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   BFH, 05.06.1998 - IX R 2/98   

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https://dejure.org/1998,7643
BFH, 05.06.1998 - IX R 2/98 (https://dejure.org/1998,7643)
BFH, Entscheidung vom 05.06.1998 - IX R 2/98 (https://dejure.org/1998,7643)
BFH, Entscheidung vom 05. Juni 1998 - IX R 2/98 (https://dejure.org/1998,7643)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Wolters Kluwer

    Verzicht auf mündliche Verhandlung - Niederschrift über Erörtertungstermin - Nuchtzulassungsbeschwerde - Zulassung der Revision - Zulassungsfreie Revision

  • Judicialis

    FGO § 126 Abs. 1; ; FGO § 115 Abs. 1; ; FGO § 116 Abs. 1; ; FGO § 90 Abs. 1 und 2

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  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (2)

  • BFH, 09.01.1997 - VII R 17/96

    Statthaftigkeit der Revision ohne vorherige Zulassung bei zu Unrecht erfolgtem

    Auszug aus BFH, 05.06.1998 - IX R 2/98
    Nach § 116 Abs. 1 Nr. 3 FGO ist zwar die zulassungsfreie Revision gegeben, wenn ein Beteiligter rügt, im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten gewesen zu sein, z.B. weil das FG zu Unrecht einen Verzicht auf mündliche Verhandlung angenommen und unter Verstoß gegen § 90 Abs. 1 und 2 FGO ohne mündliche Verhandlung entschieden hat (BFH-Urteil vom 9. Januar 1997 VII R 17/96, BFH/NV 1997, 507, m.w.N.).
  • BFH, 09.03.1990 - VI R 138/89

    Zulässigkeitsvoraussetzungen der Revision gegen finanzgerichtliches Urteil

    Auszug aus BFH, 05.06.1998 - IX R 2/98
    Zur ordnungsgemäßen Rüge des Verfahrensmangels reicht es aus, wenn die zur Begründung vorgetragenen Tatsachen --ihre Richtigkeit unterstellt-- die Mängel ergeben, d.h. wenn sie schlüssig vorgetragen sind (BFH-Urteil vom 9. März 1990 VI R 138/89, BFH/NV 1991, 46, m.w.N.).
  • BFH, 16.04.1999 - XI B 52/98

    Widerruf der Bestellung als Steuerberater

    Hierfür bedarf es nach ständiger Rechtsprechung des Vortrags der Tatsachen, die den gerügten Verfahrensmangel schlüssig ergeben (ständige Rechtsprechung, vgl. Gräber/Ruban, a.a.O., § 115 Anm. 65; BFH-Beschlüsse vom 5. Juni 1998 IX R 2/98, BFH/NV 1999, 56, und vom 7. Oktober 1998 VIII B 43/97, BFH/NV 1999, 350) und --soweit es sich wie im Streitfall um einen verzichtbaren Mangel handelt (§ 155 FGO i.V.m. § 295 ZPO)-- daß bei nächster sich bietender Gelegenheit der Verfahrensmangel gerügt worden ist (vgl. BFH-Urteil vom 31. Juli 1990 I R 173/83, BFHE 162, 236, BStBl II 1991, 66, und vom 23. April 1992 II B 174/91, BFH/NV 1993, 243).
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