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   BFH, 29.10.2004 - IX B 81/04   

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BFH, 29.10.2004 - IX B 81/04 (https://dejure.org/2004,9994)
BFH, Entscheidung vom 29.10.2004 - IX B 81/04 (https://dejure.org/2004,9994)
BFH, Entscheidung vom 29. Oktober 2004 - IX B 81/04 (https://dejure.org/2004,9994)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Wolters Kluwer

    Entscheidungen über den Erlass von Säumniszuschlägen nach dem Grundsatz der Besteuerung nach der Leistungsfähigkeit einer Steuerpflichtigen - Doppelter Zweck von Säumniszuschlägen - Erhebung von Säumniszuschlägen bei Überschuldung und Zahlungsunfähigkeit eines ...

  • Judicialis

    EStG § 11; ; AO 1977 § 163; ; AO 1977 § 227; ; AO 1977 § 162

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • datenbank.nwb.de

    Erlass von Säumniszuschlägen bei Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (8)

  • BFH, 07.07.1999 - X R 87/96

    Erlass von Säumniszuschlägen

    Auszug aus BFH, 29.10.2004 - IX B 81/04
    Darüber hinaus verfolgen sie den Zweck, vom Steuerpflichtigen eine Gegenleistung für das Hinausschieben der Zahlung fälliger Steuern zu erhalten und Verwaltungsaufwendungen abzugelten, die bei den steuerverwaltenden Körperschaften regelmäßig entstehen, wenn Steuerpflichtige eine fällige Steuer nicht oder nicht fristgemäß bezahlen (vgl. u.a. BFH-Beschluss vom 21. April 1999 VII B 347/98, BFH/NV 1999, 1440; BFH-Urteile vom 18. Juni 1998 V R 13/98, BFH/NV 1999, 10; vom 16. Juli 1997 XI R 32/96, BFHE 184, 193, BStBl II 1998, 7; vom 7. Juli 1999 X R 87/96, BFH/NV 2000, 161).

    Nach den BFH-Entscheidungen in BFH/NV 1999, 10 und in BFH/NV 2000, 161 rechtfertigt allerdings der Tatbestand der Überschuldung und Zahlungsunfähigkeit für sich allein keinen vollständigen Erlass von Säumniszuschlägen wegen sachlicher Unbilligkeit, sondern gebietet in der Regel nur einen Erlass zur Hälfte, wenn sie lediglich ihren Zweck verloren haben, als Druckmittel zur pünktlichen Steuerzahlung zu dienen (in diesem Sinne auch Beschluss des Senats in BFH/NV 1999, 1440).

    Ein vollständiger Erlass von Säumniszuschlägen bzw. eine Nichtinanspruchnahme eines Haftungsschuldners kommt insbesondere in Betracht, wenn im Zeitpunkt der Fälligkeit der nicht pünktlich entrichteten Steuerforderung ein Steuererlass oder ein Verzicht auf Stundungszinsen wegen sachlicher Unbilligkeit gerechtfertigt gewesen wäre (BFH-Urteile vom 8. März 1990 IV R 34/89, BFHE 160, 296, BStBl II 1990, 673, und in BFH/NV 2000, 161) oder wenn persönliche Billigkeitsgründe in der Person des Steuerschuldners vorliegen, die Steuererhebung also dessen wirtschaftliche oder persönliche Existenz vernichten oder ernstlich gefährden würde (vgl. z.B. BFH-Entscheidungen vom 26. Februar 1987 IV R 298/84, BFHE 149, 126, BStBl II 1987, 612, und vom 24. Oktober 1988 X B 54/88, BFH/NV 1989, 285).

    b) Auf der Grundlage dieser Rechtsprechung könnte der vom Kläger begehrte weiter gehende Erlass allenfalls dann in Erwägung gezogen werden, wenn im maßgeblichen Zeitpunkt der Fälligkeit der Steuerforderung (BFH-Entscheidung in BFH/NV 2000, 161) ein --ggf. dem Billigkeitsanspruch nach §§ 163, 227 AO 1977 gleichzusetzender-- Anspruch auf abweichende Steuerfestsetzung wegen des teilweisen Forderungsausfalls bestanden hätte.

    Denn nach ständiger Rechtsprechung sind Säumniszuschläge nicht allein deshalb unbillig, weil sich die Steuerfestsetzung im Nachhinein als unrechtmäßig erweist; den insoweit erforderlichen Rechtsschutzbedürfnissen trägt das Gesetz in verfassungskonformer Weise insbesondere durch die Möglichkeiten einstweiligen Rechtsschutzes hinreichend Rechnung (Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 30. Januar 1996 2 BvR 1336/85, Deutsche Steuer-Zeitung/Eildienst 1986, 101; BFH in BFH/NV 2000, 161, 162).

