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   BFH, 02.03.2005 - IX B 184/03   

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https://dejure.org/2005,8004
BFH, 02.03.2005 - IX B 184/03 (https://dejure.org/2005,8004)
BFH, Entscheidung vom 02.03.2005 - IX B 184/03 (https://dejure.org/2005,8004)
BFH, Entscheidung vom 02. März 2005 - IX B 184/03 (https://dejure.org/2005,8004)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Judicialis

    FGO § 115 Abs. 2; ; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1; ; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2; ; FGO § 116 Abs. 3 Satz 3; ; EStG § 9 Abs. 1

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    EStG § 9 Abs. 1; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1
    Vorfälligkeitsentschädigung bei beruflich veranlasstem Umzug

  • datenbank.nwb.de

    Vorfälligkeitsentschädigung bei beruflich veranlasstem Umzug als Werbungskosten

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (5)

  • BFH, 24.05.2000 - VI R 147/99

    Eigenheimverkauf wegen beruflich veranlassten Umzugs

    Auszug aus BFH, 02.03.2005 - IX B 184/03
    Nach der BFH-Rechtsprechung können zwar auch Aufwendungen wegen eines beruflich veranlassten Umzugs Werbungskosten i.S. des § 9 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) sein (vgl. BFH-Urteil vom 24. Mai 2000 VI R 147/99, BFHE 191, 561, BStBl II 2000, 476, m.w.N.).

    Ein Abzug ist aber insoweit ausgeschlossen, als vorrangig die grundsätzlich steuerrechtlich unbeachtliche private Vermögenssphäre betroffen ist; dies gilt insbesondere für Kosten, die aufgrund der vorzeitigen Ablösung eines Hypothekendarlehens (Vorfälligkeitsentschädigung) entstehen, wenn die Ablösung wegen des Verkaufs des fremdfinanzierten Hauses notwendig ist (vgl. BFH in BFHE 191, 561, BStBl II 2000, 476, unter Hinweis auf das Niedersächsische Finanzgericht --FG--, Urteil vom 21. Oktober 1996 VIII 164/96, Entscheidungen der Finanzgerichte --EFG-- 1997, 465; s.a. FG Hamburg, Urteil vom 10. März 2003 II 327/02, juris-DOK Nr. STRE 200371038, unter I.1.).

  • BFH, 04.07.2002 - IX B 169/01

    Grundsätzliche Bedeutung; Klärungsbedürftigkeit einer Rechtsfrage; fehlerhafte

    Auszug aus BFH, 02.03.2005 - IX B 184/03
    Insoweit rügen die Kläger und Beschwerdeführer lediglich eine (vermeintlich) fehlerhafte Rechtsanwendung durch das FG, also einen materiell-rechtlichen Fehler und mithin die inhaltliche Richtigkeit des Urteils, womit jedoch die Zulassung der Revision nicht erreicht werden kann (vgl. BFH-Beschlüsse vom 28. September 2001 V B 77/00, BFH/NV 2002, 359; vom 4. Juli 2002 IX B 169/01, BFH/NV 2002, 1476).
  • FG Hamburg, 10.03.2003 - II 327/02

    Zwischenfinanzierung für Eigenheim wegen Umzug nicht als Werbungskosten

    Auszug aus BFH, 02.03.2005 - IX B 184/03
    Ein Abzug ist aber insoweit ausgeschlossen, als vorrangig die grundsätzlich steuerrechtlich unbeachtliche private Vermögenssphäre betroffen ist; dies gilt insbesondere für Kosten, die aufgrund der vorzeitigen Ablösung eines Hypothekendarlehens (Vorfälligkeitsentschädigung) entstehen, wenn die Ablösung wegen des Verkaufs des fremdfinanzierten Hauses notwendig ist (vgl. BFH in BFHE 191, 561, BStBl II 2000, 476, unter Hinweis auf das Niedersächsische Finanzgericht --FG--, Urteil vom 21. Oktober 1996 VIII 164/96, Entscheidungen der Finanzgerichte --EFG-- 1997, 465; s.a. FG Hamburg, Urteil vom 10. März 2003 II 327/02, juris-DOK Nr. STRE 200371038, unter I.1.).
  • FG Niedersachsen, 21.10.1996 - VIII 164/96

