Rechtsprechung
   BGH, 21.01.1987 - IVb ZR 94/85   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1987,685
BGH, 21.01.1987 - IVb ZR 94/85 (https://dejure.org/1987,685)
BGH, Entscheidung vom 21.01.1987 - IVb ZR 94/85 (https://dejure.org/1987,685)
BGH, Entscheidung vom 21. Januar 1987 - IVb ZR 94/85 (https://dejure.org/1987,685)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/1987,685) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (4)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Anspruch auf Erhöhung der vom leiblichen Vater gewährten Unterhaltsrente - Abänderung eines Unterhaltsvergleichs - Anforderungen an die Erwerbsobliegenheit des Vaters - Mitarbeit in einem von der gegenwärtigen Ehefrau gegründeten Unternehmen bei einem erheblich unter den ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB §§ 1603, 1610

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NJW-RR 1987, 770
  • FamRZ 1987, 372
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (38)Neu Zitiert selbst (9)

  • BGH, 08.04.1981 - IVb ZR 559/80

    Ermittlung des unterhaltsrelevanten Einkommens; Berücksichtigung berufsbedingter

    Auszug aus BGH, 21.01.1987 - IVb ZR 94/85
    Sie besuchte noch die Schule und war damit zunächst in gleicher Weise wie zur Zeit ihrer Minderjährigkeit wirtschaftlich unselbständig und von der Unterhaltsgewährung durch die Eltern abhängig (vgl. Senatsurteile vom 6. November 1985 - IVb ZR 45/84 = FamRZ 1986, 151; vom 4. August 1985 - IVb ZR 51/85 - auch Urteil vom 8. April 1981 - IVb ZR 559/80 - FamRZ 1981, 541, 5431.

    Da die Klägerin als Schülerin - und ebenso in der sich an den Schulbesuch erfahrungsgemäß anschließenden Übergangszeit - wirtschaftlich unselbständig war, leitete sie ihre Lebensstellung weiter von der ihrer Eltern ab (Senatsurteil vom 8. April 1981 aaO).

  • BGH, 26.09.1984 - IVb ZR 17/83

    Leistungsfähigkeit des Unterhaltsschuldners nach Aufgabe des Arbeitsplatzes

    Auszug aus BGH, 21.01.1987 - IVb ZR 94/85
    Der Senat hat in dem Urteil vom 26. September 1984 (IVb ZR 17/83 = FamRZ 1985, 158) unter Auseinandersetzung mit - und teilweise in Abkehr von - der früheren Rechtsprechung ausgeführt, daß die Leistungsunfähigkeit eines Unterhaltspflichtigen grundsätzlich zu beachten ist; nur schwerwiegende Gründe sind geeignet, ihm - sowohl im Verhältnis zu seinem Ehegatten als auch gegenüber anderen, verwandten Unterhaltsberechtigten - nach den Grundsätzen von Treu und Glauben die Berufung auf seine Leistungsunfähigkeit zu verwehren.
  • BGH, 20.01.1982 - IVb ZR 651/80

    Pflicht des Unterhaltsschuldners zur Sicherstellung des Unterhalts bei

    Auszug aus BGH, 21.01.1987 - IVb ZR 94/85
    So hat der Senat bereits in dem Urteil vom 20. Januar 1982 (IVb ZR 651/80 = FamRZ 1982, 365, 366, 367) für einen Fall dieser Art maßgebend auf Zumutbarkeitsgesichtspunkte abgestellt und entschieden, einem Unterhaltsschuldner, der nach seinem freien Willensentschluß eine voraussehbare rückläufige Entwicklung in seinen Einkünften herbeiführe, sei zuzumuten, diesen Plan erst dann zu verwirklichen, wenn er in geeigneter Weise, etwa durch Bildung von Rücklagen oder durch Aufnahme eines Kredits, sichergestellt habe, daß er seine Unterhaltspflichten vorerst auch bei geringeren Einkünften werde erfüllen können.
  • BGH, 08.07.1981 - IVb ZR 597/80

