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   BFH, 25.04.1995 - IX R 114/92   

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BFH, 25.04.1995 - IX R 114/92 (https://dejure.org/1995,2015)
BFH, Entscheidung vom 25.04.1995 - IX R 114/92 (https://dejure.org/1995,2015)
BFH, Entscheidung vom 25. April 1995 - IX R 114/92 (https://dejure.org/1995,2015)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Geltendmachung von Schuldzinsen sowie einer Gebühr für eine Löschungsbewilligung als Werbungskosten

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

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Wird zitiert von ... (34)Neu Zitiert selbst (7)

  • BFH, 12.11.1991 - IX R 15/90

    Schuldzinsen, die nach Beendigung der Einkunftserzielung eines vermieteten

    Auszug aus BFH, 25.04.1995 - IX R 114/92
    Dementsprechend hat der BFH einen wirtschaftlichen Zusammenhang mit der früheren Einkunftserzielung für Schuldzinsen im privaten Bereich verneint, die auf die Zeit nach der Veräußerung eines Gebäudes entfallen, auch wenn der Veräußerungserlös nicht zur Schuldendeckung ausgereicht hat (BFH- Urteile vom 12. November 1991 IX R 15/90, BFHE 166, 219 [BFH 12.11.1991 - IX R 15/90], BStBl II 1992, 289 m. w. N.; vom 2. Juni 1992 IX R 155/88, BFH/NV 1993, 12; vom 2. März 1993 IX R 9/90, BFH/NV 1993, 532; vom 7. Dezember 1993 IX R 134/90, BFH/NV 1994, 624).

    Entgegen der Rechtsauffassung der Vorinstanz sowie des Klägers und des Beigeladenen lassen sich aus der abweichenden steuerrechtlichen Behandlung nachträglicher Schuldzinsen bei den Gewinneinkunftsarten keine Schlußfolgerungen für den Abzug derartiger Aufwendungen bei den Überschußeinkunftsarten herleiten (vgl. Senatsurteil in BFHE 166, 219 [BFH 12.11.1991 - IX R 15/90], BStBl II 1992, 289).

    Die Vorschrift gilt nur für solche Aufwendungen, die auf die Zeit der Vermietung und Verpachtung entfallen, aber erst nach Ablauf dieser Zeit gezahlt werden (Senatsurteil in BFHE 166, 219 [BFH 12.11.1991 - IX R 15/90], BStBl II 1992, 289).

  • BFH, 23.01.1990 - IX R 8/85

    Sind die Kosten für vorzeitige Darlehensrückzahlungen Werbungskosten?

    Auszug aus BFH, 25.04.1995 - IX R 114/92
    Ein solcher wirtschaftlicher Zusammenhang von Schuldzinsen mit Einkünften aus Vermietung und Verpachtung ist immer dann zu bejahen, wenn sie objektiv mit angestrebten oder zufließenden Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung zusammenhängen und subjektiv zur Förderung der Nutzungsüberlassung aufgewendet werden (Senatsurteil vom 23. Januar 1990 IX R 8/85, BFHE 159, 488, BStBl II 1990, 464).

    Diese Aufwendungen sind nicht durch die Einkünfteerzielung, sondern durch die Grundstücksveräußerung veranlaßt (Senatsurteil in BFHE 159, 488, BStBl II 1990, 464).

  • BVerfG, 09.07.1969 - 2 BvL 20/65

    Verfassungsmäßigkeit der Spekulationsbesteuerung in § 23 Abs. 1 EStG

    Auszug aus BFH, 25.04.1995 - IX R 114/92
    Damit beruht die unterschiedliche steuerrechtliche Behandlung nachträglicher Schuldzinsen bei den Gewinneinkünften einerseits und den Überschußeinkünften andererseits auf dem Dualismus der Einkünfteermittlung, der entgegen der Ansicht des Klägers und des Beigeladenen auch unter Berücksichtigung des Gleichheitssatzes (Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes) keinen verfassungsrechtlichen Bedenken begegnet (vgl. z. B. Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom 9. Juli 1969 2 BvL 20/65, BVerfGE 26, 302, 310 ff.).
  • BFH, 26.01.1989 - IV R 86/87

