Weitere Entscheidung unten: BFH, 20.09.2006

Rechtsprechung
   BFH, 29.08.2007 - IX R 17/07   

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https://dejure.org/2007,1220
BFH, 29.08.2007 - IX R 17/07 (https://dejure.org/2007,1220)
BFH, Entscheidung vom 29.08.2007 - IX R 17/07 (https://dejure.org/2007,1220)
BFH, Entscheidung vom 29. August 2007 - IX R 17/07 (https://dejure.org/2007,1220)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • Judicialis

    AO § 42; ; EStG § 9; ; EStG § 20 Abs. 3; ; EStG § 21 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Darlehensverträge zwischen Angehörigen; Schuldzinsenabzug bei wechselseitiger Darlehensgewährung

  • datenbank.nwb.de

    Darlehensverträge zwischen Angehörigen

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Darlehensverträge unter nahen Angehörigen im Rahmen vorweggenommener Erbfolge ? Wechselseitige Übernahme von Verbindlichkeiten eines Dritten auf Seiten des Darlehensgebers kein Gestaltungsmissbrauch

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (4)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Wechselseitige Darlehensverträge zwischen Angehörigen

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Zulässigkeit einer steuerlich günstigen Gestaltung der Rechtsverhältnisse untereinander durch Angehörige; Voraussetzungen eines Missbrauchs der steuerlichen Gestaltung von Rechtsverhältnissen; Wechselseitige Übernahme von Darlehensverbindlichkeiten

  • ebnerstolz.de (Kurzinformation)

    Wechselseitiges Darlehen unter Angehörigen zum Zweck des Schuldzinsenabzugs ist Gestaltungsmissbrauch

  • ebnerstolz.de (Kurzinformation)

    Wechselseitiges Darlehen unter Angehörigen zum Zweck des Schuldzinsenabzugs ist Gestaltungsmissbrauch

Sonstiges

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    EStG § 9 Abs 1 S 3 Nr 1, EStG § 21 Abs 1 S 1 Nr 1, EStG § 20 Abs 3, AO § 42
    Angehörige; Darlehen; Einkünfteerzielungsabsicht; Einkünfteumqualifizierung; Gestaltungsmissbrauch; Schuldzinsen; Zinsen

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFHE 219, 32
  • NJW 2008, 1615
  • NZM 2008, 220
  • FamRZ 2008, 608
  • BB 2008, 303
  • DB 2008, 269
  • BStBl II 2008, 502
 
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Wird zitiert von ... (25)Neu Zitiert selbst (4)

  • BFH, 17.12.2003 - IX R 56/03

    Mietvertrag nach Gundstücksübertragung unter Angehörigen

    Auszug aus BFH, 29.08.2007 - IX R 17/07
    Ein Gestaltungsmissbrauch i.S. von § 42 AO ist aber gegeben, wenn eine rechtliche Gestaltung gewählt wird, die --gemessen an dem erstrebten Ziel-- unangemessen ist, der Steuerminderung dienen soll und durch wirtschaftliche oder sonst beachtliche nichtsteuerliche Gründe nicht zu rechtfertigen ist (ständige Rechtsprechung; z.B. BFH-Urteil vom 17. Dezember 2003 IX R 56/03, BFHE 205, 70, BStBl II 2004, 648, m.w.N.).

    Die Rechtsprechung hat es insbesondere als rechtsmissbräuchlich beurteilt, wenn die Beteiligten durch zivilrechtlich mögliche Gestaltungen zwar wechselseitige Zahlungsverpflichtungen begründen, damit aber ihre jeweilige Position weder tatsächlich noch wirtschaftlich verändern (so BFH-Urteil in BFHE 205, 70, BStBl II 2004, 648, unter II. 1. c).

  • BFH, 17.12.2003 - IX R 105/00

    VuV: Mietvertrag zwischen nahen Angehörigen; Gestaltungsmissbrauch

    Auszug aus BFH, 29.08.2007 - IX R 17/07
    a) Es steht auch Angehörigen frei, ihre Rechtsverhältnisse untereinander steuerlich möglichst günstig zu gestalten (ständige Rechtsprechung; vgl. Urteile des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 17. Dezember 2003 IX R 91/00, BFH/NV 2004, 1272; IX R 105/00, BFH/NV 2004, 1273, jeweils m.w.N.).
  • BFH, 17.12.2003 - IX R 91/00

