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   BFH, 09.05.2007 - IX B 7/07   

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https://dejure.org/2007,7623
BFH, 09.05.2007 - IX B 7/07 (https://dejure.org/2007,7623)
BFH, Entscheidung vom 09.05.2007 - IX B 7/07 (https://dejure.org/2007,7623)
BFH, Entscheidung vom 09. Mai 2007 - IX B 7/07 (https://dejure.org/2007,7623)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Judicialis

    EigZulG § 4; ; EigZulG § 4 Satz 2

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    EigZulG § 19, § 4
    NZB: Eigenheimzulage, auslaufendes Recht, grundsätzliche Bedeutung

  • datenbank.nwb.de

    Grundsätzliche Bedeutung von Rechtssachen zur Eigenheimzulage

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (15)Neu Zitiert selbst (6)

  • BFH, 10.05.2006 - IX R 57/04

    EigZulG : unentgeltliche Überlassung an Angehörige

    Auszug aus BFH, 09.05.2007 - IX B 7/07
    Überlassen einer Wohnung auch i.S. von § 4 Satz 2 EigZulG bedeutet, dass der Nutzungsberechtigte vom Steuerpflichtigen unmittelbar ein Nutzungsrecht ableitet (BFH-Urteil vom 10. Mai 2006 IX R 57/04, BFH/NV 2006, 1635, m.w.N. zur Rechtsprechung zu § 10h EStG).
  • BFH, 21.08.2006 - IX B 142/05

    NZB: EigZulG , Wohnungsüberlassung an Angehörige

    Auszug aus BFH, 09.05.2007 - IX B 7/07
    Insoweit beruft sich das FG zutreffend auf den BFH-Beschluss vom 21. August 2006 IX B 142/02 (BFH/NV 2006, 2235), wonach der Angehörige in der überlassenen Wohnung einen eigenständigen Haushalt führen muss.
  • FG Niedersachsen, 14.12.2005 - 3 K 234/05

    Tatsächlicher Bezug der Wohnung und Ausstattung der Räume wenigstens notdürftig

    Auszug aus BFH, 09.05.2007 - IX B 7/07
    Auch eine Divergenz (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 2. Alternative FGO) zum Urteil des Niedersächsischen FG vom 14. Dezember 2005 (Az. 3 K 234/05, Entscheidungen der Finanzgerichte 2006, 872, Revision IX R 12/06) liegt nicht vor.
  • BFH, 29.03.2007 - IX R 12/06

    Nutzung zu eigenen Wohnzwecken i.S. von § 4 Satz 1 EigZulG setzt nicht die

    Auszug aus BFH, 09.05.2007 - IX B 7/07
    Auch eine Divergenz (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 2. Alternative FGO) zum Urteil des Niedersächsischen FG vom 14. Dezember 2005 (Az. 3 K 234/05, Entscheidungen der Finanzgerichte 2006, 872, Revision IX R 12/06) liegt nicht vor.
  • BFH, 05.09.2001 - X R 74/97

    Sonderausgabenabzug für unentgeltlich überlassene Wohnung

    Auszug aus BFH, 09.05.2007 - IX B 7/07
    Im Übrigen ist in der BFH-Rechtsprechung geklärt, dass die Steuerbegünstigung entfällt, wenn der Nutzende sich nur besuchsweise in einer Wohnung aufhält und diese im Übrigen von anderen Personen genutzt wird (BFH-Urteil vom 5. September 2001 X R 74/97, BFHE 196, 520, BStBl II 2002, 343 zu § 10h des Einkommensteuergesetzes --EStG--).
  • BFH, 22.11.1999 - III B 58/99

    Grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache; auslaufendes Recht

    Auszug aus BFH, 09.05.2007 - IX B 7/07
    Da es sich bei der Eigenheimzulage um auslaufendes Recht handelt (§ 19 Abs. 9 des Eigenheimzulagengesetzes i.d.F. des Gesetzes zur Abschaffung der Eigenheimzulage vom 22. Dezember 2005, BGBl I 3680), wäre nur ausnahmsweise von grundsätzlicher Bedeutung auszugehen, wenn die aufgeworfene Rechtsfrage zum Umfang der förderungswürdigen Nutzung einer Wohnung bei unentgeltlicher Überlassung an einen Angehörigen zu Wohnzwecken sich noch für einen nicht überschaubaren Personenkreis in nicht absehbarer Zukunft weiterhin stellen könnte (vgl. Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 22. November 1999 III B 58/99, BFH/NV 2000, 748).
  • BFH, 16.03.2012 - IX B 180/11

    Pflegeleistungen als Entgelt bei vorweggenommener Erbfolge -

    Im Übrigen handelt es sich bei der Eigenheimzulage um ausgelaufenes Recht (s. Gesetz zur Abschaffung der Eigenheimzulage vom 22. Dezember 2005, BGBl I 2005, 3680, BStBl I 2006, 78), sodass nur ausnahmsweise eine grundsätzliche Bedeutung angenommen werden kann (vgl. dazu BFH-Beschlüsse vom 17. Juni 2010 IX B 37/10, BFH/NV 2010, 1620; vom 9. Mai 2007 IX B 7/07, BFH/NV 2007, 1473).
  • BFH, 19.05.2010 - IX B 11/10

    Nichtzulassungsbeschwerde: Darlegung einer Divergenz

    Ein Abweichen von dieser Regel ist ausnahmsweise nur gerechtfertigt, wenn im Streitfall grundsätzliche, klärungsbedürftige Rechtsfragen zu entscheiden wären (vgl. BFH-Beschlüsse vom 9. Mai 2007 IX B 7/07, BFH/NV 2007, 1473; vom 4. November 2008 IX B 146/08, BFH/NV 2009, 129; vom 11. November 2009 IX B 61/09, BFH/NV 2010, 932).
  • BFH, 12.05.2011 - IX B 121/10

    Darlegung von Zulassungsgründen: Zur grundsätzlichen Bedeutung der

    Da es sich bei der Eigenheimzulage um auslaufendes Recht handelt (§ 19 Abs. 9 des Eigenheimzulagengesetzes i.d.F. des Gesetzes zur Abschaffung der Eigenheimzulage vom 22. Dezember 2005, BGBl I 2005, 3680), wäre nur ausnahmsweise von grundsätzlicher Bedeutung auszugehen, wenn die aufgeworfenen Rechtsfragen sich noch für einen nicht überschaubaren Personenkreis in nicht absehbarer Zukunft weiterhin stellen könnten (Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 9. Mai 2007 IX B 7/07, BFH/NV 2007, 1473).
  • BFH, 23.09.2009 - IX B 84/09

    Nichtzulassungsbeschwerde: Kein wirtschaftliches Eigentum beim

    Ein Abweichen von dieser Regel ist nur ausnahmsweise gerechtfertigt, wenn die aufgeworfenen Rechtsfragen sich noch für einen nicht überschaubaren Personenkreis in nicht absehbarer Zukunft weiterhin stellen könnten (vgl. Beschlüsse des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 9. Mai 2007 IX B 7/07, BFH/NV 2007, 1473; vom 4. November 2008 IX B 146/08, BFH/NV 2009, 129).
  • BFH, 17.06.2010 - IX B 37/10

    Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung von die Eigenheimzulage betreffenden

    Da es sich bei der Eigenheimzulage um ausgelaufenes Recht (s. das Gesetz zur Abschaffung der Eigenheimzulage vom 22. Dezember 2005, BGBl I 2005, 3680) handelt, wäre nur ausnahmsweise von grundsätzlicher Bedeutung auszugehen, wenn diese Rechtsfragen sich noch für einen nicht überschaubaren Personenkreis in nicht absehbarer Zukunft weiterhin stellen könnten (Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 9. Mai 2007 IX B 7/07, BFH/NV 2007, 1473).
  • BFH, 04.11.2008 - IX B 146/08

    Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung von Rechtssachen zur Eigenheimzulage

    Da es sich bei der Eigenheimzulage um auslaufendes Recht handelt (§ 19 Abs. 9 EigZulG i.d.F. des Gesetzes zur Abschaffung der Eigenheimzulage vom 22. Dezember 2005, BGBl I 3680), wäre nur ausnahmsweise von grundsätzlicher Bedeutung auszugehen, wenn die aufgeworfenen Rechtsfragen sich noch für einen nicht überschaubaren Personenkreis in nicht absehbarer Zukunft weiterhin stellen könnten (Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 9. Mai 2007 IX B 7/07, BFH/NV 2007, 1473).
  • BFH, 13.10.2011 - IX B 97/11

