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   BFH, 18.10.2004 - IX B 132/03   

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https://dejure.org/2004,6690
BFH, 18.10.2004 - IX B 132/03 (https://dejure.org/2004,6690)
BFH, Entscheidung vom 18.10.2004 - IX B 132/03 (https://dejure.org/2004,6690)
BFH, Entscheidung vom 18. Oktober 2004 - IX B 132/03 (https://dejure.org/2004,6690)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Wolters Kluwer

    Bestimmung, ob die Voraussetzungen des wirtschaftlichen Eigentums gegeben sind - Entbehrlichkeit der Beweisführung bei Wahrunterstellung - Berücksichtigung des Willens der Parteien beim wirtschaftlichen Übergang von Eigentum

  • Judicialis

    EStG § 7 Abs. 4; ; EStG § 7 Abs. 5; ; FGO § 115 Abs. 2; ; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3
    Verfahrensmangel: unterbliebene Beweiserhebung

  • datenbank.nwb.de

    Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung bei Übertragung des wirtschaftlichen Eigentums; Nichtberücksichtung von Beweisangeboten

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (11)Neu Zitiert selbst (1)

  • BFH, 12.04.1994 - IX R 101/90

    Einholung eines Sachverständigengutachtens (§ 76 FGO )

    Auszug aus BFH, 18.10.2004 - IX B 132/03
    Denn nach der Rechtsansicht des FG, von der bei der Prüfung von Verfahrensfehlern stets auszugehen ist, war die Beweiserhebung nicht geboten, da die in Frage stehenden Tatsachen zu Gunsten des Beweisführenden als wahr unterstellt werden konnten (vgl. Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 12. April 1994 IX R 101/90, BFHE 174, 301, BStBl II 1994, 660).
  • FG Hessen, 18.04.2018 - 5 K 2703/12

    § 17 Abs. 2 RennwLottG, § 19 Abs. 2 und 4 RennwLottG, § 20 RennwLottG, § 31

    Einer diesbezüglichen Beweiserhebung bedarf es mangels Entscheidungserheblichkeit nicht (vgl. zur Erforderlichkeit der Beweiserhebung Beschluss des Bundesfinanzhofs -BFH- vom 18.10.2004 IX B 132/03, Sammlung amtlich nicht veröffentlichter Entscheidungen des BFH -BFH/NV- 2005, 371).
  • BFH, 06.11.2008 - XI B 172/07

    Vorsteuerabzug - Feststellbarkeit des leistungsempfangenden Unternehmens -

    Eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache liegt nicht vor, wenn die Entscheidung auf der Würdigung der Gesamtumstände des zur Entscheidung stehenden Einzelfalles beruht (vgl. BFH-Beschlüsse vom 20. Oktober 2000 I B 99/99, BFH/NV 2001, 334; vom 18. Oktober 2004 IX B 132/03, BFH/NV 2005, 371, und vom 9. Juni 2005 VII B 12/05, nicht veröffentlicht).
  • BFH, 17.01.2007 - IV B 38/05

    Vorliegen einer Überraschungsentscheidung; Verstoß gegen die Denkgesetze;

    Das FG, von dessen materiell-rechtlicher Auffassung bei der Prüfung eines Verfahrensverstoßes auszugehen ist, brauchte den von den Klägern angebotenen Zeugen H nicht zu vernehmen, weil es die in der mündlichen Verhandlung vor dem FG unter Beweis gestellte Tatsache zu ihren Gunsten als wahr unterstellt (FG-Urteil, S. 13), aber für die Entscheidung als unerheblich angesehen hat (vgl. z.B. BFH-Beschlüsse vom 8. August 2000 II B 122/99, BFH/NV 2001, 208; vom 18. Oktober 2004 IX B 132/03, BFH/NV 2005, 371; vom 12. Juni 2006 V B 175/05, BFH/NV 2006, 2089).
  • BFH, 29.02.2008 - XI B 208/07

    Verbindung von Beschwerdeverfahren - Herausgabe von Mandantenunterlagen durch

    Denn das FG hat die unter Beweis gestellte Tatsache als wahr unterstellt (S. 8 der Urteile) und dabei die Auffassung vertreten, dass sie für die Entscheidung unerheblich sei (vgl. z.B. Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 18. Oktober 2004 IX B 132/03, BFH/NV 2005, 371, m.w.N.).
  • BFH, 28.06.2006 - III B 119/05

    Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung; Sicherung einer einheitlichen

