Weitere Entscheidung unten: BFH, 09.03.1993

Rechtsprechung
   BFH, 31.03.1992 - IX R 164/87   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1992,570
BFH, 31.03.1992 - IX R 164/87 (https://dejure.org/1992,570)
BFH, Entscheidung vom 31.03.1992 - IX R 164/87 (https://dejure.org/1992,570)
BFH, Entscheidung vom 31. März 1992 - IX R 164/87 (https://dejure.org/1992,570)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/1992,570) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (4)

  • Simons & Moll-Simons

    EStG 1979 § 7 Abs. 1 Satz 4, Abs. 4 Satz 3, § 9 Abs. 1 Satz 1 und Satz 3 Nr. 7

  • Wolters Kluwer

    Bauherr - Vorauszahlungen auf Herstellungskosten - Konkurs des Bauunternehmers - Bauleistungen - Werbungskosten - Herstellungskosten des Gebäudes - Baumängel vor Fertigstellung - Außergewöhnliche technische Abnutzung - Wirtschaftliche Abnutzung

  • rechtsportal.de

    Keine Werbungskosten durch Vorauszahlungen des Bauherren ohne Gegenleistung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Besprechungen u.ä.

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Werbungskostenabzug bei unzulänglichen Bauleistungen (IBR 1992, 433)

In Nachschlagewerken

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFHE 168, 104
  • BB 1992, 1707
  • BB 1992, 1707 L
  • DB 1992, 1861
  • BStBl II 1992, 805
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (27)Neu Zitiert selbst (6)

  • BFH, 04.07.1990 - GrS 1/89

    Vorauszahlungen und Bauunternehmerkonkurs

    Auszug aus BFH, 31.03.1992 - IX R 164/87
    Ein Bauherr kann Vorauszahlungen auf Herstellungskosten, für die er infolge Konkurses des Bauunternehmers keine Bauleistungen erhalten hat und die er auch nicht zurückerlangen kann, als Werbungskosten nach § 9 Abs. 1 Satz 1 EStG abziehen (Anschluß an den Beschluß des Großen Senats des BFH vom 4. Juli 1990 GrS 1/89, BFHE 160, 466, BStBl II 1990, 830).

    Vorauszahlungen sind insoweit nicht mehr als Werbungskosten abziehbar, sondern zu den Herstellungskosten des Gebäudes zu rechnen, als ihnen Herstellungsleistungen des Bauunternehmers gegenüberstehen, selbst wenn diese mangelhaft sind (Anschluß an den Beschluß des Großen Senats in BFHE 160, 466, BStBl II 1990, 830).

    Sie gehen nach dem Beschluß des Großen Senats des BFH vom 4. Juli 1990 GrS 1/89 (BFHE 160, 466, BStBl II 1990, 830) hingegen insoweit nicht in die Herstellungskosten ein, als für sie Bauleistungen infolge Konkurses des Bauunternehmers nicht erbracht worden sind.

    c) Die vergeblichen Vorauszahlungen von 61.800 DM sind nach den Grundsätzen des Beschlusses des Großen Senats in BFHE 160, 466, BStBl II 1990, 830 als Werbungskosten im Streitjahr abziehbar.

    Nach dem Beschluß des Großen Senats in BFHE 160, 466, BStBl II 1990, 830, Abschn. C III 1 c, aa, cc der Gründe, läßt ein Ungleichgewicht zwischen Leistung und Gegenleistung den Charakter der Aufwendungen als Herstellungskosten unberührt.

    Seine Entscheidung wird durch den Beschluß des Großen Senats in BFHE 160, 466, BStBl II 1990, 830 nicht berührt; denn der Große Senat hatte nicht über die steuerliche Behandlung von Reparaturaufwendungen vor Fertigstellung des Gebäudes, sondern die Frage entschieden, ob vom Besteller geleistete Vorauszahlungen insoweit als Werbungskosten abziehbar sind, als ihnen keine Herstellungsleistungen des Bauunternehmers gegenüberstehen.

  • BFH, 24.03.1987 - IX R 17/84

    Aufwendungen zur Beseitigung von Baumängeln vor Fertigstellung des Gebäudes als

    Auszug aus BFH, 31.03.1992 - IX R 164/87
    Baumängel vor Fertigstellung eines Gebäudes rechtfertigen keine Absetzungen für außergewöhnliche technische oder wirtschaftliche Abnutzung nach § 7 Abs. 1 Satz 4 EStG (Anschluß an das Senatsurteil vom 24. März 1987 IX R 17/84, BFHE 149, 548, BStBl II 1987, 694).

    Aufwendungen zur Beseitigung von Baumängeln vor Fertigstellung des Gebäudes sind keine sofort abziehbaren Werbungskosten, sondern gehören zu den Herstellungskosten des Gebäudes (Anschluß an das Urteil des erkennenden Senats in BFHE 149, 548, BStBl II 1987, 694).

    Nach der ständigen Rechtsprechung des BFH, der sich der erkennende Senat angeschlossen hat, setzt eine AfaA entweder eine Substanzeinbuße eines bestehenden Wirtschaftsgutes (technische Abnutzung) oder eine Einschränkung seiner Nutzungsmöglichkeit (wirtschaftliche Abnutzung) voraus (vgl. zuletzt BFH-Urteil vom 31. Januar 1992 VI R 57/88, BFHE 166, 502, BStBl II 1992, 401, zum merkantilen Minderwert eines unfallbeschädigten PKW; Urteile des erkennenden Senats in BFHE 149, 552, BStBl II 1987, 695; vom 24. März 1987 IX R 17/84, BFHE 149, 548, BStBl II 1987, 694, und vom 24. März 1987 IX R 39/86, BFH/NV 1987, 763).

    Wie der erkennende Senat in seinem Urteil in BFHE 149, 548, BStBl II 1987, 694 im einzelnen ausgeführt hat, bilden Aufwendungen zur Beseitigung von Baumängeln, die bereits vor Fertigstellung des Gebäudes aufgetreten sind, keine als Erhaltungsaufwand sofort abziehbaren Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung, sondern gehören zu den Herstellungskosten des Gebäudes.

  • BFH, 24.03.1987 - IX R 31/84

    Beweissicherungsverfahren - Konkurs - Herstellungskosten - Gebäude -

    Auszug aus BFH, 31.03.1992 - IX R 164/87
    Der erkennende Senat hält insoweit nicht mehr an seinem Urteil vom 24. März 1987 IX R 31/84 (BFHE 149, 552, BStBl II 1987, 695) fest.

    Urteil vom 24. März 1987 IX R 31/84 (BFHE 149, 552, BStBl II 1987, 695) an.

    Nach der ständigen Rechtsprechung des BFH, der sich der erkennende Senat angeschlossen hat, setzt eine AfaA entweder eine Substanzeinbuße eines bestehenden Wirtschaftsgutes (technische Abnutzung) oder eine Einschränkung seiner Nutzungsmöglichkeit (wirtschaftliche Abnutzung) voraus (vgl. zuletzt BFH-Urteil vom 31. Januar 1992 VI R 57/88, BFHE 166, 502, BStBl II 1992, 401, zum merkantilen Minderwert eines unfallbeschädigten PKW; Urteile des erkennenden Senats in BFHE 149, 552, BStBl II 1987, 695; vom 24. März 1987 IX R 17/84, BFHE 149, 548, BStBl II 1987, 694, und vom 24. März 1987 IX R 39/86, BFH/NV 1987, 763).

  • BFH, 31.01.1992 - VI R 57/88

    Keine Werbungskosten durch merkantilen Minderwert von beruflich beschädigtem PKW

    Auszug aus BFH, 31.03.1992 - IX R 164/87
    Nach der ständigen Rechtsprechung des BFH, der sich der erkennende Senat angeschlossen hat, setzt eine AfaA entweder eine Substanzeinbuße eines bestehenden Wirtschaftsgutes (technische Abnutzung) oder eine Einschränkung seiner Nutzungsmöglichkeit (wirtschaftliche Abnutzung) voraus (vgl. zuletzt BFH-Urteil vom 31. Januar 1992 VI R 57/88, BFHE 166, 502, BStBl II 1992, 401, zum merkantilen Minderwert eines unfallbeschädigten PKW; Urteile des erkennenden Senats in BFHE 149, 552, BStBl II 1987, 695; vom 24. März 1987 IX R 17/84, BFHE 149, 548, BStBl II 1987, 694, und vom 24. März 1987 IX R 39/86, BFH/NV 1987, 763).
  • BFH, 24.03.1987 - IX R 39/86

