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   BFH, 19.08.2003 - IX B 36/03   

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https://dejure.org/2003,6334
BFH, 19.08.2003 - IX B 36/03 (https://dejure.org/2003,6334)
BFH, Entscheidung vom 19.08.2003 - IX B 36/03 (https://dejure.org/2003,6334)
BFH, Entscheidung vom 19. August 2003 - IX B 36/03 (https://dejure.org/2003,6334)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Judicialis

    FGO § 76; ; FGO § 96; ; FGO § 119 Nr. 3; ; FGO § 155; ; ZPO § 83 Abs. 2; ; ZPO § 227; ; ZPO § 227 Abs. 1; ; ZPO § 227 Abs. 2; ; GG Art. 103

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • datenbank.nwb.de

    Darlegung erheblicher Gründe für Terminverlegung nach § 227 Abs. 1 ZPO; Übergehen von Beweisanträgen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Antrag auf Terminverlegung; Anspruch auf rechtliches Gehör; Erhebliche Gründe für eine Verlegung; Beschränkung der Prozessbevollmächtigung auf einzelne Prozesshandlungen; Prozessuale Fürsorgepflicht des Gerichts; Absicht zur Prozessverschleppung; Berücksichtigung ...

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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (16)

  • BFH, 04.05.1994 - XI R 104/92

    Verlegung eines Termins zur Gewährleistung des rechtlichen Gehörs

    Auszug aus BFH, 19.08.2003 - IX B 36/03
    Ein solcher erheblicher Grund liegt regelmäßig bei einer plötzlichen und nicht vorhersehbaren Erkrankung vor, die den Beteiligten an der Wahrnehmung eines Termins zur mündlichen Verhandlung hindert (vgl. BFH-Beschluss vom 8. April 1998 VIII R 32/95, BFHE 186, 102, BStBl II 1998, 676, unter II.3.b der Gründe; BFH-Urteil vom 4. Mai 1994 XI R 104/92, BFH/NV 1995, 46, m.w.N.).

    Dabei ist zunächst darauf hinzuweisen, dass eine Erkrankung als Verlegungsgrund nicht zwingend bei Antragstellung durch Attest glaubhaft zu machen ist; denn nach § 155 FGO i.V.m. § 227 Abs. 2 ZPO sind die erheblichen Gründe erst auf Verlangen des Vorsitzenden bzw. --bei Vertagung-- des Gerichts glaubhaft zu machen (BFH-Beschluss in BFH/NV 1995, 46).

  • BFH, 26.05.1992 - VII R 26/91

    Verletzung des rechtlichen Gehörs auf Grund der Durchführung der mündlichen

    Auszug aus BFH, 19.08.2003 - IX B 36/03
    Dabei sind der Prozessstoff und die persönlichen Verhältnisse des betroffenen Beteiligten und ggf. seines Prozessbevollmächtigten bei der Prüfung ebenso zu berücksichtigen wie der Umstand, dass das FG im steuergerichtlichen Verfahren die einzige Tatsacheninstanz ist und die Beteiligten ein Recht darauf haben, ihre Sache in einer mündlichen Verhandlung vorzutragen (BFH-Urteile vom 14. Oktober 1975 VII R 150/71, BFHE 117, 19, BStBl II 1976, 48, und vom 26. Mai 1992 VII R 26/91, BFH/NV 1993, 177, m.w.N.).

    In diesem Fall verdichtet sich die in § 227 ZPO eingeräumte Ermessensfreiheit zu einer Rechtspflicht, d.h. der Termin muss zur Gewährleistung des rechtlichen Gehörs verlegt werden, selbst wenn das Gericht die Sache für entscheidungsreif hält und die Erledigung des Rechtsstreits durch die Verlegung verzögert wird (vgl. BFH-Urteile vom 26. April 1991 III R 87/89, BFH/NV 1991, 830, und in BFH/NV 1993, 177, jeweils m.w.N.).