    Aufgabegewinn durch Schulderlaß im Zusammenhang mit Betriebsaufgabe

    Auszug aus BFH, 25.04.1995 - IX R 114/92
    Bei den Gewinneinkunftsarten kann eine Verbindlichkeit auch nach der Veräußerung oder Aufgabe eines Betriebs noch dem Betriebsvermögen zuzuordnen sein (BFH-Urteil vom 26. Januar 1989 IV R 86/87, BFHE 156, 141, BStBl II 1989, 456 m. w. N.).
  • BFH, 02.06.1992 - IX R 155/88
    Auszug aus BFH, 25.04.1995 - IX R 114/92
    Dementsprechend hat der BFH einen wirtschaftlichen Zusammenhang mit der früheren Einkunftserzielung für Schuldzinsen im privaten Bereich verneint, die auf die Zeit nach der Veräußerung eines Gebäudes entfallen, auch wenn der Veräußerungserlös nicht zur Schuldendeckung ausgereicht hat (BFH- Urteile vom 12. November 1991 IX R 15/90, BFHE 166, 219 [BFH 12.11.1991 - IX R 15/90], BStBl II 1992, 289 m. w. N.; vom 2. Juni 1992 IX R 155/88, BFH/NV 1993, 12; vom 2. März 1993 IX R 9/90, BFH/NV 1993, 532; vom 7. Dezember 1993 IX R 134/90, BFH/NV 1994, 624).
  • BFH, 07.12.1993 - IX R 134/90
    Auszug aus BFH, 25.04.1995 - IX R 114/92
    Dementsprechend hat der BFH einen wirtschaftlichen Zusammenhang mit der früheren Einkunftserzielung für Schuldzinsen im privaten Bereich verneint, die auf die Zeit nach der Veräußerung eines Gebäudes entfallen, auch wenn der Veräußerungserlös nicht zur Schuldendeckung ausgereicht hat (BFH- Urteile vom 12. November 1991 IX R 15/90, BFHE 166, 219 [BFH 12.11.1991 - IX R 15/90], BStBl II 1992, 289 m. w. N.; vom 2. Juni 1992 IX R 155/88, BFH/NV 1993, 12; vom 2. März 1993 IX R 9/90, BFH/NV 1993, 532; vom 7. Dezember 1993 IX R 134/90, BFH/NV 1994, 624).
  • BFH, 02.03.1993 - IX R 9/90
    Auszug aus BFH, 25.04.1995 - IX R 114/92
    Dementsprechend hat der BFH einen wirtschaftlichen Zusammenhang mit der früheren Einkunftserzielung für Schuldzinsen im privaten Bereich verneint, die auf die Zeit nach der Veräußerung eines Gebäudes entfallen, auch wenn der Veräußerungserlös nicht zur Schuldendeckung ausgereicht hat (BFH- Urteile vom 12. November 1991 IX R 15/90, BFHE 166, 219 [BFH 12.11.1991 - IX R 15/90], BStBl II 1992, 289 m. w. N.; vom 2. Juni 1992 IX R 155/88, BFH/NV 1993, 12; vom 2. März 1993 IX R 9/90, BFH/NV 1993, 532; vom 7. Dezember 1993 IX R 134/90, BFH/NV 1994, 624).
  • BFH, 20.06.2012 - IX R 67/10

    Nachträgliche Schuldzinsen bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung -

    b) Nach den bisher in der Rechtsprechung vertretenen Grundsätzen besteht der Zweck, sofern das Darlehen nicht vorher abgelöst wird, jedenfalls solange fort, bis die Vermietungsabsicht aufgegeben wird und die Vermietungstätigkeit bzw. das Rechtsverhältnis im Sinne der Einkunftsart endet mit der Konsequenz, dass die auf das Darlehen gezahlten Schuldzinsen nach § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 Satz 1 EStG zwar in dem genannten Zeitraum als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung berücksichtigt, nach Ende der Vermietungstätigkeit jedoch grundsätzlich nicht mehr als solche anerkannt wurden - und zwar auch dann nicht, wenn der Erlös aus der Veräußerung eines zuvor zur Vermietung genutzten Grundstücks nicht ausreichte, um das ursprünglich zur Anschaffung des Grundstücks aufgenommene Darlehen abzulösen (vgl. BFH-Urteile vom 25. April 1995 IX R 114/92, BFH/NV 1995, 966; vom 24. April 1997 VIII R 53/95, BFHE 183, 155, BStBl II 1997, 682; vom 19. August 1998 X R 96/95, BFHE 187, 21, BStBl II 1999, 353; vom 25. Januar 2001 IX R 27/97, BFHE 195, 135, BStBl II 2001, 573).