  • BFH, 16.07.1997 - XI R 32/96

    Das FA ist regelmäßig nicht verpflichtet, bei Zahlungsunfähigkeit und

    Auszug aus BFH, 29.10.2004 - IX B 81/04
    Darüber hinaus verfolgen sie den Zweck, vom Steuerpflichtigen eine Gegenleistung für das Hinausschieben der Zahlung fälliger Steuern zu erhalten und Verwaltungsaufwendungen abzugelten, die bei den steuerverwaltenden Körperschaften regelmäßig entstehen, wenn Steuerpflichtige eine fällige Steuer nicht oder nicht fristgemäß bezahlen (vgl. u.a. BFH-Beschluss vom 21. April 1999 VII B 347/98, BFH/NV 1999, 1440; BFH-Urteile vom 18. Juni 1998 V R 13/98, BFH/NV 1999, 10; vom 16. Juli 1997 XI R 32/96, BFHE 184, 193, BStBl II 1998, 7; vom 7. Juli 1999 X R 87/96, BFH/NV 2000, 161).

    Danach ist die Erhebung von Säumniszuschlägen insofern sachlich unbillig, als dem Steuerpflichtigen die rechtzeitige Zahlung der Steuer wegen Überschuldung und Zahlungsunfähigkeit unmöglich war und deshalb die Ausübung von Druck zur Zahlung ihren Sinn verloren hatte (vgl. u.a. das Urteil in BFHE 184, 193, BStBl II 1998, 7).

    Allerdings kann bei Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung ein vollständiger Erlass der Säumniszuschläge bzw. eine Nichtinanspruchnahme eines Haftungsschuldners auf Säumniszuschläge dann in Betracht kommen, wenn --über Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung hinaus-- zusätzliche, besondere Gründe persönlicher oder sachlicher Billigkeit gegen die Geltendmachung von Säumniszuschlägen sprechen (BFH-Urteil in BFHE 184, 193, BStBl II 1998, 7; BFH-Beschluss in BFH/NV 1999, 1440).

  • BFH, 21.04.1999 - VII B 347/98

    Verjährungsunterbrechung gegenüber Gesellschaftern; Erlass von Säumniszuschlägen

    Auszug aus BFH, 29.10.2004 - IX B 81/04
    Darüber hinaus verfolgen sie den Zweck, vom Steuerpflichtigen eine Gegenleistung für das Hinausschieben der Zahlung fälliger Steuern zu erhalten und Verwaltungsaufwendungen abzugelten, die bei den steuerverwaltenden Körperschaften regelmäßig entstehen, wenn Steuerpflichtige eine fällige Steuer nicht oder nicht fristgemäß bezahlen (vgl. u.a. BFH-Beschluss vom 21. April 1999 VII B 347/98, BFH/NV 1999, 1440; BFH-Urteile vom 18. Juni 1998 V R 13/98, BFH/NV 1999, 10; vom 16. Juli 1997 XI R 32/96, BFHE 184, 193, BStBl II 1998, 7; vom 7. Juli 1999 X R 87/96, BFH/NV 2000, 161).

    Nach den BFH-Entscheidungen in BFH/NV 1999, 10 und in BFH/NV 2000, 161 rechtfertigt allerdings der Tatbestand der Überschuldung und Zahlungsunfähigkeit für sich allein keinen vollständigen Erlass von Säumniszuschlägen wegen sachlicher Unbilligkeit, sondern gebietet in der Regel nur einen Erlass zur Hälfte, wenn sie lediglich ihren Zweck verloren haben, als Druckmittel zur pünktlichen Steuerzahlung zu dienen (in diesem Sinne auch Beschluss des Senats in BFH/NV 1999, 1440).

    Allerdings kann bei Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung ein vollständiger Erlass der Säumniszuschläge bzw. eine Nichtinanspruchnahme eines Haftungsschuldners auf Säumniszuschläge dann in Betracht kommen, wenn --über Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung hinaus-- zusätzliche, besondere Gründe persönlicher oder sachlicher Billigkeit gegen die Geltendmachung von Säumniszuschlägen sprechen (BFH-Urteil in BFHE 184, 193, BStBl II 1998, 7; BFH-Beschluss in BFH/NV 1999, 1440).

  • BFH, 08.03.1990 - IV R 34/89

    Voraussetzungen für einen Billigkeitserlaß von Säumniszuschlägen aus sachlichen

    Auszug aus BFH, 29.10.2004 - IX B 81/04
    Ein vollständiger Erlass von Säumniszuschlägen bzw. eine Nichtinanspruchnahme eines Haftungsschuldners kommt insbesondere in Betracht, wenn im Zeitpunkt der Fälligkeit der nicht pünktlich entrichteten Steuerforderung ein Steuererlass oder ein Verzicht auf Stundungszinsen wegen sachlicher Unbilligkeit gerechtfertigt gewesen wäre (BFH-Urteile vom 8. März 1990 IV R 34/89, BFHE 160, 296, BStBl II 1990, 673, und in BFH/NV 2000, 161) oder wenn persönliche Billigkeitsgründe in der Person des Steuerschuldners vorliegen, die Steuererhebung also dessen wirtschaftliche oder persönliche Existenz vernichten oder ernstlich gefährden würde (vgl. z.B. BFH-Entscheidungen vom 26. Februar 1987 IV R 298/84, BFHE 149, 126, BStBl II 1987, 612, und vom 24. Oktober 1988 X B 54/88, BFH/NV 1989, 285).
  • BFH, 26.02.1987 - IV R 298/84

    Erlaß von Steuern aus Billigkeitsgründen bei zukunftssichernden Maßnahmen bei

    Auszug aus BFH, 29.10.2004 - IX B 81/04
    Ein vollständiger Erlass von Säumniszuschlägen bzw. eine Nichtinanspruchnahme eines Haftungsschuldners kommt insbesondere in Betracht, wenn im Zeitpunkt der Fälligkeit der nicht pünktlich entrichteten Steuerforderung ein Steuererlass oder ein Verzicht auf Stundungszinsen wegen sachlicher Unbilligkeit gerechtfertigt gewesen wäre (BFH-Urteile vom 8. März 1990 IV R 34/89, BFHE 160, 296, BStBl II 1990, 673, und in BFH/NV 2000, 161) oder wenn persönliche Billigkeitsgründe in der Person des Steuerschuldners vorliegen, die Steuererhebung also dessen wirtschaftliche oder persönliche Existenz vernichten oder ernstlich gefährden würde (vgl. z.B. BFH-Entscheidungen vom 26. Februar 1987 IV R 298/84, BFHE 149, 126, BStBl II 1987, 612, und vom 24. Oktober 1988 X B 54/88, BFH/NV 1989, 285).
  • BFH, 18.06.1998 - V R 13/98

    Erlass von Säumniszuschlägen durch das Finanzamt

    Auszug aus BFH, 29.10.2004 - IX B 81/04
    Darüber hinaus verfolgen sie den Zweck, vom Steuerpflichtigen eine Gegenleistung für das Hinausschieben der Zahlung fälliger Steuern zu erhalten und Verwaltungsaufwendungen abzugelten, die bei den steuerverwaltenden Körperschaften regelmäßig entstehen, wenn Steuerpflichtige eine fällige Steuer nicht oder nicht fristgemäß bezahlen (vgl. u.a. BFH-Beschluss vom 21. April 1999 VII B 347/98, BFH/NV 1999, 1440; BFH-Urteile vom 18. Juni 1998 V R 13/98, BFH/NV 1999, 10; vom 16. Juli 1997 XI R 32/96, BFHE 184, 193, BStBl II 1998, 7; vom 7. Juli 1999 X R 87/96, BFH/NV 2000, 161).
  • BFH, 24.10.1988 - X B 54/88

