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   BFH, 24.02.1987 - IX R 114/82   

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https://dejure.org/1987,741
BFH, 24.02.1987 - IX R 114/82 (https://dejure.org/1987,741)
BFH, Entscheidung vom 24.02.1987 - IX R 114/82 (https://dejure.org/1987,741)
BFH, Entscheidung vom 24. Februar 1987 - IX R 114/82 (https://dejure.org/1987,741)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Simons & Moll-Simons

    EStG §§ 7, 9, 15 Abs. 1 Nr. 2, § 21; AO 1977 § 42; HGB § 255 Abs. 1

  • Wolters Kluwer

    Vorab entstandene Werbungskosten - Personenhandelsgesellschaft - Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung - Provision - Vermittlung des Beitritts von Gesellschaftern - Eigenkapitalvermittlungsprovision - Angemessenheit von Werbungskosten - Sozialer Wohnungsbau - ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    - Angemessene Vermittlungsprovisionen für Gesellschafterbeitritt als vorab entstandene Werbungskosten - Mißbrauch von Gestaltungsmöglichkeiten des Rechts durch Vereinbarung unangemessen hoher Gebühren oder Provisionen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BFHE 149, 233
  • BB 1987, 2208
  • BStBl II 1987, 810
 
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Wird zitiert von ... (26)Neu Zitiert selbst (7)

  • BFH, 29.10.1985 - IX R 107/82

    Bauherrenmodell - Werbungskosten - Rechtsmißbrauch - Einkommensteuer

    Auszug aus BFH, 24.02.1987 - IX R 114/82
    d) Sollte das FG auch nach erneuter Prüfung zu dem Ergebnis gelangen, die streitige Gebühr sei dem Werbungskostenbereich zuzuordnen, so wird es unter Berücksichtigung der Grundsätze der Urteile des erkennenden Senats vom 29. Oktober 1985 IX R 107/82 (BFHE 145, 351, BStBl II 1986, 217) und vom 12. November 1985 IX R 70/84 (BFHE 145, 526, BStBl II 1986, 337) weiter zu prüfen haben, ob § 42 der Abgabenordnung (AO 1977) dem begehrten Werbungskostenabzug ganz oder teilweise entgegensteht.

    Der im Zusammenhang damit entstandene Aufwand gehört damit, soweit er angemessen und marktüblich ist (vgl. hierzu Urteile in BFHE 145, 351, BStBl II 1986, 217; BFHE 145, 526, BStBl II 1986, 337), zu den sofort abziehbaren Werbungskosten.

    Nach dem Urteil des erkennenden Senats in BFHE 145, 351, BStBl II 1986, 217 können Gebühren für die Vermittlung der Zwischen- und Endfinanzierung, soweit sie die marktüblichen Gebühren übersteigen, nach § 42 AO 1977 nicht als Werbungskosten abgezogen werden.

    Nach den Urteilen in BFHE 145, 351, BStBl II 1986, 217, und in BFHE 145, 526, BStBl II 1986, 337 bedarf es entgegen der Auffassung des FG nicht des Nachweises, daß eine überhöhte Vermittlungsprovision dem Ausgleich einer in anderem Zusammenhang vereinbarten zu geringen Honorierung dient.

    Sollte das FG erneut zu der Erkenntnis gelangen, daß die im Revisionsverfahren streitigen Gebühren zu den sofort abziehbaren Werbungskosten gehören, wird es unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Senats, insbesondere der Urteile in BFHE 145, 351, BStBl II 1986, 217, und in BFHE 145, 526, BStBl II 1986, 337, im betragsmäßigen Rahmen des Revisionsbegehrens des FA zu prüfen haben, ob andere von der GbR gezahlte Gebühren zu Recht als Werbungskosten abgezogen worden sind.

  • BFH, 12.11.1985 - IX R 70/84

    Bauherrenmodell - Aufwendungen - Finanzielle Mittel - Werbungskosten

    Auszug aus BFH, 24.02.1987 - IX R 114/82
    d) Sollte das FG auch nach erneuter Prüfung zu dem Ergebnis gelangen, die streitige Gebühr sei dem Werbungskostenbereich zuzuordnen, so wird es unter Berücksichtigung der Grundsätze der Urteile des erkennenden Senats vom 29. Oktober 1985 IX R 107/82 (BFHE 145, 351, BStBl II 1986, 217) und vom 12. November 1985 IX R 70/84 (BFHE 145, 526, BStBl II 1986, 337) weiter zu prüfen haben, ob § 42 der Abgabenordnung (AO 1977) dem begehrten Werbungskostenabzug ganz oder teilweise entgegensteht.

    Der im Zusammenhang damit entstandene Aufwand gehört damit, soweit er angemessen und marktüblich ist (vgl. hierzu Urteile in BFHE 145, 351, BStBl II 1986, 217; BFHE 145, 526, BStBl II 1986, 337), zu den sofort abziehbaren Werbungskosten.

    Nach den Urteilen in BFHE 145, 351, BStBl II 1986, 217, und in BFHE 145, 526, BStBl II 1986, 337 bedarf es entgegen der Auffassung des FG nicht des Nachweises, daß eine überhöhte Vermittlungsprovision dem Ausgleich einer in anderem Zusammenhang vereinbarten zu geringen Honorierung dient.

    Sollte das FG erneut zu der Erkenntnis gelangen, daß die im Revisionsverfahren streitigen Gebühren zu den sofort abziehbaren Werbungskosten gehören, wird es unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Senats, insbesondere der Urteile in BFHE 145, 351, BStBl II 1986, 217, und in BFHE 145, 526, BStBl II 1986, 337, im betragsmäßigen Rahmen des Revisionsbegehrens des FA zu prüfen haben, ob andere von der GbR gezahlte Gebühren zu Recht als Werbungskosten abgezogen worden sind.

  • BFH, 13.10.1983 - IV R 160/78

    Ertragsteuerrechtliche Behandlung von Provisionen, die a) ein Steuerpflichtiger

    Auszug aus BFH, 24.02.1987 - IX R 114/82
    Bei einer Personengesellschaft mit Einkünften aus Vermietung und Verpachtung gehört die von der Gesellschaft einem Dritten geschuldete und gezahlte Provision für die Vermittlung des Beitritts von Gesellschaftern und damit von Eigenkapital (Eigenkapitalvermittlungsprovision) bei Vorliegen des gebotenen wirtschaftlichen Zusammenhangs mit der beabsichtigten Einkünfteerzielung zu den vorab entstandenen Werbungskosten, soweit sie nicht unangemessen ist (Fortentwicklung der Rechtsgrundsätze des BFH-Urteils vom 13. Oktober 1983 IV R 160/78, BFHE 139, 273, BStBl II 1984, 101).

    Der BFH hat im Urteil vom 13. Oktober 1983 IV R 160/78 (BFHE 139, 273, BStBl II 1984, 101) entschieden, daß Provisionen, die eine KG mit Einkünften aus Gewerbebetrieb (§ 15 Abs. 1 Nr. 1 EStG) für die Vermittlung des Eintritts von Kommanditisten schuldet, in der Regel weder in der Bilanz der KG noch in Ergänzungsbilanzen der Kommanditisten zu aktivieren, sondern sofort abziehbare Betriebsausgaben sind.

    Die Rechtsgrundsätze des Urteils in BFHE 139, 273, BStBl II 1984, 101 führen bei Vorliegen der gleichen Voraussetzungen im Bereich der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung ebenfalls dazu, daß - anders als bei sog. Bauherrengemeinschaften (vgl. Urteile in BFHE 139, 273, BStBl II 1984, 101, und in BFHE 130, 391, BStBl II 1980, 441) - bei einer Personengesellschaft, die den Tatbestand des § 21 Abs. 1 EStG verwirklicht, die von der Gesellschaft einem Dritten geschuldete und gezahlte Provision für die Vermittlung des Beitritts von Gesellschaftern und damit von Eigenkapital bei Vorliegen des gebotenen wirtschaftlichen Zusammenhangs mit der beabsichtigten Einkünfteerzielung zu den vorab entstandenen Werbungskosten (§ 9 EStG) der Gesellschaft gehört.

