Rechtsprechung
   BFH, 27.06.2006 - IX R 17/05   

Volltextveröffentlichungen (3)

  • NWB SteuerXpert START

    EigZulG § 5, § 11
    Rückwirkende Aufhebung der Eigenheimzulagenfestsetzung wegen Überschreitens der Einkunftsgrenze

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Eigenheimzulage; Einkunftsgrenze

  • Judicialis(Leitsatz frei, Volltext 3 €)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • steuertipps.de (Kurzinformation)

    Eigenheimzulage: Nachträgliche Streichung möglich - auch wenn das Finanzamt zu hohes Einkommen kannte

  • lto.de (Kurzinformation)

    Festsetzung der Eigenheimzulage ist zu ändern, wenn nachträglich Über- oder Unterschreiten der Einkunftsgrenze bekannt wird

Sonstiges

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    EigZulG § 11 Abs 4
    Eigenheimzulage; Einkunftsgrenze; Fehlerberichtigung; Gesamtbetrag der Einkünfte

Verfahrensgang




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Wird zitiert von ... (6)  

  • BFH, 22.02.2007 - IX R 26/05  

    EigZulG § 5, § 7, § 11 Abs. 4, § 11 Abs. 5

    Denn § 11 Abs. 4 EigZulG stellt gegenüber der Regelung in Abs. 5 der Vorschrift für Fälle der Überschreitung der Einkunftsgrenze eine vorrangige eigenständige, erweiterte Korrekturnorm dar (s. im Einzelnen BFH-Urteil vom 27. Juni 2006 IX R 17/05, BFH/NV 2007, 876, m.w.N.).

    Bei einer solchen Sachlage kann entgegen der Auffassung der Klägerin grundsätzlich nicht von einem reinen Rechtsfehler des FA ausgegangen werden, der ausnahmsweise eine Korrektur des Eigenheimzulagenbescheids nur in den zeitlichen Grenzen des § 11 Abs. 5 EigZulG zulassen könnte (vgl. Entscheidung in BFHE 207, 327, BStBl II 2005, 290, sowie BFH-Urteil in BFH/NV 2007, 876, m.w.N.).

    Nach der Rechtsprechung des BFH (vgl. BFH-Urteil in BFH/NV 2007, 876) kann der Steuerpflichtige ersichtlich vor einer endgültigen Ermittlung des Gesamtbetrags der Einkünfte nicht berechtigt auf den Bestand der bewilligten Eigenheimzulage vertrauen; die Korrekturmöglichkeit nach § 11 Abs. 4 EigZulG stellt ihn vielmehr mit denjenigen gleich, deren Erklärungen im Rahmen einer Steuerfestsetzung unter dem Vorbehalt der Nachprüfung anerkannt wurden und die deshalb ebenfalls regelmäßig keinen Vertrauenstatbestand geltend machen können (vgl. z.B. BFH-Beschluss vom 4. Mai 2005 XI B 224/03, BFH/NV 2005, 1483, m.w.N.).

  • BFH, 10.05.2007 - IX R 42/06  

    § 11 Abs. 4 EigZulG als vorrangige, eigenständige, erweiterte Korrekturnorm

    § 11 Abs. 5 Satz 2 EigZulG greift nur ausnahmsweise bei reinen Rechtsfehlern ohne Änderung des der Einkunftsprüfung zugrunde liegenden Sachverhalts ein (Urteile des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 4. November 2004 III R 73/03, BFHE 207, 327, BStBl II 2005, 290, und vom 27. Juni 2006 IX R 17/05, BFH/NV 2007, 876).
  • FG Köln, 06.07.2005 - 11 K 5302/04  

    Erneute Überprüfung der Einkommensgrenzen bei Folgeobjekt und zum Umfang der

    Dies gilt insbesondere im Hinblick darauf, dass gegen das Urteil des Finanzgerichts Düsseldorf vom 11.11.2004 (14 K 4058/02 EZ, n.v.) auf Nichtzulassungsbeschwerde des Finanzamtes vom BFH die Revision zugelassen wurde (Az.: IX R 17/05).
mehr
  • BFH, 16.03.2012 - IX B 156/11  

    Kein Vertrauensschutz bei Festsetzung von Eigenheimzulage - keine Divergenz bei

    Zudem beachtet die Klägerin nicht hinreichend, dass die Finanzbehörde im Interesse des Anspruchsberechtigten an einer beschleunigten Bewilligung zunächst von näheren Ermittlungen freigestellt bleiben soll (vgl. BFH-Urteile vom 7. Juli 2005 IX R 66/04, BFH/NV 2006, 256; vom 27. Juni 2006 IX R 17/05, BFH/NV 2007, 876).
  • FG Münster, 25.01.2005 - 10 K 1947/04  

    Rückwirkende Aufhebung der Eigenheimzulage

    Zu Unrecht beruft der Kläger sich für seine Rechtsauffassung auf das Urteil des Finanzgerichts Düsseldorf vom 11.11.2004 14 K 4058/02 EZ, EFG 2005, 1256, gegen welches die Revision unter dem Az. IX R 17/05 beim BFH anhängig ist.
  • FG Rheinland-Pfalz, 17.02.2009 - 3 K 1538/07  

    Zur Einkunftsgrenze im Eigenheimzulagengesetz

    Daher sind die Voraussetzungen des Merkmals nachträgliches Bekanntwerden einer eigenheimzulagenrechtlich erheblichen Tatsache nach Maßgabe der insoweit gleichlautenden Regelung in § 173 AO zu bestimmen (vgl. BFH-Urteile vom 07.07.2005 IX R 66/04, BFH/NV 2006, 256 und vom 27.06.2006 IX R 17/05, BFH/NV 2007, 876 ).
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