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   BFH, 05.08.1986 - IX R 13/81   

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https://dejure.org/1986,830
BFH, 05.08.1986 - IX R 13/81 (https://dejure.org/1986,830)
BFH, Entscheidung vom 05.08.1986 - IX R 13/81 (https://dejure.org/1986,830)
BFH, Entscheidung vom 05. August 1986 - IX R 13/81 (https://dejure.org/1986,830)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Simons & Moll-Simons

    AO 1977 §§ 162, 173 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2, §§ 177, 351 Abs. 1; EStG §§ 9, 9a, 10c, 26b, 32a; FGO § 42

  • Wolters Kluwer

    Änderung des Steuerbescheids - Nachträglich bekanntwerdende Tatsachen - Steuererhöhende Tatsachen - Steuermindernde Tatsachen - Grobes Verschulden - Zusammenveranlagung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Neue Tatsachen zugunsten des Steuerpflichtigen trotz groben Verschuldens im Rahmen des § 177 AO zu berücksichtigen; bei Zusammenveranlagung von Ehegatten Saldierung zulässig

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

In Nachschlagewerken

Papierfundstellen

  • BFHE 148, 394
  • BB 1987, 1026
  • BStBl II 1987, 297
 
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Wird zitiert von ... (23)Neu Zitiert selbst (12)

  • BFH, 28.03.1985 - IV R 159/82

    Neue Tatsachen nach Schätzung; unmittelbarer und mittelbarer Zusammenhang

    Auszug aus BFH, 05.08.1986 - IX R 13/81
    b) Ausgehend von diesen Rechtsgrundsätzen hat der IV. Senat des BFH in seinem Urteil vom 28. März 1986 IV R 159/82 (BFHE 144, 521, BStBl II 1986, 120) die Auffassung vertreten, daß nach einer vorangegangenen Gewinnschätzung erst das gemeinsame Ergebnis von Betriebseinnahmen und Betriebsausgaben, also der Gewinn, eine Tatsache i. S. des § 173 Abs. 1 AO 1977 darstelle.

    Ein solches ist im Streitfall deshalb unschädlich, weil die dem Kläger günstige Tatsache (höhere Werbungskosten) zumindest in einem mittelbaren Zusammenhang mit der steuererhöhenden Tatsache (höherer Jahresarbeitslohn) steht (vgl. § 173 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 AO 1977, und Urteil in BFHE 144, 521, BStBl II 1986, 120).

  • BFH, 26.07.1983 - VIII R 160/80

    Steuerschuldermäßigung - Darlehn - Ehegatte

    Auszug aus BFH, 05.08.1986 - IX R 13/81
    Bei der Zusammenveranlagung sind die Einkünfte jedes Ehegatten getrennt zu ermitteln und anschließend zusammenzurechnen; außerhalb der Einkünfteermittlung werden die Ehegatten grundsätzlich gemeinsam als ein Steuerpflichtiger behandelt (ständige Rechtsprechung: vgl. BFH-Urteil vom 26. Juli 1983 VIII R 160/80, BFHE 139, 69, BStBl II 1983, 674, m. w. N.).
  • BFH, 28.01.1976 - IV R 209/74

    Gewerbetreibender - Veräußerung von GmbH-Anteilen - Umwandlung - Stille

    Auszug aus BFH, 05.08.1986 - IX R 13/81
    Dabei ist nach der ständigen Rechtsprechung des BFH davon auszugehen, daß ein in verschiedenen Vorschriften desselben Gesetzes verwendeter gleicher Begriff grundsätzlich nicht unterschiedlich auszulegen ist, es sei denn, das Gesetz enthielte entgegenstehende Vorschriften (vgl. BFH-Urteile vom 28. Januar 1976 IV R 209/74, BFHE 118, 26, BStBl II 1976, 288, und vom 23. September 1980 VI R 53/79, BFHE 131, 486, BStBl II 1981, 92); im Streitfall trifft dies nicht zu.
  • BFH, 23.09.1980 - VI R 53/79

    Ausbildungsfreibetrag - Zeiträume

    Auszug aus BFH, 05.08.1986 - IX R 13/81
    Dabei ist nach der ständigen Rechtsprechung des BFH davon auszugehen, daß ein in verschiedenen Vorschriften desselben Gesetzes verwendeter gleicher Begriff grundsätzlich nicht unterschiedlich auszulegen ist, es sei denn, das Gesetz enthielte entgegenstehende Vorschriften (vgl. BFH-Urteile vom 28. Januar 1976 IV R 209/74, BFHE 118, 26, BStBl II 1976, 288, und vom 23. September 1980 VI R 53/79, BFHE 131, 486, BStBl II 1981, 92); im Streitfall trifft dies nicht zu.
  • BVerwG, 30.08.1961 - IV C 86.58
    Auszug aus BFH, 05.08.1986 - IX R 13/81
    Auch im Anwendungsbereich des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) ist ein Verwaltungsakt rechtswidrig, wenn geltendes Recht unrichtig angewendet oder wenn von einem unzutreffenden Sachverhalt ausgegangen wurde (s. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts - BVerwG - vom 30. August 1961 BVerwG IV C 86.58, BVerwGE 13, 28, und vom 30. Januar 1969 BVerwG III C 153.67, BVerwGE 31, 222).
  • BFH, 12.08.1981 - I R 78/78

    Beweismittel - Änderung des Steuerbescheids

    Auszug aus BFH, 05.08.1986 - IX R 13/81
    Seit Inkrafttreten der AO 1977 ist eine Wiederaufrollung des gesamten Steuerfalles bei Änderung eines Steuerbescheids wegen neuer Tatsachen nicht mehr möglich (vgl. BFH-Urteil vom 12. August 1981 I R 78/78, BFHE 134, 3, BStBl II 1982, 100).
  • BFH, 24.07.1984 - VIII R 304/81

    Übernimmt das Finanzamt einen Fehler des Steuerpflichtigen, der nicht aus der

    Auszug aus BFH, 05.08.1986 - IX R 13/81
    a) Tatsache i.S. des § 173 AO 1977 ist, was Merkmal oder Teilstück eines gesetzlichen Steuertatbestandes sein kann, also Zustände, Vorgänge, Beziehungen und Eigenschaften materieller oder immaterieller Art. Keine Tatsachen im Sinne dieser Vorschrift sind Schlußfolgerungen aller Art, insbesondere juristische Subsumtionen (Urteil des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 24. Juli 1984 VIII R 304/81, BFHE 141, 485, BStBl II 1984, 785).
  • BFH, 02.08.1983 - VIII R 190/80

    Bei Anwendung des § 173 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 AO sind steuermindernde Tatsachen

    Auszug aus BFH, 05.08.1986 - IX R 13/81
    Stehen die steuermindernden Tatsachen mit den steuererhöhenden Tatsachen in einem unmittelbaren oder mittelbaren Zusammenhang, so sind die steuermindernden Tatsachen nicht nur bis zur steuerlichen Auswirkung der steuererhöhenden, sondern uneingeschränkt zu berücksichtigen (vgl. BFH-Urteil vom 2. August 1983 VIII R 190/80, BFHE 139, 123, BStBl II 1984, 4).
  • BFH, 28.11.1980 - VI R 193/77

    Aufwendungen eines Arbeitnehmers anläßlich seiner ehrenamtlichen

    Auszug aus BFH, 05.08.1986 - IX R 13/81
    Denn die streitigen höheren Aufwendungen sind durch die Erzielung der insgesamt höheren steuerpflichtigen Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit des Klägers veranlaßt worden (§ 9 Abs. 1 EStG; BFH-Urteil vom 28. November 1980 VI R 193/77, BFHE 132, 431, BStBl II 1981, 368).
  • BFH, 26.03.1985 - VIII R 225/83

    Einkommensteuer - Steuerbescheid - Eheleute - Bevollmächtigung - Zustellung

    Auszug aus BFH, 05.08.1986 - IX R 13/81
    Jede Veränderung der Besteuerungsgrundlagen wirkt sich somit unmittelbar auf die Höhe des Steuersatzes und der Steuerschuld jedes Ehegatten aus, ungeachtet des Umstandes, daß es sich bei dem zusammengefaßten Bescheid für Ehegatten um zwei Steuerbescheide handelt (vgl. hierzu: BFH-Urteil vom 26. März 1985 VIII R 225/83, BFHE 143, 491, BStBl II 1985, 603).
  • BVerwG, 30.01.1969 - III C 153.67

    Rücknahme eines rechtswidrigen Verwaltungsaktes - Ermittlung des

  • BFH, 14.10.1966 - IV 279/62

    Einkommensgemeinschaft durch Zusammenveranlagung der Ehegatten im Fall einer

  • BFH, 26.02.2008 - VIII R 1/07

    Sinn und Zweck der auf zehn Jahre verlängerten Festsetzungsfrist nach § 169 Abs.