    Rückständiger Unterhalt - Adoption - Unterhaltsanspruch - Bisheriges

    Auszug aus BGH, 21.01.1987 - IVb ZR 94/85
    Mit der Wirksamkeit des Beschlusses vom 27. April 1986 über die Annahme der Klägerin als Kind des jetzigen Ehemannes ihrer Mutter, die mit der Zustellung des Beschlusses an den Annehmenden am 6. Mai 1986 eintrat ( § 56e Satz 2 FGG), ist das Verwandtschaftsverhältnis zwischen den Parteien mit den sich aus ihm ergebenden Rechten und Pflichten - für die Zukunft (vgl. Senatsurteil vom 8. Juli 1981 - IVb ZR 597/80 = FamRZ 1981, 949 f) - erloschen ( §§ 1772, 1755 Abs. 1 BGB).
  • BGH, 01.06.1983 - IVb ZR 386/81

    Zulässigkeit der Abänderung ausländischer Unterhaltstitel

    Auszug aus BGH, 21.01.1987 - IVb ZR 94/85
    Das Berufungsgericht hat zutreffend die internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte zur Entscheidung über die vorliegende Abänderungsklage bejaht (vgl. Senatsurteil vom 21. September 1983 - IVb ZR 360/81 = FamRZ 1983, 1215; BGHZ - GSZ - 44, 46, 48 ff) und den geltend gemachten Unterhalts-(Abänderungs-)Anspruch der Klägerin auch zu Recht nach deutschem Recht beurteilt (Art. 1 Abs. 1, 3 des Haager Übereinkommens über das auf Unterhaltsverpflichtungen gegenüber Kindern anzuwendende Recht vom 24. Oktober 1956; BGBl 1961 II 1012; das dieses Abkommen ablösende Haager Übereinkommen über das auf Unterhaltspflichten anzuwendende Recht vom 2. Oktober 1973 BGBl 1986 II S. 825, 837, ist derzeit für die Bundesrepublik Deutschland noch nicht in Kraft; nach Vollendung des 21. Lebensjahres der Klägerin: Art. 18 EGBGB n.F; vgl. insgesamt auch Senatsurteil vom 1. Juni 1983 - IVb ZR 386/81 = FamRZ 1983, 806, 807).
  • BGH, 21.09.1983 - IVb ZR 360/81

    Anwendbarkeit deutschen Rechts bei einer Ehescheidung griechischer

    Auszug aus BGH, 21.01.1987 - IVb ZR 94/85
    Das Berufungsgericht hat zutreffend die internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte zur Entscheidung über die vorliegende Abänderungsklage bejaht (vgl. Senatsurteil vom 21. September 1983 - IVb ZR 360/81 = FamRZ 1983, 1215; BGHZ - GSZ - 44, 46, 48 ff) und den geltend gemachten Unterhalts-(Abänderungs-)Anspruch der Klägerin auch zu Recht nach deutschem Recht beurteilt (Art. 1 Abs. 1, 3 des Haager Übereinkommens über das auf Unterhaltsverpflichtungen gegenüber Kindern anzuwendende Recht vom 24. Oktober 1956; BGBl 1961 II 1012; das dieses Abkommen ablösende Haager Übereinkommen über das auf Unterhaltspflichten anzuwendende Recht vom 2. Oktober 1973 BGBl 1986 II S. 825, 837, ist derzeit für die Bundesrepublik Deutschland noch nicht in Kraft; nach Vollendung des 21. Lebensjahres der Klägerin: Art. 18 EGBGB n.F; vgl. insgesamt auch Senatsurteil vom 1. Juni 1983 - IVb ZR 386/81 = FamRZ 1983, 806, 807).
  • BGH, 16.01.1985 - IVb ZR 62/83

