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   BGH, 29.01.1986 - IVb ZR 9/85   

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https://dejure.org/1986,530
BGH, 29.01.1986 - IVb ZR 9/85 (https://dejure.org/1986,530)
BGH, Entscheidung vom 29.01.1986 - IVb ZR 9/85 (https://dejure.org/1986,530)
BGH, Entscheidung vom 29. Januar 1986 - IVb ZR 9/85 (https://dejure.org/1986,530)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Kanzlei Prof. Schweizer

    Verzinsung des Wohnvorteils

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Nachehelicher Unterhalt - Bemessung des nachehelichen Unterhalts nach den Lebensverhältnisse im Zeitpunkt der Scheidung - Ausfall von Nutzungen infolge des Auszugs der Ehegattin aus dem zuvor gemeinsam bewohnten Haus

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 1577
    Berücksichtigung von Zinsen aus im Zugewinnausgleich erlangten Kapitalbeträgen bei der Unterhaltsbemessung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NJW 1986, 1342
  • MDR 1986, 567
  • FamRZ 1986, 437
 
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Wird zitiert von ... (32)Neu Zitiert selbst (7)

  • BGH, 27.06.1984 - IVb ZR 20/83

    Voraussetzungen eines Anspruchs auf Aufstockungsunterhalt - Bestimmung des

    Auszug aus BGH, 29.01.1986 - IVb ZR 9/85
    Zwar geht das Oberlandesgericht zutreffend davon aus, daß Zinserträge, die der Unterhaltsbedürftige aus einem im Wege des Zugewinnausgleichs oder der sonstigen Vermögensauseinandersetzung zwischen den Ehegatten erlangten Kapitalvermögen zieht oder ziehen könnte, nach § 1577 Abs. 1 BGB die Bedürftigkeit mindern (vgl. Senatsurteile vom 27. Juni 1984 - IVb ZR 20/83 - FamRZ 1985, 354 und vom 16. Januar 1985 - IVb ZR 59/83 - FamRZ 1985, 357 m.w.N.).

    Zur Frage einer Obliegenheit der Antragsgegnerin zur Verwertung ihres Vermögensstammes nach § 1577 Abs. 3 BGB wird auf die Grundsätze verwiesen, die der Senat in den inzwischen ergangenen Urteilen vom 27. Juni 1984 (IVb ZR 20/83 - FamRZ 1985, 354, 356 f.) und vom 16. Januar 1985 - (IVb ZR 59/83 - FamRZ 1985, 357, 359 f.) niedergelegt hat.

  • BGH, 16.01.1985 - IVb ZR 59/83

    Berücksichtigung der Nutzungen des im Wege des Zugewinnausgleichs erhaltenen

    Auszug aus BGH, 29.01.1986 - IVb ZR 9/85
    Zwar geht das Oberlandesgericht zutreffend davon aus, daß Zinserträge, die der Unterhaltsbedürftige aus einem im Wege des Zugewinnausgleichs oder der sonstigen Vermögensauseinandersetzung zwischen den Ehegatten erlangten Kapitalvermögen zieht oder ziehen könnte, nach § 1577 Abs. 1 BGB die Bedürftigkeit mindern (vgl. Senatsurteile vom 27. Juni 1984 - IVb ZR 20/83 - FamRZ 1985, 354 und vom 16. Januar 1985 - IVb ZR 59/83 - FamRZ 1985, 357 m.w.N.).

    Zur Frage einer Obliegenheit der Antragsgegnerin zur Verwertung ihres Vermögensstammes nach § 1577 Abs. 3 BGB wird auf die Grundsätze verwiesen, die der Senat in den inzwischen ergangenen Urteilen vom 27. Juni 1984 (IVb ZR 20/83 - FamRZ 1985, 354, 356 f.) und vom 16. Januar 1985 - (IVb ZR 59/83 - FamRZ 1985, 357, 359 f.) niedergelegt hat.

  • BGH, 11.12.1985 - IVb ZR 82/84

    Berücksichtigung der alleinigen Nutzung der Ehewohnung bei der

    Auszug aus BGH, 29.01.1986 - IVb ZR 9/85
    Soweit deren Wert die Belastungen übersteigt, die durch allgemeine Grundstücksunkosten und -lasten sowie gegebenenfalls durch Zins- und Tilgungsverpflichtungen entstehen, sind sie bei der Bestimmung der ehelichen Lebensverhältnisse den Einkünften der Ehegatten zuzurechnen (vgl. zuletzt Senatsurteil vom 11. Dezember 1985 - IVb ZR 82/84 - zur Veröffentlichung bestimmt).
  • BGH, 31.03.1982 - IVb ZR 661/80