    Der Begriff der Anschaffungskosten (vgl. hierzu Urteil in BFHE 139, 273, BStBl II 1984, 101, und jetzt auch § 255 Abs. 1 des Handelsgesetzbuches - HGB -) hat im Bereich der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung i. S. des § 21 EStG grundsätzlich keinen anderen Inhalt als im Bereich der Einkünfte aus Gewerbebetrieb (vgl. BFH-Beschluß vom 12. Juni 1978 GrS 1/77, BFHE 125, 516, BStBl II 1978, 620).

  • BFH, 22.04.1980 - VIII R 149/75

    Zur Frage der Bauherreneigenschaft

    Auszug aus BFH, 24.02.1987 - IX R 114/82
    Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH), auf die sich das FA stütze (Urteil vom 22. April 1980 VIII R 149/75, BFHE 130, 391, BStBl II 1980, 441), sei der Nachweis erforderlich, für welche anderen als die bezeichneten Leistungen Gebührenanteile anfallen, wenn von den erklärten Ergebnissen abgewichen werden solle.

    Im übrigen bezögen sich die Aussagen des Urteils in BFHE 130, 391, BStBl II 1980, 441 auf das Leistungsbündel "Aufwendungen aufgrund der Baubetreuung", das Gebührenanteile aller Kostenarten ("Nichtkosten", Kosten des Grund und Bodens, Gebäudeherstellungs- oder Anschaffungskosten und Werbungskosten) enthalten könne.

    Solche Kosten gehören nicht zu den Aufwendungen, die mangels Veranlassung durch die Einkunftsart der Vermögenssphäre zuzurechnen sind (vgl. Urteil in BFHE 130, 391, BStBl II 1980, 441, Abschn. B III 1 a) der Gründe); denn auch sie dienen dem Zweck der Gesellschaft, Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung zu erzielen.

    Die Rechtsgrundsätze des Urteils in BFHE 139, 273, BStBl II 1984, 101 führen bei Vorliegen der gleichen Voraussetzungen im Bereich der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung ebenfalls dazu, daß - anders als bei sog. Bauherrengemeinschaften (vgl. Urteile in BFHE 139, 273, BStBl II 1984, 101, und in BFHE 130, 391, BStBl II 1980, 441) - bei einer Personengesellschaft, die den Tatbestand des § 21 Abs. 1 EStG verwirklicht, die von der Gesellschaft einem Dritten geschuldete und gezahlte Provision für die Vermittlung des Beitritts von Gesellschaftern und damit von Eigenkapital bei Vorliegen des gebotenen wirtschaftlichen Zusammenhangs mit der beabsichtigten Einkünfteerzielung zu den vorab entstandenen Werbungskosten (§ 9 EStG) der Gesellschaft gehört.

  • BFH, 25.06.1984 - GrS 4/82

    Zur ertragsteuerrechtlichen Behandlung der GmbH & Co. KG

    Auszug aus BFH, 24.02.1987 - IX R 114/82
    Da die Gesellschafter den Tatbestand der Einkünfteerzielung in ihrer gesamthänderischen Verbundenheit in Form einer Personengesellschaft verwirklichen (vgl. BFH-Beschluß vom 25. Juni 1984 GrS 4/82, BFHE 141, 405, 426, BStBl II 1984, 751, 762), besteht dann keine Rechtsgrundlage dafür, bei der Gesellschaft abfließende und dem Werbungskostenbereich zuzurechnende Ausgaben in (zusätzliche) Anschaffungs- oder Herstellungskosten der Gesellschafter für die Wirtschaftsgüter des Gesellschaftsvermögens der Personengesellschaft umzudeuten.
  • BFH, 19.04.1977 - VIII R 44/74

    Hersteller eines Gebäudes - Bauzinsen - Finanzierungskosten - Anschaffungskosten

    Auszug aus BFH, 24.02.1987 - IX R 114/82
    Zu den Anschaffungskosten eines Wirtschaftsguts gehören danach auch solche Zahlungen des Erwerbers an den Veräußerer, die von den Vertragsparteien nicht als Kaufpreis bzw. - wie im Streitfall - als "Zuordnungsentgelt" bezeichnet werden, gleichwohl aber bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise nach ihrer Zweckbestimmung dem Erwerb des Wirtschaftsguts dienen (vgl. BFH-Urteil vom 19. April 1977 VIII R 44/74, BFHE 122, 108, BStBl II 1977, 600).
  • BFH, 12.06.1978 - GrS 1/77

    Steuerrechtliche Behandlung von Restbuchwert und Abbruchkosten bei Abbruch eines

    Auszug aus BFH, 24.02.1987 - IX R 114/82
    Der Begriff der Anschaffungskosten (vgl. hierzu Urteil in BFHE 139, 273, BStBl II 1984, 101, und jetzt auch § 255 Abs. 1 des Handelsgesetzbuches - HGB -) hat im Bereich der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung i. S. des § 21 EStG grundsätzlich keinen anderen Inhalt als im Bereich der Einkünfte aus Gewerbebetrieb (vgl. BFH-Beschluß vom 12. Juni 1978 GrS 1/77, BFHE 125, 516, BStBl II 1978, 620).
  • BFH, 01.12.1987 - IX R 170/83
    Im Anschluß an diese Ausführungen des Großen Senats hat der erkennende Senat wiederholt entschieden, daß die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung auf der Ebene der Gesellschaft zu ermitteln sind (Urteile vom 24. Februar 1987 IX R 114/82 , BFHE 149, 233 , BStBl II 1987, 810; vom 7. April 1987 IX R 103/85 , BFHE 150, 124, BStBl II 1987, 707; vgl. ferner Urteil vom 7. Oktober 1986 IX R 167/83 , BFHE 148, 501, BStBl II 1987, 322).

    Bei Anwendung dieser Rechtsgrundsätze können die strittigen Aufwendungen nicht als Anschaffungskosten des Grundstücks derjenigen Gesellschafter gewertet werden, die nach Entstehung der Verpflichtung zur Zahlung der Aufwendungen der Gesellschaft beigetreten sind (Urteil des erkennenden Senats in BFHE 149, 233 , BStBl II 1987, 810).

    Der erkennende Senat hat nach Ergehen der Vorentscheidung entschieden, daß Vermittlungsprovisionen, die eine KG oder "Schein-KG" für die Vermittlung des Kommanditkapitals zahlt, bei ihr zu den sofort abziehbaren Werbungskosten gehören können (Urteil in BFHE 149, 233 , BStBl II 1987, 810).

    Zu den Anschaffungskosten eines Wirtschaftsguts gehören danach zwar auch solche Zahlungen des Erwerbers an den Veräußerer, die von den Vertragsparteien nicht als Kaufpreis bezeichnet sind, gleichwohl aber bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise nach ihrer Zweckbestimmung dem Erwerb des Wirtschaftsguts dienen (Senatsurteil in BFHE 149, 233 , BStBl II 1987, 810, m.w.N.), ebenso wie die unmittelbar mit dem Grundstückserwerb zusammenhängenden Nebenkosten, auch wenn sie nicht an den Grundstücksveräußerer gezahlt werden (vgl. Urteil des Bundesfinanzhofs -BFH- vom 13. Oktober 1983 IV R 160/78 , BFHE 139, 273 , BStBl II 1984, 101).

    Der Senat weicht mit dieser Beurteilung nicht von seiner Entscheidung in BFHE 149, 233 , BStBl II 1987, 810 ab.

  • BFH, 30.10.2001 - VIII R 29/00

    Sofort beginnende Rentenversicherung gegen bankfinanzierte Einmalzahlung

    Sollten sich hieraus die einzelnen Faktoren für die Bemessung des Vermittlungsentgelts ableiten lassen, so wird --im Rahmen der gebotenen und an den wirtschaftlichen Gegebenheiten auszurichtenden Angemessenheitsprüfung (vgl. BFH-Urteile vom 24. Februar 1987 IX R 114/82, BFHE 149, 233, BStBl II 1987, 810; vom 30. Januar 1990 IX R 104/84, BFH/NV 1991, 365)-- auch der Frage nachzugehen sein, ob die Gebühren in Abhängigkeit von der Höhe der in Anspruch genommenen Darlehen und Versicherungsleistungen oder Versicherungsprämien geschuldet waren.
  • BFH, 28.06.2001 - IV R 40/97