    VuV: Mietvertrag zwischen nahen Angehörigen; Gestaltungsmissbrauch

    Auszug aus BFH, 29.08.2007 - IX R 17/07
    a) Es steht auch Angehörigen frei, ihre Rechtsverhältnisse untereinander steuerlich möglichst günstig zu gestalten (ständige Rechtsprechung; vgl. Urteile des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 17. Dezember 2003 IX R 91/00, BFH/NV 2004, 1272; IX R 105/00, BFH/NV 2004, 1273, jeweils m.w.N.).
  • FG Köln, 22.02.2007 - 10 K 1875/03

    Abziehbarkeit von Zinsaufwendungen aus wechselseitigen Darlehen unter nahen

    Auszug aus BFH, 29.08.2007 - IX R 17/07
    Nach erfolglosem Einspruchsverfahren hat das Finanzgericht (FG) mit seinem in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2007, 918, veröffentlichten Urteil die Zinsaufwendungen aus den wechselseitigen Darlehen hinsichtlich des Grundstücks B anerkannt und die Klage im Übrigen abgewiesen.
  • BFH, 25.08.2009 - IX R 60/07

    Verkauf und (Wieder-)Ankauf gleichartiger Wertpapiere am selben Tag zu

    Ein Missbrauch von Gestaltungsmöglichkeiten des Rechts i.S. des § 42 AO ist gegeben, wenn eine rechtliche Gestaltung gewählt wird, die --gemessen an dem erstrebten Ziel-- unangemessen ist, der Steuerminderung dienen soll und durch wirtschaftliche oder sonst beachtliche nichtsteuerliche Gründe nicht zu rechtfertigen ist (BFH-Urteile vom 29. Mai 2008 IX R 77/06, BFHE 221, 231, BStBl II 2008, 789; vom 29. August 2007 IX R 17/07, BFH/NV 2008, 426, m.w.N.).
  • FG Niedersachsen, 18.06.2012 - 15 K 417/10

    Anwendung des Abgeltungssteuersatzes auf Kapitalerträge aus Darlehensverträgen

    Für das Einkommensteuerrecht habe der Bundesfinanzhof (BFH) mit Urteil vom 29. August 2007 IX R 17/07 (BFHE 219, 32, BStBl II 2008, 502) entschieden, dass es auch Angehörigen frei stehe, ihre Rechtsverhältnisse untereinander steuerlich möglichst günstig zu gestalten.

    Ein anderes ergibt sich auch nicht aus dem von den Klägern zitierten BFH-Urteil in BFHE 219, 32, BStBl II 2008, 502.

  • BFH, 08.03.2017 - IX R 5/16

    Gestaltungsmissbrauch bei An- und Verkauf von Wertpapieren

    a) Ein Missbrauch von Gestaltungsmöglichkeiten des Rechts i.S. des § 42 AO ist gegeben, wenn eine rechtliche Gestaltung gewählt wird, die --gemessen an dem erstrebten Ziel-- unangemessen ist, der Steuerminderung dienen soll und durch wirtschaftliche oder sonst beachtliche nichtsteuerliche Gründe nicht zu rechtfertigen ist (vgl. BFH-Urteile vom 29. August 2007 IX R 17/07, BFHE 219, 32, BStBl II 2008, 502, m.w.N.; vom 29. Mai 2008 IX R 77/06, BFHE 221, 231, BStBl II 2008, 789, m.w.N., und vom 7. Dezember 2010 IX R 40/09, BFHE 232, 1, BStBl II 2011, 427).
  • BFH, 29.05.2008 - IX R 77/06

    Kein Gestaltungsmissbrauch bei Veräußerung von GmbH-Anteilen an

    a) Ein Gestaltungsmissbrauch i.S. von § 42 AO ist gegeben, wenn eine rechtliche Gestaltung gewählt wird, die --gemessen an dem erstrebten Ziel-- unangemessen ist, der Steuerminderung dienen soll und durch wirtschaftliche oder sonst beachtliche nichtsteuerliche Gründe nicht zu rechtfertigen ist (BFH-Urteil vom 29. August 2007 IX R 17/07, BFH/NV 2008, 426, m.w.N.).
  • FG Düsseldorf, 22.12.2021 - 7 K 101/18

