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   BFH, 25.03.2003 - IX B 2/03   

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https://dejure.org/2003,2102
BFH, 25.03.2003 - IX B 2/03 (https://dejure.org/2003,2102)
BFH, Entscheidung vom 25.03.2003 - IX B 2/03 (https://dejure.org/2003,2102)
BFH, Entscheidung vom 25. März 2003 - IX B 2/03 (https://dejure.org/2003,2102)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • Simons & Moll-Simons

    FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1, 2; EStG § 21 Abs. 1 Nr. 1

  • Judicialis

    FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1; ; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2; ; EStG § 21 Abs. 1 Nr. 1

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1, 2; EStG § 21 Abs. 1 Nr. 1
    Einkunftserzielungsabsicht: Verpachtung von Grund und Boden

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Verpachtung v. unbebautem Grundbesitz: Einkünfteerzielungsabsicht?

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Abgrenzung zur Liebhaberei bei Vermietung und Verpachtung ? Typisierende Annahme der Überschusserzielungsabsicht betrifft nur die langfristige Vermietung von Gebäuden, nicht von unbebautem Grund und Boden

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Einnahmenüberschussvermutung bei dauerhafter Verpachtung von bebautem und unbebautem Grundbesitz; Handeln ohne Einkünfteerzielungsabsicht; Zulassung der Revision zur Wahrung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung

In Nachschlagewerken

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFHE 202, 262
  • BB 2003, 1110 (Ls.)
  • DB 2003, 1094
  • DB 2003, 1095
  • BStBl II 2003, 479
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (4)

  • BFH, 30.09.1997 - IX R 80/94

    Einkunftserzielungsabsicht bei Vermietung und Verpachtung

    Auszug aus BFH, 25.03.2003 - IX B 2/03
    Die der Vorschrift des § 21 Abs. 1 Nr. 1 EStG zugrunde liegende typisierende Annahme, dass bei einer auf Dauer angelegten Vermietungstätigkeit der Steuerpflichtige beabsichtigt, letztlich einen Einnahmenüberschuss zu erwirtschaften (BFH-Urteil vom 30. September 1997 IX R 80/94, BFHE 184, 406, BStBl II 1998, 771), gilt nicht für die dauerhafte Verpachtung von unbebautem Grundbesitz.

    Die von den Klägern aufgeworfene Frage, ob die Rechtssätze des BFH-Urteils vom 30. September 1997 IX R 80/94 (BFHE 184, 406, BStBl II 1998, 771), nach dem bei einer auf Dauer angelegten Vermietungstätigkeit grundsätzlich von der Einkünfteerzielungsabsicht des Steuerpflichtigen auszugehen ist, auf die Vermietung oder Verpachtung unbebauter Grundstücke zu übertragen sind, hat weder grundsätzliche Bedeutung i.S. von § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO, noch ist deswegen die Revision zur Fortbildung des Rechts nach § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 1 FGO zuzulassen.

    Der BFH hat in seinem Urteil in BFHE 184, 406, 409 f., BStBl II 1998, 771 unter 2. c) entschieden: Nach dem Regelungszweck des § 21 Abs. 1 Nr. 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) ist bei einer auf Dauer angelegten Vermietungstätigkeit grundsätzlich davon auszugehen, dass der Steuerpflichtige beabsichtigt, letztlich einen Einnahmenüberschuss zu erwirtschaften.

    Diese systematischen Erwägungen des Urteils in BFHE 184, 406, BStBl II 1998, 771 gelten, wie der Hinweis auf die Ersetzung der Nutzungswertbesteuerung von Wohnimmobilien durch offene Subventionen mit Wirkung ab 1987 verdeutlicht, allein für die Vermietung von Gebäuden, nicht aber für die dauerhafte Verpachtung von unbebautem Grundbesitz.

  • BFH, 26.10.1988 - I R 189/84

    Steuerbescheid - Erklärung für vorläufig - Bemessungsgrundlage - Umfang der

    Auszug aus BFH, 25.03.2003 - IX B 2/03
    Das FG hat sodann in Anlehnung an das BFH-Urteil vom 26. Oktober 1988 I R 189/84 (BFHE 155, 8, BStBl II 1989, 130) weiter ausgeführt, die Reichweite des Vorläufigkeitsvermerks könne sich auch aus seiner Begründung oder aus anderen Umständen im Wege der Auslegung ermitteln lassen.
  • BFH, 25.04.1985 - IV R 64/83

    Vorläufige Steuerfestsetzung nur im Hinblick auf ungewisse Tatsachen zulässig

    Auszug aus BFH, 25.03.2003 - IX B 2/03
    Die Vorentscheidung weicht nicht von dem Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 25. April 1985 IV R 64/83 (BFHE 143, 500, BStBl II 1985, 648) ab, nach dem im Vorbehaltsvermerk die Tatsachen angegeben werden müssen, die als ungewiss betrachtet werden.
  • FG Düsseldorf, 14.11.2002 - 14 K 2707/01

    Einkunftserzielungsabsicht; Totalüberschuss; Vermietung und Verpachtung;

    Auszug aus BFH, 25.03.2003 - IX B 2/03
    Das Finanzgericht (FG) wies die dagegen erhobene Klage ab (FG Düsseldorf, Urteil vom 14. November 2002 14 K 2707/01 F).
  • BFH, 28.11.2007 - IX R 9/06

    Keine Typisierung der Einkünfteerzielungsabsicht bei der Verpachtung unbebauten

    Die § 21 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG zugrunde liegende typisierende Annahme, dass bei einer auf Dauer angelegten Vermietungstätigkeit der Steuerpflichtige beabsichtigt, letztlich einen Einnahmeüberschuss zu erwirtschaften, gilt nicht für die dauerhafte Verpachtung unbebauten Grundbesitzes (Bestätigung des BFH-Beschlusses vom 25. März 2003 IX B 2/03, BFHE 202, 262, BStBl II 2003, 479).

    Diese Typisierung gilt aber nicht für die dauerhafte Verpachtung von unbebautem Grundbesitz, wie der BFH bereits in seinem Beschluss vom 25. März 2003 IX B 2/03 (BFHE 202, 262, BStBl II 2003, 479) dargelegt hat (vgl. zur Entwicklung der Rechtsprechung Pezzer in Gedächtnisschrift für Christoph Trzaskalik, 2005, S. 239, 245 ff., m.w.N.).

  • FG München, 13.09.2006 - 11 K 1802/02

    Überschusserzielungsabsicht bei Vermietung eines unbebauten Grundstücks und

    Die der Rechtsprechung zu Grunde liegende typisierende Annahme einer Einkunftserzielungsabsicht gilt für die Vermietung und Verpachtung von unbebauten Grundbesitz nicht (vgl. BFH-Beschluss vom 25. März 2003 IX B 2/03, BStBI II 2003, 479; Schmidt/Drenseck EStG § 21 RdNr. 10).
  • FG München, 08.04.2009 - 10 K 713/09

    Keine Aufhebung eines Vorläufigkeitsvermerks gem. § 165 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AO

    Es handelt sich insbesondere nicht um ein unbebautes Grundstück, für das die Rechtsprechungsgrundsätze keine Anwendung finden würden (BFH-Beschluss vom 25. März 2003 IX B 2/03, BFHE 202, 262, BStBl II 2003, 479).
  • FG Düsseldorf, 17.12.2008 - 1 K 4861/07

    Wesentliches Merkmal der Einkünfteerzielungsabsicht bei Erwerbstätigkeit bzw.

    Die Verpachtung unbebauten Grundbesitzes ist unbeschadet der Art und Weise seiner Erwerbsfinanzierung nicht schon strukturell defizitär und bildet keine Grundlage für die typisierende Annahme der Einkünfteerzielungsabsicht; denn es kommt anders als bei dem abnutzbaren Wirtschaftsgut Gebäude grundsätzlich zu keiner durch eine spätere Veräußerung nicht kompensierbaren Inanspruchnahme von Absetzungen für Abnutzung (BFH-Beschluss vom 25.03.2003 IX B 2/03, BStBl II 2003, 479; BFH-Urteil vom 28.11.2007 IX R 9/06, BStBl II 2008, 515).
  • FG Schleswig-Holstein, 27.10.2004 - 3 K 20157/01

    Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung - Prüfung der

    Diese systematischen Erwägungen würden allein für die Vermietung von Gebäuden, nicht aber für die dauerhafte Verpachtung von unbebautem Grundbesitz gelten (BFH, Beschluss vom 25. März 2003, IX B 2/03, BFHE 202, 262 , BStBl II 2003, 303).
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