Weitere Entscheidung unten: BFH, 27.10.1998

Rechtsprechung
   BFH, 27.10.1998 - IX R 44/95; IX R 19/96; IX R 29/96   

Volltextveröffentlichungen (8)

  • Simons & Moll-Simons

    EStG § 9 Abs. 1 Satz 1, Satz 3 Nr. 1

  • DER BETRIEB(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz/Auszüge frei)

    Schuldzinsenabzug bei sowohl mit Eigenmitteln als auch mit Darlehen finanzierter Herstellung eines Gebäudes, das teils vermietet, teils selbstgenutzt werden soll - Gestaltungsmöglichkeiten1. Bei Doppelhaus (Zweifamilienhaus)

  • vermieter-ratgeber.de (Kurzinformation und Volltext)

    Mehr absetzen als erlaubt?

mehr
  • FIS Money Advice (Volltext/Auszüge)
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    EStG § 9 Abs. 1 S. 1, S. 3 Nr. 1
    Schuldzinsenabzug bei gemischter Gebäudenutzung

  • Judicialis(Leitsatz frei, Volltext 3 €)
  • Betriebs-Berater(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz/Auszüge frei)

    Zuordnung von Darlehenszinsen als Werbungskosten bei teils selbstgenutzten, teils vermieteten Wohnungen eines Bauprojektes

  • Betriebs-Berater

    Zuordnung von Darlehenszinsen als Werbungskosten bei teils selbstgenutzten, teils vermieteten Wohnungen eines Bauprojekts

Kurzfassungen/Presse (4)

  • NWB SteuerXpert START (Leitsatz)

    EStG § 9 Abs. 1 Satz 1, Satz 3 Nr. 1
    Zu den grundsätzlichen Voraussetzungen für den Schuldzinsenabzug bei Baudarlehen für die Herstellung eines teilweise vermieteten und teilweise selbstgenutzten Gebäudes

  • aerzteblatt.de (Pressemeldung)

    Schuldzinsen

  • finanztip.de (Kurzinformation)

    Baudarlehenszinsen als Werbungskosten

  • finanztip.de (Kurzinformation)

    Gemischt-genutzte Immobilien

Besprechungen u.ä. (2)

  • IWW (Kurzaufsatz mit Bezug zur Entscheidung)

    So kommen Sie steuerlich bei der Finanzierung von gemischt genutzten Gebäuden gut weg

  • grundeigentum-verlag.de (Entscheidungsbesprechung)

    Schuldzinsenabzug bei einem Darlehen für die Herstellung eines teilweise vermieteten und teilweise selbstgenutzten Gebäudes

Sonstiges (2)

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    EStG § 9 Abs 1 Nr 1
    Schuldzinsen; Zwei-Konten-Modell

  • wkdis.de (Literaturhinweis: Entscheidungsbesprechung)

    Kurznachricht zu "Steueroptimale Finanzierung von gemischtgenutzten Grundstücken" von StB Prof. Dr. Bernd Neufang und RA Dipl.-oec. Mirko Neufang, M.A., original erschienen in: BB 2011, 1761 - 1764.

Verfahrensgang

  • FG Schleswig-Holstein, 23.06.1995 - III 922/93
  • BFH, 27.10.1998 - IX R 44/95; IX R 19/96; IX R 29/96

Zeitschriftenfundstellen

  • BFHE 187, 276
  • NJW 1999, 1888 (Ls.)
  • NZM 1999, 325
  • BB 1999, 2387
  • BB 1999, 409
  • DB 1999, 411
  • BStBl II 1999, 676



Kontextvorschau:





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (98)  

  • BFH, 09.07.2002 - IX R 65/00  

    Steuerrecht - Absetzbarkeit von Anschaffungskosten bei teilweiser Selbstnutzung

    Finanziert der Steuerpflichtige die Anschaffung eines Gebäudes, das nicht nur dem Erzielen von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung, sondern auch der (nichtsteuerbaren) Selbstnutzung dient, mit Eigenmitteln und Darlehen, kann er die Darlehenszinsen insoweit als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung abziehen, als er das Darlehen tatsächlich zur Anschaffung des der Einkünfteerzielung dienenden Gebäudeteils verwendet (Anschluss an BFH-Urteil vom 27. Oktober 1998 IX R 44/95, BFHE 187, 276, BStBl II 1999, 676; gegen BMF-Schreiben vom 10. Dezember 1999, BStBl I 1999, 1130).*).

