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   BFH, 03.05.1994 - IX R 153/88   

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https://dejure.org/1994,4577
BFH, 03.05.1994 - IX R 153/88 (https://dejure.org/1994,4577)
BFH, Entscheidung vom 03.05.1994 - IX R 153/88 (https://dejure.org/1994,4577)
BFH, Entscheidung vom 03. Mai 1994 - IX R 153/88 (https://dejure.org/1994,4577)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Zulässigkeit der Bemessung einer Gebäude-AfA nach den ursprünglichen Anschaffungkosten und Herstellungskosten bei den gesondert und einheitlich festzustellenden Einkünften aus Vermietung und Verpachtung

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

    Gebäude-AfA nach einer Betriebsaufgabe

 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (4)

  • BFH, 15.12.1993 - X R 158/90

    AfA-Bemessungsgrundlage nach Betriebsaufgabe ohne Aufdeckung stiller Reserven (§

    Auszug aus BFH, 03.05.1994 - IX R 153/88
    Diesen Rechtsgrundsätzen haben sich sowohl der III. Senat im Urteil vom 2. Februar 1990 III R 173/86 (BFHE 159, 505, 512, BStBl II 1990, 497) als auch der X. Senat im Urteil vom 15. Dezember 1993 X R 158/90 (BFH/NV 1994, 476) angeschlossen.

    Der Streitfall unterscheidet sich von dem des XI. Senats auch darin, daß hier Verjährung eingetreten ist, während im Falle des XI. Senats nach dem mitgeteilten Sachverhalt nicht ausgeschlossen werden kann, daß im Zeitpunkt der Geltendmachung der angehobenen AfA (für 1984) noch eine Änderung der Veranlagung des Betriebsaufgabejahres (1981) in Betracht kam (ebenso BFH-Urteil in BFH/NV 1994, 476).

  • BFH, 09.08.1983 - VIII R 177/80

    Gebäude - Erhöhte Absetzung - Betriebsvermögen - AfA - Ermittlung des Teilwerts

    Auszug aus BFH, 03.05.1994 - IX R 153/88
    Wenn der Bundesfinanzhof (BFH) in seinem Urteil vom 9. August 1983 VIII R 177/80 (BFHE 139, 187, BStBl II 1983, 759) ausführe, den Anschaffungskosten i. S. des § 7 Abs. 4 EStG sei der Wert gleichzusetzen, mit dem das Gebäude bei der Überführung "steuerlich erfaßt" werde, so könne das nur heißen, "kraft Gesetzes" hätte erfaßt werden müssen -- im Streitfall im Rahmen einer Betriebsaufgabe mit dem gemeinen Wert (§ 16 Abs. 3 Satz 3 EStG) --.

    Der VIII. Senat des BFH hat mit seinem Urteil in BFHE 139, 187, 189, BStBl II 1983, 759 entschieden, daß nach der als anschaffungsähnlichen Vorgang zu beurteilenden Überführung eines Gebäudes aus einem Betriebsvermögen in das Privatvermögen der Entnahmewert oder der Aufgabewert Bemessungsgrundlage für die weiteren AfA hinsichtlich des künftig privat genutzten Gebäudes ist.

  • BFH, 02.02.1990 - III R 173/86

    Gemeiner Wert von Grundstücken, die im Rahmen einer Betriebsaufgabe in das

    Auszug aus BFH, 03.05.1994 - IX R 153/88
    Diesen Rechtsgrundsätzen haben sich sowohl der III. Senat im Urteil vom 2. Februar 1990 III R 173/86 (BFHE 159, 505, 512, BStBl II 1990, 497) als auch der X. Senat im Urteil vom 15. Dezember 1993 X R 158/90 (BFH/NV 1994, 476) angeschlossen.
  • BFH, 29.04.1992 - XI R 5/90

    Versagung der Zustimmung zur Revisionsrücknahme

    Auszug aus BFH, 03.05.1994 - IX R 153/88
    Der Senat weicht mit seiner Entscheidung nicht von der Entscheidung des XI. Senats (Urteil vom 29. April 1992 IX R 5/90, BFHE 168, 161, BStBl II 1992, 969) ab.
  • BFH, 22.02.2021 - IX R 13/19

    Zur Höhe der AfA-Bemessungsgrundlage von im Gesamthandsvermögen einer

    Vor diesem Hintergrund sind der Überführung eines Betriebsgrundstücks in das Privatvermögen als künftige AfA-Bemessungsgrundlage weiterhin die ursprünglichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten zugrunde zu legen, wenn die stillen Reserven nicht steuerlich erfasst worden sind, etwa wenn eine Betriebsaufgabe zunächst nicht als solche erkannt worden ist und die Veranlagung aus verfahrensrechtlichen Gründen nicht mehr geändert werden kann (BFH-Urteile in BFH/NV 1995, 1055; vom 10.05.1995 - IX R 68/93, BFH/NV 1995, 1056) oder Verjährung eingetreten ist (BFH-Urteile in BFH/NV 1994, 476; vom 03.05.1994 - IX R 153/88, BFH/NV 1995, 19; vom 27.06.1995 - IX R 11/93, IX R 12/93, BFH/NV 1996, 319; vgl. auch BFH-Urteil in BFHE 229, 189, BStBl II 2010, 790, zu § 17 EStG).
  • BFH, 14.12.1999 - IX R 62/96

    AfA-Bemessungsgrundlage nach Betriebsaufgabe

    a) Bei der Überführung eines Betriebsgrundstücks in das Privatvermögen sind als künftige AfA-Bemessungsgrundlage weiterhin die ursprünglichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten zugrunde zu legen, wenn die stillen Reserven nicht steuerlich erfasst worden sind, etwa wenn eine Betriebsaufgabe zunächst nicht als solche erkannt worden ist und die Veranlagung aus verfahrensrechtlichen Gründen nicht mehr geändert werden kann (Senatsurteile vom 10. Mai 1995 IX R 54/91, BFH/NV 1995, 1055; vom 10. Mai 1995 IX R 68/93, BFH/NV 1995, 1056) oder wenn für das Jahr der Betriebsaufgabe Verjährung eingetreten ist (BFH-Urteil in BFH/NV 1994, 476; Senatsurteile vom 3. Mai 1994 IX R 153/88, BFH/NV 1995, 19; vom 27. Juni 1995 IX R 11/93, IX R 12/93, BFH/NV 1996, 319).
  • FG Hessen, 18.09.2001 - 1 K 4061/99

    Afa; Grundstück; GbR; Feststellungsbescheid; Bemessungsgrundlage; Einbringung;

    Selbst bei der Entnahme eines Grundstücks aus einem Betriebsvermögen kommt der Teilwert als Bemessungsgrundlage für die AfA nur dann in Betracht, wenn die im Teilwert enthaltenen stillen Reserven tatsächlich aufgedeckt und besteuert worden sind oder noch besteuert werden können (vgl. BFH Urteil vom 03.05.1994 IX R 153/88, BFH/NV 1995, 19, 20; BFH Urteil vom 03.05.1994 IX R 59/92, BStBl II 1994, 749, 750 jeweils m.w.N.).
  • BFH, 10.05.1995 - IX R 68/93

    Gebäude-AfA nach Betriebsaufgabe

    Zur Begründung wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Urteile des Senats vom 3. Mai 1994 IX R 59/92 (BFHE 174, 422, BStBl II 1994, 749) und IX R 153/88 (BFH/NV 1995, 19) verwiesen.
  • FG Niedersachsen, 23.11.2005 - 12 K 429/02

    Bemessungsgrundlage für die Gebäudeabschreibung nach Betriebsaufgabe bei

    Bei der Überführung eines Betriebsgrundstücks in das Privatvermögen sind als künftige AfA-Bemessungsgrundlage weiterhin die ursprünglichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten zugrunde zu legen, wenn die stillen Reserven nicht steuerlich erfasst worden sind, etwa wenn eine Betriebsaufgabe zunächst nicht als solche erkannt worden ist und die Veranlagung aus verfahrensrechtlichen Gründen nicht mehr geändert werden kann (BFH-Urteile vom 10. Mai 1995 IX R 54/91 , BFH/NV 1995, 1055; vom 10. Mai 1995 IX R 68/93, BFH/NV 1995, 1056) oder wenn für das Jahr der Betriebsaufgabe Verjährung eingetreten ist (BFH-Urteil in BFH/NV 1994, 476; vom 3. Mai 1994 IX R 153/88 , BFH/NV 1995, 19; vom 27. Juni 1995 IX R 11/93, IX R 12/93, BFH/NV 1996, 319).
  • FG München, 16.07.1998 - 10 K 3083/94

    Einlagewert bei vergünstigt überlassenem Wirtschaftsgut

    Die für die Entnahme dargelegte Rechtsfolge soll allerdings nicht eintreten, wenn die stillen Reserven bei der Entnahme tatsächlich nicht erfasst wurden und auch nicht mehr erfasst werden können oder wenn die Entnahme steuerfrei ist (BFH-Urteile vom 3.5.1994 - IX R 59/92 -, BStBl II 1994, 749, vom 3.5.1994 - IX R 153/88 -, BFH/NV 95, 19, vom 10.5.1995 - IX R 54/91 -, BFH/NV 95, 1055 und vom 10.5.1995 - IX R 68/93 -, BFH/NV 95, 1056).
  • BFH, 10.05.1995 - IX R 54/91

    Absetzungen für Abnutzung bei den Einkommensteuerfestsetzungen

    Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die Senatsurteile vom 3. Mai 1994 IX R 59/92 (BFHE 174, 422, BStBl II 1994, 749, und IX R 153/88, BFH/NV 1995, 19) Bezug genommen.
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