    Nichtzulassungsbeschwerde, Eigenheimzulage

    Angesichts dessen, dass es sich bei der Eigenheimzulage um ausgelaufenes Recht (s. das Gesetz zur Abschaffung der Eigenheimzulage vom 22. Dezember 2005, BGBl I 2005, 3680) handelt, wäre nur ausnahmsweise von grundsätzlicher Bedeutung auszugehen, wenn sich die Frage des Objektverbrauchs bei geschiedenen Ehegatten trotz der expliziten Regelung in § 6 Abs. 2 Satz 3 des Eigenheimzulagengesetzes noch für einen nicht überschaubaren Personenkreis in nicht absehbarer Zukunft weiterhin stellen könnte (BFH-Beschlüsse vom 17. Juni 2010 IX B 37/10, BFH/NV 2010, 1620; vom 9. Mai 2007 IX B 7/07, BFH/NV 2007, 1473).
  • BFH, 21.07.2011 - IX B 46/11

    Anforderungen an die Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde bei kumulativer

    Da es sich bei der Eigenheimzulage um ausgelaufenes Recht (s. das Gesetz zur Abschaffung der Eigenheimzulage vom 22. Dezember 2005, BGBl I 2005, 3680) handelt, wäre nur ausnahmsweise von grundsätzlicher Bedeutung auszugehen, wenn diese Rechtsfragen sich noch für einen nicht überschaubaren Personenkreis in nicht absehbarer Zukunft weiterhin stellen könnten (Beschlüsse des Bundesfinanzhofs vom 17. Juni 2010 IX B 37/10, BFH/NV 2010, 1620; vom 9. Mai 2007 IX B 7/07, BFH/NV 2007, 1473).
  • BFH, 30.08.2007 - II B 91/06

    Schlüssige Rüge der Sachverhaltsaufklärung; Darlegung der grundsätzlichen

    Fragen zu einer durch den Erlass, die Änderung oder die Aufhebung gesetzlicher Vorschriften überholten Rechtslage führen in der Regel nicht zur Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache oder zur Fortbildung des Rechts (vgl. zu auslaufendem oder bereits ausgelaufenem Recht BFH-Beschlüsse vom 19. Juni 2006 I B 142/05, BFH/NV 2006, 1692; vom 8. Februar 2007 IX B 107/06 und IX B 117/06, jeweils BFH/NV 2007, 1098, und vom 9. Mai 2007 IX B 7/07, BFH/NV 2007, 1473).
  • BFH, 26.06.2012 - IX B 31/12

    Keine steuerliche Berücksichtigung eines im Jahr 1999 entstandenen

    Zum einen handelt es sich bei § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. b des Einkommensteuergesetzes (EStG a.F.) um ausgelaufenes Recht, so dass nur ausnahmsweise von grundsätzlicher Bedeutung auszugehen wäre, wenn sich die Frage der Steuerbarkeit von Verlusten aus Veräußerungsgeschäften des Jahres 1998 noch für einen nicht überschaubaren Personenkreis in nicht absehbarer Zukunft weiterhin stellen könnte (Beschlüsse des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 17. Juni 2010 IX B 37/10, BFH/NV 2010, 1620; vom 9. Mai 2007 IX B 7/07, BFH/NV 2007, 1473).
  • BFH, 14.01.2010 - IX B 122/09

    Eigenheimzulage: Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung

  • BFH, 14.05.2009 - IX B 216/08

    Keine Klärungsbedürftigkeit von Rechtsfragen zum Übergang des Verlustabzugs nach

  • BFH, 29.01.2009 - IX B 191/08

    Keine grundsätzliche Bedeutung von ausgelaufenes oder auslaufendes Recht

  • FG Nürnberg, 07.11.2012 - 3 K 1206/11

    Verlustvorträge des Erblassers kann der Erbe nur dann abziehen, wenn er sie auch

  • FG Niedersachsen, 15.12.2011 - 5 K 180/11

    Ansetzung von unentgeltlichen Wertabgaben für die nichtunternehmerische Nutzung

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