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   BFH, 10.12.2019 - IX R 1/19   

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https://dejure.org/2019,52528
BFH, 10.12.2019 - IX R 1/19 (https://dejure.org/2019,52528)
BFH, Entscheidung vom 10.12.2019 - IX R 1/19 (https://dejure.org/2019,52528)
BFH, Entscheidung vom 10. Dezember 2019 - IX R 1/19 (https://dejure.org/2019,52528)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • openjur.de
  • Bundesfinanzhof

    EStG § 17 Abs 2 S 1, EStG VZ 2014, GG Art 20 Abs 2
    Vertrauensschutz bei der Anwendung der bisherigen Rechtsprechungsgrundsätze zur Berücksichtigung von nachträglichen Anschaffungskosten aus eigenkapitalersetzenden Finanzierungshilfen

  • Bundesfinanzhof

    Vertrauensschutz bei der Anwendung der bisherigen Rechtsprechungsgrundsätze zur Berücksichtigung von nachträglichen Anschaffungskosten aus eigenkapitalersetzenden Finanzierungshilfen

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 17 Abs 2 S 1 EStG 2009, EStG VZ 2014, Art 20 Abs 2 GG
    Vertrauensschutz bei der Anwendung der bisherigen Rechtsprechungsgrundsätze zur Berücksichtigung von nachträglichen Anschaffungskosten aus eigenkapitalersetzenden Finanzierungshilfen

  • IWW

    § 17 des Einkommensteuergesetzes (EStG... ), § 17 EStG, § 17 Abs. 2 EStG, § 255 Abs. 1 des Handelsgesetzbuchs (HGB), § 255 Abs. 1 HGB, § 8 Abs. 3 des Körperschaftsteuergesetzes (KStG), § 27 KStG, § 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 der Finanzgerichtsordnung, § 17 Abs. 2 Satz 1 EStG, § 143 Abs. 2 FGO

  • Wolters Kluwer

    Berücksichtigung ausgefallener Gesellschafterdarlehen als nachträgliche Anschaffungskosten auf eine Beteiligung im Sinne von § 17 EStG

  • rewis.io

    Vertrauensschutz bei der Anwendung der bisherigen Rechtsprechungsgrundsätze zur Berücksichtigung von nachträglichen Anschaffungskosten aus eigenkapitalersetzenden Finanzierungshilfen

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    EStG § 17 Abs. 2
    Vertrauensschutz bei der Anwendung der bisherigen Rechtsprechungsgrundsätze zur Berücksichtigung von nachträglichen Anschaffungskosten aus eigenkapitalersetzenden Finanzierungshilfen

  • rechtsportal.de

    EStG § 17 Abs. 2
    Berücksichtigung ausgefallener Gesellschafterdarlehen als nachträgliche Anschaffungskosten auf eine Beteiligung im Sinne von § 17 EStG

  • datenbank.nwb.de

    Vertrauensschutz bei der Anwendung der bisherigen Rechtsprechungsgrundsätze zur Berücksichtigung von nachträglichen Anschaffungskosten aus eigenkapitalersetzenden Finanzierungshilfen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

In Nachschlagewerken

Sonstiges

  • IWW (Verfahrensmitteilung)

    EStG § 17 Abs 2, EStG § 17 Abs 4
    Wesentliche Beteiligung, Darlehen, Insolvenz

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZI 2020, 483
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (5)

  • BFH, 11.07.2017 - IX R 36/15

    Veräußerung von Anteilen an Kapitalgesellschaften - Nachträgliche

    Auszug aus BFH, 10.12.2019 - IX R 1/19
    NV: Die bis zum Senatsurteil vom 11.07.2017 - IX R 36/15 (BFHE 258, 427, BStBl II 2019, 208) anerkannten Grundsätze zur Berücksichtigung von nachträglichen Anschaffungskosten aus eigenkapitalersetzenden Finanzierungshilfen sind weiter anzuwenden, wenn der Gesellschafter eine eigenkapitalersetzende Finanzierungshilfe bis zum 27.09.2017 geleistet hatte oder wenn eine Finanzierungshilfe des Gesellschafters bis zu diesem Tag eigenkapitalersetzend geworden war (Bestätigung der Rechtsprechung).

    Streitig ist die Berücksichtigung ausgefallener Gesellschafterdarlehen als nachträgliche Anschaffungskosten auf eine Beteiligung i.S. des § 17 des Einkommensteuergesetzes (EStG) sowie die Gewährung von Vertrauensschutz nach Maßgabe des Urteils des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 11.07.2017 - IX R 36/15 (BFHE 258, 427, BStBl II 2019, 208).

    Zur Begründung führte das FG aus, verlorene Gesellschafterdarlehen könnten im Streitjahr nicht mehr als nachträgliche Anschaffungskosten auf die Beteiligung angesehen werden, weil die tradierten Rechtsgrundsätze zum Ausfall von Gesellschafterdarlehen nicht mehr anzuwenden seien, und zwar --entgegen dem Senatsurteil in BFHE 258, 427, BStBl II 2019, 208-- auch nicht übergangsweise.

    Wenn der BFH im ersten Leitsatz seines Urteils in BFHE 258, 427, BStBl II 2019, 208 ausführe, dass mit der Aufhebung des Eigenkapitalersatzrechts die gesetzliche Grundlage für die bisherige Rechtsprechung entfallen sei, gehe daraus hervor, dass der BFH nicht seine Rechtsprechung zu einer fortbestehenden Gesetzeslage geändert, sondern eine neue Rechtslage erstmals einer richterlichen Auslegung unterzogen habe.