    a) Die bisherige Rechtsprechung zur beschränkten Abziehbarkeit nachträglicher Schuldzinsen bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung hat sich maßgebend von der Erwägung leiten lassen, dass der ursprünglich bestehende wirtschaftliche Zusammenhang zwischen dem zur Finanzierung von Anschaffungskosten aufgenommenen Darlehen und den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung mit der Veräußerung des Grundstücks beendet sei und das anschließend fortbestehende (Rest-)Darlehen seine Ursache in dem im privaten Vermögensbereich erlittenen, nicht steuerbaren Veräußerungsverlust habe; Aufwendungen hierauf seien nur noch Gegenleistung für die Überlassung von Kapital, das nicht mehr der Erzielung von steuerbaren Einnahmen diene (vgl. BFH-Urteile in BFH/NV 1995, 966; vom 7. August 1990 VIII R 67/86, BFHE 162, 48; in BFHE 138, 47, BStBl II 1983, 373).

  • BFH, 16.03.2010 - VIII R 20/08

    Nachträgliche Schuldzinsen - Wesentliche Beteiligung - Berücksichtigung von

    Mit Veräußerung oder Aufgabe der Einkunftsquelle entfalle der wirtschaftliche Zusammenhang der Aufwendungen mit einer Einkunftsart; die Aufwendungen seien danach nur noch Gegenleistung für die Überlassung eines Kapitals, das nicht mehr der Erzielung von steuerbaren Einnahmen diene (vgl. BFH-Urteile vom 25. April 1995 IX R 114/92, BFH/NV 1995, 966; vom 21. Dezember 1982 VIII R 48/82, BFHE 138, 47, BStBl II 1983, 373; vom 7. August 1990 VIII R 67/86, BFHE 162, 48).

    Die bisherige Rechtsprechung des IX. Senats zur Nichtabziehbarkeit nachträglicher Schuldzinsen beruht noch auf der ursprünglichen gesetzlichen Grundlage, nach der das nach Veräußerung einer vermieteten Immobilie fortbestehende (Rest-)Darlehen seine Ursache in dem im privaten Vermögensbereich erlittenen, nicht steuerbaren Veräußerungsverlust hat (BFH-Urteil in BFH/NV 1995, 966; BFH-Beschluss vom 28. Juli 2009 IX B 37/09, Zeitschrift für Steuern und Recht 2009, R 1019).

  • BFH, 08.04.2014 - IX R 45/13

    Abzug nachträglicher Schuldzinsen bei den Einkünften aus Vermietung und

    Mit dem genannten Urteil in BFHE 237, 368, BStBl II 2013, 275 hat der BFH die in der früheren Rechtsprechung vertretene Auffassung zur beschränkten Abziehbarkeit nachträglicher Schuldzinsen bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung (vgl. etwa BFH-Urteile vom 25. April 1995 IX R 114/92, BFH/NV 1995, 966; vom 7. August 1990 VIII R 67/86, BFHE 162, 48; vom 21. Dezember 1982 VIII R 48/82, BFHE 138, 47, BStBl II 1983, 373) aufgegeben.
  • BFH, 23.04.1996 - IX R 5/94

    Wann können Vorfälligkeitsentschädigungen als Werbungskosten abgezogen werden?

    Ein solcher Zusammenhang von Schuldzinsen mit Einkünften aus Vermietung und Verpachtung ist immer dann zu bejahen, wenn sie objektiv mit angestrebten oder zufließenden Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung zusammenhängen und subjektiv zur Förderung der Nutzungsüberlassung gemacht werden (z. B. Senatsurteile in BFHE 159, 488, BStBl II 1990, 464, und vom 25. April 1995 IX R 114/92, BFH/NV 1995, 966).

    Ist diese allerdings durch die Grundstücksveräußerung veranlaßt, betrifft sie - wie Veräußerungskosten allgemein - den nicht steuerbaren Vermögensbereich und ist nach der ständigen Rechtsprechung des Senats, an der er festhält, nicht als Werbungskosten abziehbar (vgl. z. B. Urteile in BFHE 159, 488, BStBl II 1990, 464; vom 22. März 1994 IX R 100/91, BFH/NV 1994, 782, und in BFH/NV 1995, 966).