    Zur Begründung führte es in seinem in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2000, 1064 veröffentlichten Urteil aus, die Schuldzinsen, um die es hier gehe, seien nach den Grundsätzen aufzuteilen, die der Bundesfinanzhof (BFH) für die Zuordnung von Schuldzinsen zur Finanzierung der Herstellungskosten bei gemischt genutzten Gebäuden aufgestellt habe (BFH-Urteile vom 27. Oktober 1998 IX R 44/95, BFHE 187, 276, BStBl II 1999, 676, und IX R 19/96, BFHE 187, 281, BStBl II 1999, 678).

    Diese Voraussetzung ist erfüllt, wenn und soweit das Darlehen tatsächlich zum Erzielen von Einkünften --im vorliegenden Falle von solchen aus Vermietung und Verpachtung-- verwendet worden ist (z.B. Beschlüsse des Großen Senats des BFH vom 4. Juli 1990 GrS 2-3/88, BFHE 161, 290, BStBl II 1990, 817, unter C. II. 2., und vom 8. Dezember 1997 GrS 1-2/95, BFHE 184, 7, BStBl II 1998, 193, unter B. I. 1. und 2.; BFH-Urteil in BFHE 187, 276, BStBl II 1999, 676, m.w.N.).

    In vollem Umfang sind sie nur dann zu berücksichtigen, wenn der Steuerpflichtige ein Darlehen mit steuerrechtlicher Wirkung gezielt einem bestimmten, der Einkünfteerzielung dienenden Gebäudeteil zuordnet, indem er mit den als Darlehen empfangenen Mitteln tatsächlich die Aufwendungen begleicht, die der Anschaffung oder Herstellung dieses Gebäudeteils konkret zuzurechnen sind (vgl. i.E. BFH-Urteile in BFHE 187, 276, BStBl II 1999, 676; in BFHE 187, 281, BStBl II 1999, 678; in BFHE 187, 284, BStBl II 1999, 680).

    a) Der Werbungskostenabzug setzt bei einem vom Steuerpflichtigen errichteten Gebäude voraus, dass die Herstellungskosten den eigenständige Wirtschaftsgüter bildenden Gebäudeteilen zugeordnet werden und dass diese gesondert zugeordneten Herstellungskosten (Entgelte für Lieferungen und Leistungen) auch tatsächlich mit Darlehensmitteln gezahlt werden (BFH-Urteil in BFHE 187, 276, BStBl II 1999, 676, unter 4. und 5. der Gründe).

    Maßstab hierfür ist das Verhältnis der selbstgenutzten Wohn-/Nutzflächen des Gebäudes zu denen, die der Einkünfteerzielungsabsicht dienen (vgl. i.E. BFH-Urteil in BFHE 187, 276, BStBl II 1999, 676, unter 4. der Gründe).

    bb) Ein wirtschaftlicher Zusammenhang zwischen Schuldzinsen und den gesondert zugeordneten Anschaffungskosten besteht ferner nur dann, wenn dieser Teil der Anschaffungskosten tatsächlich mit den dafür aufgenommenen Darlehensmitteln gezahlt worden ist (vgl. i.E. BFH-Urteil in BFHE 187, 276, BStBl II 1999, 676, unter 5. der Gründe).

  • BFH, 25.01.2001 - IX R 27/97  

    Betriebliche Schulden

    Diese Voraussetzung ist erfüllt, wenn und soweit das Darlehen tatsächlich zum Erzielen von Einkünften verwendet worden ist (z.B. Beschlüsse des Großen Senats des BFH vom 4. Juli 1990 GrS 2-3/88, BFHE 161, 290, BStBl II 1990, 817, unter C. II. 2., und vom 8. Dezember 1997 GrS 1-2/95, BFHE 184, 7, BStBl II 1998, 193, unter B. I. 1. und 2.; BFH-Urteile vom 2. August 1994 IX R 21/91, BFH/NV 1995, 203; vom 29. Juli 1997 IX R 89/94, BFHE 184, 80, BStBl II 1997, 772; vom 27. Oktober 1998 IX R 44/95, BFHE 187, 276, BStBl II 1999, 676).

    Der wirtschaftliche Zusammenhang kann nicht durch eine bloße gedankliche Zuweisung des Steuerpflichtigen begründet werden (BFH-Urteile vom 19. August 1998 X R 96/95, BFHE 187, 21, BStBl II 1999, 353; in BFHE 187, 276, BStBl II 1999, 676).