    Abzugsfähigkeit einer Vorfälligkeitsentschädigung; Einkünfte aus

    Auszug aus BFH, 02.03.2005 - IX B 184/03
    Ein Abzug ist aber insoweit ausgeschlossen, als vorrangig die grundsätzlich steuerrechtlich unbeachtliche private Vermögenssphäre betroffen ist; dies gilt insbesondere für Kosten, die aufgrund der vorzeitigen Ablösung eines Hypothekendarlehens (Vorfälligkeitsentschädigung) entstehen, wenn die Ablösung wegen des Verkaufs des fremdfinanzierten Hauses notwendig ist (vgl. BFH in BFHE 191, 561, BStBl II 2000, 476, unter Hinweis auf das Niedersächsische Finanzgericht --FG--, Urteil vom 21. Oktober 1996 VIII 164/96, Entscheidungen der Finanzgerichte --EFG-- 1997, 465; s.a. FG Hamburg, Urteil vom 10. März 2003 II 327/02, juris-DOK Nr. STRE 200371038, unter I.1.).
  • BFH, 28.09.2001 - V B 77/00

    Nichtzulassungsbeschwerde - Zulassungsvoraussetzungen - Grundsatz des

    Auszug aus BFH, 02.03.2005 - IX B 184/03
    Insoweit rügen die Kläger und Beschwerdeführer lediglich eine (vermeintlich) fehlerhafte Rechtsanwendung durch das FG, also einen materiell-rechtlichen Fehler und mithin die inhaltliche Richtigkeit des Urteils, womit jedoch die Zulassung der Revision nicht erreicht werden kann (vgl. BFH-Beschlüsse vom 28. September 2001 V B 77/00, BFH/NV 2002, 359; vom 4. Juli 2002 IX B 169/01, BFH/NV 2002, 1476).
  • BFH, 11.02.2014 - IX R 42/13

    Vorfälligkeitsentschädigung grundsätzlich nicht als Werbungskosten bei den

    Besteht die Verpflichtung des Darlehensgebers, in eine vertragliche Änderungsvereinbarung und, damit einhergehend, in eine vorzeitige Darlehensablösung gegen angemessene Vorfälligkeitsentschädigung einzuwilligen, gerade deshalb, weil für eine beabsichtigte Grundstücksveräußerung eine Ablösung des Kredits und der damit zusammenhängenden grundpfandrechtlichen Belastung erforderlich ist, liegt ein wirtschaftlicher Zusammenhang mit der Veräußerung des Grundstücks vor (so schon BFH-Urteil vom 23. September 2003 IX R 20/02, BFHE 203, 352, BStBl II 2004, 57; BFH-Beschlüsse vom 9. August 2012 IX B 57/12, BFH/NV 2012, 2014; vom 15. Januar 2008 IX B 166/07, BFH/NV 2008, 567; vom 2. März 2005 IX B 184/03, BFH/NV 2005, 1067).
  • BFH, 06.12.2005 - VIII R 34/04

    Kein Abzug von Vorfälligkeitsentschädigungen als Werbungskosten bei den

    Dies gilt nach ständiger Rechtsprechung nicht nur mit Rücksicht auf die aus der bisherigen und nunmehr veräußerten Erwerbsgrundlage erzielten Einkünfte (vgl. BFH-Urteile in BFHE 159, 488, BStBl II 1990, 464; in BFHE 203, 352, BStBl II 2004, 57), sondern gleichermaßen für diejenigen Einkünfte, die ihre Grundlage in der Wiederanlage des dem Steuerpflichtigen verbleibenden Veräußerungserlöses finden (vgl. darüber hinaus zur Berücksichtigung als Kosten eines beruflich veranlassten Umzugs oder als Vorkosten nach § 10e Abs. 6 EStG a.F. --jeweils ablehnend-- BFH-Urteil in BFHE 191, 561, BStBl II 2000, 476; BFH-Beschluss vom 2. März 2005 IX B 184/03, BFH/NV 2005, 1067; BFH-Urteil vom 14. Januar 2004 X R 28/01, BFH/NV 2004, 779).
  • FG Münster, 22.05.2013 - 10 K 3103/10

    Maklerkosten können Werbungskosten bei Vermietungseinkünften sein!

    Es handele sich ungeachtet des Zusammenhangs mit dem berufsbedingten Umzug um Veräußerungskosten, die vorrangig zum nicht steuerbaren Vermögensbereich gehören (so BFH-Urteil vom 24.5.2000 VI R 147/99, BStBl II 2000, 476; BFH-Beschluss vom 2.3.2005 IX B 184/03, BFH/NV 2005, 1067).
  • FG Rheinland-Pfalz, 23.11.2016 - 2 K 1701/14

    Vorfälligkeitsentschädigung als Werbungskosten im Rahmen der Beendigung einer

    Die vom Beklagten für die Ablehnung des Werbungskostenabzugs herangezogene Entscheidung des Bundesfinanzhofs vom 2. März 2005 (IX B 184/03, BFH/NV 2005, 1067) sei nicht einschlägig.
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