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   BFH, 11.05.1993 - IX R 124/89   

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https://dejure.org/1993,4337
BFH, 11.05.1993 - IX R 124/89 (https://dejure.org/1993,4337)
BFH, Entscheidung vom 11.05.1993 - IX R 124/89 (https://dejure.org/1993,4337)
BFH, Entscheidung vom 11. Mai 1993 - IX R 124/89 (https://dejure.org/1993,4337)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Gesonderte und einheitliche Feststellung der Einkünften die mehrere Personen gemeinschaftlich erwirtschafteten

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (13)Neu Zitiert selbst (8)

  • BFH, 31.03.1992 - IX R 245/87

    Relevanz von Einnahmen-Verteilungs-Abrede zwischen Angehörigen

    Auszug aus BFH, 11.05.1993 - IX R 124/89
    Hierbei ist grundsätzlich das zivilrechtliche Beteiligungsverhältnis (§§ 743, 748 BGB) auch Maßstab für die anteilige steuerrechtliche Zurechnung der Einkünfte, solange die Miteigentümer keine abweichende, auch steuerrechtlich zu berücksichtigende Vereinbarung (vgl. hierzu Senatsurteil vom 31. März 1992 IX R 245/87, BFHE 168, 248 [BFH 31.03.1992 - IX R 245/87], BStBl II 1992, 890 m.w.N.) getroffen haben.

    Das FG war aufgrund seiner Beurteilung über die Teilhabe der Klägerin an den Einkünften verpflichtet, die zutreffende anteilige Zuordnung des festgestellten Gesamtüberschusses für den Beigeladenen vorzunehmen (Senatsurteil in BFHE 168, 248, 252 [BFH 31.03.1992 - IX R 245/87], BStBl II 1992, 890).

  • BFH, 19.04.1988 - VII R 56/87

    Notwendige Beiladung - Bestellung eines Beratungsstellenleiters -

    Auszug aus BFH, 11.05.1993 - IX R 124/89
    Das ist dann der Fall, wenn die Entscheidung notwendigerweise und unmittelbar Rechte Dritter gestaltet, bestätigt, verändert oder zum Erlöschen bringt, insbesondere also in Fällen, in denen das, was einen Prozeßbeteiligten begünstigt oder benachteiligt, notwendigerweise umgekehrt den Dritten benachteiligen oder begünstigen muß (BFH-Urteil vom 19. April 1988 VII R 56/87, BFHE 153, 472, BStBl II 1988, 789 m.w.N.).
  • BFH, 21.02.1989 - IX R 246/84

    Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung bei der Einkommensteuerbemessung

    Auszug aus BFH, 11.05.1993 - IX R 124/89
    Für den Fall jedoch, daß nur ein Miteigentümer - im Einvernehmen mit den übrigen Eigentümern - die Wohnung im eigenen Haus nutzt, hat der Senat entschieden, daß die Zurechnung des Nutzungswerts insoweit lediglich an ihn gemäß § 21 Abs. 2 2. Alternative EStG in Betracht kommt; denn das gesetzliche Gebrauchsrecht nach § 743 Abs. 2 BGB deckt auch den Alleingebrauch durch den Miteigentümer, solange nicht die anderen Miteigentümer den ihnen gebührenden Mitgebrauch in Anspruch nehmen (Senatsurteil vom 21. Februar 1989 IX R 246/84, BFH/NV 1990, 25 m.w.N.).
  • BGH, 04.02.1982 - IX ZR 88/80

    Verwaltung und Benutzung einer beiden Ehegatten gehörenden Eigentumswohnung nach

    Auszug aus BFH, 11.05.1993 - IX R 124/89
    Dies gilt auch dann, wenn - wie im Streitfall - ein Ehegatte als Miteigentümer die vormalige gemeinsame Ehewohnung verläßt und sie nach seinem Auszug dem anderen Ehegatten als Miteigentümer zur Nutzung überläßt, ohne den Anspruch auf eine Neuregelung der Verwaltung und Benutzung der Wohnung gemäß § 745 Abs. 2 BGB oder auf eine entsprechende Ausgleichszahlung (vgl. hierzu Urteil des Bundesgerichtshofs - BGH - vom 4. Februar 1982 IX ZR 88/80, Neue Juristische Wochenschrift - NJW - 1982, 1753) geltend zu machen.
  • BFH, 18.12.1970 - III R 5/69

    Rechtsmittelverfahren - Übergang der Kreditgewinnabgabe - Verböserung - Notwendig

    Auszug aus BFH, 11.05.1993 - IX R 124/89
    Dementsprechend genießt der notwendig Beigeladene auch nicht den Schutz des Verböserungsverbots (BFH-Urteil vom 18. Dezember 1970 III R 5/69, BFHE 101, 470, 474, BStBl II 1971, 404; vgl. auch Senatsurteil vom 12. November 1991 IX R 31/90, BFH/NV 1992, 436).
  • BFH, 07.04.1987 - IX R 103/85