    Mangels Geltungsanspruchs des strafrechtlichen Kompensationsverbots im "normalen" Besteuerungsverfahren sind die zu einer höheren Steuer führenden neuen Tatsachen (§ 173 Abs. 1 Nr. 1 AO in Bezug auf die fingierten Werbungskosten) mit den steuerlichen Auswirkungen der nicht geltend gemachten Krankheitskosten gemäß § 177 Abs. 1 AO zwingend zu saldieren (die einschränkende Voraussetzung des groben Verschuldens i.S. des § 173 Abs. 1 Nr. 2 AO gilt nicht, so BFH-Urteil vom 5. August 1986 IX R 13/81, BFHE 148, 394, BStBl II 1987, 297).
  • BFH, 22.04.2015 - X R 24/13

    Saldierung nach § 177 AO bei Änderung eines Folgebescheids

    cc) Die Saldierungsmöglichkeit umfasst bei zusammen veranlagten Ehegatten auch die Saldierung materieller Fehler bei den Einkünften des einen Ehegatten aufgrund einer lediglich auf den anderen Ehegatten bezogenen Änderungsvorschrift (vgl. BFH-Urteil vom 5. August 1986 IX R 13/81, BFHE 148, 394, BStBl II 1987, 297).
  • SG Aachen, 30.10.2018 - S 14 KR 455/17

    Zugehörigkeit der Ehefrau zur gesetzlichen Familienkrankenversicherung der

    Dies verlangt im Ausgangspunkt eine feststehende personelle Zuordnung von einkommensmindernd zu berücksichtigenden Aufwendungen (BFH v. 5.8.1986 - IX R 13/81, BStBl. II 1987, 297 (300) = FR 1987, 268; Seiler in: Kirchhof, Einkommensteuergesetz, 17. Aufl. 2018, § 26b EStG, Rn. 3 f. m.w.N. zu Einzelfällen der Möglichkeit zu interpersonellen horizontalen und vertikalen Verlustausgleichen; vgl. Seer in: Tipke/Kruse, AO/FGO, 152. Lieferung 04.2018, § 149 AO, Rn. 6; Fischer in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB IV, 3. Aufl. 2016, § 15 SGB IV, Rn. 72).
  • BFH, 25.06.2003 - X R 66/00

    Revisionsbegründung, Anforderungen

    Bei der Zusammenveranlagung von Ehegatten (vgl. § 26b EStG) sind deren Einkünfte zunächst getrennt zu ermitteln und anschließend zusammenzurechnen; außerhalb der Einkünfteermittlung werden die Ehegatten grundsätzlich gemeinsam als ein Steuerpflichtiger behandelt (ständige Rechtsprechung; vgl. z.B. BFH-Urteile vom 26. Juli 1983 VIII R 160/80, BFHE 139, 69, BStBl II 1983, 674, m.w.N., und vom 5. August 1986 IX R 13/81, BFHE 148, 394, BStBl II 1987, 297, unter 3.).

    Jede Veränderung der Besteuerungsgrundlagen, gleichviel welchen der zusammenveranlagten Ehegatten sie betreffen, wirkt sich somit unmittelbar auf die Höhe des Steuersatzes und der Steuerschuld jedes Ehegatten ungeachtet des Umstandes aus, dass es sich bei dem zusammengefassten Bescheid für Ehegatten (vgl. § 155 Abs. 3 AO 1977) um zwei (nur äußerlich verbundene) Steuerbescheide handelt (BFH-Urteil in BFHE 148, 394, BStBl II 1987, 297, unter 3. der Gründe).

    Dementsprechend hat der BFH im Anwendungsbereich des § 177 AO 1977 eine Saldierung zwischen nachträglich bekannt gewordenen höheren Besteuerungsgrundlagen des einen Ehegatten mit Rechtsfehlern für zulässig und geboten erachtet, die zu einem zu hohen Ansatz von Besteuerungsgrundlagen des anderen Ehegatten geführt haben (vgl. BFH-Urteil in BFHE 148, 394, BStBl II 1987, 297, unter 3. der Gründe).