    Begriff der ehelichen Lebensverhältnisse

    Auszug aus BGH, 29.01.1986 - IVb ZR 9/85
    Für ihre Beurteilung soll der Lebenszuschnitt maßgebend sein, den die Eheleute während ihres Zusammenlebens in der Ehe durch ihre Leistungen begründet haben, wobei eine normale Entwicklung der wirtschaftlichen Verhältnisse bis zur Scheidung grundsätzlich mit einbezogen sein soll (vgl. Senatsurteil vom 31. März 1982 - IVb ZR 661/80 - FamRZ 1982, 576, 577).
  • OLG Hamm, 13.11.1984 - 2 WF 559/84
    Auszug aus BGH, 29.01.1986 - IVb ZR 9/85
    Allerdings ist bei der Ermittlung des maßgeblichen Nettowertes dieser Vermögensnutzung zu prüfen, ob neben den laufenden Grundstücksunkosten die Schuldraten für den nach dem Vortrag des Antragstellers aufgenommenen Kredit zur Finanzierung des Zugewinnausgleichs abzusetzen sind (vgl. hierzu OLG Hamm FamRZ 1985, 483).
  • BGH, 23.11.1983 - IVb ZR 21/82

    Berücksichtigung einer zwischen Trennung und Scheidung aufgenommenen

    Auszug aus BGH, 29.01.1986 - IVb ZR 9/85
    Zwar sind für die Bemessung des nachehelichen Unterhalts nach §§ 1573 Abs. 2, 1578 BGB die ehelichen Lebensverhältnisse im Zeitpunkt der Scheidung maßgebend (vgl. Senatsurteil BGHZ 89, 108, 109 f.).
  • BGH, 11.01.1984 - IVb ZR 393/81

    Unterhaltsanspruch der Ehefrau - Verwirkung des Unterhaltsanspruchs durch eine

    Auszug aus BGH, 29.01.1986 - IVb ZR 9/85
    Der Ausfall der Nutzungen infolge des Auszugs der Antragsgegnerin aus dem zuvor gemeinsam bewohnten Haus des Antragstellers hat daher ebensowenig Einfluß auf die ehelichen Lebensverhältnisse wie sonstige trennungsbedingte Mehrkosten der Lebensführung (vgl. Senatsurteil vom 11. Januar 1984 - IVb ZR 393/81).
  • BGH, 05.04.2000 - XII ZR 96/98

    Berücksichtigung des Wohnvorteils bei der Bemessung nachehelichen Unterhalts

    Soweit in den monatlichen Raten von 710, 42 DM Zins- und Tilgungsleistungen für den Erwerb des Miteigentumsanteils der Klägerin durch den Beklagten enthalten sind, mindern die Zahlungen für den Zinsaufwand den anrechenbaren Wohnvorteil des Beklagten (vgl. Senatsurteil vom 22. Oktober 1997 aaO S. 88), zumal die Klägerin ihrerseits Zinserträge aus dem erhaltenen Betrag von 85.000 DM erzielen konnte (vgl. Senatsurteile vom 29. Januar 1986 - IVb ZR 9/85 = FamRZ 1986, 437, 439; vom 22. Oktober 1997 aaO S. 88, 89).

    Die Schuldraten für den Kreditanteil zur Finanzierung des Zugewinnausgleichs - über den Anteil für den Erwerb des Miteigentumsanteils an dem Eigenheim hinaus - mindern mangels Bezuges zu dem Haus den Wohnvorteil des Beklagten nicht; sie sind auch nicht als sonstige unterhaltserhebliche Belastungen anzuerkennen (vgl. Senatsurteil vom 29. Januar 1986 aaO S. 439 a.E.; OLG Hamm FamRZ 1985, 483 f.).

  • BGH, 29.03.1995 - XII ZR 45/94

    Berücksichtigung und Bewertung des Wohnvorteils

    Die Revision geht zwar zutreffend davon aus, daß Zinserträge, die der Unterhaltsbedürftige aus einem im Wege der Vermögensauseinandersetzung zwischen den Ehegatten erlangten Kapitalvermögens zieht oder in zumutbarer Weise erzielen könnte, seine Bedürftigkeit mindern (vgl. Senatsurteile vom 27. Juni 1984 - IVb ZR 20/83 = FamRZ 1985, 354, 356; vom 16. Januar 1985 - IVb ZR 59/83 = FamRZ 1985, 357, 359; vom 29. Januar 1986 - IVb ZR 9/85 = FamRZ 1986, 437, 439).
  • BGH, 12.07.1989 - IVb ZR 66/88

    Berücksichtigung des Wohnvorteils bei der Bemessung des Trennungsunterhalts

    Wie der Senat bereits ausgesprochen hat, ist deren Wert den Einkünften hinzuzurechnen, soweit er die Belastungen übersteigt, die durch allgemeine Grundstücksunkosten und -lasten sowie gegebenenfalls durch Zins- und Tilgungsverpflichtungen entstehen (Senatsurteile vom 11. Dezember 1985 - IVb ZR 82/84 - FamRZ 1986, 434 m.w.N.; vom 29. Januar 1986 - IVb ZR 9/85 - FamRZ 1986, 437, 438).

    Allerdings hat der Senat in seinem Urteil vom 29. Januar 1986 aaO, in dem es um nachehelichen Unterhalt ging, hervorgehoben, daß der Ausfall eines Teiles der Nutzung in solchen Fällen auf der Trennung der Eheleute beruhe, deren Auswirkungen auf die ehelichen Lebensverhältnisse ebensowenig Einfluß hätten wie sonstige trennungsbedingte Mehrkosten der Lebensführung.

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