    Immobilien-KG - Feststellung von Einkünften - Gesonderte und einheitliche

    Auszug aus BFH, 11.05.1993 - IX R 124/89
    Dies ist bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung dann der Fall, wenn mehrere Personen gemeinschaftlich den Tatbestand der Vermietung und Verpachtung (§ 21 EStG) verwirklichen und dadurch Einkünfte erzielen (Senatsurteil vom 7. April 1987 IX R 103/85, BFHE 150, 124, BStBl II 1987, 707 m.w.N.).
  • BFH, 05.02.1965 - VI 234/63 U

    Verteilung des Ertrags eines Hauses auf die Miteigentümer nach Anteilen

    Auszug aus BFH, 11.05.1993 - IX R 124/89
    Dies gilt auch in den Fällen, in denen der Tatbestand der Einkünfteerzielung durch Wohnen im eigenen Haus i.S. von § 21 Abs. 2 EStG von mehreren gemeinschaftlich erfüllt wird (Urteil des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 5. Februar 1965 VI 234/63 U, BFHE 82, 25, BStBl III 1965, 256).
  • BFH, 12.11.1991 - IX R 31/90

    Anforderungen an Verböserungsmöglichkeit eines Einspruchsbescheids

    Auszug aus BFH, 11.05.1993 - IX R 124/89
    Dementsprechend genießt der notwendig Beigeladene auch nicht den Schutz des Verböserungsverbots (BFH-Urteil vom 18. Dezember 1970 III R 5/69, BFHE 101, 470, 474, BStBl II 1971, 404; vgl. auch Senatsurteil vom 12. November 1991 IX R 31/90, BFH/NV 1992, 436).
  • BFH, 23.11.2004 - IX R 59/01

    Überquotale Übernahme von Aufwendungen eines Gesellschafters: Zurechnung

    Hierbei ist grundsätzlich das zivilrechtliche Beteiligungsverhältnis (§ 722 des Bürgerlichen Gesetzbuchs --BGB--) auch Maßstab für die anteilige steuerrechtliche Zurechnung der Einkünfte, solange die Miteigentümer keine abweichende, auch steuerrechtlich zu berücksichtigende Vereinbarung getroffen haben (vgl. BFH-Urteile vom 5. Februar 1965 VI 234/63 U, BFHE 82, 25, BStBl III 1965, 256; vom 31. März 1992 IX R 245/87, BFHE 168, 248, BStBl II 1992, 890; vom 11. Mai 1993 IX R 124/89, BFH/NV 1994, 25; vom 17. Dezember 2002 IX R 11/99, BFH/NV 2003, 748).
  • FG Hamburg, 18.04.2012 - 3 K 89/11

    Realteilung ohne Spitzenausgleich bei Ausscheiden eines Gesellschafters aus einer

    Für notwendig Beigeladene gilt insoweit kein Verböserungsverbot (BFH-Urteil vom 11.05.1993 IX R 125/89, BFH/NV 1994, 25).
  • BFH, 16.12.2008 - VIII R 83/05

    Vermögensverwaltende Gesellschaft bürgerlichen Rechts - Beteiligtenfähigkeit und

    Bei einer GbR als Außengesellschaft mit Gesamthandsvermögen ist Maßstab für die anteilige steuerrechtliche Zurechnung der Einkünfte grundsätzlich das zivilrechtliche Beteiligungsverhältnis (§ 722 des Bürgerlichen Gesetzbuchs --BGB--), solange die Miteigentümer keine abweichende, auch steuerrechtlich zu berücksichtigende Vereinbarung getroffen haben (vgl. BFH-Urteile vom 31. März 1992 IX R 245/87, BFHE 168, 248, BStBl II 1992, 890; vom 11. Mai 1993 IX R 124/89, BFH/NV 1994, 25; vom 17. Dezember 2002 IX R 11/99, BFH/NV 2003, 748).
  • BFH, 23.11.2004 - IX R 12/04

    GbR: disquotal getragene Aufwendungen eines Gesellschafters

    Hierbei ist grundsätzlich das zivilrechtliche Beteiligungsverhältnis (§ 722 des Bürgerlichen Gesetzbuchs --BGB--) auch Maßstab für die anteilige steuerrechtliche Zurechnung der Einkünfte, solange die Miteigentümer keine abweichende, auch steuerrechtlich zu berücksichtigende Vereinbarung getroffen haben (vgl. BFH-Urteile vom 5. Februar 1965 VI 234/63 U, BFHE 82, 25, BStBl III 1965, 256; vom 31. März 1992 IX R 245/87, BFHE 168, 248, BStBl II 1992, 890; vom 11. Mai 1993 IX R 124/89, BFH/NV 1994, 25; vom 17. Dezember 2002 IX R 11/99, BFH/NV 2003, 748).
  • BFH, 19.12.1997 - IX B 193/95

    Fortführung der Nutzungswertbesteuerung bei Hinzuerwerb

    Soweit die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) eine Abweichung von den Urteilen des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 7. Dezember 1993 IX R 169/88 (BFHE 173, 131, BStBl II 1994, 325), vom 11. Mai 1993 IX R 124/89 (BFH/NV 1994, 25) und vom 12. Februar 1989 IX R 246/84 (BFH/NV 1990, 25) rügen, haben sie eine Divergenz zwar bezeichnet.