  • BFH, 21.12.2001 - VIII B 132/00

    Fehlerhafte Beurteilung der Beweislast; Verfahrensmangel

    Auszug aus BFH, 19.08.2003 - IX B 36/03
    Denn "ins Blaue hinein" gestellte und deshalb als unsubstantiiert anzusehende --unzulässige-- Beweisanträge sind nur anzunehmen, wenn sie offenkundig Behauptungen betreffen, die ohne jede tatsächliche Grundlage aufgestellt werden (BFH-Beschluss vom 21. Dezember 2001 VII B 132/00, BFH/NV 2002, 661, m.w.N.).
  • BFH, 04.04.2001 - VI R 209/98

    NZB; unterlassene Beweiserhebung

    Auszug aus BFH, 19.08.2003 - IX B 36/03
    Das FG darf deshalb eine Beweiserhebung nur unterlassen, wenn die in Frage stehende Tatsache zugunsten des Beweisführenden als wahr unterstellt werden kann, wenn das Beweismittel unerreichbar ist oder wenn das Beweismittel unzulässig oder absolut untauglich ist (z.B. BFH-Urteil vom 27. Juli 2000 V R 38/99, BFH/NV 2001, 181; Beschlüsse vom 19. Mai 1999 V B 57/98, BFH/NV 1999, 1494; vom 4. April 2001 VI R 209/98, BFH/NV 2001, 1281).
  • BFH, 08.04.1998 - VIII R 32/95

    Vorlage an den Großen Senat zu den Anforderungen an eine schlüssige Rüge der

    Auszug aus BFH, 19.08.2003 - IX B 36/03
    Ein solcher erheblicher Grund liegt regelmäßig bei einer plötzlichen und nicht vorhersehbaren Erkrankung vor, die den Beteiligten an der Wahrnehmung eines Termins zur mündlichen Verhandlung hindert (vgl. BFH-Beschluss vom 8. April 1998 VIII R 32/95, BFHE 186, 102, BStBl II 1998, 676, unter II.3.b der Gründe; BFH-Urteil vom 4. Mai 1994 XI R 104/92, BFH/NV 1995, 46, m.w.N.).
  • BVerwG, 02.11.1998 - 8 B 162.98
    Auszug aus BFH, 19.08.2003 - IX B 36/03
    Insbesondere reicht dafür nach höchstrichterlicher Rechtsprechung der --unbeachtet gebliebene-- Hinweis des Gerichts, sich z.B. bei längerer Krankheit anwaltlich vertreten zu lassen, dann nicht aus, wenn der Beteiligte --wie im Streitfall die Beigeladene-- das besondere Interesse an der Wahrnehmung des Verhandlungstermins betont; dieses Interesse ist bei besonderer Bedeutung der tatsächlichen Verhältnisse für die zu treffende Entscheidung --wie hier hinsichtlich der zwischen Kläger und Beigeladener getroffenen Vereinbarungen über die Nutzung des gemeinsam erworbenen Immobilienobjekts-- regelmäßig als plausibel anzusehen (vgl. Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 2. November 1998 8 B 162.98, Buchholz, Sammel- und Nachschlagewerk der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes, 310, § 108 VwGO, Nr. 285, m.w.N.).
  • BFH, 27.07.1983 - II B 68/82

    Umfang der Prozeßvollmacht - Beschränkung der Vertretung vor dem FG -

    Auszug aus BFH, 19.08.2003 - IX B 36/03
    Denn die Bevollmächtigung kann in Verfahren vor dem FG nach § 155 FGO i.V.m. § 83 Abs. 2 ZPO auf einzelne Prozesshandlungen --zu denen auch ein Terminverlegungsantrag gehört-- beschränkt werden (BFH-Beschluss vom 27. Juli 1983 II B 68/82, BFHE 138, 529, BStBl II 1983, 644).
  • BFH, 26.11.1993 - I B 63/93

    Erhebliche Gründe für eine Verlegung oder Vertagung der mündlichen Verhandlung

    Auszug aus BFH, 19.08.2003 - IX B 36/03
    a) Einem Verfahrensbeteiligten wird rechtliches Gehör versagt, wenn das Gericht mündlich verhandelt und aufgrund der Verhandlung entscheidet, obwohl er einen Antrag auf Terminverlegung gestellt und dafür erhebliche Gründe geltend und auf Verlangen glaubhaft gemacht hat (§ 155 FGO i.V.m. § 227 Abs. 1 der Zivilprozessordnung --ZPO--; vgl. dazu Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 26. November 1993 I B 63/93, BFH/NV 1994, 802).
  • BFH, 14.10.1975 - VII R 150/71