    Darstellen der gewählten Vorgehensweise einer Einlage in die Kapitalrücklage mit

    Gegenläufige Zahlungen, die die wirtschaftliche Position der hieran Beteiligten nicht verändern, stellen indes ein zentrales Indiz für eine unangemessene Gestaltung dar (vgl. BFH-Urteile vom 17.12.2003 IX R 56/03, BStBl. II 2004, 648 und vom 29.08.2007 IX R 17/07, BStBl. II 2008, 502; FG Niedersachsen, Urteil vom 26.09.2012 2 K 13510/10, GmbH-Rundschau -GmbHR- 2013, 613), weil sie sich in ihrer Wirkung neutralisieren.
  • FG Münster, 01.10.2010 - 11 K 3216/06

    Übernahme von privat veranlassten Darlehensverbindlichkeiten durch eine GbR

    Dabei steht es auch Angehörigen frei, ihre Rechtsverhältnisse untereinander steuerlich möglichst günstig zu gestalten (ständige Rechtsprechung; vgl. BFH-Urteile vom 29.08.2007 IX R 17/07, BStBl II 2008, 502; 17.12.2003 IX R 91/00, BFH/NV 2004, 1272; IX R 105/00, BFH/NV 2004, 1273, jeweils m.w.N.; Schmidt/Drenseck, EStG, § 21 Rz. 65 "Angehörige").

    Ein Gestaltungsmissbrauch i.S. von § 42 AO ist aber gegeben, wenn eine rechtliche Gestaltung gewählt wird, die -gemessen an dem erstrebten Zielunangemessen ist, der Steuerminderung dienen soll und durch wirtschaftliche oder sonst beachtliche nichtsteuerliche Gründe nicht zu rechtfertigen ist (ständige Rechtsprechung; z.B. BFH-Urteile vom 29.08.2007 IX R 17/07, BStBl II 2008, 502 m.w.N.; vom 17.12.2003 IX R 56/03, BStBl II 2004, 648; Blümich/Heuermann, EStG, § 21 Rz. 136).

    Die Rechtsprechung hat es insbesondere als rechtsmissbräuchlich beurteilt, wenn die Beteiligten durch zivilrechtlich mögliche Gestaltungen zwar wechselseitige Zahlungsverpflichtungen begründen, damit aber ihre jeweilige Position weder tatsächlich noch wirtschaftlich verändern (so BFH-Urteil a.a.O. in BStBl II 2008, 502).

  • BFH, 25.08.2009 - IX R 55/07

    Kein Gestaltungsmissbrauch bei Wiederkauf von zuvor mit Verlust veräußerten

    a) Ein Missbrauch von Gestaltungsmöglichkeiten des Rechts i.S. von § 42 AO ist gegeben, wenn eine rechtliche Gestaltung gewählt wird, die --gemessen an dem erstrebten Ziel-- unangemessen ist, der Steuerminderung dienen soll und durch wirtschaftliche oder sonst beachtliche nichtsteuerliche Gründe nicht zu rechtfertigen ist (BFH-Urteile vom 29. Mai 2008 IX R 77/06, BFHE 221, 231, BStBl II 2008, 789; vom 29. August 2007 IX R 17/07, BFH/NV 2008, 426, m.w.N.).
  • FG Hessen, 21.10.2020 - 4 K 1644/18

    Gestaltungsmissbrauch bei konzernübergreifenden gegenläufigen Geschäften -

    So habe es die Rechtsprechung als rechtsmissbräuchlich angesehen, wenn die Beteiligten durch zivilrechtlich mögliche Gestaltungen zwar wechselseitige Zahlungsverpflichtungen begründeten, damit aber ihre jeweilige Position weder tatsächlich noch wirtschaftlich verändert werde (BFH-Urteil vom 29.08.2007, IX R 17/07 BStBl. II 2008, 502).

    Das ist z.B. der Fall, wenn die Beteiligten durch zivilrechtlich mögliche Gestaltungen zwar wechselseitige Zahlungsverpflichtungen begründen, damit aber ihre jeweilige Position weder tatsächlich noch wirtschaftlich verändern (BFH-Urteil vom 29.08.2007, IX R 17/07, BStBl. II 2008, 502).

  • FG Hamburg, 25.11.2015 - 2 K 258/14

    Einkommensteuerliche Berücksichtigung eines Verlusts aus der Veräußerung von

    Somit ist von einer Steuerumgehung auszugehen, wenn eine Gestaltung gewählt wird, die - gemessen an dem erstrebten Ziel - unangemessen ist, der Steuerminderung dienen soll und durch wirtschaftliche oder sonst beachtliche nicht steuerliche Gründe nicht zu rechtfertigen ist (vgl. BFH-Urteil vom 29. August 2007 IX R 17/07, BFH/NV 2008, 426, m. w. N.).
  • FG München, 27.10.2023 - 8 K 797/22

    Fehlerhaftes Ansetzen von Kapitalvermögen bei Einkommenssteuerbescheid

    Missbrauch liegt danach vor, wenn die gewählte Gestaltung gemessen an dem angestrebten Ziel unangemessen, d.h. ungewöhnlich ist und der Steuerminderung dienen soll und nicht durch wirtschaftliche oder sonst beachtliche außersteuerliche Gründe zu rechtfertigen ist (vgl. Krömker, in: Lippross/Seibel, Basiskommentar Steuerrecht, § 42 AO, Rn. 2, BFH-Urteile vom 29.08.2007 IX R 17/07, BFHE 219, 32, BStBl II 2008, 502 Rn. 21, m.w.N.; vom 29.05.2008 IX R 77/06, BFHE 221, 231, BStBl II 2008, 789 Rn. 11).
  • FG Nürnberg, 21.05.2010 - 4 K 821/09

    Darlehensvertrag über Kaufpreis unter nahen Angehörigen - Fremdvergleich -

  • BFH, 26.04.2023 - X R 4/22

    Spendenabzug bei Gewährung eines Darlehens an den Stifter im zeitlichen

  • FG Thüringen, 28.09.2011 - 3 K 1086/09

    Annahme einer rechtsmissbräuchlichen Gestaltung bei Verschmelzung der

  • BFH, 29.01.2009 - IX B 23/08

    NZB: Gestaltungsmissbrauch einzelfallbezogen - grundsätzliche Bedeutung und

  • FG München, 20.11.2020 - 8 K 2655/19

    Übernahme von Telefonkosten für Mobilfunkverträge durch Arbeitgeber -

  • FG Münster, 29.09.2020 - 6 K 1176/17

    Steuerliche Behandlung von Gewinnen und Verlusten aus der Veräußerung von sog.

  • FG München, 22.02.2011 - 6 K 1451/08

    Mantelkauf mit Abtretung einer Forderung, auf die gegen Besserungsschein

  • FG Baden-Württemberg, 18.03.2009 - 2 K 160/06

    Keine Berücksichtigung kurzfristig eingelegter, nach wenigen Tagen wieder

  • FG München, 20.11.2020 - 8 K 2654/19

    Lohnsteuerhaftung

  • FG Rheinland-Pfalz, 05.02.2009 - 4 K 1078/05

    Zur Frage, ob der Abzugsfähigkeit eines Veräußerungsverlusts ein

  • FG München, 20.11.2020 - 8 K 2656/19

    Unterwerfung von Kosten für Mobilfunkvertrag der Lohnsteuer

  • FG Hessen, 16.10.2012 - 6 K 721/10

    Keine Erfüllung des Umsatzsteuererstattungsanspruchs eines Organträgers durch

  • FG München, 17.03.2009 - 13 K 4093/06

    Veräußerung von GmbH-Anteilen zur Vermeidung der Besteuerung eines

  • FG Rheinland-Pfalz, 05.02.2009 - 4 K 1394/05

    Zur Frage der Abzugsfähigkeit eines Veräußerungsverlustes

  • FG München, 28.08.2013 - 4 K 1975/11

    Rechtsmissbräuchliche Umgehung der Grunderwerbsteuer bei unnötigem Zwischenerwerb

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Rechtsprechung
   BFH, 20.09.2006 - IX R 17/04   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2006,1836
BFH, 20.09.2006 - IX R 17/04 (https://dejure.org/2006,1836)
BFH, Entscheidung vom 20.09.2006 - IX R 17/04 (https://dejure.org/2006,1836)
BFH, Entscheidung vom 20. September 2006 - IX R 17/04 (https://dejure.org/2006,1836)
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Volltextveröffentlichungen (12)

  • Simons & Moll-Simons

    EStG § 21 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1; BewG § 92

  • Kanzlei Prof. Schweizer

    Erbbauzinsen sind Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung

  • Wolters Kluwer

    Steuerrechtliche Zuordnung des Erbbauzinses für ein Erbbaurecht an einem privaten Grundstück - Definition der Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung gemäß § 21 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 Einkommensteuerkommengesetz (EStG) - Einordnung des Erbbauzinses als Entgelt für die ...

  • Judicialis

    EStG § 21 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1; ; BewG § 92

  • rechtsportal.de

    EStG § 21 Abs. 1 S. 1 Nr. 1; BewG § 92
    Erbbauzinsen sind Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung

  • datenbank.nwb.de

    Erbbauzinsen sind Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Erbbauzinsen sind Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung

  • Der Betrieb

    Erbbauzinsen für Privatgrundstück als Mieteinnahmen ? Bestätigung der ständigen Rechtsprechung und ganz herrschenden Meinung ? Keine Vergleichbarkeit mit bewertungsrechtlicher Behandlung des Erbbaurechts (§ 92 Abs. 5 BewG)

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (4)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Erbbauzinsen

  • gruner-siegel-partner.de (Kurzinformation)

    Erbbauzinsen sind Mieteinnahmen

  • ebnerstolz.de (Kurzinformation)

    Erbbauzinsen gehören zu den Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung

  • ebnerstolz.de (Kurzinformation)

    Erbbauzinsen gehören zu den Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung

In Nachschlagewerken

  • smartsteuer.de | Lexikon des Steuerrechts
    Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung
    Die Tatbestände des § 21 EStG
    Unbewegliches Vermögen
    Allgemeines
    Erbbaurecht
    Die Behandlung der Erbbauzinsen
    Im privaten Bereich

Sonstiges

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    EStG § 21 Abs 1 S 1 Nr 1
    Erbbauzins; Erbbauzinsforderung

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFHE 215, 139
  • NZM 2007, 222
  • BB 2006, 2801 (Ls.)
  • DB 2006, 2786
  • BStBl II 2007, 112
 
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (9)

  • BVerfG, 17.07.1995 - 1 BvR 892/89

    Verfassungsmäßigkeit des § 92 BewG

    Auszug aus BFH, 20.09.2006 - IX R 17/04
    Der bewertungsrechtliche Ansatz des Erbbauzinsanspruchs als sonstiges Vermögen (vgl. Beschluss des BVerfG vom 17. Juli 1995 1 BvR 892/89, BStBl II 1995, 810) steht dieser Beurteilung nicht entgegen.

    Gegen den erklärungsgemäß ergangenen Einkommensteuerbescheid legten die Kläger Einspruch ein und machten unter anderem geltend, die überkommene Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH), nach der Erbbauzinsen zu den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung gehörten, sei durch den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) vom 17. Juli 1995 1 BvR 892/89 (BStBl II 1995, 810) überholt.

    Aufgrund der vom BVerfG in seinem Beschluss in BStBl II 1995, 810 herausgestellten Ähnlichkeit des Erbbauzinses mit einem Kaufpreis könne der Erbbauzins nicht zu Einkünften führen, vielmehr handele es sich um eine bloße Vermögensumschichtung.

    Die überkommene Rechtsprechung des BFH, nach der der Erbbauzins Einnahmen gemäß § 21 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG bilde, sei nach dem Beschluss des BVerfG in BStBl II 1995, 810 nicht mehr aufrecht zu erhalten.

    Aus dem Beschluss des BVerfG in BStBl II 1995, 810 ergibt sich entgegen der Auffassung der Kläger keine abweichende Beurteilung, so dass eine Änderung der Rechtsprechung des BFH nicht in Betracht kommt.

    Aus diesem Grund sei der Gesetzgeber nicht gehindert, an die Grundstücksgleichheit des Erbbaurechts einerseits und an die Kaufpreisähnlichkeit des Erbbauzinses andererseits anzuknüpfen und diesen Vorgang --anders als in den genannten Vergleichsfällen-- wie eine Vermögensumschichtung zu behandeln, wie sie auch beim Verkauf eines Grundstücks eintreten würde (BVerfG in BStBl II 1995, 810).

    Bei einer Laufzeit von mindestens 50 Jahren verdrängt das Erbbaurecht das Eigentum an Grund und Boden wirtschaftlich insoweit, dass seine Erfassung und Zurechnung beim Eigentümer nicht mehr gerechtfertigt erscheint (vgl. BVerfG in BStBl II 1995, 810).

    Damit ist grundsätzlich sichergestellt, dass der auf den Erbbauverpflichteten entfallende Anteil am Grundstückswert zusammen mit dem Kapitalwert des Erbbauzinses wieder den im Gesamtwert enthaltenen Grundstückswert ergibt (BVerfG in BStBl II 1995, 810, m.w.N.).

