Rechtsprechung
   BFH, 28.04.2020 - IX B 121/19   

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https://dejure.org/2020,17978
BFH, 28.04.2020 - IX B 121/19 (https://dejure.org/2020,17978)
BFH, Entscheidung vom 28.04.2020 - IX B 121/19 (https://dejure.org/2020,17978)
BFH, Entscheidung vom 28. April 2020 - IX B 121/19 (https://dejure.org/2020,17978)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • openjur.de
  • Bundesfinanzhof

    EStG § 6 Abs 1 Nr 1a, EStG VZ 2011, EStG VZ 2012, EStG VZ 2013, EStG VZ 2014
    Keine Anwendung des § 6 Abs. 1 Nr. 1a Satz 1 EStG auf Aufwendungen des Steuerpflichtigen vor Anschaffung

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 6 Abs 1 Nr 1a EStG 2009, EStG VZ 2011, EStG VZ 2012, EStG VZ 2013, EStG VZ 2014
    Keine Anwendung des § 6 Abs. 1 Nr. 1a Satz 1 EStG auf Aufwendungen des Steuerpflichtigen vor Anschaffung

  • IWW
  • Wolters Kluwer

    Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betreffend die Berücksichtigung von Instandsetzungs- und Modernisierungsaufwendungen im Rahmen der Anschaffung eines Grundstücks

  • rewis.io

    Keine Anwendung des § 6 Abs. 1 Nr. 1a Satz 1 EStG auf Aufwendungen des Steuerpflichtigen vor Anschaffung

  • zfir-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)

    EStG § 6 Abs. 1a
    Keine Anwendung des § 6 Abs. 1a EStG auf vor der Anschaffung des Gebäudes getätigte Aufwendungen für Instandsetzungs- oder Modernisierungsmaßnahmen

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    EStG § 6 Abs. 1 Nr. 1a
    Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betreffend die Berücksichtigung von Instandsetzungs- und Modernisierungsaufwendungen im Rahmen der Anschaffung eines Grundstücks

  • datenbank.nwb.de

    Keine Anwendung des § 6 Abs. 1 Nr. 1a Satz 1 EStG auf Aufwendungen des Steuerpflichtigen vor Anschaffung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • nwb-experten-blog.de (Kurzinformation)

    Vor der Anschaffung ist nicht danach!

  • nwb-experten-blog.de (Kurzinformation)

    Anschaffungsnahe Herstellungskosten: 15-Prozent-Grenze gilt nur für Aufwendungen "nach” Erwerb

In Nachschlagewerken

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (5)

  • BFH, 14.06.2016 - IX R 22/15

    Anschaffungsnahe Herstellungskosten i. S. von § 6 Abs. 1 Nr. 1a EStG -

    Auszug aus BFH, 28.04.2020 - IX B 121/19
    Nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats gehören zu den Aufwendungen i.S. von § 6 Abs. 1 Nr. 1a Satz 1 EStG unabhängig von ihrer handelsrechtlichen Einordnung sämtliche Aufwendungen für bauliche Maßnahmen, die im Rahmen einer "im Zusammenhang mit der Anschaffung des Gebäudes" vorgenommenen Instandsetzung und Modernisierung anfallen und nicht nach Satz 2 der Vorschrift ausdrücklich ausgenommen sind (BFH-Urteile vom 14.06.2016 - IX R 25/14, BFHE 254, 236, BStBl II 2016, 992; IX R 15/15, BFHE 254, 246, BStBl II 2016, 996; IX R 22/15, BFHE 254, 251, BStBl II 2016, 999); die genannte gesetzliche Regelung ordnet den tatbestandlich erfassten Instandsetzungs- und Modernisierungsaufwand fiktiv den Herstellungskosten des Gebäudes zu.
  • BFH, 14.06.2016 - IX R 25/14

    Anschaffungsnahe Herstellungskosten i. S. von § 6 Abs. 1 Nr. 1a EStG -

    Auszug aus BFH, 28.04.2020 - IX B 121/19
    Nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats gehören zu den Aufwendungen i.S. von § 6 Abs. 1 Nr. 1a Satz 1 EStG unabhängig von ihrer handelsrechtlichen Einordnung sämtliche Aufwendungen für bauliche Maßnahmen, die im Rahmen einer "im Zusammenhang mit der Anschaffung des Gebäudes" vorgenommenen Instandsetzung und Modernisierung anfallen und nicht nach Satz 2 der Vorschrift ausdrücklich ausgenommen sind (BFH-Urteile vom 14.06.2016 - IX R 25/14, BFHE 254, 236, BStBl II 2016, 992; IX R 15/15, BFHE 254, 246, BStBl II 2016, 996; IX R 22/15, BFHE 254, 251, BStBl II 2016, 999); die genannte gesetzliche Regelung ordnet den tatbestandlich erfassten Instandsetzungs- und Modernisierungsaufwand fiktiv den Herstellungskosten des Gebäudes zu.
  • BFH, 29.08.2019 - II B 79/18

    Keine analoge Anwendung der §§ 13a und 13b ErbStG auf im Privatvermögen des

    Auszug aus BFH, 28.04.2020 - IX B 121/19
    An der Klärungsbedürftigkeit fehlt es, wenn sich die Beantwortung der Rechtsfrage ohne Weiteres aus dem klaren Wortlaut und Sinngehalt des Gesetzes ergibt oder die Rechtsfrage offensichtlich so zu beantworten ist, wie es das Finanzgericht (FG) in seiner Entscheidung getan hat; denn es bedarf keiner Klärung in einem Revisionsverfahren, wenn die Rechtslage eindeutig ist (vgl. BFH-Beschluss vom 29.08.2019 - II B 79/18, BFH/NV 2020, 22, m.w.N.).
  • BFH, 14.06.2016 - IX R 15/15

    Kosten für die Herstellung der Betriebsbereitschaft als anschaffungsnahe

    Auszug aus BFH, 28.04.2020 - IX B 121/19
    Nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats gehören zu den Aufwendungen i.S. von § 6 Abs. 1 Nr. 1a Satz 1 EStG unabhängig von ihrer handelsrechtlichen Einordnung sämtliche Aufwendungen für bauliche Maßnahmen, die im Rahmen einer "im Zusammenhang mit der Anschaffung des Gebäudes" vorgenommenen Instandsetzung und Modernisierung anfallen und nicht nach Satz 2 der Vorschrift ausdrücklich ausgenommen sind (BFH-Urteile vom 14.06.2016 - IX R 25/14, BFHE 254, 236, BStBl II 2016, 992; IX R 15/15, BFHE 254, 246, BStBl II 2016, 996; IX R 22/15, BFHE 254, 251, BStBl II 2016, 999); die genannte gesetzliche Regelung ordnet den tatbestandlich erfassten Instandsetzungs- und Modernisierungsaufwand fiktiv den Herstellungskosten des Gebäudes zu.
  • FG Rheinland-Pfalz, 13.11.2019 - 2 K 2304/17

    Abzugsfähigkeit von Kosten für bauhandwerkliche Maßnahmen als

    Auszug aus BFH, 28.04.2020 - IX B 121/19
    Die Beschwerde des Beklagten wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Finanzgerichts Rheinland-Pfalz vom 13.11.2019 - 2 K 2304/17 wird als unbegründet zurückgewiesen.
  • BFH, 30.11.2020 - II B 41/20

    Grundstückserwerb durch Treuhänder

    Das gilt insbesondere, wenn sich die Beantwortung der Rechtsfrage ohne Weiteres aus dem klaren Wortlaut und Sinngehalt des Gesetzes ergibt (vgl. etwa BFH-Beschluss vom 28.04.2020 - IX B 121/19, BFH/NV 2020, 870, Rz 3).
  • BFH, 01.12.2020 - II B 53/20

    Grunderwerbsteuer bei Auflösung nichtehelicher Lebensgemeinschaften

    Das gilt insbesondere, wenn sich die Beantwortung der Rechtsfrage ohne Weiteres aus dem klaren Wortlaut und Sinngehalt des Gesetzes ergibt (vgl. etwa BFH-Beschluss vom 28.04.2020 - IX B 121/19, BFH/NV 2020, 870, Rz 3, m.w.N.).
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