Rechtsprechung
BFH, 30.01.1996 - IX R 1/93 |
Volltextveröffentlichungen (3)
- Wolters Kluwer
Geltendmachung eines Schuldzinsabzuges bei der Einkommensteuer
- datenbank.nwb.de(kostenpflichtig)
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- FG Düsseldorf, 21.05.1992 - 15 K 536/88
- BFH, 30.01.1996 - IX R 1/93
Wird zitiert von ... (2) Neu Zitiert selbst (3)
- BFH, 16.02.1993 - IX R 63/88
Schaffung eines bisher nicht vorhandenen Badezimmers als Ausbau i. S. des § 21a …
Auszug aus BFH, 30.01.1996 - IX R 1/93
Zwar handelt es sich bei dem Anbau um eine Erweiterung gemäß § 17 Abs. 2 des Zweiten Wohnungsbaugesetzes (II. WoBauG) und damit um eine Erweiterung i. S. des § 21a Abs. 4 Satz 5 EStG (vgl. zur Maßgeblichkeit der Begriffsbestimmung in § 17 des II. WoBauG Senatsurteile vom 28. April 1992 IX R 130/86, BFHE 168, 147, BStBl II 1992, 823; vom 16. Februar 1993 IX R 63/88, BFHE 170, 543, BStBl II 1993, 659).Ein Ausbau i. S. des § 17 Abs. 1 Satz 2 des II. WobauG setzt nicht voraus, daß bisher nicht vorhandener Wohnraum geschaffen wird (vgl. Senatsurteile in BFHE 168, 147, 150, BStBl II 1992, 823, und in BFHE 170, 543, 546, BStBl II 1993, 659).
Der Senat kann aber nicht selbst prüfen, ob die Räume im Einfamilienhaus der Kläger infolge Änderung der Wohngewohnheiten ihre Eignung zu Wohnzwecken verloren hatten und zur Anpassung an die veränderten Wohngewohnheiten umgebaut worden sind (vgl. zum Begriff "Wohngewohnheiten" Senatsurteil in BFHE 170, 543, 545, BStBl II 1993, 659) oder ob die Wohnräume ihre Eignung zu Wohnzwecken lediglich durch Altersabnutzung oder Verwahrlosung verloren hatten, was für die Anwendung des § 21a Abs. 4 Satz 5 EStG i. V. m. § 17 Abs. 1 Satz 2 des II. WoBauG nicht ausreichen würde (Senatsurteil in BFHE 168, 147, 149f., BStBl II 1992, 823).
- BFH, 28.04.1992 - IX R 130/86
Umbaumaßnahmen als Ausbauten (§ 21 a Abs. 4 S. 5 EStG
Auszug aus BFH, 30.01.1996 - IX R 1/93
Zwar handelt es sich bei dem Anbau um eine Erweiterung gemäß § 17 Abs. 2 des Zweiten Wohnungsbaugesetzes (II. WoBauG) und damit um eine Erweiterung i. S. des § 21a Abs. 4 Satz 5 EStG (vgl. zur Maßgeblichkeit der Begriffsbestimmung in § 17 des II. WoBauG Senatsurteile vom 28. April 1992 IX R 130/86, BFHE 168, 147, BStBl II 1992, 823; vom 16. Februar 1993 IX R 63/88, BFHE 170, 543, BStBl II 1993, 659).Ein Ausbau i. S. des § 17 Abs. 1 Satz 2 des II. WobauG setzt nicht voraus, daß bisher nicht vorhandener Wohnraum geschaffen wird (vgl. Senatsurteile in BFHE 168, 147, 150, BStBl II 1992, 823, und in BFHE 170, 543, 546, BStBl II 1993, 659).
Der Senat kann aber nicht selbst prüfen, ob die Räume im Einfamilienhaus der Kläger infolge Änderung der Wohngewohnheiten ihre Eignung zu Wohnzwecken verloren hatten und zur Anpassung an die veränderten Wohngewohnheiten umgebaut worden sind (vgl. zum Begriff "Wohngewohnheiten" Senatsurteil in BFHE 170, 543, 545, BStBl II 1993, 659) oder ob die Wohnräume ihre Eignung zu Wohnzwecken lediglich durch Altersabnutzung oder Verwahrlosung verloren hatten, was für die Anwendung des § 21a Abs. 4 Satz 5 EStG i. V. m. § 17 Abs. 1 Satz 2 des II. WoBauG nicht ausreichen würde (Senatsurteil in BFHE 168, 147, 149f., BStBl II 1992, 823).
- BFH, 31.03.1992 - IX R 175/87
AfA gem. § 7 Abs. 5 EStG nur für bautechnisch neue Gebäude
Auszug aus BFH, 30.01.1996 - IX R 1/93
Dafür reicht es nicht aus, wenn das Gebäude umgestaltet wird; entscheidend ist, ob es in bautechnischer Hinsicht neu ist (vgl. Senatsurteil vom 31. März 1992 IX R 175/87, BFHE 168, 109 [BFH 31.03.1992 - IX R 175/87], BStBl II 1992, 808 zu § 7 Abs. 5 EStG).
- FG Sachsen-Anhalt, 27.02.2019 - 3 K 972/14
Keine Bindung des Steuerpflichtigen an einen vom FA in einer Prüferbilanz …
So muss beispielsweise ein auf der Geltendmachung von Vorsteuer beruhender Umsatzsteuer-Erstattungsanspruch bereits dann aktiviert werden, wenn zunächst nur eine nicht ordnungsgemäße Rechnung vorhanden ist, sofern -wie im Regelfall- nicht damit zu rechnen ist, dass der Rechnungsaussteller sich einer Berichtigung dieser Rechnung widersetzen werde (BFH-Urteil vom 12. Mai 1993 IX R 1/93, BFHE 171, 448). - FG Mecklenburg-Vorpommern, 27.11.2003 - 3 K 528/01
Zeitpunkt der Gewinnrealisierung bei Veräußerung von Eigentumswohnungen durch den …
Bei Lieferungen und anderen Leistungen ist deshalb ein Gewinn realisiert, wenn der Leistungsverpflichtete die von ihm geschuldeten Erfüllungshandlungen wirtschaftlich erfüllt hat und ihm die Forderung auf die Gegenleistung, in der Regel die Zahlung - von den mit jeder Forderung verbundenen Risiken (z. B. der Bonität, die ggf. durch Rückstellung zu berücksichtigen ist) abgesehen - so gut wie sicher ist (BFH - Urteil vom 12. Mai 1993 IX R 1/93, BFHE 171, 448 , BStBl II 1993, 786 ).