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   FG Köln, 30.06.1983 - IX 104/80 G   

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https://dejure.org/1983,21476
FG Köln, 30.06.1983 - IX 104/80 G (https://dejure.org/1983,21476)
FG Köln, Entscheidung vom 30.06.1983 - IX 104/80 G (https://dejure.org/1983,21476)
FG Köln, Entscheidung vom 30. Juni 1983 - IX 104/80 G (https://dejure.org/1983,21476)
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Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • EFG 1984, 187
 
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Wird zitiert von ... (3)

  • BFH, 16.12.1998 - I R 74/98

    Gewerbliche Hinzurechnung von Pachtzinsen

    Teilweise wird dies mit der Vorinstanz verneint (FG Köln, Urteil vom 30. Juni 1983 IX 104/80 G, EFG 1984, 187; Birk in Hübschmann/Hepp/Spitaler, Abgabenordnung-Finanzgerichtsordnung, 10. Aufl., § 12 AO 1977 Rz. 41), teilweise wird unter Berufung auf § 12 Satz 2 Nr. 8 Buchst. c AO 1977 gefolgert, in diesem Fall sei erst recht von Betriebsstätten auszugehen (Scholtz in Koch/Scholtz, Abgabenordnung, 5. Aufl., § 12 Rz. 21; Tipke/Kruse, Abgabenordnung-Finanzgerichtsordnung, 16. Aufl., § 12 AO 1977 Tz. 18; Buciek in Beermann, Steuerliches Verfahrensrecht, § 12 AO 1977 Rz. 44).
  • BFH, 04.05.1998 - I B 5/98

    Zulassung der Revision aufgrund einer Nichtzulassungsbeschwerde wegen

    Teilweise wird unter Berufung auf § 12 Satz 2 Nr. 8 Buchst. c AO 1977 gefolgert, in diesem Fall sei erst recht von Betriebsstätten auszugehen (Scholtz in Koch/Scholtz, Abgabenordnung, 5. Aufl., § 12 Rz. 21; Tipke/Kruse, Abgabenordnung-Finanzgerichtsordnung, 16. Aufl., § 12 AO Tz. 18; Buciek in Beermann, Steuerliches Verfahrensrecht, § 12 AO Rz. 44), teilweise wird dies mit der Vorinstanz verneint (FG Köln, Urteil vom 30. Juni 1983 IX 104/80 G, Entscheidungen der Finanzgerichte -- EFG -- 1984, 187; Birk in Hübschmann/Hepp/Spitaler, Abgabenordnung-Finanzgerichtsordnung, 10. Aufl., § 12 Rz. 41).
  • FG Rheinland-Pfalz, 22.07.1997 - 2 K 1378/97
    Nach dem Urteil des FG Köln vom 30.6.1983 - IX 104/80 G (EFG 1984, S. 187) liegt allerdings dann keine Betriebsstätte vor, wenn innerhalb eines Zeitraums von 3 Jahren mehrere sich zeitlich überschneidende Bauausführungen vorgenommen wurden, von denen jede einzelne nicht länger als sechs Monate gedauert hat.
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