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   BFH, 07.06.2002 - IX B 15/02   

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https://dejure.org/2002,11758
BFH, 07.06.2002 - IX B 15/02 (https://dejure.org/2002,11758)
BFH, Entscheidung vom 07.06.2002 - IX B 15/02 (https://dejure.org/2002,11758)
BFH, Entscheidung vom 07. Juni 2002 - IX B 15/02 (https://dejure.org/2002,11758)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Wolters Kluwer

    Nichtzulassungsbeschwerde - Einkommensteuer - Grundsätzliche Bedeutung - Miteigentum - Hotelanlage - Sondereigentum - Vermietung - Eigennutzung - Werbungskostenüberschuss

  • Judicialis

    FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2; ; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2, 2. Alternative; ; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2, 1. Alternative

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Ferienwohnung; Abgrenzung Einkünfteerzielungsabsicht - Liebhaberei; überlanger Prognosezeitraum; vertraglicher Selbstnutzungsvorbehalt

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (3)

  • BFH, 06.11.2001 - IX R 97/00

    Einkommensteuerrechtliche Behandlung von Ferienwohnungen

    Auszug aus BFH, 07.06.2002 - IX B 15/02
    In der zeitlich nach dem angefochtenen Urteil ergangenen Entscheidung vom 6. November 2001 IX R 97/00 (BFHE 197, 151, BFH/NV 2002, 413) habe der BFH neue Grundsätze zur Besteuerung von Ferienwohnungen entwickelt.

    Die von den Klägern hervorgehobene Abweichung des angefochtenen Urteils von der BFH-Entscheidung in BFHE 197, 151, BFH/NV 2002, 413 liegt nicht vor.

    Diese Grundsätze gelten aber nicht, wenn sich die Steuerpflichtigen bei der Vermietung durch einen Dritten vorbehalten, die Ferienwohnung auch selbst zu nutzen, und zwar unabhängig davon, ob die Ferienwohnung in der zur Selbstnutzung vorbehaltenen Zeit tatsächlich zur privaten Erholung genutzt wurde (BFH-Urteil in BFHE 197, 151, BFH/NV 2002, 413, II. 1. b der Gründe).

    Danach ist das FG nicht von der BFH-Entscheidung in BFHE 197, 151, BFH/NV 2002, 413 abgewichen, wenn es die geschätzten Einnahmen und Ausgaben zur Überprüfung eines Totalüberschusses in eine Prognose einbezog.

    Es ist dabei zwar nicht --wie im BFH-Urteil in BFHE 197, 151, BFH/NV 2002, 413 gefordert-- von einem 30-jährigen Prognosezeitraum ausgegangen, sondern hat eine Gesamtnutzungsdauer der Immobilie von 100 Jahren zugrunde gelegt.

    Der BFH hat in seiner Entscheidung in BFHE 197, 151, BFH/NV 2002, 413 lediglich darauf abgestellt, dass sich der Steuerpflichtige die Selbstnutzung vertraglich vorbehält.

    Da diese Grundsätze sich bereits aus dem BFH-Urteil in BFHE 197, 151, BFH/NV 2002, 413 ergeben, ist eine (weitere) Entscheidung des BFH auch nicht zur Fortbildung des Rechts i.S. von § 115 Abs. 2 Nr. 2, 1. Alternative FGO erforderlich.