    Aufwendungen aus Vermietung und Verpachtung als vergebliche Werbungskosten

    Auszug aus BFH, 31.03.1992 - IX R 164/87
    Nach der ständigen Rechtsprechung des BFH, der sich der erkennende Senat angeschlossen hat, setzt eine AfaA entweder eine Substanzeinbuße eines bestehenden Wirtschaftsgutes (technische Abnutzung) oder eine Einschränkung seiner Nutzungsmöglichkeit (wirtschaftliche Abnutzung) voraus (vgl. zuletzt BFH-Urteil vom 31. Januar 1992 VI R 57/88, BFHE 166, 502, BStBl II 1992, 401, zum merkantilen Minderwert eines unfallbeschädigten PKW; Urteile des erkennenden Senats in BFHE 149, 552, BStBl II 1987, 695; vom 24. März 1987 IX R 17/84, BFHE 149, 548, BStBl II 1987, 694, und vom 24. März 1987 IX R 39/86, BFH/NV 1987, 763).
  • BFH, 01.12.1987 - IX R 134/83

    Prozeßkosten und Aufwendungen für die Beseitigung von Baumängeln

    Auszug aus BFH, 31.03.1992 - IX R 164/87
    Denn Prozeßkosten teilen als Folgekosten das rechtliche Schicksal der Aufwendungen, um die gestritten wurde (Senatsentscheidung vom 1. Dezember 1987 IX R 134/83, BFHE 152, 237, BStBl II 1988, 431).
  • BFH, 30.08.1994 - IX R 23/92

    Steuerliche Abzugsfähigkeit von Mängelbeseitigungskosten vor Fertigstellung?

    Hingegen ist es ohne Bedeutung, ob diese vertragsgemäß oder mangelhaft ist (BFH-Beschluß vom 4. Juli 1990 GrS 1/89, unter C III. 1., BFHE 160, 466, BStBl II 1990, 830; Senatsurteil vom 31. März 1992 IX R 164/87, BFHE 168, 104, BStBl II 1992, 805).

    Der Bauherr kann sie dementsprechend bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung als Werbungskosten abziehen (BFH-Beschluß in BFHE 160, 466, BStBl II 1990, 830), und zwar nach § 11 Abs. 2 Satz 1 EStG in dem Zeitpunkt, in dem deutlich wird, daß die Vorauszahlungen ohne Gegenleistung bleiben und eine Rückzahlung nicht zu erlangen ist (Senatsurteil in BFHE 168, 104, BStBl II 1992, 805, unter 1. c).

    Darüber hinaus ist erforderlich, daß ein von außen kommendes Ereignis unmittelbar körperlich auf das Wirtschaftsgut einwirkt (Senatsurteil in BFHE 168, 104, BStBl II 1992, 805, unter 3. b).

    Diese Voraussetzungen sind bei mangelhaften Bauleistungen an einem noch nicht fertiggestellten Gebäude nicht erfüllt (Senatsurteil in BFHE 168, 104, BStBl II 1992, 805).

    d) Aufwendungen zur Beseitigung von Baumängeln vor Fertigstellung des Gebäudes sind ferner keine als Erhaltungsaufwand sofort abziehbaren Werbungskosten, sondern gehören zu den Herstellungskosten des Gebäudes (§ 255 Abs. 1 und 2 des Handelsgesetzbuches; Senatsurteile vom 24. März 1987 IX R 17/84, BFHE 149, 548, BStBl II 1987, 694, und in BFHE 168, 104, BStBl II 1992, 805, unter 3. c.).

    Solche Aufwendungen dienen ebenfalls der Herstellung des Gebäudes (Senatsurteil in BFHE 168, 104, BStBl II 1992, 805).

  • BFH, 28.06.2002 - IX R 51/01

    Abzug vergeblicher Anschaffungskosten

    c) In Anlehnung an die Rechtsprechung des BFH zu Vorauszahlungen auf später nicht erbrachte Herstellungsleistungen (vgl. BFH-Beschluss in BFHE 160, 466, BStBl II 1990, 830; Urteile vom 31. März 1992 IX R 164/87, BFHE 168, 104, BStBl II 1992, 805; vom 30. August 1994 IX R 23/92, BFHE 176, 327, BStBl II 1995, 306) können hingegen auch (Voraus-)Zahlungen auf Anschaffungskosten dann, wenn das angestrebte Anschaffungsgeschäft nicht zustande gekommen ist und eine Rückzahlung nicht erlangt werden kann, in vollem Umfang abziehbar sein.

    Derartige verlorene Aufwendungen (An- oder Vorauszahlungen auf Anschaffungs- oder Herstellungsvorgänge) sind nach ständiger BFH-Rechtsprechung als Werbungskosten gemäß § 11 Abs. 2 Satz 1 EStG in dem Zeitpunkt abzuziehen, in dem deutlich wird, dass sie ohne Gegenleistung bleiben und eine Rückzahlung nicht zu erlangen ist (vgl. BFH-Urteile in BFHE 168, 104, BStBl II 1992, 805, und in BFHE 176, 327, BStBl II 1995, 306), es also zu keiner Verteilung der Aufwendungen im Wege der AfA gemäß § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 7 EStG kommen wird (vgl. BFH-Urteile vom 14. Februar 1978 VIII R 9/76, BFHE 125, 153, BStBl II 1978, 455; vom 9. September 1980 VIII R 44/78, BFHE 131, 479, BStBl II 1981, 418).

  • BFH, 17.05.2000 - X R 87/98

    Vorkostenabzug nach § 10 e Abs. 6 EStG bei vergeblichen Aufwendungen

    Es führte aus: Die Kläger könnten sich nicht auf die Entscheidungen des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 4. Juli 1990 GrS 1/89 (BFHE 160, 466, BStBl II 1990, 830) und vom 31. März 1992 IX R 164/87 (BFHE 168, 104, BStBl II 1992, 805) berufen, denn diese beträfen ausschließlich die Einkünfteerzielung.

    Die BFH-Entscheidungen in BFHE 160, 466, BStBl II 1990, 830, und in BFHE 168, 104, BStBl II 1992, 805 seien analog anzuwenden.

    Nach dem BFH-Urteil in BFHE 168, 104, BStBl II 1992, 805, unter 1. c sind Vorauszahlungen an den Bauunternehmer für Herstellungsleistungen dagegen erst in dem Zeitpunkt als verausgabt i.S. von § 11 Abs. 2 EStG anzusehen, wenn feststeht, dass für die Vorauszahlungen keine Herstellungsleistungen erbracht werden und die Forderung gegen den Bauunternehmer auf Rückzahlung nicht realisiert werden kann.

  • BFH, 14.01.2004 - IX R 30/02

    Keine AfaA bei Gebäudemängeln im Zeitpunkt der Anschaffung

    Denn nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) rechtfertigten Mängel an einem noch nicht fertig gestellten Gebäude keine AfaA (BFH-Urteil vom 31. März 1992 IX R 164/87, BFHE 168, 104, BStBl II 1992, 805).

    aa) AfaA setzen entweder eine Substanzeinbuße eines bestehenden Wirtschaftsgutes (technische Abnutzung) oder eine Einschränkung seiner Nutzungsmöglichkeit (wirtschaftliche Abnutzung) voraus (vgl. die ständige Rechtsprechung des BFH, z.B. Urteile vom 30. August 1994 IX R 23/92, BFHE 176, 327, 332, BStBl II 1995, 306, 309; in BFHE 168, 104, BStBl II 1992, 805, und vom 9. Juli 2002 IX R 29/98, BFH/NV 2003, 21).

  • BFH, 27.01.1993 - IX R 146/90

    Kein Abzug von AfaA bei einer Eigentumswohnung, die mit kleinerer als der

    Wird eine Eigentumswohnung mit einer kleineren Wohnfläche als vereinbart errichtet, so stellt dies einen Baumangel vor Fertigstellung eines Gebäudes dar, der auch dann keine Absetzungen für außergewöhnliche technische oder wirtschaftliche Abnutzung rechtfertigt, wenn er erst nach der Fertigstellung des Gebäudes entdeckt worden ist (Anschluß an die Senatsentscheidung vom 31. März 1992 IX R 164/87, BFHE 168, 104, BStBl II 1992, 805).

    Wie der erkennende Senat im Anschluß an den Großen Senat des BFH (Beschluß vom 4. Juli 1990 GrS 1/89, BFHE 160, 466, BStBl II 1990, 830) entschieden hat, sind Aufwendungen insoweit nicht als Werbungskosten abziehbar, als ihnen Herstellungsleistungen des Bauunternehmers gegenüberstehen, selbst wenn diese mangelhaft sind (Senatsentscheidung vom 31. März 1992 IX R 164/87, BFHE 168, 104, BStBl II 1992, 805, m. w. N.).

    Nach der ständigen Rechtsprechung des erkennenden Senats rechtfertigen Baumängel vor Fertigstellung eines Gebäudes - wie sie auch im Streitfall vorliegen - keine AfaA nach § 7 Abs. 1 Satz 4 EStG (Senatsentscheidungen in BFHE 168, 104, BStBl II 1992, 830, und vom 24. März 1987 IX R 17/84, BFHE 149, 548, BStBl II 1987, 694), und zwar auch dann nicht, wenn sie erst nach der Fertigstellung entdeckt werden; denn dieser Umstand ist lediglich für den Zeitpunkt bedeutsam, in dem der Steuerpflichtige AfaA spätestens vornehmen kann (vgl. Senatsentscheidung vom 1. Dezember 1992 IX R 333/87, BFHE 170, 113).

  • BFH, 09.11.1993 - IX R 81/90

    Kursverluste bei Fremdwährungsdarlehen bei den Einkünften aus Vermietung und

    So hat der Große Senat des BFH, dem sich der erkennende Senat angeschlossen hat, das Wertloswerden einer Anzahlung auf Herstellungskosten eines Gebäudes infolge Konkurses des Bauunternehmers als Werbungskosten bei Einkünften aus Vermietung und Verpachtung anerkannt (Beschluß in BFHE 160, 466, BStBl II 1990, 830; Senatsurteil vom 31. März 1992 IX R 164/87, BFHE 168, 104, BStBl II 1992, 805).
  • FG Niedersachsen, 29.10.2014 - 9 K 245/11

    Abzugsfähigkeit von Aufwendungen im Zusammenhang mit einem Bauprozess als

    Darüber hinaus ist erforderlich, dass ein von außen kommendes Ereignis unmittelbar körperlich auf das Wirtschaftsgut einwirkt (BFH-Urteil vom 31. März 1992 IX R 164/87, BStBl. II 1992, 805, unter 3. b).

    Diese Voraussetzungen sind bei mangelhaften Bauleistungen an einem noch nicht fertiggestellten Gebäude nicht erfüllt (BFH in BStBl II 1992, 805).

  • FG Hessen, 24.09.2015 - 11 K 3189/09

    § 9 Abs.1 , § 7 EStG

    (a) Nach der Rechtsprechung des BFH zu Vorauszahlungen auf später nicht erbrachte Herstellungsleistungen (vgl. Beschluss des BFH vom 4. Juli 1990 GrS 1/89, BStBl II 1990, 830, unter C. III. 2. a; Urteile des BFH vom 31. März 1992 IX R 164/87, BStBl II 1992, 805 und vom 30. August 1994 IX R 23/92, BStBl II 1995, 306) können (Voraus-) Zahlungen auf Anschaffungskosten dann, wenn das angestrebte Anschaffungsgeschäft nicht zustande gekommen ist und eine Rückzahlung nicht erlangt werden kann, in vollem Umfang abziehbar sein.

    Derartige verlorene Aufwendungen (An- oder Vorauszahlungen auf Anschaffungs- oder Herstellungsvorgänge) sind nach ständiger BFH-Rechtsprechung als Werbungskosten gemäß § 11 Abs. 2 Satz 1 EStG in dem Zeitpunkt abzuziehen, in dem deutlich wird, dass sie ohne Gegenleistung bleiben und eine Rückzahlung nicht zu erlangen ist (vgl. Urteile des BFH, BStBl II 1992, 805, [BFH 31.03.1992 - IX R 164/87] und BStBl II 1995, 306 [BFH 30.08.1994 - IX R 23/92] ), es also zu keiner Verteilung der Aufwendungen im Wege der Absetzung für Abnutzung - AfA - gemäß § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 7 EStG kommen wird (vgl. Urteile des BFH vom 14. Februar 1978 VIII R 9/76, BStBl II 1978, 455; vom 9. September 1980 VIII R 44/78, BStBl II 1981, 418).

  • BFH, 17.05.2000 - X R 13/97

    Vorkostenabzug nach § 10 e Abs. 6 EStG bei vergeblichen Aufwendungen

    e) Da die Kosten eines Rechtsstreits als Folgekosten die einkommensteuerrechtliche Qualifikation der Aufwendungen teilen, um die gestritten wird (z.B. BFH-Urteile vom 31. März 1992 IX R 164/87, BFHE 168, 104, BStBl II 1992, 805; vom 30. Januar 1996 IX R 83/90, BFH/NV 1996, 542), sind die geltend gemachten Gerichts- und Anwaltskosten ebenfalls nicht als Vorkosten abziehbar.
  • BFH, 01.12.1993 - I R 61/93

    Aufwendungen für vorzeitige Auflösung des Mietvertrages sind Betriebsausgaben bei

    Prozeßkosten teilen als Folgekosten das steuerliche Schicksal des Streitgegenstandes des Rechtsstreits (vgl. BFH-Urteil vom 31. März 1992 IX R 164/87, BFHE 168, 104, BStBl II 1992, 805; BFH-Urteil vom 6. Dezember 1983 VIII R 102/79, BFHE 140, 219, BStBl II 1984, 314).
  • FG München, 16.05.2002 - 11 K 679/02

    Absetzung für außergewöhnliche Abnutzung bei Erwerb einer Immobilie mit einem

  • BFH, 30.08.1994 - IX R 126/92

    Baumängel an Gebäuden des Privatvermögens

  • BFH, 11.08.2010 - IX R 5/10

    Begünstigung von Anzahlungen auf Anschaffungskosten nach dem FördG (juris: FöGbG)

  • FG München, 24.11.2004 - 1 K 4042/03

    Zuordnung von Schuldzinsen; Abgrenzung Herstellungs- und Erhaltungsaufwand;

  • FG München, 08.10.2009 - 15 K 1050/09

    Selbständigkeit des Verfahrens der gesonderten Verlustfeststellung gegenüber dem

  • BFH, 21.09.1993 - IX R 63/90

    Schadenersatzleistungen als Werbungskosten (§ 9 EStG )

  • BFH, 01.12.1992 - IX R 165/87

    Mangelhafte Leistung eines Bauunternehmers während der Bauausführung als

  • FG München, 07.12.2001 - 1 K 1707/00

    Stornogebühr bei Kündigung eines Fertighausvertrages; Einkommensteuer 1996

  • BFH, 30.08.1994 - IX R 2/90

    Schadensersatzleistungen wegen Vertragsrücktritts als Herstellungskosten

  • FG Sachsen, 17.09.1997 - 1 K 309/95

    Abziehbarkeit von vergeblichen Aufwendungen als Vorkosten

  • BFH, 01.09.1997 - VIII B 105/96
  • FG Sachsen-Anhalt, 22.08.2023 - 5 K 712/19

    Teilnahme an einem betrügerischen Schneeballsystem mit Blockheizkraftwerken

  • BFH, 14.01.1999 - IX B 144/98

    Darlehenszinsen; Zeitpunkt des Abflusses

  • BFH, 16.02.1993 - IX R 132/88

    Voraussetzungen für die Geltendmachung von Absetzungen für außergewöhnliche

  • BFH, 10.08.1994 - IX B 148/93

    Anforderungen an die Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision

  • FG München, 16.07.2003 - 10 K 4252/01

    Berücksichtigungen von Aufwendungen als Werbungskosten aus Vermietung und

  • FG Saarland, 13.12.1994 - 1 K 171/94

    Einkommensteuer; Kursverluste bei Fremdwährungsdarlehen

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.

Rechtsprechung
   BFH, 09.03.1993 - IX R 164/87   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1993,33964
BFH, 09.03.1993 - IX R 164/87 (https://dejure.org/1993,33964)
BFH, Entscheidung vom 09.03.1993 - IX R 164/87 (https://dejure.org/1993,33964)
BFH, Entscheidung vom 09. März 1993 - IX R 164/87 (https://dejure.org/1993,33964)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/1993,33964) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichung

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht