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   BFH, 22.04.1997 - IX B 2/97   

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https://dejure.org/1997,5850
BFH, 22.04.1997 - IX B 2/97 (https://dejure.org/1997,5850)
BFH, Entscheidung vom 22.04.1997 - IX B 2/97 (https://dejure.org/1997,5850)
BFH, Entscheidung vom 22. April 1997 - IX B 2/97 (https://dejure.org/1997,5850)
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Wird zitiert von ... (13)

  • BFH, 25.09.2007 - IX B 199/06

    Darlegung einer Divergenz (hier: Schuldvorwurf bei Einschaltung eines

    Die Trennung ist wegen des (möglichen) unterschiedlichen Verfahrensausgangs mit unterschiedlicher Kostenfolge sachdienlich (vgl. Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 22. April 1997 IX B 2/97, BFH/NV 1997, 694, m.w.N.).
  • BFH, 16.12.2005 - IX B 38/05

    NZB; grundsätzliche Bedeutung; Willkürentscheidung; Übergehen von Beweisanträgen

    Der Senat kann offen lassen, ob der Kläger in seinen Schriftsätzen vom ... über die Erläuterung und Vervollständigung seines bisherigen Vorbringens hinaus noch neue Zulassungsgründe dargelegt hat; denn nach dem Ablauf der Begründungsfrist vorgetragene Zulassungsgründe darf der BFH nicht mehr berücksichtigen (z.B. BFH-Beschlüsse vom 22. April 1997 IX B 2/97, BFH/NV 1997, 694; vom 30. Juli 2003 X B 152/02, BFH/NV 2003, 1603).
  • BFH, 16.12.2003 - VII B 10/03

    NZB: Sachaufklärungspflicht, Unmittelbarkeit der Beweisaufnahme

    Soweit die Klägerin mit Schriftsätzen vom 10. März, 9. Mai und 30. Juni 2003 weitere Gründe nennt und Unterlagen vorlegt, welche ihrer Ansicht nach das FG zu weiter gehenden Maßnahmen zur Sachverhaltsaufklärung hätten veranlassen müssen, dürfen diese nicht berücksichtigt werden, weil sie erst nach dem Ablauf der Begründungsfrist vorgetragen bzw. vorgelegt worden sind (vgl. BFH-Beschluss vom 22. April 1997 IX B 2/97, BFH/NV 1997, 694).
  • BFH, 27.02.1998 - IX B 29/96

    Voraussetzungen einer Divergenzentscheidung

    Die vom Beschwerdeführer zu 3 beantragte Trennung der Verfahren (§ 73 FGO; vgl. BFH-Beschluß vom 22. April 1997 IX B 2/97, BFH/NV 1997, 694) war danach weder zweckmäßig noch geboten.
  • BFH, 27.01.2004 - VII B 66/03

    Verletzung des rechtlichen Gehörs; Antrag auf Terminsänderung wegen plötzlicher

    Soweit den Schriftsätzen des Klägers vom 14. Juli und 12. September 2003 zu entnehmen ist, dass er auch die Ablehnung der Terminsverlegungsanträge vom 9. und 13. Januar 2003 als Verfahrensfehler rügen will, darf dieses Beschwerdevorbringen nicht berücksichtigt werden, weil es erst nach dem Ablauf der bis zum 30. April 2003 verlängerten Begründungsfrist erfolgt ist (vgl. BFH-Beschluss vom 22. April 1997 IX B 2/97, BFH/NV 1997, 694).
  • BFH, 28.10.2004 - VII B 293/03

    NZB: Verfahrensfehler, Sachaufklärungspflicht

    c) Soweit die Klägerin mit Schriftsatz vom 9. Februar 2004 weitere Rechtsfragen aufgeworfen hat, sind diese erst nach dem Ablauf der bis zum 6. November 2003 verlängerten Begründungsfrist vorgetragen worden und dürfen deshalb nicht berücksichtigt werden (vgl. BFH-Beschluss vom 22. April 1997 IX B 2/97, BFH/NV 1997, 694).
  • BFH, 28.10.2004 - VII B 298/03

    NZB: Verfahrensfehler, Sachaufklärungspflicht

    Soweit die Klägerin mit Schriftsätzen vom 26. Mai und 2. September 2004 geltend gemacht hat, es müsse geklärt werden, ob der Begriff des Erfüllungsgehilfen i.S. des § 169 Abs. 2 Satz 3 AO 1977 mit demjenigen des § 278 des Bürgerlichen Gesetzbuchs deckungsgleich sei, ist diese Frage erst nach Ablauf der bis zum 12. November 2003 verlängerten Begründungsfrist vorgetragen worden und darf deshalb nicht berücksichtigt werden (vgl. BFH-Beschluss vom 22. April 1997 IX B 2/97, BFH/NV 1997, 694).
  • BFH, 16.12.2003 - VII B 370/02

    Nicht mit Gründen versehenes FG-Urteil

    - grundsätzliche Bedeutung der Frage, ob im Versandverfahren die von der Spedition, die der Hauptverpflichtete mit dem Warentransport beauftragt hat, eingesetzten Fahrer Erfüllungsgehilfen des Hauptverpflichteten oder der Spedition sind, sind erst nach dem Ablauf der Begründungsfrist vorgetragen worden und dürfen deshalb nicht berücksichtigt werden (vgl. BFH-Beschluss vom 22. April 1997 IX B 2/97, BFH/NV 1997, 694).
  • BFH, 28.10.2004 - VII B 294/03

    Verwertung strafgerichtlicher Feststellungen im finanzgerichtlichen Verfahren;

    Soweit sie mit Schriftsatz vom 8. Juni 2004 vorträgt, bei einer weiteren Sachaufklärung hätte sich ergeben, dass der Fahrer A nicht als Erfüllungsgehilfe habe angesehen werden können, darf dieser verspätete Vortrag --sollte es sich überhaupt um einen Vortrag von entscheidungserheblichen Tatsachen handeln-- nicht berücksichtigt werden (vgl. BFH-Beschluss vom 22. April 1997 IX B 2/97, BFH/NV 1997, 694).
  • BFH, 07.05.1999 - IX B 20/99

    Einwendungen gegen den FG-Urteilstatbestand; NZB, verspätete Begründung

    Etwaige nach Ablauf der Beschwerdefrist vorgetragene Zulassungsgründe darf der Senat nicht mehr berücksichtigen (vgl. BFH-Beschluß vom 22. April 1997 IX B 2/97, BFH/NV 1997, 694).
  • BFH, 05.07.2004 - VII B 350/03

    Verfahrensmangel: fehlender Tatbestand

  • BFH, 30.01.2004 - VII B 125/03

    Verletzung der Sachaufklärungspflicht; schlüssige Darlegung der Verfahrensmängel

  • BFH, 11.08.1998 - XI B 69/98

    Richterablehnung - Persönliche Einwendungen - Vertretungszwang - Prozeßvollmacht

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