Rechtsprechung
BFH, 26.06.1990 - IX R 148/86 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (2)
- Wolters Kluwer
Anforderungen an Ermittlung von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Wird zitiert von ... (6) Neu Zitiert selbst (3)
- BVerfG, 20.12.1989 - 1 BvR 1269/89
Abschnittsbesteuerung
Auszug aus BFH, 26.06.1990 - IX R 148/86
Nach der ständigen höchstrichterlichen Rechtsprechung ist es an die Sachbehandlung in früherer Zeit grundsätzlich nicht gebunden und kann jeder Veranlagung eine gewandelte Rechtsauffassung zugrunde legen (Urteil des Bundesfinanzhofs vom 19. November 1985 VIII R 25/85, BFHE 146, 32, BStBl II 1986, 520, 522, m. w. N., Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom 20. Dezember 1989 1 BvR 1269/89, StE 1990, 71). - BFH, 21.07.1988 - IX R 86/84
Einfamilienhaus - Nutzungswert - Zurechnung des Nutzungswerts - Vorbehalt des …
Auszug aus BFH, 26.06.1990 - IX R 148/86
Zur Selbstnutzung durch den Steuerpflichtigen gehört auch die Mitbenutzung der Wohnung durch die mit dem Steuerpflichtigen in einer Haushaltsgemeinschaft lebenden Familienangehörigen (Senatsurteil vom 21. Januar 1988 IX R 86/84, BFHE 154, 108, BStBl II 1988, 938). - BFH, 19.11.1985 - VIII R 25/85
Klagebefugnis - Personengesellschaft - Übergang auf Rechtsnachfolger - …
Auszug aus BFH, 26.06.1990 - IX R 148/86
Nach der ständigen höchstrichterlichen Rechtsprechung ist es an die Sachbehandlung in früherer Zeit grundsätzlich nicht gebunden und kann jeder Veranlagung eine gewandelte Rechtsauffassung zugrunde legen (Urteil des Bundesfinanzhofs vom 19. November 1985 VIII R 25/85, BFHE 146, 32, BStBl II 1986, 520, 522, m. w. N., Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom 20. Dezember 1989 1 BvR 1269/89, StE 1990, 71).
- BFH, 14.09.1999 - IX R 88/95
Keine Einkünfte bei häuslicher Pflege
Dementsprechend hat die Rechtsprechung im Rahmen einer privaten Lebensgemeinschaft erbrachte Leistungen der einkommensteuerrechtlich unbeachtlichen Privatsphäre zugewiesen (vgl. BFH-Urteile in BFHE 126, 285, BStBl II 1979, 80 --Reinigung des häuslichen Arbeitszimmers durch die Ehefrau--; vom 26. Juni 1990 IX R 148/86, BFH/NV 1990, 773 --Vermietung von Räumen in einem gemeinsam genutzten Reihenhaus an die Lebensgefährtin--; in BFHE 173, 140, BStBl II 1994, 298 --Telefondienst der Arzttochter in der Familienwohnung--; in BFHE 180, 74, BStBl II 1996, 359 --Vermietung einer gemeinsam genutzten Eigentumswohnung an die Lebensgefährtin--). - BFH, 23.07.1997 - X R 143/94
Einkommensteuer; Nutzung zu eigenen Wohnzwecken (10e EStG)
Aus den von der Klägerin zu 1 zitierten, die Besonderheiten einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft betreffenden Urteilen des IX. Senats in BFHE 162, 244, [BFH 08.08.1990 - IX R 122/86] BStBl II 1991, 171, [BFH 08.08.1990 - IX R 122/86] und vom 26. Juni 1990 IX R 148/86 (BFH/NV 1990, 773) ergibt sich nichts anderes. - FG Baden-Württemberg, 23.03.1995 - 6 K 230/91
Ermittlung von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung; Art und Umfang der …
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- FG Baden-Württemberg, 16.04.2010 - 5 K 5173/08
Steuerrechtliche Anerkennung eines Mietverhältnisses mit dem ehemaligen …
Bereits diese Mitbenutzung der Wohnung durch die Klin führt aber zur steuerlichen Nichtanerkennung des abgeschlossenen Mietvertrags (vgl. BFH mit Urteil vom 26. Juni 1990 IX R 148/86, BFH/NV 1990, 773). - FG München, 29.11.2007 - 1 V 2502/07
Möglichkeit einer steuerlichen Berücksichtigung von Mietteinnahmen; Steuerliche …
Vielmehr führt die Mitbenutzung einer Wohnung durch den Vermieter dazu, dass insgesamt von einer Selbstnutzung auszugehen ist, auch soweit ein anderer die Wohnung mitnutzt (vgl. BFH-Urteil vom 26. Juni 1990 IX R 148/86, BFH/NV 1990, 773). - BFH, 13.11.1990 - IX R 183/85
Voraussetzungen für eine Selbstnutzung einer Wohnung durch den Steuerpflichtigen
Anmerkung: Mit gleicher Begründung hat der BFH bei "hälftiger" Vermietung und gemeinschaftlicher Nutzung eines Einfamilienhauses die ausschließliche Selbstnutzung durch den Eigentümer i. S. v. §§ 21 Abs. 2 Alt. 1, 21a EStG bejaht; Urteil vom 27. November 1990 IX R 5/88, BFH/NV 1991, 305 (Vorinstanz: Nds. FG, EFG 1988, 173); vgl. auch das Urteil vom 26. Juni 1990 IX R 148/86, BFH/NV 1990, 773.