    Eigenkapitalvermittlungsprovision bei Immobilienfonds

    Die Provisionen gehörten aber nach Meinung der Finanzverwaltung insoweit zu den Anschaffungskosten der Personengesellschaft, als sie unangemessen seien (vgl. frühere Rechtsprechung des IX. Senats des Bundesfinanzhofs --BFH--: Urteile vom 29. Oktober 1985 IX R 107/82, BFHE 145, 351, BStBl II 1986, 217, und vom 24. Februar 1987 IX R 114/82, BFHE 149, 233, BStBl II 1987, 810).
  • BFH, 07.03.1995 - VIII R 29/93

    Zum Veräußerungspreis i. S. von § 17 Abs. 2 EStG gehört auch der wirtschaftliche

    a) Den ursprünglichen Anschaffungskosten (dazu BFH-Urteile vom 24. Februar 1987 IX R 114/82, BFHE 149, 233, BStBl II 1987, 810, 812; vom 10. Dezember 1969 I R 43/67, BFHE 98, 30, BStBl II 1970, 310, 311) des Klägers kann nicht lediglich der von G in bar geschuldete Betrag in Höhe von 7.500 DM als Veräußerungspreis gegenübergestellt werden.
  • BFH, 14.11.1989 - IX R 197/84

    Beteiligte an einem Bauherrenmodell sind im Regelfall Erwerber; die gesamten

    c) Soweit die Aufwendungen dem Grunde nach sofort abziehbare Werbungskosten sind, ist nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats (Urteile in BFHE 145, 351, BStBl II 1986, 217, und vom 24. Februar 1987 IX R 114/82, BFHE 149, 233, BStBl II 1987, 810), an der festgehalten wird, außerdem zu prüfen, ob die behaupteten Leistungen und das jeweils zugehörige Entgelt den tatsächlichen Gegebenheiten entsprechen und ob dem Werbungskostenabzug in der begehrten Höhe der Rechtsgedanke des § 42 AO 1977 (§ 6 des Steueranpassungsgesetzes - StAnpG -) entgegensteht.
  • BFH, 22.03.1994 - IX R 52/90

    Nachträgliche Straßenbaukostenbeiträge zum Ersatz oder zur Modernisierung bereits

    Die Grundsätze der zu Erschließungsmaßnahmen im betrieblichen Bereich ergangenen vorstehenden Urteile sind auch bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung anwendbar, da der Begriff der Anschaffungskosten (§ 255 Abs. 1 des Handelsgesetzbuches) bei den Vermietungseinkünften grundsätzlich keinen anderen Inhalt hat als bei den Einkünften aus Gewerbebetrieb (Senatsurteil vom 24. Februar 1987 IX R 114/82, BFHE 149, 233, BStBl II 1987, 810).
  • BFH, 14.01.1992 - IX R 226/87

    Keine Werbungskosten durch Säumniszuschläge zur Grunderwerbsteuer

    Dazu zählen der Anschaffungspreis und die Anschaffungsnebenkosten, d. h. alle Aufwendungen, die im Zusammenhang mit dem Erwerb des Wirtschaftsguts stehen, soweit diese Aufwendungen dem Wirtschaftsgut einzeln zugeordnet werden können (vgl. Senatsurteil vom 24. Februar 1987 IX R 114/82, BFHE 149, 233, BStBl II 1987, 810, Nr. 1 b der Gründe, m. w. N.; vgl. auch § 255 Abs. 1 des Handelsgesetzbuches - HGB -).
  • BFH, 29.04.1999 - IV R 40/97

    Eigenkapitalvermittlungsprovision als Betriebsausgaben

    Die Provisionen gehörten aber nach Meinung der Finanzverwaltung insoweit zu den Anschaffungskosten der Personengesellschaft, als sie unangemessen seien (vgl. frühere Rechtsprechung des IX. Senats des Bundesfinanzhofs --BFH--: Urteile vom 29. Oktober 1985 IX R 107/82, BFHE 145, 351, BStBl II 1986, 217, und vom 24. Februar 1987 IX R 114/82, BFHE 149, 233, BStBl II 1987, 810).
  • BFH, 13.01.1993 - X R 53/91

