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   BFH, 17.12.2003 - IX R 105/00   

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https://dejure.org/2003,5870
BFH, 17.12.2003 - IX R 105/00 (https://dejure.org/2003,5870)
BFH, Entscheidung vom 17.12.2003 - IX R 105/00 (https://dejure.org/2003,5870)
BFH, Entscheidung vom 17. Dezember 2003 - IX R 105/00 (https://dejure.org/2003,5870)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Judicialis

    EStG § 10e Abs. 6a; ; AO 1977 § 42

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    AO § 42; EStG § 9 § 10 Abs. 1 Nr. 1 lit. a § 21
    VuV: Mietvertrag zwischen nahen Angehörigen; Gestaltungsmissbrauch

  • datenbank.nwb.de

    Verzicht auf unentgeltliches Wohnungsrecht und Abschluss eines Mietvertrags unter Angehörigen kein Gestaltungsmissbrauch

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Mißbrauch von rechtlichen Gestaltungsmöglichkeiten bei Abschluß eines Mietvertrages unter Angehörigen; Mißbrauch von Gestaltungsmöglichkeiten bei Gewährung eines Bau- und Anschaffungsdarlehens unter volljährigen Verwandten

In Nachschlagewerken

Sonstiges

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    EStG § 21 Abs 1 Nr 1, EStG § 9, EStG § 10e Abs 6 a, AO 1977 § 42
    Angehörige; Gestaltungsmissbrauch; Mietvertrag; Wohnungsrecht

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (9)

  • BFH, 17.12.2003 - IX R 60/98

    Mietvertrag nach Gundstücksübertragung unter Angehörigen

    Auszug aus BFH, 17.12.2003 - IX R 105/00
    Zur weiteren Begründung nimmt der Senat insoweit auf das Urteil vom heutigen Tage im Verfahren IX R 60/98 Bezug.

    Dem Einwand des FA, der Gestaltungsmissbrauch liege in dem Zusammenhang von dinglichem Wohnungsrecht und Mietvertrag, ist aus den im Urteil IX R 60/98 dargelegten Gründen nicht zu folgen.

  • BFH, 16.01.1996 - IX R 13/92

    Zur Anerkennung eines Mietverhältnisses mit dem geschiedenen Ehemann

    Auszug aus BFH, 17.12.2003 - IX R 105/00
    a) Ein Gestaltungsmissbrauch i.S. des § 42 der Abgabenordnung (AO 1977) ist gegeben, wenn eine rechtliche Gestaltung gewählt wird, die, gemessen an dem erstrebten Ziel, unangemessen ist, der Steuerminderung dienen soll und durch wirtschaftliche oder sonst beachtliche nichtsteuerliche Gründe nicht zu rechtfertigen ist (ständige Rechtsprechung: Urteile des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 16. Januar 1996 IX R 13/92, BFHE 179, 400, BStBl II 1996, 214; vom 14. Januar 2003 IX R 5/00, BFHE 201, 246, BStBl II 2003, 509, m.w.N.).

    Eine rechtliche Gestaltung ist erst dann unangemessen, wenn der Steuerpflichtige die vom Gesetzgeber vorausgesetzte Gestaltung zum Erreichen eines bestimmten wirtschaftlichen Ziels nicht gebraucht, sondern dafür einen ungewöhnlichen Weg wählt, auf dem nach den Wertungen des Gesetzgebers das Ziel nicht erreichbar sein soll (BFH-Urteil in BFHE 179, 400, BStBl II 1996, 214).

  • BFH, 14.01.2003 - IX R 5/00

    Wechselseitige Wohnungsüberlassung zwischen Angehörigen

    Auszug aus BFH, 17.12.2003 - IX R 105/00
    a) Ein Gestaltungsmissbrauch i.S. des § 42 der Abgabenordnung (AO 1977) ist gegeben, wenn eine rechtliche Gestaltung gewählt wird, die, gemessen an dem erstrebten Ziel, unangemessen ist, der Steuerminderung dienen soll und durch wirtschaftliche oder sonst beachtliche nichtsteuerliche Gründe nicht zu rechtfertigen ist (ständige Rechtsprechung: Urteile des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 16. Januar 1996 IX R 13/92, BFHE 179, 400, BStBl II 1996, 214; vom 14. Januar 2003 IX R 5/00, BFHE 201, 246, BStBl II 2003, 509, m.w.N.).
  • BFH, 29.11.1982 - GrS 1/81

    Pensionsnehmer - Übertragung von Wertpapieren - Pensionsgeschäft - Steuerfreiheit

    Auszug aus BFH, 17.12.2003 - IX R 105/00
    Das Motiv, Steuern zu sparen, macht eine steuerliche Gestaltung noch nicht unangemessen (Beschluss des Großen Senats des BFH vom 29. November 1982 GrS 1/81, BFHE 137, 433, 444, BStBl II 1983, 272; BFH-Urteil vom 19. Oktober 1999 IX R 39/99, BFHE 190, 173, BStBl II 2000, 224).
  • BFH, 19.10.1999 - IX R 39/99

    Mietverträge mit unterhaltsberechtigten Kindern

    Auszug aus BFH, 17.12.2003 - IX R 105/00
    Das Motiv, Steuern zu sparen, macht eine steuerliche Gestaltung noch nicht unangemessen (Beschluss des Großen Senats des BFH vom 29. November 1982 GrS 1/81, BFHE 137, 433, 444, BStBl II 1983, 272; BFH-Urteil vom 19. Oktober 1999 IX R 39/99, BFHE 190, 173, BStBl II 2000, 224).
  • BFH, 17.12.2003 - IX R 56/03

    Mietvertrag nach Gundstücksübertragung unter Angehörigen

    Auszug aus BFH, 17.12.2003 - IX R 105/00
    Etwas anderes gilt nur, wenn der Vermieter den (Nutzungs-)Berechtigten im Zusammenhang mit der Aufgabe des Nutzungsrechts ausweislich der getroffenen Vereinbarungen im Ergebnis durch ein Entgelt für diese Aufgabe so stellt, als ob dieser unverändert sein Nutzungsrecht --unentgeltlich-- ausüben würde (Urteil des Senats vom heutigen Tage IX R 56/03).
  • BFH, 20.10.1997 - IX R 38/97

    Mietvertrag zwischen Angehörigen

    Auszug aus BFH, 17.12.2003 - IX R 105/00
    c) Im Übrigen ist der zwischen den Vertragsparteien geschlossene Mietvertrag steuerrechtlich anzuerkennen, wenn er zum einen bürgerlich-rechtlich wirksam geschlossen ist und darüber hinaus (im Rahmen des sog. Fremdvergleichs) sowohl die Gestaltung als auch die Durchführung des Vereinbarten dem zwischen Fremden Üblichen entspricht; dabei schließt nicht jede Abweichung vom Üblichen notwendigerweise die steuerrechtliche Anerkennung des Vertragsverhältnisses aus (BFH-Urteile vom 20. Oktober 1997 IX R 38/97, BFHE 184, 463, BStBl II 1998, 106; vom 7. Mai 1996 IX R 69/94, BFHE 180, 377, BStBl II 1997, 196).
  • BFH, 04.06.1991 - IX R 150/85

    Steuerliche Anerkennung von Verwandtendarlehen

    Auszug aus BFH, 17.12.2003 - IX R 105/00
    Die Gewährung eines Bau- oder Anschaffungsdarlehens unter --wie im Streitfall-- volljährigen, wirtschaftlich voneinander unabhängigen Verwandten bietet für sich allein regelmäßig noch keinen Anlass für die Annahme eines Gestaltungsmissbrauchs (BFH-Urteil vom 4. Juni 1991 IX R 150/85, BFHE 165, 53, BStBl II 1991, 838).
  • BFH, 07.05.1996 - IX R 69/94

    Nicht jede Abweichung vom Üblichen schließt die Anerkennung von Mietverträgen

    Auszug aus BFH, 17.12.2003 - IX R 105/00
    c) Im Übrigen ist der zwischen den Vertragsparteien geschlossene Mietvertrag steuerrechtlich anzuerkennen, wenn er zum einen bürgerlich-rechtlich wirksam geschlossen ist und darüber hinaus (im Rahmen des sog. Fremdvergleichs) sowohl die Gestaltung als auch die Durchführung des Vereinbarten dem zwischen Fremden Üblichen entspricht; dabei schließt nicht jede Abweichung vom Üblichen notwendigerweise die steuerrechtliche Anerkennung des Vertragsverhältnisses aus (BFH-Urteile vom 20. Oktober 1997 IX R 38/97, BFHE 184, 463, BStBl II 1998, 106; vom 7. Mai 1996 IX R 69/94, BFHE 180, 377, BStBl II 1997, 196).
  • FG Baden-Württemberg, 09.05.2017 - 5 K 3825/14

    Kapitalbeteiligung von Arbeitnehmern am Unternehmen des Arbeitgebers -

    Ein solcher Gestaltungsmissbrauch ist nach ständiger Rechtsprechung des BFH gegeben, wenn eine rechtliche Gestaltung gewählt wird, die, gemessen an dem erstrebten Ziel, unangemessen ist, der Steuerminderung dienen soll und durch wirtschaftliche oder sonst beachtliche nichtsteuerliche Gründe nicht zu rechtfertigen ist (BFH-Urteil vom 17.12.2003 IX R 105/00, Sammlung amtlich nicht veröffentlichter Entscheidungen des BFH [BFH/NV] 2004, 1273, m.w.N.).
  • BFH, 29.08.2007 - IX R 17/07

    Darlehensverträge zwischen Angehörigen - Schuldzinsenabzug bei wechselseitiger

    a) Es steht auch Angehörigen frei, ihre Rechtsverhältnisse untereinander steuerlich möglichst günstig zu gestalten (ständige Rechtsprechung; vgl. Urteile des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 17. Dezember 2003 IX R 91/00, BFH/NV 2004, 1272; IX R 105/00, BFH/NV 2004, 1273, jeweils m.w.N.).
  • BFH, 06.09.2006 - IX R 13/05

    VuV - Verwirklichung des Tatbestandes; vorab entstandene WK

    Im Übrigen steht ein noch fortbestehendes (dingliches) Wohnungsrecht, das der Sicherung dient (vgl. BFH-Urteil vom 3. Februar 1998 IX R 38/96, BFHE 185, 379, BStBl II 1998, 539; BFH-Beschluss vom 31. August 2000 IX B 72/00, BFH/NV 2001, 309) und tatsächlich nicht ausgeübt wird, einer schuldrechtlichen Nutzungsvereinbarung nicht entgegen (vgl. BFH-Urteile vom 27. Juli 1999 IX R 64/96, BFHE 190, 125, BStBl II 1999, 826; vom 17. Dezember 2003 IX R 60/98, BFHE 204, 485, BStBl II 2004, 646, und IX R 105/00, BFH/NV 2004, 1273).
  • FG München, 08.10.2008 - 10 K 1573/07

    Gestaltungsmissbrauch bei Vermietung von in der Ehewohnung befindlichen

    a) Zwar steht es auch Angehörigen frei, ihre Rechtsverhältnisse untereinander steuerlich möglichst günstig zu gestalten (ständige Rechtsprechung; vgl. BFH-Urteile vom 17. Dezember 2003 IX R 91/00, BFH/NV 2004, 1272; IX R 105/00, BFH/NV 2004, 1273, jeweils m.w.N.).
  • BFH, 15.02.2005 - IX R 16/04

    Gestaltungsmissbrauch? - Mietvertrag mit Angehörigen

    Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) stellt der Abschluss eines Mietvertrages unter Angehörigen nicht schon deshalb einen Gestaltungsmissbrauch i.S. von § 42 der Abgabenordnung (AO 1977) dar, weil der Mieter --wie hier die Mutter der Klägerin-- zuvor sein Nutzungsrecht an dem Mietobjekt unentgeltlich aufgegeben hat; denn auch Angehörigen steht es frei, ihre Rechtsverhältnisse untereinander steuerlich möglichst günstig zu gestalten (vgl. dazu BFH-Urteile vom 17. Dezember 2003 IX R 91/00, BFH/NV 2004, 1272; IX R 105/00, BFH/NV 2004, 1273, jeweils m.w.N.).
  • FG Münster, 01.10.2010 - 11 K 3216/06

    Übernahme von privat veranlassten Darlehensverbindlichkeiten durch eine GbR

    Dabei steht es auch Angehörigen frei, ihre Rechtsverhältnisse untereinander steuerlich möglichst günstig zu gestalten (ständige Rechtsprechung; vgl. BFH-Urteile vom 29.08.2007 IX R 17/07, BStBl II 2008, 502; 17.12.2003 IX R 91/00, BFH/NV 2004, 1272; IX R 105/00, BFH/NV 2004, 1273, jeweils m.w.N.; Schmidt/Drenseck, EStG, § 21 Rz. 65 "Angehörige").
  • BFH, 22.12.2004 - IX B 99/04

    Keine Revisionszulassung bei fehlerhafter Tatsachen- und Beweiswürdigung und

    Ebenso ist eine Entscheidung des BFH zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung i.S. von § 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO nicht erforderlich; die geltend gemachte Abweichung zum Urteil des Thüringer FG vom 19. Oktober 2000 III 411/99 (nicht veröffentlicht; bestätigt durch BFH-Urteil vom 17. Dezember 2003 IX R 105/00, BFH/NV 2004, 1273) liegt nicht vor.
  • FG Nürnberg, 21.05.2010 - 4 K 821/09

    Darlehensvertrag über Kaufpreis unter nahen Angehörigen - Fremdvergleich -

    Dabei steht es auch Angehörigen frei, ihre Rechtsverhältnisse untereinander steuerlich möglichst günstig zu gestalten (ständige Rechtsprechung; vgl. BFH-Urteile vom 29.08.2007 IX R 17/07, BStBl II 2008, 502; 17.12.2003 IX R 91/00, BFH/NV 2004, 1272; IX R 105/00, BFH/NV 2004, 1273, jeweils m.w.N.; Schmidt/Drenseck, EStG, § 21 Rz. 65 "Angehörige").
  • FG Hessen, 30.07.2009 - 13 K 1121/07

    Zurechnung von Vermietungseinkünften bei Überlassung der Dispositionsbefugnis des

    Einer derartigen schuldrechtlichen Nutzungsvereinbarung steht ein noch fortbestehendes (dingliches) Wohnungsrecht, das der Sicherung dient (vgl. BFH-Urteil vom 3. Februar 1998 IX R 38/96, BFHE 185, 379 , BStBl II 1998, 539 ; BFH-Beschluss vom 31. August 2000 IX B 72/00, BFH/NV 2001, 309 ) und tatsächlich nicht ausgeübt wird, nicht entgegen (vgl. BFH-Urteile vom 27. Juli 1999 IX R 64/96, BFHE 190, 125 , BStBl II 1999, 826 ; vom 17. Dezember 2003 IX R 60/98, BFHE 204, 485 , BStBl II 2004, 646, IX R 105/00, BFH/NV 2004, 1273 und vom 06. September 2006 IX R 13/05, BFH/NV 2007, 406 ).
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