    Rechtliches Gehör - Verfahrensbeteiligter - Termin zur mündlichen Verhandlung -

    Auszug aus BFH, 19.08.2003 - IX B 36/03
    Dabei sind der Prozessstoff und die persönlichen Verhältnisse des betroffenen Beteiligten und ggf. seines Prozessbevollmächtigten bei der Prüfung ebenso zu berücksichtigen wie der Umstand, dass das FG im steuergerichtlichen Verfahren die einzige Tatsacheninstanz ist und die Beteiligten ein Recht darauf haben, ihre Sache in einer mündlichen Verhandlung vorzutragen (BFH-Urteile vom 14. Oktober 1975 VII R 150/71, BFHE 117, 19, BStBl II 1976, 48, und vom 26. Mai 1992 VII R 26/91, BFH/NV 1993, 177, m.w.N.).
  • BFH, 29.06.1992 - V B 9/91

    Voraussetzungen der Verpflichtung des Gerichts zur Verlegung des Termins der

    Auszug aus BFH, 19.08.2003 - IX B 36/03
    Nur wenn offenkundig Prozessverschleppungsabsicht vorliegt oder der Kläger seine prozessualen Mitwirkungspflichten in anderer Weise erheblich verletzt, kann die Ablehnung einer Terminänderung trotz Vorliegens erheblicher Gründe ermessensgerecht sein (BFH-Beschluss vom 29. Juni 1992 V B 9/91, BFH/NV 1993, 180).
  • BFH, 27.07.2000 - V R 38/99

    Verfahrensfehler aufgrund unterlassener Beweiserhebung

  • BFH, 03.09.2001 - GrS 3/98

    Verletzung des Rechts auf Gehör

  • BFH, 07.12.1990 - III B 102/90

    Aufhebung oder Vertagung der mündlichen Verhandlung wegen Erkrankung des Klägers

  • BFH, 26.04.1991 - III R 87/89

    Verletzung des rechtlichen Gehörs mit Durchführung der mündlichen Verhandlung

  • BFH, 19.05.1999 - V B 57/98

    Übergangener Beweisantrag

  • BFH, 21.12.2001 - IX B 75/01

    Terminsverlegung; postulationsunfähige Beteiligte

  • BSG, 08.09.2010 - B 11 AL 4/09 R

    Aufhebung der Arbeitslosengeldbewilligung - Verfügbarkeit - Erreichbarkeit des

    Erhebliche Beweisanträge dürfen deshalb nur unberücksichtigt bleiben, wenn die in Frage stehende Tatsache zugunsten des Beweisführenden als wahr unterstellt werden kann, wenn die Beweiserhebung wegen Offenkundigkeit überflüssig ist, wenn die Tatsache, die bewiesen werden soll, für die Entscheidung ohne Bedeutung oder schon erwiesen ist, wenn das Beweismittel unerreichbar ist oder wenn das Beweismittel unzulässig oder absolut untauglich ist (vgl BSG, Beschluss vom 16.3.2007 - B 11b AS 37/06 B; auch BFH, Urteil vom 27.7.2000 - V R 38/99; BFH, Urteil vom 4.4.2001 - VI R 209/98; BFH, Beschluss vom 19.8.2003 - IX B 36/03; BFH, Beschluss vom 4.4.2006 - VII B 196/05) .
  • BSG, 13.10.2010 - B 6 KA 2/10 B

    Sozialgerichtliches Verfahren - Antrag auf Terminverlegung wegen

    Nur, wenn der Verlegungsantrag früher gestellt worden wäre, wäre das Gericht bzw das Gremium zu einem Hinweis oder zur Aufforderung an den Betroffenen, seinen Vortrag zu ergänzen, oder zu eigenen Nachforschungen verpflichtet (vgl hierzu zB BFH vom 19.8.2003, DStRE 2004, 540, 541 = Juris RdNr 21 iVm 25) .