    Diese Beurteilung reicht über den konkreten Fall nicht hinaus und ist daher nicht von grundsätzlicher Bedeutung (vgl. BFH-Beschluss vom 18. Oktober 2004 IX B 132/03, BFH/NV 2005, 371).
  • BFH, 19.04.2005 - XI B 243/03

    Protokollberichtigung; Verfahrensmangel; rechtliches Gehör

    Eine unterbliebene Beweiserhebung begründet dann keinen Verfahrensfehler, wenn die Beweiserhebung aus Sicht des erkennenden Gerichts nicht geboten war, da die in Frage stehenden Tatsachen zu Gunsten des Beweisführenden als wahr unterstellt werden konnten (BFH-Beschluss vom 18. Oktober 2004 IX B 132/03, BFH/NV 2005, 371).
  • BFH, 19.10.2007 - IX B 63/07

    Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung; Fortbildung des Rechts; Übergehen eines

    Nach der Rechtsansicht des Finanzgerichts (FG), von der bei der Prüfung eines Verfahrensverstoßes auszugehen ist, brauchte es den von den Klägern angebotenen Zeugen nicht zu vernehmen; denn das FG hat die unter Beweis gestellten Tatsachen als wahr unterstellt (S. 14 FG-Urteil), jedoch die Auffassung vertreten, dass sie für die Entscheidung unerheblich seien (z.B. Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 18. Oktober 2004 IX B 132/03, BFH/NV 2005, 371, m.w.N.).
  • BFH, 12.06.2006 - V B 175/05

    NZB: Verfahrensmangel, Wahrunterstellung der unter Beweis gestellten Tatsache

    Das Finanzgericht (FG), von dessen materiell-rechtlicher Auffassung bei der Prüfung eines Verfahrensverstoßes auszugehen ist, brauchte den von der Klägerin angebotenen Zeugen S nicht vernehmen, weil es die in der mündlichen Verhandlung vor dem FG unter Beweis gestellte Tatsache zu ihren Gunsten als wahr unterstellt (FG-Urteil, S. 6), aber für die Entscheidung als unerheblich angesehen hat (vgl. z.B. Beschlüsse des Bundesfinanzhofs vom 8. August 2000 II B 122/99, BFH/NV 2001, 208; vom 18. Oktober 2004 IX B 132/03, BFH/NV 2005, 371; vom 15. März 2005 IX B 158/04, juris).
  • BFH, 15.03.2005 - IX B 158/04

    Übergehen eines Beweisantrags; Rüge fehlerhafter Rechtsanwendung und

    Das Finanzgericht (FG), von dessen materiell-rechtlicher Auffassung bei der Prüfung eines Verfahrensverstoßes auszugehen ist, brauchte die vom Kläger angebotene Zeugin nicht vernehmen, weil es die unter Beweis gestellten Tatsachen (s. Schriftsatz des Klägers vom 8. September 2004, Bl. 40, 41 FG-Akte) zu seinen Gunsten als wahr unterstellt (S. 8 FG-Urteil), aber für die Entscheidung als unerheblich angesehen hat (z.B. Beschlüsse des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 8. August 2000 II B 122/99, BFH/NV 2001, 208, und vom 18. Oktober 2004 IX B 132/03, BFH/NV 2005, 371).
  • BFH, 18.02.2008 - XI B 210/06

    Verkauf nach einjähriger Haltedauer

    Nach der Rechtsansicht des Finanzgerichts (FG), von der bei der Prüfung eines Verfahrensverstoßes auszugehen ist, brauchte es den vom Kläger angebotenen Zeugen nicht zu vernehmen; denn das FG hat die unter Beweis gestellte Behauptung des Klägers hinsichtlich der Tätigkeiten als Bootsmakler und Bootsreparaturwerkstätte als wahr unterstellt (S. 4 FG-Urteil), jedoch die Auffassung vertreten, dass sie für die Entscheidung unerheblich seien, so dass es hierauf nach der materiell-rechtlichen Auffassung des FG nicht ankam (vgl. hierzu z.B. BFH-Beschlüsse vom 18. Oktober 2004 IX B 132/03, BFH/NV 2005, 371, m.w.N.; vom 19. Oktober 2007 IX B 63/07, nicht veröffentlicht).
  • BFH, 29.02.2008 - XI B 209/07

    Zumutbarkeit der Erstellung und Herausgabe eines Datenträgers trotz personellen

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