    Er ist frei, wie er Fremd- und Eigenmittel verwendet; seine tatsächlich durchgeführte Entscheidung ist der Besteuerung zugrunde zu legen (vgl. dazu z.B. Beschluss in BFHE 184, 7, BStBl II 1998, 193, unter B. I. 2.; Urteil in BFHE 187, 276, BStBl II 1999, 676).

    bb) Werden Darlehensmittel lediglich teilweise zur Einkünfteerzielung verwandt, so sind die für den Kredit entrichteten Zinsen nur anteilig als Werbungskosten abziehbar (z.B. BFH-Beschluss in BFHE 161, 290, BStBl II 1990, 817, unter C. II. 3. d, m.w.N.; BFH-Urteil in BFHE 187, 276, BStBl II 1999, 676).

  • BFH, 09.07.2002 - IX R 40/01  

    Gemischt genutztes Gebäuden; Schuldzinsenabzug

    Diese Voraussetzung ist erfüllt, wenn und soweit das Darlehen tatsächlich zum Erzielen von Einkünften --im vorliegenden Falle von solchen aus Vermietung und Verpachtung-- verwendet worden ist (z.B. Beschlüsse des Großen Senats des BFH vom 4. Juli 1990 GrS 2-3/88, BFHE 161, 290, BStBl II 1990, 817, unter C. II. 2., und vom 8. Dezember 1997 GrS 1-2/95, BFHE 184, 7, BStBl II 1998, 193, unter B. I. 1. und 2.; BFH-Urteil vom 27. Oktober 1998 IX R 44/95, BFHE 187, 276, BStBl II 1999, 676, m.w.N.).

    In vollem Umfang sind sie nur dann zu berücksichtigen, wenn der Steuerpflichtige ein Darlehen mit steuerrechtlicher Wirkung gezielt einem bestimmten, der Einkünfteerzielung dienenden Gebäudeteil zuordnet, indem er mit den als Darlehen empfangenen Mitteln tatsächlich die Aufwendungen begleicht, die der Anschaffung oder Herstellung dieses Gebäudeteils konkret zuzurechnen sind (vgl. i.E. BFH-Urteile in BFHE 187, 276, BStBl II 1999, 676; vom 27. Oktober 1998 IX R 19/96, BFHE 187, 281, BStBl II 1999, 678; in BFHE 187, 284, BStBl II 1999, 680).

    a) Der Werbungskostenabzug setzt bei einem vom Steuerpflichtigen errichteten Gebäude voraus, dass die Herstellungskosten den eigenständige Wirtschaftsgüter bildenden Gebäudeteilen zugeordnet werden und dass diese gesondert zugeordneten Herstellungskosten (Entgelte für Lieferungen und Leistungen) auch tatsächlich mit Darlehensmitteln gezahlt werden (BFH-Urteil in BFHE 187, 276, BStBl II 1999, 676, unter 4. und 5. der Gründe).

    Maßstab hierfür ist das Verhältnis der selbstgenutzten Wohn-/Nutzflächen des Gebäudes zu denen, die der Einkunfterzielungsabsicht dienen (vgl. i.E. BFH-Urteil in BFHE 187, 276, BStBl II 1999, 676, unter 4. der Gründe).

    bb) Ein wirtschaftlicher Zusammenhang zwischen Schuldzinsen und den gesondert zugeordneten Anschaffungskosten besteht ferner nur dann, wenn dieser Teil der Anschaffungskosten tatsächlich mit den dafür aufgenommenen Darlehensmitteln gezahlt worden ist (vgl. i.E. BFH-Urteil in BFHE 187, 276, BStBl II 1999, 676, unter 5. der Gründe).

mehr

Rechtsprechung
   BFH, 27.10.1998 - IX R 19/96; BFH   

Volltextveröffentlichungen (6)

  • Simons & Moll-Simons

    EStG § 9 Abs. 1 Satz 1, Satz 3 Nr. 1

  • DER BETRIEB

    Schuldzinsenabzug bei sowohl mit Eigenmitteln als auch mit Darlehen finanzierter Herstellung eines Gebäudes, das teils vermietet, teils selbstgenutzt werden soll - Gestaltungsmöglichkeiten2. Bei Eigentumswohnungen, soweit tatsächlich für Vermietungsobjekt verwendet

  • rechtsportal.de

    EStG § 9 Abs. 1 S. 1, S. 3 Nr. 1
    Schuldzinsenabzug bei gemischter Gebäudenutzung

mehr
  • Judicialis
  • Betriebs-Berater

    Zuordnung von Darlehenszinsen als Werbungskosten bei teils selbstgenutzten, teils vermieteten Wohnungen eines Bauprojektes