    Vorkostenabzug nach § 10e Abs. 6 EStG nur bei entgeltlichem Erwerb der Wohnung

    Das sind nach der Legaldefinition des § 255 Abs. 1 Satz 1 des Handelsgesetzbuchs (HGB), die auch im Steuerrecht zu beachten ist und ihrerseits auf das Steuerrecht zurückgeht, Aufwendungen, die geleistet werden, um einen Vermögensgegenstand zu erwerben und ihn in einen betriebsbereiten Zustand zu versetzen (vgl. z. B. Urteil des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 24. Februar 1987 IX R 114/82, BFHE 149, 233, 238, BStBl II 1987, 810).
  • BFH, 30.07.1991 - IX R 43/89

    Anteilige Kosten des Käufers für künftige Renovierung des Gemeinschaftseigentums

    Das FG ist mit der ständigen Rechtsprechung des BFH zutreffend davon ausgegangen, daß Anschaffungskosten alle Aufwendungen sind, die geleistet werden, um ein Wirtschaftsgut zu erwerben und in einen dem angestrebten Zweck entsprechenden Zustand zu versetzen (Urteil des erkennenden Senats vom 24. Februar 1987 IX R 114/82, BFHE 149, 233, BStBl II 1987, 810, Ziff. 1. b der Gründe).

    Zu den Anschaffungskosten gehören deshalb auch solche Zahlungen des Erwerbers an den Veräußerer, die von den Vertragsparteien nicht als Kaufpreis bezeichnet werden, gleichwohl aber bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise nach ihrer Zweckbestimmung dem Erwerb des Wirtschaftsguts dienen (Urteil des erkennenden Senats in BFHE 149, 233, BStBl II 1987, 810).

  • BFH, 13.04.1988 - I R 104/86

    Zu den Anschaffungskosten gehört auch ein Entgelt für die Lieferbereitschaft

  • FG Münster, 13.03.2009 - 14 K 3638/05

    AfA-Dauer von Windkraftanlagen und bilanzielle Behandlung fondsbedingter

  • BFH, 14.02.1996 - X R 127/92

    Ist ein Schwimmbad im Einfamilienhaus nach § 10e EStG abziehbar?

  • FG Berlin, 20.02.1997 - I 238/94
  • BFH, 28.01.1999 - III R 13/97

    InvZul; Betriebsaufspaltung

  • BFH, 04.02.1992 - IX B 39/91

    Keine Werbungskosten durch Provisionen für Vermittlung des Gesellschaftskapitals

  • BFH, 13.09.1994 - IX R 104/90

    Berücksichtigung von Anschaffungskosten für ein Hausgrundstück als Absetzungen

  • BFH, 29.07.1992 - I R 114/91

    Zugrundelegung von zur Nutzung überlassenen Wirtschaftsgütern für Rücklage

  • BFH, 22.03.1994 - IX R 109/90

    Erschlossenes Grundstück - Straßenbaukostenbeiträge - Erschließungskosten -

  • FG Köln, 09.09.2010 - 10 K 4059/07

    Anschaffungskosten eines Erwerberfonds

  • BFH, 04.03.1992 - IX B 24/91

    Abziehbarkeit von Aufwendungen für die Vermittlung des Eigenkapitals als

  • FG Münster, 21.09.2000 - 3 K 6158/98

    Zur Auslegung eines Vorläufigkeitsvermerks

  • BFH, 22.03.1994 - IX R 120/92

    Zulassung eines Straßenausbaubeitrages als Werbungskosten bei den Einkünften aus

  • BFH, 30.01.1990 - IX R 102/84

    Voraussetzungen für den Status eines Bauherren

  • BFH, 30.01.1990 - IX R 98/84

    Voraussetzungen für die Geltendmachung von Werbungskosten - Steuerliche

  • FG München, 06.02.1997 - 11 K 169/95

    Steuerliche Behandlung des Veräußerungserlöses als Betriebseinnahme; Anspruch auf

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