  • FG Baden-Württemberg, 28.04.2004 - 11 K 266/97

    Bestimmung des Korrekturrahmens des § 351 AO 1977: Berücksichtigungsfähigkeit

    § 177 AO durchbricht die Bestandskraft einer früheren fehlerhaften Veranlagung (vgl. das BFH-Urteil vom 5. August 1986 IX 13/81, BStBl II 1987, 297, 299, und unten c) cc)), hier die Teilbestandskraft des Änderungsbescheids vom 28. Dezember 1995.

    Hierunter fallen alle rechtlichen, nämlich materiellrechtlichen und verfahrensrechtlichen, und tatsächlichen, nämlich den Sachverhalt betreffenden Unrichtigkeiten des zu korrigierenden Steuerbescheids (BFH-Urteile in BStBl II 1987, 297, 299; vom 18. Dezember 1991 X R 38/90, BStBl II 1992, 504, 505; vom 1. Juni 1994 X R 90/91, BStBl II 1994, 849, 851).

    Dies ist zulässig, weil § 177 AO nicht nur begrenzt auf jede einzelne Gesellschaft, also jedes einzelne Feststellungsverhältnis und die diesbezüglich unterlaufenen Rechtsfehler anwendbar ist, sondern auf sämtliche Rechtsfehler, die zwar nicht Anlass des Änderungsbescheids (hier der Einspruchsentscheidung bzw. der Änderungsbescheid vom 15. April 2003) sind, vom Steuerpflichtigen aber in einem Rechtsbehelfsverfahren gegen den Änderungsbescheid geltend gemacht werden könnten (vgl. allgemein die BFH-Urteile in BStBl II 1987, 297, 299, und in BStBl II 1992, 504, 506).

  • BFH, 07.07.2004 - XI R 10/03

    Änderung eines Steuerbescheids nach § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO

    Auch diese Norm verpflichtet das FA --anders als im Einspruchsverfahren (§ 367 Abs. 2 Satz 1 AO 1977)-- grundsätzlich nicht dazu, die Veranlagung in vollem Umfang erneut zu überprüfen (zur sogenannten punktuellen Fehlerkorrektur vgl. z.B. BFH-Urteil vom 5. August 1986 IX R 13/81, BFHE 148, 394, BStBl II 1987, 297; v. Wedelstädt in Beermann, Steuerliches Verfahrensrecht, § 173 AO 1977 Rz. 49, m.w.N.; Tipke/Kruse, a.a.O, Vor § 172 AO 1977 Tz. 6).
  • BFH, 10.04.2003 - V R 26/02

    Rechtsfehlerberichtigung bei neuen Tatsachen

    Zweck des § 177 AO 1977 ist es, eine größere Einzelfallgerechtigkeit zu erreichen; das formale Element der Bestandskraft wird zurückgedrängt, um den objektiv zutreffenden materiellen Besteuerungsgrundlagen möglichst nahe kommen zu können (vgl. BFH-Urteil vom 5. August 1986 IX R 13/81, BFHE 148, 394, BStBl II 1987, 297, unter 2.b.).

    Werden nachträglich sowohl steuererhöhende als auch steuermindernde Tatsachen oder Beweismittel bekannt und führen die steuererhöhenden Tatsachen oder Beweismittel zur Berichtigung nach § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO 1977, so sind unabhängig von einem groben Verschulden des Steuerpflichtigen im Rahmen der Änderung die steuermindernden Tatsachen gemäß § 177 AO 1977 zu berücksichtigen (vgl. BFH-Urteil in BFHE 148, 394, BStBl II 1987, 297; von Wedelstädt in Beermann, Steuerliches Verfahrensrecht, § 177 AO 1977 Rz. 115; Looks/Jünger, Deutsches Steuerrecht 2003, 529).

  • FG Nürnberg, 21.07.2006 - VII 307/02

    Tarifliche Behandlung ausländischer Einkünfte im Rahmen des

    Rechtsfehlerhaft ist danach ein Bescheid nicht nur, wenn geltendes Recht unrichtig angewendet wurde, sondern auch dann, wenn der Steuerfestsetzung ein Sachverhalt zugrunde gelegt worden ist, der sich als unrichtig erweist (vgl. BFH-Urteile vom 05.08.1986 IX R 13/81, BStBl II 1987, 297; vom 18.12.1991 X R 38/90, BStBl II 1992, 505).

    Nach dem Wortlaut der Vorschrift sind solche Rechtsfehler zu berichtigen, die aus irgendwelchen Gründen gerade nicht Anlass für die Aufhebung oder Änderung sind (vgl. BFH-Urteil in BStBl II 1987, 297).

  • BFH, 18.12.1991 - X R 38/90

    - Berichtigung von Rechtsfehlern gem. § 177 AO 1977 nach Eintritt der

    Rechtsfehlerhaft i. S. des § 177 AO 1977 ist ein Bescheid nicht nur, wenn geltendes Recht unrichtig angewendet wurde, sondern auch dann, wenn der Steuerfestsetzung ein Sachverhalt zugrunde gelegt worden ist, der sich als unrichtig erweist (BFH-Urteil vom 5. August 1986 IX R 13/81, BFHE 148, 394, BStBl II 1987, 297, m. w. N.).
  • BFH, 01.06.1994 - X R 90/91

    Bei Berechnung der Nachsteuer können bisher nicht geltend gemachte

    Rechtsfehlerhaft in diesem Sinn ist ein Bescheid auch dann, wenn der Steuerfestsetzung ein Sachverhalt zugrunde gelegt worden ist, der sich als unrichtig erweist (vgl. § 177 Abs. 3 AO 1977; vgl. BFH-Urteil vom 5. August 1986 IX R 13/81, BFHE 148, 394, BStBl II 1987, 297).

    § 177 AO 1977 betrifft grundsätzlich alle Fälle, in denen die Bestandskraft einer Steuerfestsetzung durchbrochen werden kann (vgl. BFH in BFHE 148, 394, BStBl II 1987, 297; BFH-Urteil vom 27. September 1988 VIII R 432/83, BFHE 155, 83, BStBl II 1989, 225; Tipke/Kruse, Abgabenordnung-Finanzgerichtsordnung, § 177 AO 1977 Rz. 1).

  • BFH, 27.09.1988 - VIII R 432/83

    Bei der Gewährung des Verlustrücktrags sind innerhalb des Korrekturspielraums

  • FG Niedersachsen, 04.05.2022 - 9 K 146/21

    Besteuerung von Altersrenten aus den Niederlanden als andere Leistung

  • BFH, 29.11.1989 - II R 53/87

    Fehlerbeseitigende Fortschreibung, auch ohne daß ein klarliegender, einwandfrei

  • FG Niedersachsen, 30.11.2011 - 7 K 10263/09

    Änderung von Steuerbescheiden: Kompensationsmöglichkeiten nach § 177 AO

  • FG Hessen, 16.01.2009 - 1 V 2468/08

    Abfluss von Ausgaben und von Verzugszinsen

  • BFH, 27.09.1988 - VIII R 98/87

    Ausübung des Veranlagungs-Wahlrechts bei Gewährung des Verlustrücktrags

  • FG Hamburg, 29.09.2010 - 6 K 246/09

    Einkommensteuer: Steuerermäßigung bei Einkünften aus Gewerbetrieb,

  • BFH, 25.08.2004 - IX B 101/04

    Keine offenbare Unrichtigkeit eines Urt. durch Übernahme eines Fehlers im

  • FG Baden-Württemberg, 20.10.2011 - 3 K 2065/10

    Bürgschaftsverluste eines mittelbar beteiligten Gesellschafter-Geschäftsführers

  • BFH, 05.11.1998 - VI B 185/96

    Bindungswirkung gem. § 351 AO

  • FG Berlin, 03.11.2004 - 2 K 2052/02

    Steuerliche Behandlung von Abfindungen; Berücksichtigung außerordentlicher

  • BFH, 28.04.1987 - IX R 108/83

    Änderung und Aufhebung von Steuerbescheiden auf Grund nachträglich festgestellter

  • FG Düsseldorf, 25.06.1996 - 6 K 3526/92

    Getrennte Veranlagung von Eheleuten zur Einkommensteuer; Ansatz von verdeckten

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