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   BFH, 04.07.2002 - IX B 5/02   

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https://dejure.org/2002,14633
BFH, 04.07.2002 - IX B 5/02 (https://dejure.org/2002,14633)
BFH, Entscheidung vom 04.07.2002 - IX B 5/02 (https://dejure.org/2002,14633)
BFH, Entscheidung vom 04. Juli 2002 - IX B 5/02 (https://dejure.org/2002,14633)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Wolters Kluwer

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand - Prozessbevollmächtigter - Krankheit - Erkrankung - Glaubhaftmachung - Attest - Fristversäumnis

  • Judicialis

    FGO § 56 Abs. 1; ; FGO § 56 Abs. 2; ; FGO § 116 Abs. 5 Satz 1

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    FGO § 56; ZPO § 85 Abs. 2
    Wiedereinsetzung; Erkrankung des Prozessbevollmächtigten

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (3)

  • BFH, 23.06.1999 - IV B 150/98

    Wiedereinsetzung; Erkrankung des Prozessbevollmächtigten

    Auszug aus BFH, 04.07.2002 - IX B 5/02
    Die Begründung des Wiedereinsetzungsantrags erfordert innerhalb der Zwei-Wochen-Frist eine substantiierte und in sich schlüssige Darstellung aller entscheidungserheblicher Tatsachen (ständige Rechtsprechung des BFH, z.B. BFH-Beschluss vom 23. Juni 1999 IV B 150/98, BFH/NV 1999, 1614; Gräber/Koch, Finanzgerichtsordnung, 5. Aufl., § 56 Rz. 36 f.).
  • BFH, 04.01.2000 - IX R 83/95

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand; Glaubhaftmachen einer Erkrankung

    Auszug aus BFH, 04.07.2002 - IX B 5/02
    Der Prozessbevollmächtigte hat aber weder genaue Angaben zur Dauer seiner Erkrankung gemacht noch ein ärztliches Attest vorgelegt oder ggf. eine eidesstattliche Versicherung einer dritten Person über Art und Dauer der Erkrankung eingereicht (vgl. dazu BFH-Beschlüsse vom 23. Oktober 2000 VI B 45/99, BFH/NV 2001, 468, m.w.N.; vom 4. Januar 2000 IX R 83/95, BFH/NV 2000, 743).
  • BFH, 23.10.2000 - VI B 45/99

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, Erkrankung des Prozessbevollmächtigten

    Auszug aus BFH, 04.07.2002 - IX B 5/02
    Der Prozessbevollmächtigte hat aber weder genaue Angaben zur Dauer seiner Erkrankung gemacht noch ein ärztliches Attest vorgelegt oder ggf. eine eidesstattliche Versicherung einer dritten Person über Art und Dauer der Erkrankung eingereicht (vgl. dazu BFH-Beschlüsse vom 23. Oktober 2000 VI B 45/99, BFH/NV 2001, 468, m.w.N.; vom 4. Januar 2000 IX R 83/95, BFH/NV 2000, 743).
  • BFH, 27.08.2003 - I B 113/03

    Wiedereinsetzung, Erkrankung des Prozessbevollmächtigten

    Der Antrag auf Wiedereinsetzung erfordert innerhalb der Frist des § 56 Abs. 2 Satz 1 FGO eine substantiierte in sich schlüssige Darstellung aller entscheidungserheblichen Tatsachen, aus denen sich eine schuldlose Verhinderung des Rechtssuchenden oder seines Prozessbevollmächtigten ergeben soll (vgl. z.B. BFH-Beschlüsse vom 27. März 2002 V B 189/01, BFH/NV 2002, 946; vom 4. Juli 2002 IX B 5/02, BFH/NV 2002, 1476).

    Wird Erkrankung des Prozessbevollmächtigten geltend gemacht, ist dies nach ständiger Rechtsprechung nur dann als Darlegung einer schuldlosen Verhinderung i.S. von § 56 Abs. 1 FGO zu werten, wenn der Prozessbevollmächtigte genaue Angaben zur Dauer der Erkrankung macht und ein entsprechendes ärztliches Attest oder ggf. eine eidesstattliche Versicherung einer dritten Person über Art und Dauer der Erkrankung vorlegt (BFH-Beschlüsse vom 23. Oktober 2000 VI B 45/99, BFH/NV 2001, 468; in BFH/NV 2002, 1476).

  • FG Berlin-Brandenburg, 14.10.2008 - 6 K 2204/04

    Wirksame Bekanntgabe von Steuerbescheiden eines Vereins an eine als faktischer

    Der Kläger hat weder genaue Angaben zur Dauer der Erkrankung des Herrn Dr. C. gemacht noch ein ärztliches Attest vorgelegt oder ggf. eine eidesstattliche Versicherung einer dritten Person über Art. und Dauer der Erkrankung eingereicht (vgl. zu diesen Anforderungen: BFH, Urteil vom 04. Juli 2002 IX B 5/02, BFH/NV 2002, 1476).
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