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   BFH, 15.05.2007 - IX B 184/06   

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https://dejure.org/2007,18542
BFH, 15.05.2007 - IX B 184/06 (https://dejure.org/2007,18542)
BFH, Entscheidung vom 15.05.2007 - IX B 184/06 (https://dejure.org/2007,18542)
BFH, Entscheidung vom 15. Mai 2007 - IX B 184/06 (https://dejure.org/2007,18542)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Judicialis

    FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1; ; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2 1. Alternative

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1; EStG § 9, § 21
    Gemischt genutztes Gebäude; Darlehenszinsen

  • datenbank.nwb.de

    Abzug von Darlehenszinsen bei gemischt-genutzten Grundstück

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

In Nachschlagewerken

  • smartsteuer.de | Lexikon des Steuerrechts
    Schuldzinsen
    Schuldzinsenabzug bei Vermietung und Verpachtung
    Schuldzinsenabzug für Baudarlehen
    Fremdfinanzierungskosten bei gemischt genutzten Gebäuden
    Zuordnung der Darlehenszinsen
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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (2)

  • BFH, 25.03.2003 - IX R 22/01

    Schuldzinsenabzug bei gemischt genutzten Gebäuden

    Auszug aus BFH, 15.05.2007 - IX B 184/06
    Dient nämlich ein angeschafftes Gebäude --wie hier-- nicht nur dem Erzielen von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung, sondern auch der (nicht steuerbaren) Selbstnutzung, so sind die für den Erwerb des Objekts aufgewendeten Darlehenszinsen nur insoweit als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung und damit nur anteilig (im Verhältnis der selbstgenutzten Wohn-/Nutzflächen des Gebäudes zu denen, die der Einkünfteerzielung dienen) abziehbar, als das/die Darlehen tatsächlich zur Anschaffung des der Einkünfteerzielung dienenden Gebäudes/Gebäudeteils verwendet wurden; in vollem Umfang sind sie nur dann zu berücksichtigen, wenn der Steuerpflichtige die Anschaffungskosten den eigenständige Wirtschaftsgüter bildenden Gebäudeteilen gesondert zuordnet und diese so zugeordneten Anschaffungskosten auch tatsächlich mit Geldbeträgen aus dem dafür aufgenommenen Darlehen bezahlt (ständige Rechtsprechung, vgl. BFH-Urteile vom 9. Juli 2002 IX R 65/00, BFHE 199, 430, BStBl II 2003, 389; vom 25. März 2003 IX R 22/01, BFHE 202, 171, BStBl II 2004, 348; s.a. BMF vom 24. April 2003, BStBl I 2003, 287).
  • BFH, 09.07.2002 - IX R 65/00

    Absetzbarkeit von Anschaffungskosten bei teilweiser Selbstnutzung

    Auszug aus BFH, 15.05.2007 - IX B 184/06
    Dient nämlich ein angeschafftes Gebäude --wie hier-- nicht nur dem Erzielen von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung, sondern auch der (nicht steuerbaren) Selbstnutzung, so sind die für den Erwerb des Objekts aufgewendeten Darlehenszinsen nur insoweit als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung und damit nur anteilig (im Verhältnis der selbstgenutzten Wohn-/Nutzflächen des Gebäudes zu denen, die der Einkünfteerzielung dienen) abziehbar, als das/die Darlehen tatsächlich zur Anschaffung des der Einkünfteerzielung dienenden Gebäudes/Gebäudeteils verwendet wurden; in vollem Umfang sind sie nur dann zu berücksichtigen, wenn der Steuerpflichtige die Anschaffungskosten den eigenständige Wirtschaftsgüter bildenden Gebäudeteilen gesondert zuordnet und diese so zugeordneten Anschaffungskosten auch tatsächlich mit Geldbeträgen aus dem dafür aufgenommenen Darlehen bezahlt (ständige Rechtsprechung, vgl. BFH-Urteile vom 9. Juli 2002 IX R 65/00, BFHE 199, 430, BStBl II 2003, 389; vom 25. März 2003 IX R 22/01, BFHE 202, 171, BStBl II 2004, 348; s.a. BMF vom 24. April 2003, BStBl I 2003, 287).
  • BFH, 10.03.2008 - IX B 232/07

    Schuldzinsenabzug bei gemischt genutztem Gebäude

    Danach setzt der Werbungskostenabzug von Darlehenszinsen bei einem gemischt genutzten Gebäude u.A. voraus, dass der Steuerpflichtige die Herstellungskosten mit Geldbeträgen aus dem dafür aufgenommenen Darlehen tatsächlich bezahlt (ständige Rechtsprechung, vgl. BFH-Urteile vom 9. Juli 2002 IX R 65/00, BFHE 199, 430, BStBl II 2003, 389; vom 25. März 2003 IX R 22/01, BFHE 200, 271, BStBl II 2004, 348; BFH-Beschlüsse vom 15. Mai 2007 IX B 184/06, BFH/NV 2007, 1647; vom 10. April 2007 IX B 159/06, BFH/NV 2007, 1503).
  • FG Münster, 29.04.2008 - 8 K 3028/05

    Höhe von als Werbungskosten (WK) bei den Einkünften aus Vermietung und

    In vollem Umfang sind die Aufwendungen nur dann zu berücksichtigen, wenn der Steuerpflichtige einerseits die Anschaffungskosten den eigenständige Wirtschaftsgüter bildenden Gebäudeteilen zuordnet und andererseits diese gesondert zugeordneten Anschaffungskosten auch tatsächlich mit Darlehensmitteln bezahlt (ständige Rechtsprechung seit BFH-Urteil vom 27. Oktober 1998 IX R 44/95, BFHE 187, 276, BStBl II 1999, 676; zuletzt BFH-Beschluss vom 15. Mai 2007 IX B 184/06, BFH/NV 2007, 1647).
  • FG München, 08.02.2011 - 13 K 962/08

    Schuldzinsenabzug bei gemischt genutztem Gebäude: Darlehenszuordnung, Zinsabzug

    Wird das Darlehen zur Finanzierung der Anschaffungs-/ Herstellungskosten mehrerer Wirtschaftsgüter verwendet, setzt der Werbungskostenabzug von Darlehenszinsen bei einem gemischt genutzten Gebäude voraus, dass der Steuerpflichtige dem vermieteten Gebäudeteil die auf diesen entfallenden Anschaffungs-/Herstellungskosten gesondert zuordnet und die so zugeordneten Anschaffungs-/Herstellungskosten mit Geldbeträgen aus dem dafür aufgenommenen Darlehen gesondert bezahlt (BFH-Urteile in BStBl II 2003, 389; vom 25. März 2003 IX R 22/01, BStBl II 2004, 348; BFH-Beschlüsse vom 26. Februar 2008 IX B 5/08, BFH/NV 2008, 1142; vom 15. Mai 2007 IX B 184/06, BFH/NV 2007, 1647; vom 10. April 2007 IX B 159/06, BFH/NV 2007, 1503).
  • FG Berlin-Brandenburg, 12.09.2007 - 12 K 6383/04

    Abzug von Darlehenszinsen bei Errichtung zweier baugleicher Einfamilienhäuser zur

    In der Rechtsprechung des BFH ist demzufolge anerkannt, dass im Falle der Finanzierung eines teilweise zur Vermietung bestimmten und teilweise selbstgenutzten Gebäudes, eines Gebäudes mit unterschiedlich genutzten Eigentumswohnungen oder unterschiedlich genutzten Doppelhaushälften (dazu BFH-Beschluss vom 18. Dezember 2002 - IX B 167/02, BFH/NV 2003, 478) durch ein Darlehen die Darlehenszinsen grundsätzlich nur anteilig als Werbungskosten berücksichtigt werden können, es sei denn, dass der Steuerpflichtige die Herstellungskosten den einzelnen Gebäudeteilen zuordnet und die so gesondert zugeordneten Herstellungskosten auch tatsächlich - objektiv nachprüfbar - mit den Darlehensmitteln bezahlt (BFH in BStBl. II 2003, 389, unter II.2. der Gründe; in BFH/NV 2003, 23, unter II.2. der Gründe; in BFH/NV 2003, 1049 aaO.; in BStBl. II 2004, 348 aaO.; in BStBl. II 2005, 597, unter II.1.a) und b) der Gründe; in BFH/NV 2006, 246, unter II.1.a) und b) der Gründe; BFH-Beschlüsse vom 07. April 2005 - IX B 39/05, BFH/NV 2005, 1543; vom 15. Mai 2007 - IX B 184/06, juris,).
  • FG München, 19.07.2016 - 7 K 366/15

    Zuordnung von Schuldzinsen für ein Darlehen zur Finanzierung eines teilweise

    Voraussetzung für eine Zuordnung der Darlehensmitteln zum der Einkünfteerzielung dienenden Gebäudeteil ist nämlich, dass mit den Darlehensmittel objektiv nachprüfbar ausschließlich der die Einkünfteerzielung dienende Gebäudeteil bezahlt wird (BFH-Beschluss vom 15. Mai 2007 IX B 184/06, BFH/NV 2007, 1647).
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