    Abänderung eines Unterhaltsurteils; Änderung der maßgeblichen Verhältnisse

    Auszug aus BGH, 21.01.1987 - IVb ZR 94/85
    Im Ergebnis hat es die Unterhaltsrente jedoch - insoweit in Einklang mit der Rechtsprechung des erkennenden Senats (vgl. zuletzt Urteil vom 16. Januar 1985 - IVb ZR 62/83 = FamRZ 1985, 582, 583 m.w.N.) - unter Wahrung der Grundlagen des früheren Unterhaltstitels bemessen.
  • BGH, 06.11.1985 - IVb ZR 45/84

    Barunterhaltsanspruch eines volljährigen Kindes

    Auszug aus BGH, 21.01.1987 - IVb ZR 94/85
    Sie besuchte noch die Schule und war damit zunächst in gleicher Weise wie zur Zeit ihrer Minderjährigkeit wirtschaftlich unselbständig und von der Unterhaltsgewährung durch die Eltern abhängig (vgl. Senatsurteile vom 6. November 1985 - IVb ZR 45/84 = FamRZ 1986, 151; vom 4. August 1985 - IVb ZR 51/85 - auch Urteil vom 8. April 1981 - IVb ZR 559/80 - FamRZ 1981, 541, 5431.
  • BGH, 04.06.1986 - IVb ZR 51/85

    Lebensstellung von Kindern nach Erreichen der Volljährigkeit

    Auszug aus BGH, 21.01.1987 - IVb ZR 94/85
    Sie besuchte noch die Schule und war damit zunächst in gleicher Weise wie zur Zeit ihrer Minderjährigkeit wirtschaftlich unselbständig und von der Unterhaltsgewährung durch die Eltern abhängig (vgl. Senatsurteile vom 6. November 1985 - IVb ZR 45/84 = FamRZ 1986, 151; vom 4. August 1985 - IVb ZR 51/85 - auch Urteil vom 8. April 1981 - IVb ZR 559/80 - FamRZ 1981, 541, 5431.
  • BGH, 06.02.2008 - XII ZR 14/06

    Berücksichtigung späterer Änderungen des verfügbaren Einkommens bei der Bemessung

    Beruhen Einkommensminderungen auf einer Verletzung der Erwerbsobliegenheit des Unterhaltspflichtigen (vgl. Senatsurteil vom 12. April 2000 - XII ZR 79/98 - FamRZ 2000, 815, 816 f.; zum umgekehrten Fall beim Unterhaltsberechtigten vgl. Senatsurteil vom 14. Dezember 1983 - IVb ZR 38/82 - FamRZ 1984, 364, 367) oder sind sie durch freiwillige berufliche oder wirtschaftliche Dispositionen des Unterhaltspflichtigen veranlasst und hätten sie von diesem durch zumutbare Vorsorge aufgefangen werden können (vgl. Senatsurteile vom 25. Februar 1987 - IVb ZR 28/86 - FamRZ 1987, 930, 933 und vom 21. Januar 1987 - IVb ZR 94/85 - FamRZ 1987, 372, 374; s. auch Wendl/Dose Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis 6. Aufl. § 1 Rdn. 494 ff.) bleiben sie deswegen unberücksichtigt, sodass stattdessen fiktive Einkünfte anzusetzen sind.
  • BGH, 09.07.2003 - XII ZR 83/00

    Zurechnung fiktiven Arbeitseinkommens nach Aufgabe des Arbeitsplatzes

    Denn einerseits kann dem Unterhaltsverpflichteten die Berufung auf seine eingeschränkte Leistungsfähigkeit nach Treu und Glauben verwehrt sein (vgl. Senatsurteil vom 21. Januar 1987 - IVb ZR 94/85 - FamRZ 1987, 372, 374).

