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   BFH, 06.04.2005 - IX B 174/04   

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https://dejure.org/2005,9509
BFH, 06.04.2005 - IX B 174/04 (https://dejure.org/2005,9509)
BFH, Entscheidung vom 06.04.2005 - IX B 174/04 (https://dejure.org/2005,9509)
BFH, Entscheidung vom 06. April 2005 - IX B 174/04 (https://dejure.org/2005,9509)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Judicialis

    FGO § 108; ; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3; ; FGO § 116 Abs. 3 Satz 3

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    FGO § 115 Abs. 2
    NZB: Revisionszulassungsgründe

  • datenbank.nwb.de

    Antrag auf Tatbestandsberichtigung kein Verfahrensmangel; Rüge fehlerhafter Rechtsanwendung; steuerrechtliche Prüfungskompetenz hinsichtlich bescheinigter Aufwendungen beim Finanzamt

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (12)

  • BFH, 07.02.2011 - XI S 29/10

    Anhörungsrüge gegen die Zurückweisung einer Nichtzulassungsbeschwerde (NZB) -

    Auch mit dem Hinweis auf einen Tatbestandsberichtigungsantrag nach § 108 Abs. 1 FGO wird kein Zulassungsgrund geltend gemacht (vgl. BFH-Beschluss vom 6. April 2005 IX B 174/04, BFH/NV 2005, 1354).
  • BFH, 02.01.2019 - VIII B 131/18

    Nichtzulassungsbeschwerde wegen Verfahrensmängeln nach § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO

    Soweit sich der Kläger auf seinen Tatbestandsberichtigungsantrag nach § 108 FGO beruft, macht er keinen Zulassungsgrund, insbesondere keinen Verfahrensmangel i.S. von § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO geltend (vgl. Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 6. April 2005 IX B 174/04, BFH/NV 2005, 1354).
  • BFH, 07.02.2006 - IX B 153/05

    Verfahrensmangel - Verletzung der Sachaufklärungspflicht

    Mit der (damit erhobenen) Rüge der fehlerhaften Rechtsanwendung durch das FG kann die Zulassung der Revision jedoch nicht erreicht werden (z.B. BFH-Beschluss vom 6. April 2005 IX B 174/04, BFH/NV 2005, 1354).
  • BFH, 19.05.2009 - VI B 109/08

    Keine grundsätzliche Bedeutung nicht entscheidungserheblicher Rechtsfragen -

    Mit der Rüge von in der (vermeintlichen) fehlerhaften Rechtsanwendung liegenden materiell-rechtlichen Fehlern des FG-Urteils, also dessen inhaltlicher Richtigkeit, kann die Zulassung der Revision jedoch nicht erreicht werden (ständige Rechtsprechung, z.B. BFH-Beschlüsse vom 6. April 2005 IX B 174/04, BFH/NV 2005, 1354; vom 1. April 2008 IX B 257/07, BFH/NV 2008, 1331; vom 3. Februar 2009 VIII B 114/08, BFH/NV 2009, 887, und vom 23. März 2009 XI B 89/08, BFH/NV 2009, 976).
  • BFH, 17.08.2023 - V B 3/22

    Rückübertragung auf den Vollsenat nach Übertragung auf den Einzelrichter

    Einwendungen gegen die Richtigkeit des im FG-Urteil festgestellten Tatbestandes können nicht als Verfahrensmangel nach § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren gerügt werden, sondern müssen gegebenenfalls zum Gegenstand eines Antrags auf Tatbestandsberichtigung (§ 108 Abs. 1 FGO) gemacht werden (BFH-Beschlüsse vom 18.04.2016 - VI B 120/15, BFH/NV 2016, 1160; vom 02.01.2019 - VIII B 131/18, BFH/NV 2019, 286 sowie vom 06.04.2005 - IX B 174/04, BFH/NV 2005, 1354).
  • BFH, 13.06.2005 - IX S 5/05

    Anhörungsrüge

    Das Vorbringen der rechtskundig vertretenen Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) lässt keinen Verstoß gegen ihren Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 des Grundgesetzes, § 96 Abs. 2 FGO) in dem Verfahren IX B 174/04, in dem ihre Nichtzulassungsbeschwerde wegen Einkommensteuer 2000 mit Beschluss des Senats vom 6. April 2005 als unbegründet zurückgewiesen wurde, erkennen.
  • FG Rheinland-Pfalz, 30.04.2007 - 5 K 2884/03

    Zuschüsse des Centrums für internationale Migration und Entwicklung - CIM

    In der Höhe der geltend gemachten Aufwendungen wegen doppelter Haushaltsführung (8.800,00 DM + 12.780,00 DM = 21.580,00 DM) wären nämlich zu Ungunsten der Kläger materielle Fehler der angefochtenen Einkommensteuerfestsetzung wie folgt zu saldieren bzw. zu kompensieren (was keinen Verstoß gegen das sog. Verböserungsverbot darstellt, BFH-Beschluss vom 06. April 2005 IX B 174/04, BFH/NV 2005, 1354):.
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