    Zu Unrecht hat das FG angenommen, dass die bis zum Senatsurteil in BFHE 258, 427, BStBl II 2019, 208 anerkannten Grundsätze zur Berücksichtigung von nachträglichen Anschaffungskosten aus eigenkapitalersetzenden Finanzierungshilfen auch dann nicht weiter anzuwenden sind, wenn der Gesellschafter eine eigenkapitalersetzende Finanzierungshilfe bis zum 27.09.2017 geleistet hatte oder wenn eine Finanzierungshilfe des Gesellschafters bis zu diesem Tage eigenkapitalersetzend geworden war (dazu unter 1.).

    Nach Ansicht der Vorinstanz können verlorene Gesellschafterdarlehen im Streitjahr 2014 nicht mehr als nachträgliche Anschaffungskosten auf die Beteiligung angesehen werden, weil die tradierten Rechtsgrundsätze zum Ausfall von Gesellschafterdarlehen nicht mehr anzuwenden sind, und zwar --entgegen dem Senatsurteil in BFHE 258, 427, BStBl II 2019, 208-- auch nicht übergangsweise.

    Denn die streitgegenständlichen Darlehen sind bis zum Tag der Veröffentlichung des Senatsurteils in BFHE 258, 427, BStBl II 2019, 208 am 27.09.2017 geleistet worden bzw. (ggf.) eigenkapitalersetzend geworden.

    Die Kläger können daher Vertrauensschutz für sich beanspruchen (vgl. Senatsurteil in BFHE 258, 427, BStBl II 2019, 208, Rz 40 ff.).

    Wie der Senat in seinem Urteil in BFHE 258, 427, BStBl II 2019, 208 (Rz 35 ff.) entschieden hat, kommt eine umfassende Berücksichtigung sämtlicher Beteiligungsaufwendungen im Hinblick auf die Rückkehr zu einem handelsrechtlich geprägten Begriffsverständnis der Anschaffungskosten (§ 255 Abs. 1 HGB) nicht in Betracht.

  • BFH, 02.07.2019 - IX R 13/18

    Auflösung einer Kapitalgesellschaft - Eigenkapitalersetzendes

    Auszug aus BFH, 10.12.2019 - IX R 1/19
    An dieser Rechtsprechung hält der Senat --wie zuletzt mit Urteil vom 02.07.2019 - IX R 13/18 (BFHE 265, 333) entschieden-- fest.

    Wie im Urteil in BFHE 265, 333 dargelegt, hat der Senat seine langjährige Rechtsprechung bei unverändertem Wortlaut der steuerrechtlichen Norm des § 17 Abs. 2 Satz 1 EStG geändert und verschärft.

    Danach ist es für die Besteuerung von Bedeutung, wenn die Gesellschafter einer GmbH durch Feststellung des Jahresabschlusses untereinander und im Verhältnis zur Gesellschaft rechtsverbindlich bestätigt haben, dass eine im Jahresabschluss ausgewiesene Verbindlichkeit der Gesellschaft gegenüber einem Gesellschafter in der ausgewiesenen Höhe besteht; die Feststellung des Jahresabschlusses spricht dann zumindest indiziell für das Bestehen der Forderung des Gesellschafters gegen die Gesellschaft dem Grunde und der Höhe nach (BFH-Urteil in BFHE 265, 333, Rz 18 ff.).

  • BFH, 17.12.2007 - GrS 2/04

    Großer Senat beseitigt Vererblichkeit des Verlustvortrags

    Auszug aus BFH, 10.12.2019 - IX R 1/19
    Die Anforderungen, die der Große Senat des BFH in seinem Beschluss vom 17.12.2007 - GrS 2/04 (BFHE 220, 129, BStBl II 2008, 608) an die Gewährung höchstrichterlichen Vertrauensschutzes gestellt habe, seien vorliegend nicht erfüllt.

    In einer solchen Situation kann die Rechtsprechung ausnahmsweise typisierenden Vertrauensschutz gewähren, ohne dass deshalb ein Verstoß gegen den Grundsatz der Gewaltenteilung anzunehmen ist (vgl. Beschluss des Großen Senats des BFH in BFHE 220, 129, BStBl II 2008, 608, dort beginnend unter D.IV.2.b).

  • FG Berlin-Brandenburg, 18.04.2018 - 3 K 3138/15

    Keine Fortgeltung der eigenkapitalersatzrechtbasierten Regelungen nach MoMiG

    Auszug aus BFH, 10.12.2019 - IX R 1/19
    Zur Begründung verwies das FG auf sein Urteil vom 18.04.2018 - 3 K 3138/15 (Entscheidungen der Finanzgerichte 2018, 1366).
  • FG Berlin-Brandenburg, 13.12.2018 - 3 K 3207/17

    Im Wesentlichen inhaltsgleich mit Urteil des FG Berlin-Brandenburg vom 18.04.2018

    Auszug aus BFH, 10.12.2019 - IX R 1/19
    Auf die Revision der Kläger wird der Gerichtsbescheid des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg vom 13.12.2018 - 3 K 3207/17 aufgehoben.
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