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   BFH, 28.07.2004 - IX B 136/03   

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https://dejure.org/2004,282
BFH, 28.07.2004 - IX B 136/03 (https://dejure.org/2004,282)
BFH, Entscheidung vom 28.07.2004 - IX B 136/03 (https://dejure.org/2004,282)
BFH, Entscheidung vom 28. Juli 2004 - IX B 136/03 (https://dejure.org/2004,282)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Judicialis

    FGO § 76 Abs. 1; ; FGO § 76 Abs. 1 Satz 1; ; FGO § 115 Abs. 2; ; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1; ; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3; ; FGO § 116 Abs. 3 Satz 3; ; EStG § 16 Abs. 2

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    EStG § 9 § 21
    Vorfälligkeitsentschädigung; Grundstücksverkauf

  • datenbank.nwb.de

    Zahlung einer Vorfälligkeitsentschädigung im Zusammenhang mit der Veräußerung von Immobilie keine WK

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Werbungskosten bei Einkünften aus Gewerbebetrieb; Vorfälligkeitsentschädigungen bei Ablösung von Darlehen im Zusammenhang mit der Veräußerung von zuvor vermieteten Immobilien; Aufgabe der Einkünfteerzielungsabsicht aus in der Einkunftsart liegenden Gründen ; ...

  • steuer-schutzbrief.de (Kurzinformation)

    Immobilienverkauf: Nicht alle Darlehenskosten sind absetzbar

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Wird zitiert von ... (114)Neu Zitiert selbst (15)

  • BFH, 23.04.1996 - IX R 5/94

    Wann können Vorfälligkeitsentschädigungen als Werbungskosten abgezogen werden?

    Auszug aus BFH, 28.07.2004 - IX B 136/03
    Entgegen der Ansicht der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) ist die Rechtsfrage, ob Vorfälligkeitsentschädigungen --in Abgrenzung zu den Urteilen des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 23. Januar 1990 IX R 8/85 (BFHE 159, 488, BStBl II 1990, 464) und vom 23. April 1996 IX R 5/94 (BFHE 180, 374, BStBl II 1996, 595)-- bei Ablösung von Darlehen im Zusammenhang mit der Veräußerung von zuvor vermieteten Immobilien als Werbungskosten dann zu erfassen sind, wenn die Einkünfteerzielungsabsicht aus in der Einkunftsart liegenden Gründen aufgegeben wird, weder von grundsätzlicher Bedeutung i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO noch hat das Finanzgericht (FG) diese Rechtsfrage abweichend von der BFH-Rechtsprechung entschieden, so dass auch eine Zulassung der Revision zur Fortbildung des Rechts und der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO) nicht in Betracht kommt.

    a) Die streitige Rechtsfrage ist durch die Rechtsprechung des BFH geklärt: Die zur vorzeitigen Ablösung eines Darlehens gezahlte Vorfälligkeitsentschädigung steht, wenn sie --wie im Streitfall-- durch die Veräußerung einer mit dem Darlehen finanzierten Immobilie veranlasst ist, ebenso wie andere Veräußerungskosten nach der Rechtsprechung des BFH mit dem nicht steuerbaren Vermögensbereich in Zusammenhang (BFH-Urteile in BFHE 180, 374, BStBl II 1996, 595, und vom 19. Februar 2002 IX R 36/98, BFHE 198, 198, BStBl II 2003, 126, sowie BFH-Beschluss vom 5. November 2001 IX B 92/01, BFHE 197, 139, BStBl II 2002, 144).

    Im Hinblick darauf kann sie allenfalls als Bestandteil der Finanzierungskosten eines neuen Objektes den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung zuzurechnen sein, wenn und soweit der nach der Darlehenstilgung verbleibende Restkaufpreis zur Finanzierung eines neuen Objekts tatsächlich verwendet worden ist (BFH-Urteil vom 14. Januar 2004 IX R 34/01, BFH/NV 2004, 1091 unter Aufgabe der insoweit abweichenden Rechtsauffassung in BFHE 180, 374, BStBl II 1996, 595).

  • BFH, 23.04.1992 - II B 174/91
    Auszug aus BFH, 28.07.2004 - IX B 136/03
    Danach muss dargelegt werden, weshalb sich auf der Grundlage des materiell-rechtlichen Standpunktes des FG (vgl. dazu BFH-Urteile vom 31. August 1992 V R 47/88, BFHE 169, 250, BStBl II 1992, 1046, 1047, und vom 15. Dezember 1992 VIII R 9/90, BFH/NV 1993, 656, 657 zur Beweiserhebung bezüglich der Veräußerungsabsicht) eine weitere Aufklärung des Sachverhaltes hätte aufdrängen müssen (vgl. BFH-Beschlüsse vom 23. April 1992 II B 174/91, BFH/NV 1993, 243; vom 19. September 1994 VIII B 110/93, BFH/NV 1995, 243).

    Im Übrigen ist die Rüge, das FG hätte auch ohne Beweisangebot von Amts wegen die entsprechende weitere Sachverhaltsermittlung anstellen müssen, nur schlüssig begründet, wenn in der Beschwerdeschrift dargelegt wird, wieso sich dem FG auch ohne entsprechenden Antrag der Beteiligten eine weitere Sachverhaltsermittlung von Amts wegen nach Lage der Akten hätte aufdrängen müssen (BFH-Beschluss in BFH/NV 1993, 243).

  • BFH, 23.01.1990 - IX R 8/85

    Sind die Kosten für vorzeitige Darlehensrückzahlungen Werbungskosten?

    Auszug aus BFH, 28.07.2004 - IX B 136/03
    Entgegen der Ansicht der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) ist die Rechtsfrage, ob Vorfälligkeitsentschädigungen --in Abgrenzung zu den Urteilen des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 23. Januar 1990 IX R 8/85 (BFHE 159, 488, BStBl II 1990, 464) und vom 23. April 1996 IX R 5/94 (BFHE 180, 374, BStBl II 1996, 595)-- bei Ablösung von Darlehen im Zusammenhang mit der Veräußerung von zuvor vermieteten Immobilien als Werbungskosten dann zu erfassen sind, wenn die Einkünfteerzielungsabsicht aus in der Einkunftsart liegenden Gründen aufgegeben wird, weder von grundsätzlicher Bedeutung i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO noch hat das Finanzgericht (FG) diese Rechtsfrage abweichend von der BFH-Rechtsprechung entschieden, so dass auch eine Zulassung der Revision zur Fortbildung des Rechts und der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO) nicht in Betracht kommt.

    Der Zusammenhang der Kreditkündigung mit der einkommensteuerrechtlich unerheblichen Vermögensumschichtung tritt nämlich an die Stelle der Veranlassung der Kreditaufnahme durch die frühere Einkunftsart (BFH-Urteil in BFHE 159, 488, BStBl II 1990, 464, und BFH-Beschluss vom 3. August 2001 IX B 32/01, BFH/NV 2002, 21).

  • BFH, 31.08.1992 - V R 47/88

    Zusatzaufwendungen als Leistungsentgelt

    Auszug aus BFH, 28.07.2004 - IX B 136/03
    Danach muss dargelegt werden, weshalb sich auf der Grundlage des materiell-rechtlichen Standpunktes des FG (vgl. dazu BFH-Urteile vom 31. August 1992 V R 47/88, BFHE 169, 250, BStBl II 1992, 1046, 1047, und vom 15. Dezember 1992 VIII R 9/90, BFH/NV 1993, 656, 657 zur Beweiserhebung bezüglich der Veräußerungsabsicht) eine weitere Aufklärung des Sachverhaltes hätte aufdrängen müssen (vgl. BFH-Beschlüsse vom 23. April 1992 II B 174/91, BFH/NV 1993, 243; vom 19. September 1994 VIII B 110/93, BFH/NV 1995, 243).
  • BFH, 19.02.2002 - IX R 36/98

    Disagioerstattung bei Vorfälligkeitsentschädigung

    Auszug aus BFH, 28.07.2004 - IX B 136/03
    a) Die streitige Rechtsfrage ist durch die Rechtsprechung des BFH geklärt: Die zur vorzeitigen Ablösung eines Darlehens gezahlte Vorfälligkeitsentschädigung steht, wenn sie --wie im Streitfall-- durch die Veräußerung einer mit dem Darlehen finanzierten Immobilie veranlasst ist, ebenso wie andere Veräußerungskosten nach der Rechtsprechung des BFH mit dem nicht steuerbaren Vermögensbereich in Zusammenhang (BFH-Urteile in BFHE 180, 374, BStBl II 1996, 595, und vom 19. Februar 2002 IX R 36/98, BFHE 198, 198, BStBl II 2003, 126, sowie BFH-Beschluss vom 5. November 2001 IX B 92/01, BFHE 197, 139, BStBl II 2002, 144).
  • BFH, 23.09.2003 - IX R 20/02

    Vermietung - Vorfälligkeitsentschädigung bei Immobilienverkauf

    Auszug aus BFH, 28.07.2004 - IX B 136/03
    Diese --und nicht der Zusammenhang mit der früheren Vermietungstätigkeit-- ist das allein "auslösende Moment" für die Zahlung (BFH-Urteil vom 23. September 2003 IX R 20/02, BFHE 203, 352, BStBl II 2004, 57), so dass es entgegen der Auffassung der Kläger auf die Gründe für die Beendigung der Vermietungstätigkeit nicht ankommen kann.
  • BGH, 01.07.1997 - XI ZR 267/96

    Vorzeitige Auflösung eines Festzinskredits; Bemessung der

    Auszug aus BFH, 28.07.2004 - IX B 136/03
    Sie ist mithin ausschließlich das Ergebnis einer auf vorzeitige Kreditablösung gerichteten Änderung des Kreditvertrags (Urteil des Bundesgerichtshofs --BGH-- vom 1. Juli 1997 XI ZR 267/96, BGHZ 136, 161).
  • BFH, 25.01.2000 - VIII R 55/97