    Dies würde weiterhin dann gelten, wenn der Betroffene nicht anwaltlich vertreten ist (zu solchen Fällen siehe zB BSG vom 28.4.1999, USK 99111 S 650 f = Juris RdNr 17 iVm 18; BSG vom 13.11.2008 - B 13 R 277/08 B - Juris RdNr 17; BSG vom 21.7.2009 - B 7 AL 9/09 B - Juris RdNr 5; ebenso BFH vom 19.8.2003, DStRE 2004, 540, 541 = Juris RdNr 21 iVm 25) .

  • BSG, 07.07.2011 - B 14 AS 35/11 B

    Nichtzulassungsbeschwerde - Verfahrensmangel - Verletzung rechtlichen Gehörs -

    Wenn der Betroffene nicht anwaltlich vertreten ist, ist das Gericht auch bei kurzfristig gestellten Anträgen zu einem Hinweis oder zur Aufforderung an den Betroffenen, seinen Vortrag zu ergänzen, oder zu eigenen Nachforschungen verpflichtet (vgl zuletzt BSG vom 13.10.2010 - B 6 KA 2/10 B - Juris RdNr 13 unter Hinweis auf BSG vom 28.4.1999, USK 99111 S 650 f = Juris RdNr 17; BSG vom 13.11.2008 - B 13 R 277/08 B - Juris RdNr 17; BSG vom 21.7.2009 - B 7 AL 9/09 B - Juris RdNr 5; ebenso BFH vom 19.8.2003, DStRE 2004, 540, 541 = Juris RdNr 21 iVm 25) .
  • BSG, 12.05.2017 - B 8 SO 69/16 B

    Sozialgerichtliches Verfahren - Nichtzulassungsbeschwerde - Verfahrensfehler -

    Ist dies nicht der Fall, ist das Gericht auch bei kurzfristig gestellten Anträgen zu einem Hinweis oder zur Aufforderung an den Betroffenen, seinen Vortrag zu ergänzen, oder zu eigenen Nachforschungen verpflichtet (vgl zuletzt BSG: Beschlüsse vom 13.10.2010 - B 6 KA 2/10 B - SozR 4-1500 § 110 Nr. 1 - RdNr 13; vom 13.11.2008 - B 13 R 277/08 B - RdNr 17 und vom 21.7.2009 - B 7 AL 9/09 B - RdNr 5; ebenso BFH, Beschluss vom 19.8.2003 - IX B 36/03 - DStRE 2004, 540, 541) .
  • BSG, 21.06.2011 - B 1 KR 144/10 B

    Sozialgerichtliches Verfahren - Nichtzulassungsbeschwerde - Verletzung des

    Selbst wenn dem Kläger eine ausreichende Glaubhaftmachung am Sitzungstag nicht mehr möglich gewesen wäre, wäre entgegen der Auffassung des LSG eine Vertagung unumgänglich gewesen (vgl dazu BSG SozR 3-1500 § 160 Nr. 33 S 59; s ferner BFH Beschluss vom 19.08.2003 - IX B 36/03 - DStRE 2004, 540) .
  • BFH, 05.07.2005 - XI B 188/04

    Verstoß der Ablehnung des Antrags auf Verlegung der mündlichen Verhandlung gegen

    Nach den auch im Beschwerdeverfahren nicht bestrittenen Feststellungen des FG kommt der Kläger seinen Steuererklärungs- und Mitwirkungspflichten "notorisch nicht oder nur zögerlich" nach (vgl. hierzu z.B. BFH-Beschlüsse in BFH/NV 2000, 1353; vom 19. August 2003 IX B 36/03, Deutsches Steuerrecht/Entscheidungsdienst 2004, 540).
  • BFH, 21.10.2008 - VI B 111/07

    Versagung des rechtlichen Gehörs durch Ablehnung einer Terminsänderung trotz

    Ungeachtet dessen, dass nach § 227 Abs. 2 ZPO die Hinderungsgründe erst auf Verlangen des Gerichts glaubhaft zu machen sind (vgl. z.B. BFH-Beschluss vom 19. August 2003 IX B 36/03, Deutsches Steuerrecht/Entscheidungsdienst 2004, 540), hat das FG auch insoweit die besondere Situation der Familie des StB S, in der nach den gegebenen Gesamtumständen auch mit dem Ableben der Mutter gerechnet werden musste, nicht hinreichend in den Blick genommen und gebührend gewürdigt.
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