    Der Senat hat die Zurechnung des Nutzungswerts auch dann anhand des tatsächlichen Nutzungsumfangs vorgenommen, wenn der Nutzungsanteil doppelt (vgl. Senatsurteil vom 11. Mai 1993 IX R 124/89, BFH/NV 1994, 25) bzw. annähernd viermal so groß (vgl. BFH-Urteil vom 31. März 1992 IX R 245/87, BFHE 168, 248 [BFH 31.03.1992 - IX R 245/87], BStBl II 1992, 890: 48, 6 v. H. zu 12, 5 v. H.) wie der ideelle Miteigentumsanteil war.

  • FG München, 25.11.1998 - 1 K 4271/96

    Anwendung der großen Übergangsregelung bei der Übertragung eines

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  • BFH, 17.12.2002 - IX R 11/99

    Selbstgenutzte Wohnung; Nutzungswertbesteuerung; sog. große Übergangsregelung

    Hierbei ist grundsätzlich auch in den Fällen, in denen der Tatbestand der Einkünfteerzielung durch Wohnen im eigenen Haus i.S. von § 21 Abs. 2 EStG von mehreren gemeinschaftlich erfüllt wird, das zivilrechtliche Beteiligungsverhältnis (§§ 743, 748 des Bürgerlichen Gesetzbuchs --BGB--) Maßstab für die anteilige steuerrechtliche Zurechnung der Einkünfte, solange keine abweichenden, steuerrechtlich zu berücksichtigenden Umstände oder Vereinbarungen vorliegen (vgl. BFH-Urteile vom 11. Mai 1993 IX R 124/89, BFH/NV 1994, 25, und vom 5. Februar 1965 VI 234/63 U, BFHE 82, 25, BStBl III 1965, 256).
  • FG München, 25.11.1998 - K 4271/96

    Nutzungswertbesteuerung: bei Übertragung eines Miteigentumsanteils unter

    Verläßt ein Ehegatte als Miteigentümer die gemeinsame Wohnung und überläßt er sie dem anderen als Miteigentümer zur Nutzung, ohne den Anspruch auf eine Neuregelung der Verwaltung und Benutzung gemäß § 745 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches geltend zu machen, so ist der Nutzungswert allein dem nutzenden Miteigentümer zuzurechnen, und zwar in voller Höhe (BFH-Urteil vom 11.5.1993 IX R 124/89, BFH/NV 1994, 25).

    Nach der Scheidungsauseinandersetzung lag auch kein Fall mehr vor, in dem der in der ehemals gemeinsamen Wohnung verbliebene Ehegatte diese aufgrund seines Gebrauchsrechts als Miteigentümer nutzt (vgl. BFH-Urteil in BFH/NV 1994, 25).

  • BFH, 22.04.1997 - IX R 73/94

    Große Übergangsregelung bei Miteigentumsanteilsübertragung

    Nutzt ein Miteigentümer die Wohnung allein, so ist ihm unabhängig von der Höhe seines Miteigentumsanteils der gesamte Nutzungswert zuzurechnen, wenn er ohne entsprechende Ausgleichszahlung die Wohnung in vollem Umfang allein nutzt (Senatsurteile vom 21. Februar 1989 IX R 246/84, BFH/NV 1990, 25; vom 11. Mai 1993 IX R 124/89, BFH/NV 1994, 25; vom 7. Dezember 1993 IX R 169/88, BFHE 173, 131, BStBl II 1994, 325).
  • FG Münster, 04.12.2018 - 5 K 2216/16

    Einkommensteuer - Zur Zurechnung von Einkünften einer GbR während der

    Das zivilrechtliche Beteiligungsverhältnis (§ 722 BGB) ist auch Maßstab für die anteilige steuerrechtliche Zurechnung der Einkünfte, solange die Miteigentümer keine abweichende, auch steuerrechtlich zu berücksichtigende Vereinbarung getroffen haben (BFH, Urt. vom 23.11.2004 - IX R 59/01, BStBl. II 2005, 454; BFH, Urt. vom 17.12.2002 - IX R 11/99, BFH/NV 2003, 748; BFH, Urt. vom 11.05.1993 - IX R 124/89, BFH/NV 1994, 25).
  • BFH, 19.12.1997 - IX R 82/95

    Zulassung der Revision wegen Fehlens von Gründen in der Entscheidung

  • FG München, 25.05.2007 - 8 K 3962/03

    Feststellung von nur zukünftig verrechenbaren Verlustanteilen an einer Immobilien

  • FG Baden-Württemberg, 13.09.1995 - 5 K 256/94
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