  • BFH, 30.08.2001 - IV B 79/01

    Darlegung der Revisionszulassungsgründe

    Auszug aus BFH, 07.06.2002 - IX B 15/02
    Der in § 115 Abs. 2 Nr. 2, 2. Alternative FGO vorgesehene Zulassungsgrund umfasst die bisherige Divergenz (BFH-Beschluss vom 30. August 2001 IV B 79, 80/01, BFHE 196, 30, BStBl II 2001, 837).
  • BFH, 30.09.1997 - IX R 80/94

    Einkunftserzielungsabsicht bei Vermietung und Verpachtung

    Auszug aus BFH, 07.06.2002 - IX B 15/02
    Auch bei Ferienwohnungen ist bei einer auf Dauer angelegten Vermietungstätigkeit zwar grundsätzlich davon auszugehen, dass die Steuerpflichtigten beabsichtigen, letztlich einen Einnahmeüberschuss zu erwirtschaften, selbst wenn sich über längere Zeiträume Werbungskostenüberschüsse ergeben (BFH-Urteil vom 30. September 1997 IX R 80/94, BFHE 184, 406, BStBl II 1998, 771).
  • BFH, 16.04.2013 - IX R 26/11

    Einkünfteerzielungsabsicht bei Ferienwohnungen

    Unerheblich ist auch, ob sich der Vorbehalt der Selbstnutzung aus einer einzelvertraglich vereinbarten (und damit vom Steuerpflichtigen erstrebten) Vertragsbedingung oder aus einem formularmäßigen Mustervertrag ergibt und vom Steuerpflichtigen weder verlangt noch ausgenutzt wurde (BFH-Beschluss vom 7. Juni 2002 IX B 15/02, BFH/NV 2002, 1300).
  • FG Köln, 30.06.2011 - 10 K 4965/07

    Bestimmung der Einkunftsart bei Vermietung in einem Ferienpark -

    Auch wenn es in späteren Veranlagungszeiträumen zur Selbstnutzung komme oder dieser nachträglich vorbehalten werde, entfalle ab diesem Zeitpunkt die Möglichkeit, ohne Prüfung von der Überschusserzielungsabsicht auszugehen (BFH-Beschluss vom 7. Juni 2002 IX B 15/02, BFH/NV 2002, 1300 unter Bezugnahme auf das BFH-Urteil vom 6. November 2001 IX R 97/00, BFHE 197, 151, BStBl II 2002, 726; vgl. ferner das vom Beklagten angeführte Urteil des Niedersächsischen FG vom 25. Februar 2010 11 K 100/08, EFG 2010, 1038).

    Der BFH-Beschluss in BFH/NV 2002, 1300 berücksichtigt deshalb nicht die Erwägung, dass es an der Küste nur etwa 90 Tage im Jahr gibt, an denen so gut wie jede Wohnung vermietet werden könnte (in den Monaten Juli und August auch doppelt oder gar dreifach), während die Ferienwohnungen vor allem in den Wintermonaten eines Jahres - abgesehen von der Weihnachtszeit und der Zeit des Jahreswechsels - weitgehend leerstehen (FG Köln, Urteil vom 23. Juni 2005 10 K 660/05, veröff. bei juris, StE 2007, 213 für einen Fall einer Vermietung in Eigenregie mit der Folge einer nur geringen Anzahl von Vermietungstagen; NZB ohne Erfolg, BFH-Beschluss vom 29. November 2005 IX B 109/05).

    Die Revision war zuzulassen, weil der erkennende Senat möglicherweise von den BFH-Entscheidungen (BFH-Beschluss vom 7. Juni 2002 IX B 15/02, BFH/NV 2002, 1300 unter Bezugnahme auf das BFH-Urteil vom 6. November 2001 IX R 97/00 , BFHE 197, 151, BStBl II 2002, 726) abweicht und die Sache deshalb grundsätzliche Bedeutung hat.

  • FG Niedersachsen, 07.03.2012 - 9 K 180/09

    Unterstellung der Überschusserzielungsabsicht bei nur geringfügiger Selbstnutzung

    Auch wenn es in späteren Veranlagungszeiträumen zur Selbstnutzung komme oder dieser nachträglich vorbehalten werde, entfalle ab diesem Zeitpunkt die Möglichkeit, ohne Prüfung von der Überschusserzielungsabsicht auszugehen (BFH-Beschluss vom 7. Juni 2002 - IX B 15/02, BFH/NV 2002, 1300 unter Bezugnahme auf das BFH-Urteil vom 6. November 2001 - IX R 97/00, BStBl. II 2002, 726; Urteil des Niedersächsischen FG vom 25. Februar 2010 - 11 K 100/08, EFG 2010, 1038).
  • BFH, 16.04.2013 - IX R 22/12

    Einkünfteerzielungsabsicht bei Ferienwohnungen - Abgrenzung zwischen

    Unerheblich ist auch, ob sich der Vorbehalt der Selbstnutzung aus einer einzelvertraglich vereinbarten Vertragsbedingung oder aus einem formularmäßigen Mustervertrag ergibt (BFH-Beschluss vom 7. Juni 2002 IX B 15/02, BFH/NV 2002, 1300).
  • BFH, 02.03.2005 - IX B 166/03

    Pauschale Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit

    Nach § 115 Abs. 2 Nr. 2 2. Alternative FGO kommt eine solche Zulassung in Fällen der Divergenz (ständige Rechtsprechung, vgl. BFH-Beschlüsse vom 30. August 2001 IV B 79, 80/01, BFH/NV 2002, 119; vom 7. Juni 2002 IX B 15/02, BFH/NV 2002, 1300) sowie in Fällen offensichtlicher Rechtsanwendungsfehler des Finanzgerichts (FG) von erheblichem Gewicht im Sinne einer willkürlichen oder greifbar gesetzwidrigen Entscheidung in Betracht (vgl. BFH-Beschluss vom 8. Januar 2004 V B 37-39, 57/03, BFH/NV 2004, 829, m.w.N.).
  • BFH, 09.03.2006 - IX B 143/05

    Ferienwohnung; Einkünfteerzielungsabsicht

    Bei dem Vermieten von Ferienwohnungen muss aber die Einkünfteerzielungsabsicht des Steuerpflichtigen schon dann überprüft werden, wenn er sich eine Zeit der Selbstnutzung vorbehalten hat; dies gilt unabhängig davon, ob und inwieweit er tatsächlich von seinem Eigennutzungsrecht Gebrauch macht (BFH-Urteil vom 16. Juli 2002 IX R 6/01, BFH/NV 2002, 1454, unter II. 3. a, am Ende, m.w.N.; BFH-Beschlüsse vom 7. Juni 2002 IX B 15/02, BFH/NV 2002, 1300; vom 16. März 2004 IX B 140/03, BFH/NV 2004, 957).
  • BFH, 24.11.2004 - IX B 151/03

    Schuldzinsen: WK-Abzug - Umwidmung

    Nach § 115 Abs. 2 Nr. 2 2. Alternative FGO kommt eine solche Zulassung in Fällen der Divergenz (ständige Rechtsprechung, vgl. BFH-Beschlüsse vom 30. August 2001 IV B 79, 80/01, BFHE 196, 30, BStBl II 2001, 837; vom 7. Juni 2002 IX B 15/02, BFH/NV 2002, 1300) sowie in Fällen offensichtlicher Rechtsanwendungsfehler des FG von erheblichem Gewicht in Betracht (vgl. BFH-Beschluss vom 8. Januar 2004 V B 37-39, 57/03, BFH/NV 2004, 829, m.w.N.).
  • BFH, 14.04.2003 - IX B 225/02

    NZB bei kumulativer Urteilsbegründung

    Hinsichtlich des zweiten vom FG als tragend für seine Entscheidung herangezogenen Grundes (Änderung der Steuerfestsetzung nach § 175 Abs. 1 Nr. 2 AO 1977) liegt der von der Klägerin geltend gemachte Zulassungsgrund des § 115 Abs. 2 Nr. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO), der die bisherige Divergenz umfasst (st. Rechtsprechung, vgl. BFH-Beschluss vom 7. Juni 2002 IX B 15/02, BFH/NV 2002, 1300) nicht vor.
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