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   BFH, 07.09.1999 - IX B 96/99   

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https://dejure.org/1999,4171
BFH, 07.09.1999 - IX B 96/99 (https://dejure.org/1999,4171)
BFH, Entscheidung vom 07.09.1999 - IX B 96/99 (https://dejure.org/1999,4171)
BFH, Entscheidung vom 07. September 1999 - IX B 96/99 (https://dejure.org/1999,4171)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Wolters Kluwer

    Rechtliches Gehör - Verweigerung der Akteneinsicht - Prozeßbevollmächtigte - Gründe für Terminsaufhebung - Beiladungsbeschluß

  • Judicialis

    FGO § 78; ; FGO § 96 Abs. 2; ; FGO § 155; ; FGO § 76; ; FGO § 115 Abs. 3 Satz 3; ; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3; ; ZPO § 227; ; ZPO § 227 Abs. 1 Nr. 2

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Rechtliches Gehör; Akteneinsicht

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (11)Neu Zitiert selbst (1)

  • BFH, 30.11.1992 - X B 18/92

    Zulässigkeit einer Untätigkeitsklage - Antrag auf Akteneinsicht - Aussetzung des

    Auszug aus BFH, 07.09.1999 - IX B 96/99
    Das FG (der Vorsitzende) hat jedoch ohne Rechtsverstoß die Aufhebung des Termins abgelehnt, weil der Prozeßbevollmächtigte der Klägerin keine erheblichen Gründe i.S. des § 155 FGO i.V.m. § 227 der Zivilprozeßordnung (ZPO) für eine Terminsaufhebung vorgetragen hat (vgl. BFH-Beschluß vom 30. November 1992 X B 18/92, BFH/NV 1993, 732, zu III. 1. b).
  • BFH, 23.10.2002 - III B 167/01

    Verletzung des rechtlichen Gehörs; Ablehnung eines Antrags auf Terminsverlegung

    Der Anspruch auf Gewährung des rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 des Grundgesetzes, § 96 Abs. 2 FGO) kann zwar durch eine unzutreffende Behandlung eines Antrags auf Aufhebung eines anberaumten Termins verletzt sein (§ 227 der Zivilprozessordnung --ZPO-- i.V.m. § 155 FGO; vgl. z.B. Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 7. September 1999 IX B 96/99, BFH/NV 2000, 218).
  • BFH, 30.01.2008 - V B 72/06

    Zu den Gründen für die Aufhebung des Termins zur mündlichen Verhandlung

    Durch die ungerechtfertigte Ablehnung eines Antrags auf Aufhebung oder Verlegung eines Termins zur mündlichen Verhandlung wird zwar der Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt (BFH-Beschluss vom 7. September 1999 IX B 96/99, BFH/NV 2000, 218).
  • BFH, 15.06.2001 - IV B 25/00

    Verfahrensfehler - Gewährung von rechtlichem Gehör - Überwiegende

    Zwar kann der Anspruch auf Gewährung des rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 des Grundgesetzes --GG--; § 96 Abs. 2 FGO) durch eine unzutreffende Behandlung eines Antrags auf Aufhebung eines anberaumten Termines verletzt sein (§ 227 der Zivilprozeßordnung --ZPO-- i.V.m. § 155 FGO; vgl. z.B. Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 7. September 1999 IX B 96/99, BFH/NV 2000, 218).
  • BFH, 28.09.2006 - V B 69/05

    Rechtliches Gehör; Terminsverlegung

    Durch die ungerechtfertigte Ablehnung eines Antrags auf Aufhebung oder Verlegung eines Termins zur mündlichen Verhandlung wird das Recht auf rechtliches Gehör verletzt (BFH-Beschluss vom 7. September 1999 IX B 96/99, BFH/NV 2000, 218).
  • BFH, 23.08.2006 - V B 171/04

    Zu den Voraussetzungen einer Terminverlegung

    Durch die ungerechtfertigte Ablehnung eines Antrags auf Aufhebung oder Verlegung eines Termins zur mündlichen Verhandlung wird das Recht auf rechtliches Gehör verletzt (BFH-Beschluss vom 7. September 1999 IX B 96/99, BFH/NV 2000, 218).
  • BFH, 30.05.2007 - V B 217/06

    NZB: Terminsverlegung

    Durch die ungerechtfertigte Ablehnung eines Antrags auf Aufhebung oder Verlegung eines Termins zur mündlichen Verhandlung wird das Recht auf rechtliches Gehör verletzt (BFH-Beschluss vom 7. September 1999 IX B 96/99, BFH/NV 2000, 218).
  • BFH, 30.05.2007 - V B 216/06

    Antrag auf Terminverlegung

    Durch die ungerechtfertigte Ablehnung eines Antrags auf Aufhebung oder Verlegung eines Termins zur mündlichen Verhandlung wird das Recht auf rechtliches Gehör verletzt (BFH-Beschluss vom 7. September 1999 IX B 96/99, BFH/NV 2000, 218).
  • BFH, 17.12.2003 - VII B 281/03

    Keine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör bei Antrag auf

    Zwar kann der Anspruch auf Gewährung des rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 des Grundgesetzes, § 96 Abs. 2 FGO) durch eine unzutreffende Behandlung des Antrags auf Aufhebung oder Verlegung eines anberaumten Termins verletzt sein (§ 227 der Zivilprozessordnung --ZPO-- i.V.m. § 155 FGO; vgl. z.B. Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 7. September 1999 IX B 96/99, BFH/NV 2000, 218).
  • BFH, 28.09.2006 - V B 76/05

    Verletzung rechtlichen Gehörs durch die ungerechtfertigte Ablehnung eines Antrags

    Durch die ungerechtfertigte Ablehnung eines Antrags auf Aufhebung oder Verlegung eines Termins zur mündlichen Verhandlung wird das Recht auf rechtliches Gehör verletzt (BFH-Beschluss vom 7. September 1999 IX B 96/99, BFH/NV 2000, 218).
  • BFH, 02.07.2001 - I B 147/00

    Berechtigung einer Schätzung - KfZ- Handel - Abgabe einer Steuererklärung -

    Eine solche Rechtsverletzung läge zwar dann vor, wenn das FG gehalten gewesen wäre, dem Begehren der Klägerin nach Verlegung des Termins zur mündlichen Verhandlung zu entsprechen (Beschlüsse des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 27. Juli 1999 VII B 342/98, BFH/NV 2000, 194; vom 7. September 1999 IX B 96/99, BFH/NV 2000, 218).
  • BFH, 07.09.1999 - IX B 64/99

    NZB

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