  • FG München, 23.02.2015 - 7 K 1242/13

    Nachträglicher Schuldzinsenabzug - Steuerermäßigung bei Handwerkerleistung

    14 Der BFH hat mit dem genannten Urteil in BStBl II 2013, 275 die in der früheren Rechtsprechung vertretene Auffassung zur beschränkten Abziehbarkeit nachträglicher Schuldzinsen bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung (vgl. etwa BFH-Urteil vom 25. April 1995 IX R 114/92, BFH/NV 1995, 966) aufgegeben.
  • BFH, 25.01.2000 - VIII R 55/97

    Vorfälligkeitsentschädigung bei Betriebsveräußerung

    Dieser hat bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung (§ 21 EStG) in ständiger Rechtsprechung dann, wenn ein Hypothekendarlehen wegen der Grundstücksveräußerung vorzeitig zurückgezahlt wurde, die Vorfälligkeitsentschädigung nicht den Werbungskosten (§ 9 Abs. 1 EStG), sondern dem nicht steuerbaren Vermögensbereich zugeordnet (vgl. z.B. BFH-Urteile vom 23. Januar 1990 IX R 8/85, BFHE 159, 488, BStBl II 1990, 464; vom 22. März 1994 IX R 100/91, BFH/NV 1994, 782; vom 25. April 1995 IX R 114/92, BFH/NV 1995, 966; vom 23. April 1996 IX R 5/94, BFHE 180, 374, BStBl II 1996, 595, m.w.N.).
  • BFH, 24.04.1997 - VIII R 53/95

    Umwidmung eines Darlehens

    Der Senat kann im übrigen dahingestellt lassen, ob die Kläger nicht bereits zum 1. Januar 1990 ihre Vermietungsabsicht aufgegeben hatten, mit der Folge, daß dann ein Abzug der Schuldzinsen als Werbungskosten ohnehin zu versagen wäre (vgl. zur Aufgabe der Vermietungsabsicht BFH-Urteil vom 25. April 1995 IX R 114/92, BFH/NV 1995, 966; BFH/NV 1993, 468, 469, m. w. N., ständige Rechtsprechung).
  • BFH, 17.04.1997 - VIII R 47/95

    Wesentliche Beteiligung: Fehlgeschlagene Veräußerungskosten

    Der erkennende Senat sieht keinen Anlaß, von dieser gesetzgeberischen Wertung und der dargestellten Systematik sowie schließlich der ständigen Rechtsprechung in Fällen fehlgeschlagener Veräußerungskosten bei wesentlichen Beteiligungen abzuweichen (vgl. auch BFH-Urteile vom 23. April 1996 IX R 5/94, BFHE 180, 374, BStBl II 1996, 595, m.w.N. zur Vorfälligkeitsentschädigung; vom 25. April 1995 IX R 114/92, BFH/NV 1995, 966 zur Nichtabzugsfähigkeit von Schuldzinsen für ein Refinanzierungsdarlehen für die Zeit nach Aufgabe der Vermietungsabsicht oder -tätigkeit; ferner BFH-Beschluß vom 27. November 1995 VIII B 16/95, BFH/NV 1996, 406, 407, m.umf.N. zur Ablehnung nachträglicher Werbungskosten; BFH-Urteile vom 19. Januar 1993 VIII R 74/91, BFH/NV 1993, 714, 715, m.w.N. sowie vom 9. November 1993 IX R 81/90, BFHE 173, 97, BStBl II 1994, 289 betreffend Kursverluste bei Fremdwährungsdarlehen als nichtabzugsfähige Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung).
  • FG Baden-Württemberg, 01.07.2010 - 13 K 136/07

    Nach der Veräußerung einer Immobilie gezahlte Schuldzinsen sind keine

    Schuldzinsen, die auf die Zeit nach Aufgabe der Vermietungsabsicht oder -tätigkeit entfallen, sind nach ständiger Rechtsprechung des BFH keine nachträglichen Werbungskosten bei der Einkunftsart Vermietung und Verpachtung (BFH-Urteile vom 12. November 1991 IX R 15/90, BStBl II 1992, 289 ; vom 25. April 1995 IX R 114/92, BFH/NV 1995, 966; vom 16. September 1999 IX R 42/97, BStBl II 2001, 528 ; BFH, Beschluss vom 28. Juli 2009 IX B 37/09, veröffentlicht in Juris).

    Reicht der Veräußerungserlös nicht zur Tilgung des zur Finanzierung der Anschaffungs- und Herstellungskosten aufgenommenen Kredits aus, sind die vom Steuerpflichtigen zu zahlenden Zinsen Gegenleistung für die Überlassung von Kapital, das aufgrund eines nicht steuerbaren Verlustes im privaten Vermögensbereich nicht mehr der Erzielung von Einkünften dient (BFH, Urteil vom 25. April 1995 IX R 114/92, BFH/NV 1995, 966).

    Entgegen der Rechtsauffassung der Kläger lassen sich aus der abweichenden steuerrechtlichen Behandlung nachträglicher Schuldzinsen bei den Gewinneinkunftsarten jedoch keine Schlussfolgerungen für den Abzug derartiger Aufwendungen bei den Überschusseinkünften herleiten (BFH, Urteil vom 25. April 1995 IX R 114/92, BFH/NV 1995, 966).

  • BFH, 16.09.1999 - IX R 42/97

    Nachträgliche Schuldzinsen bei Vermietung und Verpachtung

    Reicht der Veräußerungserlös nicht zur Tilgung des zur Finanzierung der Anschaffungs- oder Herstellungskosten aufgenommenen Kredits aus, sind die vom Steuerpflichtigen zu zahlenden Zinsen Gegenleistung für die Überlassung von Kapital, das aufgrund eines nicht steuerbaren Verlustes im privaten Vermögensbereich nicht mehr der Erzielung von Einkünften dient (vgl. Senatsurteil vom 25. April 1995 IX R 114/92, BFH/NV 1995, 966, m.w.N.).
  • FG Saarland, 21.11.2001 - 1 K 230/98

    Anerkennung (nachträglicher) Schuldzinsen als Werbungskosten bei den Einkünften

  • FG Baden-Württemberg, 17.12.1997 - 2 K 200/96

    Verrechenbarkeit der bei einer vorzeitigen Darlehensrückzahlung zu leistenden

  • BFH, 11.10.2017 - IX R 10/17

    Abzug nachträglicher Schuldzinsen bei den Einkünften aus Vermietung und

  • FG Düsseldorf, 18.07.2011 - 11 V 1620/11

    Nachträglicher Schuldzinsenabzug bei den Einkünften aus Vermietung und

  • FG Niedersachsen, 30.08.2013 - 11 K 31/13

    Berücksichtigung von Schuldzinsen als Werbungskosten bei den Einkünften aus

  • BFH, 16.06.2011 - IX B 72/11

    Nachträgliche Schuldzinsen bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung

  • FG Münster, 17.04.2008 - 6 K 461/04

    Abzugsfähigkeit von i.R.d. Erwerbs einer wesentlichen Beteiligung anfallenden

  • FG Köln, 30.03.2004 - 8 K 2807/99

    Kein Werbungskostenabzug nach Wegfall der Einkunftsquelle

  • BFH, 28.07.2009 - IX B 37/09

    Kein Abzug von Schuldzinsen nach Veräußerung des Grundstücks

  • FG München, 26.01.2004 - 2 K 2468/97

    Abzug von Schuldzinsen als (nachträglich entstandene) Werbungskosten bei den

  • BFH, 04.09.2000 - IX R 44/97

    Anlage des Kaufpreises auf dem Notaranderkonto

  • BFH, 19.02.2009 - IX B 151/08

    Grundsätzliche Bedeutung: Einkünfteerzielungsabsicht bei Vermietung und

  • FG Köln, 22.03.2002 - 14 K 2424/01

    Vorfälligkeitsentschädigung als nachträgliche Werbungskosten; Einstufung von

  • FG Düsseldorf, 17.04.1997 - 15 K 547/88

    Ermittlung von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung ; Voraussetzungen für

  • BFH, 12.09.1996 - VIII B 16/96

    Voraussetzungen der Einordnung von Maklerkosten als abzugsfähige Werbungskosten

  • FG Niedersachsen, 27.02.2007 - 8 K 35/02

    Schuldzinsenabzug als nachträgliche Betriebsausgaben bei fehlender

  • FG Düsseldorf, 07.10.1996 - 17 K 6241/91

    Keine Vermietungsauskünfte bei Nutzung durch Personal

  • FG Thüringen, 13.01.2004 - III 447/03

    Schuldzinsen zur Erfüllung einer Bürgschaftsverpflichtung als nachträgliche

  • FG Niedersachsen, 08.03.2001 - 9 K 240/97

    Abzugsfähigkeit einer Vorfälligkeitsentschädigung bei Veräußerung eines

  • FG Baden-Württemberg, 20.02.2003 - 11 K 52/99

    Prozesskosten aus der Rückabwicklung eines Kaufvertrags über eine zu vermietende

  • FG Düsseldorf, 07.10.1996 - 17 K 8177/91

    Anerkennung einer Umwidmung von Verbindlichkeiten; Voraussetzungen des Abzugs von

  • FG Bremen, 27.02.1997 - 195090K 6

    Vorfälligkeitsentschädigung bei Betriebsveräußerung

  • FG Rheinland-Pfalz, 30.01.1998 - 3 K 2645/94

    Schuldzinsen aus Finanzierung eines Gesellschaftsanteils als nachträgliche

  • FG Hessen, 01.10.1996 - 3 K 2810/94
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