  • Betriebs-Berater

    Zuordnung von Darlehenszinsen als Werbungskosten bei teils selbstgenutzten, teils vermieteten Wohnungen eines Bauprojekts

Kurzfassungen/Presse (2)

  • NWB SteuerXpert START (Leitsatz)

    EStG § 9 Abs. 1 Satz 1, Satz 3 Nr. 1
    Schuldzinsenabzug bei Baudarlehen für die Herstellung von Eigentumswohnungen, die teils vermietet, teils selbstgenutzt werden

  • finanztip.de (Kurzinformation)

    Baudarlehenszinsen als Werbungskosten

Sonstiges

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    EStG § 9 Abs 1 Nr 1
    Schuldzinsen

Verfahrensgang

  • FG Düsseldorf, 06.12.1995 - 7 K 1073/91
  • BFH, 27.10.1998 - IX R 19/96; BFH

Zeitschriftenfundstellen

  • BFHE 187, 281
  • BB 1999, 2389
  • BB 1999, 409
  • DB 1999, 413
  • BStBl II 1999, 678



Kontextvorschau:





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (12)  

  • BFH, 09.07.2002 - IX R 65/00  

    Steuerrecht - Absetzbarkeit von Anschaffungskosten bei teilweiser Selbstnutzung

    Zur Begründung führte es in seinem in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2000, 1064 veröffentlichten Urteil aus, die Schuldzinsen, um die es hier gehe, seien nach den Grundsätzen aufzuteilen, die der Bundesfinanzhof (BFH) für die Zuordnung von Schuldzinsen zur Finanzierung der Herstellungskosten bei gemischt genutzten Gebäuden aufgestellt habe (BFH-Urteile vom 27. Oktober 1998 IX R 44/95, BFHE 187, 276, BStBl II 1999, 676, und IX R 19/96, BFHE 187, 281, BStBl II 1999, 678).

    In vollem Umfang sind sie nur dann zu berücksichtigen, wenn der Steuerpflichtige ein Darlehen mit steuerrechtlicher Wirkung gezielt einem bestimmten, der Einkünfteerzielung dienenden Gebäudeteil zuordnet, indem er mit den als Darlehen empfangenen Mitteln tatsächlich die Aufwendungen begleicht, die der Anschaffung oder Herstellung dieses Gebäudeteils konkret zuzurechnen sind (vgl. i.E. BFH-Urteile in BFHE 187, 276, BStBl II 1999, 676; in BFHE 187, 281, BStBl II 1999, 678; in BFHE 187, 284, BStBl II 1999, 680).

  • BFH, 16.04.2002 - IX R 65/98  

    Gemischt genutzte Gebäude; Zuordnung von Darlehenszinsen

    In vollem Umfang sind sie nur dann zu berücksichtigen, wenn der Steuerpflichtige ein Darlehen mit steuerrechtlicher Wirkung gezielt einem bestimmten, der Einkünfteerzielung dienenden Gebäudeteil zuordnet, indem er mit den als Darlehen empfangenen Mitteln tatsächlich die Aufwendungen begleicht, die der Anschaffung und Herstellung dieses Gebäudeteils konkret zuzurechnen sind (vgl. im Einzelnen BFH-Urteile in BFHE 187, 276, BStBl II 1999, 676; vom 27. Oktober 1998 IX R 19/96, BFHE 187, 281, BStBl II 1999, 678; IX R 29/96, BFHE 187, 284, BStBl II 1999, 680).
  • BFH, 09.07.2002 - IX R 40/01  

    Gemischt genutztes Gebäuden; Schuldzinsenabzug

    In vollem Umfang sind sie nur dann zu berücksichtigen, wenn der Steuerpflichtige ein Darlehen mit steuerrechtlicher Wirkung gezielt einem bestimmten, der Einkünfteerzielung dienenden Gebäudeteil zuordnet, indem er mit den als Darlehen empfangenen Mitteln tatsächlich die Aufwendungen begleicht, die der Anschaffung oder Herstellung dieses Gebäudeteils konkret zuzurechnen sind (vgl. i.E. BFH-Urteile in BFHE 187, 276, BStBl II 1999, 676; vom 27. Oktober 1998 IX R 19/96, BFHE 187, 281, BStBl II 1999, 678; in BFHE 187, 284, BStBl II 1999, 680).
mehr
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht