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   BFH, 18.05.2004 - IX B 112/03   

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https://dejure.org/2004,5910
BFH, 18.05.2004 - IX B 112/03 (https://dejure.org/2004,5910)
BFH, Entscheidung vom 18.05.2004 - IX B 112/03 (https://dejure.org/2004,5910)
BFH, Entscheidung vom 18. Mai 2004 - IX B 112/03 (https://dejure.org/2004,5910)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Judicialis

    FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    VuV: Vermietung von Räumlichkeiten eines EFH an nahe Angehörige

  • datenbank.nwb.de

    Vermietung von Räumen eines gemeinsam genutzten Einfamilienhauses an die Eltern

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (2)

  • BFH, 04.08.2003 - IX R 25/02

    Mietverhältnis zwischen nahen Angehörigen

    Auszug aus BFH, 18.05.2004 - IX B 112/03
    In der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) ist geklärt, dass Verträge unter Angehörigen zwar der Besteuerung zugrunde zu legen sind, wenn sie bürgerlich-rechtlich wirksam geschlossen sind und das Vereinbarte nach Inhalt und Art der Durchführung dem zwischen Fremden Üblichen entspricht, dass aber andererseits Tätigkeiten oder Nutzungsüberlassungen, die sich im Rahmen der familiären Haushaltsgemeinschaft vollziehen, grundsätzlich steuerrechtlich der nicht steuerbaren Privatsphäre zuzuordnen sind (§ 12 des Einkommensteuergesetzes --EStG--) und auch nicht durch einen Mietvertrag in den Bereich der Einkünfteerzielung (§ 2 EStG) verlagert werden können (BFH-Beschluss vom 16. Januar 2003 IX B 172/02, BFHE 201, 254, BStBl II 2003, 301; BFH-Urteil vom 4. August 2003 IX R 25/02, BFH/NV 2004, 38).

    So ist es zwischen einander fremden Vertragspartnern eines Mietvertrages nicht üblich, dass der Vermieter die vermieteten Räume in nicht unerheblichem Umfang selbst benutzt (BFH-Urteil in BFH/NV 2004, 38).

  • BFH, 16.01.2003 - IX B 172/02

    Mietverträge mit Kindern

    Auszug aus BFH, 18.05.2004 - IX B 112/03
    In der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) ist geklärt, dass Verträge unter Angehörigen zwar der Besteuerung zugrunde zu legen sind, wenn sie bürgerlich-rechtlich wirksam geschlossen sind und das Vereinbarte nach Inhalt und Art der Durchführung dem zwischen Fremden Üblichen entspricht, dass aber andererseits Tätigkeiten oder Nutzungsüberlassungen, die sich im Rahmen der familiären Haushaltsgemeinschaft vollziehen, grundsätzlich steuerrechtlich der nicht steuerbaren Privatsphäre zuzuordnen sind (§ 12 des Einkommensteuergesetzes --EStG--) und auch nicht durch einen Mietvertrag in den Bereich der Einkünfteerzielung (§ 2 EStG) verlagert werden können (BFH-Beschluss vom 16. Januar 2003 IX B 172/02, BFHE 201, 254, BStBl II 2003, 301; BFH-Urteil vom 4. August 2003 IX R 25/02, BFH/NV 2004, 38).
  • FG Berlin-Brandenburg, 08.03.2012 - 9 K 9009/08

    Nichtanerkennung eines nicht fremdüblich vereinbarten und durchgeführten

    Die Mitbenutzung der Mietsache durch den Vermieter ist deshalb nach ständiger BFH-Rechtsprechung ein ganz gewichtiges Argument für die steuerrechtliche Nichtanerkennung eines Mietverhältnisses zwischen nahen Angehörigen (vgl. dazu BFH-Urteil vom 4. August 2003 IX R 25/02, BFH/NV 2004, 38 sowie BFH-Beschlüsse vom 18. Mai 2004 IX B 112/03; BFH/NV 2004, 1262 und vom 7. Dezember 2006 IX B 17/06, BFH/NV 2007, 444 ).
  • BFH, 19.10.2011 - IX B 90/11

    Fehlende Überzeugungsbildung nach dem Gesamtergebnis des Verfahrens - Gebäudeteil

    Dazu ist zum einen in der BFH-Rechtsprechung geklärt, dass die (Wohn-)Bereiche des Vermieters und des Mieters hinreichend deutlich voneinander getrennt sein müssen, dass ein gemeinsamer (Haus- oder Wohnungs-)Zugang ein bedeutsames Beweisanzeichen für ein gemeinsames Wohnen oder eine (familiäre) Haushaltsgemeinschaft sein kann (vgl. BFH-Urteile vom 4. August 2003 IX R 25/02, BFH/NV 2004, 38; vom 17. Dezember 2003 IX R 7/98, BFH/NV 2004, 1270; BFH-Beschluss vom 18. Mai 2004 IX B 112/03, BFH/NV 2004, 1262, m.w.N.), aber nicht muss; denn es kommt nicht allein auf die Art des Zugangs zur vermieteten Wohnung an (BFH-Urteil in BFH/NV 2004, 38).
  • BFH, 17.01.2006 - IX B 79/05

    NZB: Revisionszulassungsgründe

    Denn das FG hat die streitige Frage der Fremdüblichkeit des Mietverhältnisses (s. S. 3 FG-Urteil) zum einen auf der Basis der Rechtsprechungsgrundsätze zur steuerlichen Anerkennung von Verträgen zwischen nahen Angehörigen geprüft und die Einzelfall-Umstände im Rahmen der erforderlichen Gesamtabwägung als Tatfrage gewürdigt; zum anderen hat das FG der BFH-Rechtsprechung folgend (vgl. BFH-Urteile vom 4. August 2003 IX R 25/02, BFH/NV 2004, 38; vom 17. Dezember 2003 IX R 7/98, BFH/NV 2004, 1270; BFH-Beschlüsse vom 16. Januar 2003 IX B 172/02, BFHE 201, 254, BStBl II 2003, 301; vom 18. Mai 2004 IX B 112/03, BFH/NV 2004, 1262) die fehlende Abgeschlossenheit der Räume als Wohneinheit und die fehlende Küche als je ein Indiz gegen die Anerkennung des Mietverhältnisses angesehen.
  • BFH, 07.12.2006 - IX B 17/06

    NZB: Fremdvergleich, Vermietung, Mitbenutzung vermieteter Räume

    Danach ist auch geklärt, dass die teilweise Mitbenutzung der vermieteten Räume durch den Vermieter im Rahmen des Fremdvergleichs mit ausschlaggebender Wirkung berücksichtigt werden darf (BFH-Beschluss vom 18. Mai 2004 IX B 112/03, BFH/NV 2004, 1262).
  • BFH, 20.02.2008 - IX B 192/07

    Grundsätzliche Bedeutung und Divergenz bei Mietverhältnis und

    Sowohl zur Fremdüblichkeit eines Mietverhältnisses wie auch zur Problematik der "Haushaltsgemeinschaft" zwischen einem Steuerpflichtigen und einem nahen Angehörigen hat sich der BFH bereits mehrfach geäußert (vgl. BFH-Beschlüsse vom 7. Dezember 2006 IX B 17/06, BFH/NV 2007, 444; vom 18. Mai 2004 IX B 112/03, BFH/NV 2004, 1262, m.w.N.; s.a. BFH-Urteil vom 23. Juli 1997 X R 143/94, BFH/NV 1998, 160), so dass kein grundsätzlicher Klärungsbedarf besteht.
  • BFH, 15.07.2005 - IX B 50/05

    Verletzung des rechtlichen Gehörs; Revisionszulassung wegen Divergenz

    Es stellt für das Bestehen einer Haushaltsgemeinschaft, die einer steuerrechtlich anzuerkennenden Vermietung von Räumen in einem gemeinsam genutzten Einfamilienhaus zwischen Ehegatten entgegensteht (vgl. BFH-Beschluss vom 18. Mai 2004 IX B 112/03, BFH/NV 2004, 1262), ganz entscheidend auf den Zutritt zur Gartenterrasse durch das Büro des Ehemannes ab.
  • BFH, 13.09.2005 - IX S 8/05

    PKH für NZB

    Denn das FG hat die streitige Frage der Fremdüblichkeit des Mietverhältnisses zum einen auf der Basis der Rechtsprechungsgrundsätze zur steuerlichen Anerkennung von Verträgen zwischen nahen Angehörigen geprüft und die Einzelfall-Umstände im Rahmen der erforderlichen Gesamtabwägung als Tatfrage gewürdigt; zum anderen hat das FG der BFH-Rechtsprechung folgend (vgl. BFH-Urteile vom 4. August 2003 IX R 25/02, BFH/NV 2004, 38; vom 17. Dezember 2003 IX R 7/98, BFH/NV 2004, 1270; BFH-Beschlüsse vom 16. Januar 2003 IX B 172/02, BFHE 201, 254, BStBl II 2003, 301; vom 18. Mai 2004 IX B 112/03, BFH/NV 2004, 1262) die fehlende Abgeschlossenheit der Räume als Wohneinheit und die fehlende Küche als je ein Indiz gegen die Anerkennung des Mietverhältnisses angesehen.
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