    Dabei wird das Oberlandesgericht zu beachten haben, daß nach der Rechtsprechung des Senats (Urteil vom 21. Januar 1987 aaO) auch eine selbst herbeigeführte Leistungsunfähigkeit des Unterhaltsschuldners, bedingt durch die Aufnahme einer selbständigen Erwerbstätigkeit mit erheblicher Einkommenseinbuße, grundsätzlich beachtlich ist, wenn nicht im Einzelfall schwerwiegende Gründe vorliegen, die dem Verpflichteten nach Treu und Glauben die Berufung auf seine eingeschränkte Leistungsfähigkeit verwehren.

  • BGH, 25.02.1987 - IVb ZR 28/86

    Berufung auf Leistungsunfähigkeit wegen Aufnahme einer weiteren Ausbildung

    Ob das der Fall ist, kann sich insbesondere aus dem Bezug seines Verhaltens zu der Unterhaltspflicht ergeben (vgl. Senatsurteile vom 26. September 1984 aaO; vom 21. Januar 1987 - IVb ZR 94/85, zur Veröffentlichung in BGHR BGB 1603 I Erwerbstätigkeit 1, vorgesehen).

    In Fällen, in denen ein Unterhaltspflichtiger seine Anstellung aufgab, um sich selbständig zu machen, hat der Senat unter demselben rechtlichen Gesichtspunkt gefordert, der Verpflichtete müsse, bevor er diesen Plan ins Werk setze, zunächst in geeigneter Weise, etwa durch Aufnahme eines Kredits oder Bildung von Rücklagen, sicherstellen, daß er seine Unterhaltspflicht jedenfalls vorerst auch bei geringeren Einkünften weiter erfüllen könne (Senatsurteile vom 20. Januar 1982 - IVb ZR 651/80 = FamRZ 1982, 365, 366; vom 21. Januar 1987 - IVb ZR 94/85).

    Er konnte damit rechnen, daß er den vereinbarten Kindesunterhalt während der drei ersten Studienjahre aus den monatlichen Übergangsgebührnissen und in den folgenden Jahren bis zum Eintritt der Volljährigkeit des Klägers, notfalls noch für eine gewisse Zeit darüber hinaus (vgl. Senatsurteil vom 21. Januar 1987 - IVb ZR 94/85), unter teilweisem Einsatz der Übergangsbeihilfe würde bestreiten können, wobei er allerdings in Erwägung ziehen mußte, unter Umständen in den Semesterferien arbeiten zu müssen, um seinen eigenen restlichen Lebensbedarf sicherzustellen.

  • BGH, 04.11.1987 - IVb ZR 81/86

    Berücksichtigung nach Scheidung eintretender Einkommensminderungen; Bemessung des

    Führt dieser freiwillig eine voraussehbare rückläufige Entwicklung seiner Einkünfte herbei, so ist es ihm zuzumuten, seinen Plan erst dann zu verwirklichen, wenn er in geeigneter Weise, etwa durch Bildung von Rücklagen oder Aufnahme eines Kredits sichergestellt hat, daß er seinen Unterhaltspflichten vorerst auch bei geringerem Einkommen nachkommen kann (Senatsurteile vom 21. Januar 1987 - IVb ZR 94/85 - FamRZ 1987, 372, 374; vom 20. Januar 1982 - IVb ZR 651/80 - FamRZ 1982, 365, 366, 367).
  • BGH, 12.05.1993 - XII ZR 24/92

    Schuldhafte Verminderung der Leistungsfähigkeit

    Es entspricht daher der ständigen Rechtsprechung des Senats, daß die Verminderung oder der Wegfall der Leistungsfähigkeit grundsätzlich auch dann zu beachten ist, wenn der auf Unterhalt in Anspruch Genommene sie selbst - auch schuldhaft - herbeigeführt hat und daß nur besondere, schwerwiegende Gründe dem Unterhaltspflichtigen im Einzelfall die Berufung auf eine Leistungsunfähigkeit nach den Grundsätzen von Treu und Glauben verwehren können (vgl. Senatsurteile vom 26. September 1984 - IVb ZR 17/83 - FamRZ 1985, 158, 159 f, vom 21. Januar 1987 - IVb ZR 94/85 - BGHR BGB § 1603 Abs. 1 Erwerbstätigkeit 1 = FamRZ 1987, 372, 374 und vom 16. März 1988 - IVb ZR 41/87 - FamRZ 1988, 597, 599 unter II 4).

    Beim Wechsel von einer angestellten in eine selbständige unternehmerische oder freiberufliche Tätigkeit, die zunächst mit erheblichen Einkommenseinbußen verbunden war, hat der Senat die dadurch eingetretene Verminderung der Leistungsfähigkeit zwar grundsätzlich für beachtlich gehalten, aber verlangt, daß der Pflichtige jedenfalls für eine Übergangszeit der zu erwartenden Entwicklung durch Bildung von Rücklagen oder Kreditaufnahmen Rechnung trägt (Senatsurteil vom 21. Januar 1987 aaO).

  • OLG Bamberg, 27.07.1988 - 2 WF 166/88

    Vergleich zur Regelung des nachehelichen Kindesunterhaltes; Rechtmäßigkeit der

    Das Berufen auf seine Leistungsunfähigkeit ist dem Unterhaltsschuldner im allgemeinen nur dann verwehrt, wenn ihm insoweit ein verantwortungsloses, zumindest ein grob leichtfertiges, unterhaltsbezogenes Verhalten vorzuwerfen ist (BGH FamRZ 1985, 158 = EzFamR BGB § 1361 Nr. 7 = BGHF 4, 522 mwN; 1987, 372 = Ez- FamR BGB § 1603 Nr. 10 = BGHF 5, 764; 1988, 597 = EzFamR BGB § 1581 Nr. 2 = BGHF 6, 156; Senatsbeschlüsse FamRZ 1987, 699; 1988, 525, und ständige Rechtsprechung des Senats, zuletzt Urteil vom 9. Juni 1988 - 2 UF 36/88 - n.v.; ebenso zum Beispiel OLG Düsseldorf FamRZ 1985, 310).

    In einer weiteren Entscheidung vom 21. Januar 1987 (FamRZ 1987, 372 = EzFamR BGB § 1603 Nr. 10 = BGHF 5, 764) hat der Bundesgerichtshof diese Grundsätze fortentwickelt; er hat dargelegt, daß ein Unterhaltsverpflichteter, der durch eine freiwillige berufliche Veränderung eine (vorübergehende) Verringerung seines Einkommens und damit eine Einschränkung seiner Leistungsfähigkeit herbeiführt, gehalten ist, seinen bestehenden Unterhaltsverpflichtungen in verantwortungsvoller, zumutbarer Weise Rechnung zu tragen.

    Hieraus hat der Bundesgerichtshof (FamRZ 1987, 372 = EzFamR BGB § 1603 Nr. 10 = BGHF 5, 764) die Obliegenheit zu der Bildung von Rücklagen, zu der Aufnahme eines Kredits oder zu sonstigen geeigneten Maßnahmen hergeleitet.

  • KG, 05.02.1993 - 3 UF 4458/92

    Zuständigkeit deutscher Gerichte für Klagen auf Unterhalt, wenn der

    Zwar ist die eingeschränkte Leistungsfähigkeit des Unterhaltsschuldners grundsätzlich immer beachtlich, selbst wenn er sie selbst herbeigeführt hat (siehe BGH, FamRZ 1985, 158, 159; 1987, 372, 374; 1988, 397, 399).

    Anhand seiner unsubstantiierten Angaben kann deshalb nicht ausgeschlossen werden, dass die behauptete Leistungsunfähigkeit im Zusammenhang mit der gerichtlichen Geltendmachung der Unterhaltszahlungen steht (siehe BGH, FamRZ 1987, 372, 374).