    Voraussetzungen der Bewilligung von Prozesskostenhilfe

    Auszug aus BFH, 29.10.2004 - IX B 81/04
    Ein vollständiger Erlass von Säumniszuschlägen bzw. eine Nichtinanspruchnahme eines Haftungsschuldners kommt insbesondere in Betracht, wenn im Zeitpunkt der Fälligkeit der nicht pünktlich entrichteten Steuerforderung ein Steuererlass oder ein Verzicht auf Stundungszinsen wegen sachlicher Unbilligkeit gerechtfertigt gewesen wäre (BFH-Urteile vom 8. März 1990 IV R 34/89, BFHE 160, 296, BStBl II 1990, 673, und in BFH/NV 2000, 161) oder wenn persönliche Billigkeitsgründe in der Person des Steuerschuldners vorliegen, die Steuererhebung also dessen wirtschaftliche oder persönliche Existenz vernichten oder ernstlich gefährden würde (vgl. z.B. BFH-Entscheidungen vom 26. Februar 1987 IV R 298/84, BFHE 149, 126, BStBl II 1987, 612, und vom 24. Oktober 1988 X B 54/88, BFH/NV 1989, 285).
  • BVerfG, 30.01.1986 - 2 BvR 1336/85
    Auszug aus BFH, 29.10.2004 - IX B 81/04
    Denn nach ständiger Rechtsprechung sind Säumniszuschläge nicht allein deshalb unbillig, weil sich die Steuerfestsetzung im Nachhinein als unrechtmäßig erweist; den insoweit erforderlichen Rechtsschutzbedürfnissen trägt das Gesetz in verfassungskonformer Weise insbesondere durch die Möglichkeiten einstweiligen Rechtsschutzes hinreichend Rechnung (Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 30. Januar 1996 2 BvR 1336/85, Deutsche Steuer-Zeitung/Eildienst 1986, 101; BFH in BFH/NV 2000, 161, 162).
  • OLG Naumburg, 13.09.2005 - 1 U 9/05

    Schadenersatz wegen fehlerhafter steuerlicher Beratung - Säumniszuschläge aus

    Der Steuerzuschlag wird mithin schon wegen des "Steuerungehorsams" des Steuerpflichtigten erhoben und ist deshalb mit Verzugszinsen i.S. des BGB, deren Verwirkung durch Nachfristsetzung entfallen kann, nicht gleichzusetzen (vgl. BFH, jeweils 7. Senat, Urteil v. 22. April 1975, VII R 54/72; Urteil v. 13. Januar 2000, VII R 91/98 = BFHE 191, 5 = BB 2000, 914; BFH, 9. Senat, Beschluss v. 29. Oktober 2004, IX B 81/04, m.w.N.).
  • VG Cottbus, 13.09.2013 - 1 K 1240/12

    Abgabenrechtliche Nebenforderungen

    Dem berechtigten Rechtsschutzbedürfnis des Abgabepflichtigen wird durch die Möglichkeit des einstweiligen Rechtsschutzes gegen die Abgabenfestsetzung selbst hinreichend Genüge getan ist, was den Eintritt unverhältnismäßiger Härten verhindert (vgl. BVerwG, Beschluss vom 2. Mai 1995 - BVerwG 8 B 50.95 -, Buchholz 401.0 § 240 AO Nr. 1, juris Rn. 4; BFH, Urteil vom 20. Mai 2010 - V R 42/08 -, BFHE 229, 83, juris Rn. 21; BFH, Beschluss vom 29. Oktober 2004 - IX B 81/04 -, juris Rn. 7; BFH, Urteil vom 7. Juli 1999 - X R 87/96 -, BFH/NV 2000, 161, juris Rn. 20; BFH, Urteil vom 26. Januar 1988 - VIII R 151/84 -, BFH/NV 1988, 695, juris Rn. 25; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 9. Dezember 2010 - OVG 9 N 10.10 - OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 14. März 2011 - OVG 9 N 71.10 -, juris Rn. 16).
  • FG Hamburg, 12.09.2005 - VI 237/04

    Anspruch auf Vollstreckungsaufschub

    Ob dem Kläger die rechtzeitige Zahlung der Steuern wegen Überschuldung und Zahlungsunfähigkeit unmöglich war (vgl. zum Erlass von Säumniszuschlägen BFH-Beschluss vom 29.10.2004, IX B 81/04, Juris, m.w.N.; BFH-Urteil vom 18.06.1998, V R 13/98, BFH/NV 1999, 10 ; BFH-Urteil vom 08.03.1990, IV R 34/89, BFHE 160, 296 , BStBl II 1990, 673 ) und die Vollstreckung wegen der Nebenleistungen deshalb ganz oder teilweise zu unterbleiben hätte, braucht mithin nicht entschieden zu werden.
  • VG Gelsenkirchen, 28.04.2006 - 19 K 7049/03

    Versorgungswerk, Beiträge, Säumniszuschläge, Zahlungsunfähigkeit

    BFH, Urteil v. 29. August 1991 - V R 78/86 -, BFHE 165, 178; Urteil v. 16. Juli 1997 - XI R 32/96 -, BFHE 184, 193; Urteil v. 18 Juni 1998 - V R 13/98 -, BFH/NV 1999, 10; Urteil v. 7. Juli 1999 - X R 87/96 -, DStZ 2000, 102 f.; BFH, Beschluss v. 29. Oktober 2004 - IX B 81/04 - VG Weimar, Beschluss v. 5. Februar 1999 - 6 E 2522/98.We.
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