  • BFH, 19.01.1982 - VIII R 102/78

    Erbbaurecht - Aufwendung - Herstellungskosten - Verlust des wirtschaftlichen

    Auszug aus BFH, 20.09.2006 - IX R 17/04
    Denn der Grundeigentümer überlässt wirtschaftlich das Grundstück einem anderen gegen Entgelt auf Zeit zur Nutzung, nämlich zum Errichten eines Bauwerks; es handelt sich um ein befristetes Nutzungsverhältnis, das während der Laufzeit des Erbbaurechts auf den fortdauernden Austausch von Leistungen gerichtet ist (ständige Rechtsprechung: BFH-Urteile vom 13. Mai 1954 IV 300/53 U, BFHE 58, 752, BStBl III 1954, 199; vom 11. Oktober 1963 VI 251/62 U, BFHE 77, 665, BStBl III 1963, 564; vom 20. November 1980 IV R 126/78, BFHE 132, 418, BStBl II 1981, 398; vom 19. Januar 1982 VIII R 102/78, BFHE 135, 434, BStBl II 1982, 533; vom 17. Juli 2001 IX R 41/98, BFH/NV 2002, 18).
  • BFH, 20.11.1980 - IV R 126/78

    Die Übernahme von Erschließungskosten durch den Erbbauberechtigten ist

    Auszug aus BFH, 20.09.2006 - IX R 17/04
    Denn der Grundeigentümer überlässt wirtschaftlich das Grundstück einem anderen gegen Entgelt auf Zeit zur Nutzung, nämlich zum Errichten eines Bauwerks; es handelt sich um ein befristetes Nutzungsverhältnis, das während der Laufzeit des Erbbaurechts auf den fortdauernden Austausch von Leistungen gerichtet ist (ständige Rechtsprechung: BFH-Urteile vom 13. Mai 1954 IV 300/53 U, BFHE 58, 752, BStBl III 1954, 199; vom 11. Oktober 1963 VI 251/62 U, BFHE 77, 665, BStBl III 1963, 564; vom 20. November 1980 IV R 126/78, BFHE 132, 418, BStBl II 1981, 398; vom 19. Januar 1982 VIII R 102/78, BFHE 135, 434, BStBl II 1982, 533; vom 17. Juli 2001 IX R 41/98, BFH/NV 2002, 18).
  • BFH, 02.03.2004 - IX R 43/03

    Vermietungseinkünfte auch bei Grundstücksinanspruchnahme

    Auszug aus BFH, 20.09.2006 - IX R 17/04
    Entscheidend ist nicht die Bezeichnung durch die Vertragsparteien, sondern der wirtschaftliche Gehalt des jeweiligen Vertrages (ständige Rechtsprechung, vgl. Urteile des BFH vom 6. Mai 2003 IX R 64/98, BFH/NV 2003, 1175; vom 2. März 2004 IX R 43/03, BFHE 205, 257, BStBl II 2004, 507, m.w.N.).
  • BFH, 17.07.2001 - IX R 41/98

    Berücksichtigung von Werbungskosten - Zuständigkeit des BFH - Berichtigung eines

    Auszug aus BFH, 20.09.2006 - IX R 17/04
    Denn der Grundeigentümer überlässt wirtschaftlich das Grundstück einem anderen gegen Entgelt auf Zeit zur Nutzung, nämlich zum Errichten eines Bauwerks; es handelt sich um ein befristetes Nutzungsverhältnis, das während der Laufzeit des Erbbaurechts auf den fortdauernden Austausch von Leistungen gerichtet ist (ständige Rechtsprechung: BFH-Urteile vom 13. Mai 1954 IV 300/53 U, BFHE 58, 752, BStBl III 1954, 199; vom 11. Oktober 1963 VI 251/62 U, BFHE 77, 665, BStBl III 1963, 564; vom 20. November 1980 IV R 126/78, BFHE 132, 418, BStBl II 1981, 398; vom 19. Januar 1982 VIII R 102/78, BFHE 135, 434, BStBl II 1982, 533; vom 17. Juli 2001 IX R 41/98, BFH/NV 2002, 18).
  • BFH, 06.05.2003 - IX R 64/98

    Substanzausbeutevertrag

    Auszug aus BFH, 20.09.2006 - IX R 17/04
    Entscheidend ist nicht die Bezeichnung durch die Vertragsparteien, sondern der wirtschaftliche Gehalt des jeweiligen Vertrages (ständige Rechtsprechung, vgl. Urteile des BFH vom 6. Mai 2003 IX R 64/98, BFH/NV 2003, 1175; vom 2. März 2004 IX R 43/03, BFHE 205, 257, BStBl II 2004, 507, m.w.N.).
  • BFH, 13.05.1954 - IV 300/53 U

    Bemessung des Nutzungswerts einer Wohnung im eigenen Familienhaus - Abziehen des

    Auszug aus BFH, 20.09.2006 - IX R 17/04
    Denn der Grundeigentümer überlässt wirtschaftlich das Grundstück einem anderen gegen Entgelt auf Zeit zur Nutzung, nämlich zum Errichten eines Bauwerks; es handelt sich um ein befristetes Nutzungsverhältnis, das während der Laufzeit des Erbbaurechts auf den fortdauernden Austausch von Leistungen gerichtet ist (ständige Rechtsprechung: BFH-Urteile vom 13. Mai 1954 IV 300/53 U, BFHE 58, 752, BStBl III 1954, 199; vom 11. Oktober 1963 VI 251/62 U, BFHE 77, 665, BStBl III 1963, 564; vom 20. November 1980 IV R 126/78, BFHE 132, 418, BStBl II 1981, 398; vom 19. Januar 1982 VIII R 102/78, BFHE 135, 434, BStBl II 1982, 533; vom 17. Juli 2001 IX R 41/98, BFH/NV 2002, 18).
  • BFH, 11.10.1963 - VI 251/62 U

    Einkommensteuerrechtliche Einordnung von Erbbauzinsen - Einkünfte aus der

    Auszug aus BFH, 20.09.2006 - IX R 17/04
    Denn der Grundeigentümer überlässt wirtschaftlich das Grundstück einem anderen gegen Entgelt auf Zeit zur Nutzung, nämlich zum Errichten eines Bauwerks; es handelt sich um ein befristetes Nutzungsverhältnis, das während der Laufzeit des Erbbaurechts auf den fortdauernden Austausch von Leistungen gerichtet ist (ständige Rechtsprechung: BFH-Urteile vom 13. Mai 1954 IV 300/53 U, BFHE 58, 752, BStBl III 1954, 199; vom 11. Oktober 1963 VI 251/62 U, BFHE 77, 665, BStBl III 1963, 564; vom 20. November 1980 IV R 126/78, BFHE 132, 418, BStBl II 1981, 398; vom 19. Januar 1982 VIII R 102/78, BFHE 135, 434, BStBl II 1982, 533; vom 17. Juli 2001 IX R 41/98, BFH/NV 2002, 18).
  • FG Schleswig-Holstein, 05.11.2003 - 1 K 57/02

    Erbbauzinsen sind Vermietungseinnahmen

    Auszug aus BFH, 20.09.2006 - IX R 17/04
    Das Urteil des FG ist in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2005, 873 abgedruckt.
  • BFH, 12.07.2016 - IX R 56/13

    Einnahme i. S. des § 8 Abs. 1 EStG - Mietzuschuss - Fehlen konstitutiver Merkmale

    cc) Für die Beurteilung, ob die Zuwendung des Dritten als Einnahme aus Vermietung und Verpachtung zu werten ist, ist maßgebend auf den wirtschaftlichen Gehalt der zugrunde liegenden Vereinbarung/en abzustellen, wie er sich nach dem Gesamtbild der gestalteten Verhältnisse des Einzelfalls unter Berücksichtigung des wirklichen Willens der Vertragsparteien ergibt (z.B. BFH-Urteile vom 20. September 2006 IX R 17/04, BFHE 215, 139, BStBl II 2007, 112, und vom 11. Februar 2014 IX R 25/13, BFHE 244, 555, BStBl II 2014, 566).
  • BFH, 19.07.2022 - IX R 18/20

    Schadenersatzrechtliche Rückabwicklung des Erwerbs einer Kommanditbeteiligung

    Für die Beurteilung, ob die Zuwendung des Dritten als Einnahme aus Vermietung und Verpachtung zu werten ist, ist auf den wirtschaftlichen Gehalt der zugrunde liegenden Vereinbarung/en abzustellen, wie er sich nach dem Gesamtbild der Verhältnisse des Einzelfalls unter Berücksichtigung des wirklichen Willens der Vertragsparteien ergibt (z.B. Senatsurteile vom 20.09.2006 - IX R 17/04, BFHE 215, 139, BStBl II 2007, 112; vom 11.02.2014 - IX R 25/13, BFHE 244, 555, BStBl II 2014, 566, und in BFHE 255, 97, BStBl II 2017, 253).
  • BFH, 07.12.2010 - IX R 48/07

    Zur Frage der Rückwirkung von § 11 Abs. 2 Satz 3 i. V. m. § 52 Abs. 30 Satz 1

    So verhält es sich im Streitfall: Erbbauzinsen sind als Entgelt für die regelmäßig wiederkehrende Leistung des Grundstückseigentümers Ausgaben für die Nutzungsüberlassung (vgl. die ständige Rechtsprechung, BFH-Urteile vom 23. September 2003 IX R 65/02, BFHE 203, 355, BStBl II 2005, 159, und vom 20. September 2006 IX R 17/04, BFHE 215, 139, BStBl II 2007, 112) und deshalb --wie es das FA getan hat-- auf den Zeitraum von 99 Jahren gleichmäßig zu verteilen.
  • BFH, 29.05.2018 - IX R 8/17

    Einkünfteerzielungsabsicht - Überschussprognose - Prognosezeitraum

    a) Die Vorschrift erfasst nicht nur Einkünfte aus Miet- und Pachtverträgen im bürgerlich-rechtlichen Sinne, sondern darüber hinaus alle Einkünfte aus der zeitlich begrenzten entgeltlichen Überlassung unbeweglichen Vermögens zum Gebrauch oder zur Nutzung (z.B. Senatsurteil vom 20. September 2006 IX R 17/04, BFHE 215, 139, BStBl II 2007, 112, unter II.1., m.w.N.).
  • BFH, 19.02.2013 - IX R 31/11

    Bindungswirkung des Einkommensteuerbescheids für die Beihilfe; Zurechnung der

    b) Die vom Kläger vereinnahmten Erbbauzinsen stellen Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung des Erbbaugrundstücks nach § 21 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG dar (vgl. BFH-Urteil vom 20. September 2006 IX R 17/04, BFHE 215, 139, BStBl II 2007, 112, m.w.N.).
  • BFH, 28.03.2007 - IX R 46/05

    VuV: WK-Abzug für Gutachterkosten?

    aa) Die Gutachterkosten sind der Klägerin nicht im wirtschaftlichen Zusammenhang mit der Überlassung des Grundstücks auf der Grundlage des Erbbaurechtsvertrages (vgl. dazu BFH-Urteil vom 20. September 2006 IX R 17/04, BFH/NV 2007, 131) entstanden, sondern im Zusammenhang mit der Erlangung einer Wertsteigerung des Grundstücks in Gestalt des von den Erbbauberechtigten errichteten Gebäudes.
  • FG Köln, 15.10.2013 - 3 K 3169/03

    Mietzuschussdarlehen als Einnahme bei Vermietung und Verpachtung

    Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung sind ganz allgemein Gegenleistungen für das zeitlich begrenzte entgeltliche Überlassen unbeweglichen Vermögens zum Gebrauch oder zur Nutzung (vgl. BFH-Urteil vom 20. September 2006, IX R 17/04, BStBl. II 2007, 112).
  • FG Niedersachsen, 01.09.2011 - 10 K 143/10

    Zurechnung der Einkünfte aus Erbbauzinsen bei unwiderruflicher "Abtretung aller

    Nach ständiger Rechtsprechung gehört der Erbbauzins zu den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung gemäß § 21 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG (z.B. BFH-Urteil vom 20.09.2006 IX R 17/04 , BStBl II 2007, 112).
  • FG Hamburg, 25.09.2009 - 2 K 99/08

    Gesonderte und einheitliche Feststellung: Gemeinsame Einkunftserzielung von Erbe

    Darauf, dass die Erbbauzinsen steuerrechtlich und zivilrechtlich unterschiedlich qualifiziert werden, und zwar steuerrechtlich nach allgemeiner Ansicht und nach der ständigen Rechtsprechung des BFH, (erneut bestätigt durch Urteil vom 20.09.2006, IX R 17/04, BStBl II 2007, 112 m. w. N.) als Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung gemäß § 21 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Einkommensteuergesetz ( EStG ) angesehen werden, während nach der zivilrechtlichen Rechtsprechung (z. B. Bundesgerichtshof -BGH- Urteil vom 20.10.2005 IX ZR 145/04, NJW Report 2006, 188 m. w. N.) Gegenstand des Vertrages über die Bestellung eines Erbbaurechts der Kauf eines künftigen, erst durch den Erfüllungsakt des Verkäufers begründeten Rechtsaktes des Verkäufers begründeten Rechts ist, das zum Besitz des Erbbaurechts berechtigt, kommt es nach den vorstehenden Ausführungen für den Streitfall nicht an.
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