  • OLG Hamburg, 20.11.1987 - 12 WF 132/87
    Nur schwerwiegende Gründe sind danach geeignet, dem Unterhaltsschuldner nach den Grundsätzen von Treu und Glauben die Berufung auf seine Leistungsfähigkeit zu verwehren (BGH FamRZ 1985, 158, 160 = EzFamR BGB § 1361 Nr. 7 = BGHF 4, 522; 1987, 372, 374 = EzFamR BGB § 1603 Nr. 10 = BGHF 5, 764).

    Der Antragsteller mußte bei der freiwilligen Einschränkung seiner Leistungsfähigkeit durch einen Berufswechsel seinen bestehenden Unterhaltsverpflichtungen jedenfalls für eine Übergangszeit in verantwortungsvoller, zumutbarer Weise Rechnung tragen (BGH FamRZ 1982, 365 = BGHF 3, 19; 1987, 372, 374 = EzFamR BGB § 1603 Nr. 10 = BGHF 5, 764; 1987, 930, 932 = EzFamR BGB § 1603 Nr. 11 = BGHF 5, 855).

    Diese Verpflichtung bestand gegenüber dem Antragsgegner auch über die Zeit der Volljährigkeit hinaus, weil dieser noch die Schule besucht, und damit in gleicher Weise wie zu der Zeit der Minderjährigkeit wirtschaftlich unselbständig und von der Unterhaltsgewährung der Eltern abhängig ist (BGH FamRZ 1987, 372, 375 = EzFamR BGB § 1603 Nr. 10 = BGHF 5, 764).

  • BGH, 19.10.1988 - IVb ZR 97/87

    Abänderung einer Unterhaltsverpflichtung

    Das jetzt jedoch ein verantwortungsloses, zumindest leichtfertiges Verhalten von erheblichem Gewicht voraus, was eine wertende Betrachtung aller Umstände des Einzelfalles erfordert (vgl. dazu näher die Senatsurteile vom 26. September 1984 - IVb ZR 17/83 - FamRZ 1985, 158, 159 ff m.w.N., vom 21. Januar 1987 - IVb ZR 94/85 - BGHR BGB § 1603 Abs. 1 , Erwerbstätigkeit 1 - FamRZ 1987, 372 und vom 16. März 1988 - IVb ZR 41/87 - BGHR BGB § 1581 Satz 1, Leistungsunfähigkeit 1 = FamRZ 1988, 597, 599).
  • OLG Köln, 25.10.1991 - Ss 384/91

    Leistungsfähigkeit; Unterhaltspflicht; Nichteheliches Kind; Erwerbsmöglichkeit;

    Eine Arbeitsplatzaufgabe ohne Antritt einer anderen Stelle vergleichbaren Einkommens ist unterhaltsrechtlich als nicht geschehen zu behandeln, wenn der Unterhaltspflichtige durch sie sein Einkommen in nicht zu verantwortender Weise vermindert hat und ihm ein verantwortlungsloses, zumindest leichtfertiges Verhalten zur Last zu legen ist (BGH FamRZ 1985, 158, 160; 1987, 372, 374; 1987, 930, 933; Kalthoener/Büttner, Die Rechtsprechung zur Höhe des Unterhalts, 4. Aufl., Rdnr. 574).

    Wer - wie der Angeklagte - einen sicheren Arbeitsplatz mit einem durchschnittlichen monatlichen Nettoeinkommen vom 2.888,-- DM aufgibt und stattdessen eine Stelle antritt, in der er nur ca. 1.500,-- DM bis 1.700,-- DM netto verdient, handelt zumindest leichtfertig, wenn er für den Unterhalt von drei ehelichen und zwei nichtehelichen Kindern aufkommen muß und keine Rücklagen gebildet hat, die ihm ermöglichen, jedenfalls für eine Übergangszeit seine Unterhaltsverpflichtungen in zumutbarer Weise zu erfüllen (vgl. BGH FamRZ 1987, 372, 374).

  • OLG Hamm, 18.02.2003 - 11 WF 425/02

    Obliegenheiten des Unterhaltsverpflichteten; Aufnahme selbständiger Tätigkeit;

  • OLG Zweibrücken, 09.04.1998 - 2 UF 145/97

    Nachehelicher Unterhalt für ehegemeinschaftliche Kinder; Herabsetzung des

  • OLG Bremen, 19.07.2006 - 4 UF 44/06

    Pflicht eines einem minderjährigen Kind zum Unterhalt verpflichteten Studenten

  • OLG Bamberg, 07.09.1988 - 2 UF 198/88

    Festsetzung eines Streitwertes in einem Unterhaltsverfahren

  • BGH, 16.03.1988 - IVb ZR 41/87

    Unterhaltspflicht des arbeitsunfähigen Unterhaltsschuldners nach Kündigung des

  • BGH, 23.12.1987 - IVb ZR 108/86

    Trennungsunterhalt bei vorübergehender Einkunftslosigkeit des

  • OLG Bamberg, 21.07.1999 - 2 WF 108/99

    Bemessung des Unterhalts bei vorübergehender Minderung oder Wegfall des

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 05.11.2012 - L 3 R 423/12
  • OLG Hamm, 10.09.1997 - 10 UF 374/96

    Unterhaltsausschluss bei gleichgeschlechtlicher Partnerschaft des

  • OLG Karlsruhe, 11.07.1997 - 2 UF 32/97

    Berücksichtigung der selbst herbeigeführten Verminderung der Leistungsfähigkeit

  • KG, 17.06.2005 - 25 UF 101/04

    Nachehelicher Unterhalt: Unterhaltsbezogene Leichtfertigkeit bei Wahl der

  • OLG Karlsruhe, 11.07.1997 - 2 UF 70/96

    Zeitliche Begrenzung und Wegfall des Unterhaltsanspruchs wegen Krankheit

  • OLG Karlsruhe, 07.04.1997 - 2 UF 32/97
  • OLG Düsseldorf, 07.10.1988 - 3 UF 234/87
  • OLG Düsseldorf, 30.07.1987 - 9 UF 210/86
  • OLG Düsseldorf, 14.07.1987 - 5 UF 31/87

    Krankhafte Alkoholsucht; Entziehungsbehandlung; Krankheitsunterhalt; Mutwillig

  • OLG Koblenz, 09.06.1999 - 9 UF 1380/98

    Anspruch auf nachehelichen Ehegattenunterhalt; Bemessung nach den ehelichen

  • OLG München, 18.11.1991 - 2 UF 1596/90

    Eingeschränkte Leistungsfähigkeit; Selbständiger Verpflichteter; Gründung eines

  • OLG Karlsruhe, 27.03.2003 - 16 UF 141/02

    Abänderung eines Unterhaltstitels wegen Anrechnung eines fiktiven Unterhalts auf

  • OLG Hamm, 10.07.1997 - 10 UF 374/96

    Berechnung des Ehegattenunterhalts bei hohen Einkünften

  • OLG Bamberg, 09.12.1987 - 2 UF 318/87
  • OLG München, 04.02.1993 - 16 UF 1149/92
  • OLG Bamberg, 26.01.1988 - 7 UF 75/87
  • KG, 15.06.1995 - 16 UF 8095/94

    Zahlung eines monatlichen Trennungsgeldes ; Anspruch auf Unterhalt

  • OLG Düsseldorf, 28.04.1988 - 4 (10) UF 98/87
  • OLG Düsseldorf, 12.11.1987 - 10 UF 129/87
  • OLG Oldenburg, 25.07.1989 - 4 WF 96/89

    Berufswechsel, Leistungsfähigkeit, Unterhaltspflicht

  • OLG Hamburg, 20.11.1987 - 12 WF 138/87
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht