Weitere Entscheidung unten: BFH, 12.02.2003

Rechtsprechung
   BFH, 16.09.2002 - IX B 20/02   

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https://dejure.org/2002,4834
BFH, 16.09.2002 - IX B 20/02 (https://dejure.org/2002,4834)
BFH, Entscheidung vom 16.09.2002 - IX B 20/02 (https://dejure.org/2002,4834)
BFH, Entscheidung vom 16. September 2002 - IX B 20/02 (https://dejure.org/2002,4834)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Wolters Kluwer

    Rechtsschutzbedürfnis für eine Akteneinsicht bei unzulässiger Beschwerde - Tatsachenauslassungen - Fehlerhafte Tatsachenwürdigung - Tatbestandsberichtigung

  • Judicialis

    FGO § 60 Abs. 3; ; FGO § 78 Abs. 1 Satz 1; ; FGO § 108; ; FGO § 115 Abs. 2; ; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2; ; FGO § 116 Abs. 3 Satz 3

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Rüge von Verfahrensmängeln

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (18)Neu Zitiert selbst (7)

  • BFH, 08.04.1997 - IV B 82/96

    Schlüssige Darlegung eines möglichen Verfahrensmangels bei Einlegung einer

    Auszug aus BFH, 16.09.2002 - IX B 20/02
    Die Rüge, das FG habe Dritte zu Unrecht nicht gemäß § 60 Abs. 3 FGO notwendig beigeladen, ist nicht schlüssig dargetan, weil es im Fall der Abweisung der Klage als offensichtlich unzulässig keiner Beiladung bedurfte (vgl. BFH-Beschlüsse vom 8. April 1997 IV B 82/96, BFH/NV 1997, 663; vom 15. Dezember 1997 VIII B 28/97, BFH/NV 1998, 1105).
  • BFH, 27.09.2001 - III B 95/01

    Beschwerde - Rechtsmittelbegründung - Wiedereinsetzung in den vorigen Stand -

    Auszug aus BFH, 16.09.2002 - IX B 20/02
    Es fehlt das Rechtsschutzbedürfnis für die Akteneinsicht; da die vorliegende Beschwerde unzulässig ist, sind die Akten unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt geeignet, dem Rechtsschutz in diesem Beschwerdeverfahren zu dienen (ständige Rechtsprechung, z.B. BFH-Beschlüsse vom 27. September 2001 III B 95/01, BFH/NV 2002, 69; vom 29. Oktober 1998 X B 132/98, BFH/NV 1999, 510).
  • BFH, 08.12.1998 - XI B 159/97

    Revision; neuer Sachverhalt

    Auszug aus BFH, 16.09.2002 - IX B 20/02
    Im Übrigen kann neues tatsächliches Vorbringen nicht berücksichtigt werden, weil der BFH auch im Beschwerdeverfahren wegen Nichtzulassung der Revision an die tatsächlichen Feststellungen des FG gebunden ist (§ 118 Abs. 2 FGO; BFH-Beschlüsse vom 28. Juli 1997 VIII B 68/96, BFH/NV 1998, 29; vom 8. Dezember 1998 XI B 159/97, BFH/NV 1999, 662; vom 10. November 1999 VI B 388/98, BFH/NV 2000, 721).
  • BFH, 10.11.1999 - VI B 388/98

    NZB; neue Tatsachen

    Auszug aus BFH, 16.09.2002 - IX B 20/02
    Im Übrigen kann neues tatsächliches Vorbringen nicht berücksichtigt werden, weil der BFH auch im Beschwerdeverfahren wegen Nichtzulassung der Revision an die tatsächlichen Feststellungen des FG gebunden ist (§ 118 Abs. 2 FGO; BFH-Beschlüsse vom 28. Juli 1997 VIII B 68/96, BFH/NV 1998, 29; vom 8. Dezember 1998 XI B 159/97, BFH/NV 1999, 662; vom 10. November 1999 VI B 388/98, BFH/NV 2000, 721).
  • BFH, 15.12.1997 - VIII B 28/97

    Zulassung der Revision aufgrund Abweichens des Finanzgerichts von bisherigen

    Auszug aus BFH, 16.09.2002 - IX B 20/02
    Die Rüge, das FG habe Dritte zu Unrecht nicht gemäß § 60 Abs. 3 FGO notwendig beigeladen, ist nicht schlüssig dargetan, weil es im Fall der Abweisung der Klage als offensichtlich unzulässig keiner Beiladung bedurfte (vgl. BFH-Beschlüsse vom 8. April 1997 IV B 82/96, BFH/NV 1997, 663; vom 15. Dezember 1997 VIII B 28/97, BFH/NV 1998, 1105).
  • BFH, 28.07.1997 - VIII B 68/96

    Forderungsverzicht durch beherrschenden Gesellschafter

    Auszug aus BFH, 16.09.2002 - IX B 20/02
    Im Übrigen kann neues tatsächliches Vorbringen nicht berücksichtigt werden, weil der BFH auch im Beschwerdeverfahren wegen Nichtzulassung der Revision an die tatsächlichen Feststellungen des FG gebunden ist (§ 118 Abs. 2 FGO; BFH-Beschlüsse vom 28. Juli 1997 VIII B 68/96, BFH/NV 1998, 29; vom 8. Dezember 1998 XI B 159/97, BFH/NV 1999, 662; vom 10. November 1999 VI B 388/98, BFH/NV 2000, 721).
  • BFH, 29.10.1998 - X B 132/98

    NZB; fehlerhafte Beweiswürdigung; Verstoß gegen Denkgesetze

    Auszug aus BFH, 16.09.2002 - IX B 20/02
    Es fehlt das Rechtsschutzbedürfnis für die Akteneinsicht; da die vorliegende Beschwerde unzulässig ist, sind die Akten unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt geeignet, dem Rechtsschutz in diesem Beschwerdeverfahren zu dienen (ständige Rechtsprechung, z.B. BFH-Beschlüsse vom 27. September 2001 III B 95/01, BFH/NV 2002, 69; vom 29. Oktober 1998 X B 132/98, BFH/NV 1999, 510).
  • BFH, 07.12.2006 - IX B 50/06

    Wahlrechtsausübung nach § 82b EStDV

    Seinen tatsächlichen Feststellungen zufolge, die auch im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde für den Senat bindend (vgl. § 118 Abs. 2 FGO; BFH-Beschlüsse vom 8. Dezember 1998 XI B 159/97, BFH/NV 1999, 662; vom 16. September 2002 IX B 20/02, BFH/NV 2003, 186) sind, ist das FG davon ausgegangen, dass der Kläger die der Höhe nach unstreitigen Erhaltungsaufwendungen 1996 in vollem Umfang ausweislich der betreffenden Anlage V geltend gemacht, eine Verteilung auf die Folgejahre nicht vorgenommen und damit sein Wahlrecht --anders als es in den BFH-Fällen in BFHE 170, 57, BStBl II 1993, 589, und BFHE 170, 214, BStBl II 1993, 591, geschehen ist-- ausgeübt hat; zudem hätten sich die Erhaltungsaufwendungen auch steuerlich zu Gunsten des Klägers ausgewirkt.
  • BFH, 28.07.2015 - V S 20/15

    Wiederholung eines PKH-Antrages - Antrag auf Akteneinsicht

    Bei einem unstatthaften Rechtsmittel (hier der Beschwerde gegen die PKH Ablehnung) kann ebenso wenig wie bei einem unzulässigen PKH-Wiederholungsantrag Akteneinsicht beansprucht werden, da diese unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt geeignet wäre, der Rechtsschutzgewährung des Antragstellers in diesem Verfahren zu dienen (vgl. BFH-Beschlüsse in BFH/NV 2009, 1442; vom 16. September 2002 IX B 20/02, BFH/NV 2003, 186, m.w.N.; vom 14. Juni 2007 VIII B 201/06, BFH/NV 2007, 1804).
  • BFH, 18.09.2006 - IX B 154/05

    Berechnung der Spekulationsfrist; Kapitalerhöhung gegen Einlage als entgeltlicher

    Der Gesichtspunkt der möglichen Privatinsolvenz bei Besteuerung des Veräußerungsgeschäfts kann als Billigkeitserwägung in diesem vom Billigkeitsverfahren unabhängigen Steuerfestsetzungsverfahren nicht berücksichtigt werden (vgl. BFH-Urteile vom 20. November 1987 VI R 140/84, BFHE 152, 310, BStBl II 1988, 402; vom 30. März 1995 V R 22/94, BFHE 177, 545, BStBl II 1995, 567); zudem handelt es sich um neues tatsächliches Vorbringen, das auch im Beschwerdeverfahren wegen Nichtzulassung der Revision angesichts der Bindung an die tatsächlichen Feststellungen des FG (vgl. § 118 Abs. 2 FGO) von vornherein unbeachtlich bleibt (vgl. BFH-Beschluss vom 16. September 2002 IX B 20/02, BFH/NV 2003, 186, m.w.N.).
  • BFH, 15.12.2005 - IX B 98/05

    Divergenz; Rechtsfortbildung; fehlende Urteilsbegründung

    b) Soweit die Klägerin geltend macht, das FG habe ihren Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 103 des Grundgesetzes; § 96 Abs. 2 FGO) verletzt, fehlt es an der Darlegung, dass es nach der materiell-rechtlichen Auffassung des FG --auf die für die Prüfung eines Verfahrensverstoßes abzustellen ist (z.B. BFH-Beschluss vom 16. September 2002 IX B 20/02, BFH/NV 2003, 186)-- auf die Frage des Vorliegens von Herstellungskosten ankam.
  • BFH, 14.06.2007 - VIII B 201/06

    Keine grundsätzliche Bedeutung mangels weiteren Klärungsbedarfs zur Frage der

    Bei einer unzulässigen Beschwerde besteht auch kein Anspruch auf Akteneinsicht, da die Akten unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt geeignet sind, der Rechtsschutzgewährung des Klägers zu dienen (vgl. BFH-Beschlüsse vom 1. September 2003 VII B 171/03, BFH/NV 2004, 72; vom 16. September 2002 IX B 20/02, BFH/NV 2003, 186).
  • BFH, 29.11.2004 - III B 95/04

    Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs; keine Beiladung zu unzulässigem

    Insbesondere handelt es sich bei der erstmals mit der Beschwerdebegründung aufgestellten Behauptung, die Einspruchsentscheidung zur Einkommensteuer nicht erhalten zu haben, um neuen, im Verfahren wegen einer Nichtzulassungsbeschwerde gemäß § 118 Abs. 2 FGO unzulässigen Vortrag (Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 16. September 2002 IX B 20/02, BFH/NV 2003, 186, m.w.N.).

    Überdies bedarf es im Falle einer Abweisung der Klage als unzulässig, unbeschadet der weiteren Frage, ob der andere Ehegatte bei Anfechtung eines Zusammenveranlagungsbescheides durch einen Ehegatten überhaupt einfach oder notwendig zum Klageverfahren gemäß § 60 Abs. 1 oder Abs. 3 FGO beizuladen ist, auch keiner Beteiligung im Wege einer Beiladung (BFH-Beschluss in BFH/NV 2003, 186).

  • BFH, 13.04.2007 - IV B 81/06

    Einbringung eines Mitunternehmeranteils in eine Kapitalgesellschaft;

    Es braucht nicht aus verfahrensrechtlichen Gründen Tatsachen zu ermitteln, auf die es nach seiner Rechtsauffassung nicht ankommt (vgl. u.a. BFH-Beschlüsse vom 9. Dezember 2002 VII B 102/02, BFH/NV 2003, 530, unter II.1. der Gründe, und vom 16. September 2002 IX B 20/02, BFH/NV 2003, 186, unter 4. der Gründe, a.E.).
  • BFH, 30.10.2008 - VIII B 163/08

    Beschwerde gegen die Ablehnung eines Tatbestandsberichtigungsantrags - Begründung

    Nach ständiger Rechtsprechung schließt nämlich die Unzulässigkeit eines Rechtsbehelfsverfahrens regelmäßig den Anspruch auf Akteneinsicht aus, wenn --wie im Streitfall angesichts der Unstatthaftigkeit des Rechtsmittels-- die Akten unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt geeignet sind, der Rechtsschutzgewährung des Antragstellers zu dienen (vgl. BFH-Beschlüsse vom 1. September 2003 VII B 171/03, BFH/NV 2004, 72; vom 16. September 2002 IX B 20/02, BFH/NV 2003, 186; vom 14. Juni 2007 VIII B 201/06, BFH/NV 2007, 1804).
  • BFH, 29.10.2008 - VII B 46/08

    Duldungsbescheid wegen schenkweiser Überlassung von Geld zum Erwerb eines

    Wenn die Klägerin in der Beschwerde erstmals vorträgt, ihre Mutter habe ihr Schenkungsversprechen im Grundstückskaufvertrag --nicht zuletzt aufgrund der erheblichen Steuernachforderungen und der darauf zurückzuführenden Kontopfändung-- nicht erfüllt, und Prolongationsbescheinigungen und Kontoauszüge zu einem auf ihren Namen geführten Festgeldkonto vorlegt, aus denen sich die Überweisung des Kaufpreises auf das Notarkonto ergibt, so handelt es sich um neues, im Verfahren wegen einer Nichtzulassungsbeschwerde gemäß § 118 Abs. 2 FGO unzulässiges tatsächliches Vorbringen (vgl. Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 16. September 2002 IX B 20/02, BFH/NV 2003, 186, m.w.N.).
  • BFH, 01.09.2003 - VII B 171/03

    Verfristetes Rechtsmittel; Wiedereinsetzung; Tod eines Beteiligten

    Bei unzulässiger Beschwerde besteht kein Anspruch auf Akteneinsicht, da die Akten unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt geeignet sind, der Rechtsschutzgewährung der Kläger zu dienen (BFH-Beschluss vom 16. September 2002 IX B 20/02, BFH/NV 2003, 186).
  • BFH, 30.10.2008 - VIII B 162/08

    Richter im Ruhestand nicht in Verfahren vor dem BFH vertretungsbefugt

  • BFH, 07.12.2006 - IX B 4/06

    Gewerblicher Grundstückshandel; Gesellschafter-/Gesellschafts- ebene

  • BFH, 23.04.2007 - IV B 94/06

    Verletzung der Sachaufklärungspflicht; Absehen von Zeugenvernehmung und

  • BFH, 27.03.2009 - VIII B 35/09

    Keine Beschwerde gegen Verwerfung eines Ablehnungsgesuchs (Befangenheitsantrags)

  • BFH, 08.07.2005 - IX B 23/05

    Verfahrensmangel

  • BFH, 09.04.2003 - IX B 194/02

    Gewerblicher Grundstückshandel, 3-Objekt-Grenze, MFH

  • FG Hamburg, 24.02.2015 - 3 K 266/14

    Finanzgerichtsordnung/Abgabenordnung: Notwendige Hinzuziehung oder Beiladung bei

  • BSG, 18.01.2010 - B 1 KR 5/09 C
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Rechtsprechung
   BFH, 12.02.2003 - IX B 20/02 (1)   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2003,15113
BFH, 12.02.2003 - IX B 20/02 (1) (https://dejure.org/2003,15113)
BFH, Entscheidung vom 12.02.2003 - IX B 20/02 (1) (https://dejure.org/2003,15113)
BFH, Entscheidung vom 12. Februar 2003 - IX B 20/02 (1) (https://dejure.org/2003,15113)
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Volltextveröffentlichungen (4)

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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (3)

  • BFH, 16.01.1984 - GrS 5/82

    Beschwerde eines Zeugen - Verhängung von Ordnungsmitteln - Vertretungszwang

    Auszug aus BFH, 12.02.2003 - IX B 20/02
    Dies gilt auch für die Beschwerde eines Zeugen gegen die Verhängung von Ordnungsmitteln (so Beschluss des Großen Senats des BFH vom 16. Januar 1984 GrS 5/82, BFHE 140, 408, BStBl II 1984, 439).
  • BFH, 18.05.1988 - X R 36/88

    Entscheidung über eine mehrfache Rechtsmitteleinlegung

    Auszug aus BFH, 12.02.2003 - IX B 20/02
    Die gleichwohl persönlich eingelegte Beschwerde ist daher unzulässig (vgl. BFH-Beschluss vom 18. Mai 1988 X R 36/88, BFH/NV 1989, 119).
  • BFH, 28.07.1988 - IV E 1/88

    Anforderungen an die Berechnung der Gerichtskosten

    Auszug aus BFH, 12.02.2003 - IX B 20/02
    Die gleichwohl persönlich eingelegte Beschwerde ist daher unzulässig (vgl. BFH-Beschluss vom 18. Mai 1988 X R 36/88, BFH/NV 1989, 119).
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