Rechtsprechung
   BFH, 16.01.1996 - IX R 13/92   

Volltextveröffentlichungen (4)

  • Simons & Moll-Simons

    EStG § 21 Abs. 1 Nr. 1; AO 1977 § 42

  • DER BETRIEB(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz/Auszüge frei)

    Wohnungsvermietung im Rahmen der Scheidung auch bei Verrechnung des Mietzinses mit Unterhaltszahlung anzuerkennen - Bei erheblich verbilligter Vermietung Kürzung der Werbungskosten

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • Betriebs-Berater(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz/Auszüge frei)

    Verrechnung der Miete mit Barunterhalt bei Mietvertrag unter geschiedenen Eheleuten

Kurzfassungen/Presse (3)

  • financialmind.de (Kurzinformation)

    Mietvertrag: Verrechnung "Unterhalt gegen Miete" ist erlaubt

  • NWB SteuerXpert START (Leitsatz)

    EStG § 21 Abs. 1 Nr. 1; AO 1977 § 42
    Zur Anerkennung eines Mietverhältnisses mit dem geschiedenen Ehemann

  • aerzteblatt.de (Pressemeldung)

    Unterhalt

Zeitschriftenfundstellen

  • BFHE 179, 400
  • NJW 1996, 2327
  • FamRZ 1996, 859 (Ls.)
  • BB 1996, 834
  • DB 1996, 814
  • BStBl II 1996, 214



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Wird zitiert von ... (78)  

  • BFH, 30.09.1997 - IX R 80/94  

    Einkunftserzielungsabsicht bei Vermietung und Verpachtung

    Wenn die vereinbarte Miete die Marktmiete unterschreitet, kann dies gemäß § 21 Abs. 2 Satz 2 EStG allenfalls zur Kürzung der Werbungskosten führen, ist jedoch für den Fremdvergleich unerheblich (Senatsurteile vom 16. Januar 1996 IX R 13/92, BFHE 179, 400, BStBl II 1996, 214; vom 30. November 1993 IX R 99/91, BFH/NV 1994, 776).
  • BFH, 20.05.1997 - VIII B 108/96  

    Ernstliche Zweifel an der Bewertung einer 1991 verdeckt eingelegten wesentlichen

    Eine rechtliche Gestaltung ist dann unangemessen, wenn der Steuerpflichtige die vom Gesetzgeber vorausgesetzte Gestaltung zur Erreichung eines bestimmten wirtschaftlichen Ziels nicht gebraucht, sondern dafür einen ungewöhnlichen Weg wählt, auf dem nach den Wertungen des Gesetzgebers das Ziel nicht erreichbar sein soll (vgl. BFH-Urteile vom 16. Januar 1996 IX R 13/92, BFHE 179, 400, BStBl II 1996, 214, 215, m.w.N.; vom 10. Dezember 1992 V R 90/92, BFHE 170, 299, BStBl II 1993, 700), was für jede Steuerart gesondert zu entscheiden ist.
  • BFH, 17.12.2003 - IX R 56/03  

    Steuerrecht - Gestaltungsmissbrauch bei Mietverträge unter Angehörigen

    Ein Gestaltungsmissbrauch im Sinne dieser Vorschrift ist gegeben, wenn eine rechtliche Gestaltung gewählt wird, die, gemessen an dem erstrebten Ziel, unangemessen ist, der Steuerminderung dienen soll und durch wirtschaftliche oder sonst beachtliche nichtsteuerliche Gründe nicht zu rechtfertigen ist (ständige Rechtsprechung: Urteile des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 16. Januar 1996 IX R 13/92, BFHE 179, 400, BStBl II 1996, 214; vom 14. Januar 2003 IX R 5/00, BFHE 201, 246, BStBl II 2003, 509, m.w.N.).

    Eine rechtliche Gestaltung ist erst dann unangemessen, wenn der Steuerpflichtige die vom Gesetzgeber vorausgesetzte Gestaltung zum Erreichen eines bestimmten wirtschaftlichen Ziels nicht gebraucht, sondern dafür einen ungewöhnlichen Weg wählt, auf dem nach den Wertungen des Gesetzgebers das Ziel nicht erreichbar sein soll (BFH in BFHE 179, 400, BStBl II 1996, 214).

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