    Vorfälligkeitsentschädigung bei Betriebsveräußerung

    Auszug aus BFH, 28.07.2004 - IX B 136/03
    Dementsprechend werden bei den Einkünften aus Gewerbebetrieb solche Vorfälligkeitsentschädigungen zu den Veräußerungskosten i.S. von § 16 Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG) gerechnet, die den laufenden Gewinn unberührt lassen (BFH-Urteile vom 25. Januar 2000 VIII R 55/97, BFHE 191, 111, BStBl II 2000, 458; vom 18. Oktober 2000 X R 70/97, BFH/NV 2001, 440).
  • BFH, 05.11.2001 - IX B 92/01

    Werbungskosten bei gescheitertem Bauvorhaben

    Auszug aus BFH, 28.07.2004 - IX B 136/03
    a) Die streitige Rechtsfrage ist durch die Rechtsprechung des BFH geklärt: Die zur vorzeitigen Ablösung eines Darlehens gezahlte Vorfälligkeitsentschädigung steht, wenn sie --wie im Streitfall-- durch die Veräußerung einer mit dem Darlehen finanzierten Immobilie veranlasst ist, ebenso wie andere Veräußerungskosten nach der Rechtsprechung des BFH mit dem nicht steuerbaren Vermögensbereich in Zusammenhang (BFH-Urteile in BFHE 180, 374, BStBl II 1996, 595, und vom 19. Februar 2002 IX R 36/98, BFHE 198, 198, BStBl II 2003, 126, sowie BFH-Beschluss vom 5. November 2001 IX B 92/01, BFHE 197, 139, BStBl II 2002, 144).
  • BFH, 31.07.1990 - I R 173/83

    An- und Verkauf festverzinslicher Wertpapiere als gewerbliche Tätigkeit

    Auszug aus BFH, 28.07.2004 - IX B 136/03
    Da es sich insoweit um einen verzichtbaren Mangel handelt (§ 155 FGO i.V.m. §§ 295, 531, 538 der Zivilprozessordnung --ZPO--), muss der Beschwerdeführer auch vortragen, dass die Nichterhebung der Beweismittel bei nächster sich bietender Gelegenheit gerügt worden ist oder nicht gerügt werden konnte (vgl. BFH-Urteil vom 31. Juli 1990 I R 173/83, BFHE 162, 236, BStBl II 1991, 66).
  • BFH, 14.01.2004 - IX R 34/01

    Vorfälligkeitsentschädigung

  • BFH, 18.10.2000 - X R 70/97

    Vorfälligkeitsentschädigung als Veräußerungskosten

  • BFH, 03.08.2001 - IX B 32/01

    Beschwerde - Rechtsmittelbegründung - Darlehn - Werbungskosten - Einnahmen aus

  • BFH, 15.12.1992 - VIII R 9/90
  • BFH, 19.09.1994 - VIII B 110/93

    Abweisung der Revision

  • BFH, 14.06.2016 - IX R 22/15

    Anschaffungsnahe Herstellungskosten i. S. von § 6 Abs. 1 Nr. 1a EStG -

    Insoweit kann dahinstehen, ob der rechtskundig vertretene Kläger mangels entsprechender Rüge im finanzgerichtlichen Verfahren sein Rügerecht verloren hat (vgl. hierzu § 155 FGO i.V.m. § 295 der Zivilprozessordnung; BFH-Beschlüsse vom 24. Februar 2003 III B 117/02, BFH/NV 2003, 810, und vom 28. Juli 2004 IX B 136/03, BFH/NV 2005, 43).
  • BFH, 06.12.2005 - VIII R 34/04

    Kein Abzug von Vorfälligkeitsentschädigungen als Werbungskosten bei den

    Abgesehen davon, dass der IX. Senat diese Auffassung in einer späteren Entscheidung abgeschwächt hat (vgl. BFH-Beschluss vom 28. Juli 2004 IX B 136/03, BFH/NV 2005, 43: "allenfalls"), war sie für das Urteil in BFH/NV 2004, 1091 deshalb nicht tragend, weil in dem zu beurteilenden Sachverhalt die genannten Verwendungsvoraussetzungen nicht vorlagen.
  • BFH, 19.05.2010 - XI R 78/07

    Versagung des Vorsteuerabzugs im Umsatzsteuerkarussell beim sog. "Buffer II" -

    Soweit sie die Verletzung der dem FG von Amts wegen obliegenden Sachaufklärungspflicht nach § 76 Abs. 1 FGO wegen des Unterlassens der Einvernahme der Umsatzsteuer-Sonderprüfer als Zeugen rügt, hat sie die Rüge nicht in zulässiger Weise erhoben, weil sie nicht hinreichend dargetan hat, weshalb sich dem FG die Einvernahme dieser Zeugen hätte aufdrängen müssen (vgl. z.B. BFH-Beschluss vom 28. Juli 2004 IX B 136/03, BFH/NV 2005, 43, m.w.N.).
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