 1993 - VIII ZR 103/92, BGHZ 123, 137, 141; vgl. auch Urteil vom 13. November 2012 - XI ZR 334/11, ZIP 2013, 62 Rn. 23: "bestehenden Vorteile") und auch unabhängig davon, ob die Parteien die im Vorprozess nicht vorgetragenen Tatsachen des Lebenssachverhalts damals bereits kannten und hätten vortragen können (BGH, Urteil vom 19. November 2003 - VIII ZR 60/03, BGHZ 157, 47, 51; MüKoZPO/Gottwald, 5. Aufl., § 322 Rn. 139; Stein/Jonas/Leipold, ZPO, 22. Aufl., § 322 Rn. 230; Zöller/Vollkommer, ZPO, 31. Aufl., Vor § 322 Rn. 70).
  • BGH, 03.12.2008 - XII ZR 182/06

    Familienrecht - Zurechnung fiktiver Einkünfte

    Dabei spricht im Zweifel eine Vermutung dafür, dass in einem Vorprozess der Unterhalt in voller Höhe geltend gemacht worden ist (Senatsurteil BGHZ 98, 353, 357 f. = FamRZ 1987, 259, 262; vgl. auch Wendl/Schmitz Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis 7. Aufl. § 10 Rdn. 151 f.).
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