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   BFH, 19.03.2002 - IX R 20/00   

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https://dejure.org/2002,10528
BFH, 19.03.2002 - IX R 20/00 (https://dejure.org/2002,10528)
BFH, Entscheidung vom 19.03.2002 - IX R 20/00 (https://dejure.org/2002,10528)
BFH, Entscheidung vom 19. März 2002 - IX R 20/00 (https://dejure.org/2002,10528)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Wolters Kluwer

    Revision - Einkommensteuer - Zweifamilienhaus - Übergangsregelung - Werbungskosten - Pauschbetrag

  • Judicialis

    EStG § 8 Abs. 2; ; EStG § 2 Abs. 2 Nr. 2; ; EStG § 9a Satz 1 Nr. 2; ; EStG § 52 Abs. 21 Satz 2; ; EStG § 21 Abs. 2 Satz 1, 1. Alternative

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    EStG (1996) § 9a S. 1 Nr. 2 § 21 Abs. 2 S. 1
    Nutzungswert der Wohnung im eigenen Haus

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    EStG § 21 Abs 2, EStG § 9a Nr 2
    Mietwert; Nebenkosten; Nutzungswert; Umlagen; Zweifamilienhaus

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (9)

  • BFH, 30.01.1996 - IX R 80/90

    Kosten der Gartenunterhaltung als Werbungskosten im Rahmen der

    Auszug aus BFH, 19.03.2002 - IX R 20/00
    Das bedeutet, dass in den Fällen, in denen auf der Einnahmenseite lediglich eine Netto-(Kalt-)Miete angesetzt wurde, dieser umlagefähige Nebenentgelte in durchschnittlicher Höhe hinzugerechnet werden müssen (BFH-Urteile vom 30. Januar 1996 IX R 80/90, BFHE 180, 69, BStBl II 1997, 23, und IX R 18/91, BFHE 180, 65, BStBl II 1997, 25; vgl. auch BFH-Urteil vom 10. Mai 1994 IX R 75/90, BFH/NV 1995, 213).

    Die Grundsätze dieser Entscheidungen, auf die zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen wird, gelten in gleicher Weise für die Besteuerung des Nutzungswerts der Wohnung im eigenen Haus, die darauf gerichtet ist, den selbstnutzenden Eigentümer steuerrechtlich so zu behandeln, wie wenn er die Wohnung an sich selbst vermietet hätte (st. Rechtsprechung, s. BFH-Urteile in BFHE 180, 69, BStBl II 1997, 23, und BFHE 180, 65, BStBl II 1997, 25, m.w.N.).

  • BFH, 30.01.1996 - IX R 18/91

    Die zu einem Wohngebäude gehörende Gartenanlage ist ein selbständiges

    Auszug aus BFH, 19.03.2002 - IX R 20/00
    Das bedeutet, dass in den Fällen, in denen auf der Einnahmenseite lediglich eine Netto-(Kalt-)Miete angesetzt wurde, dieser umlagefähige Nebenentgelte in durchschnittlicher Höhe hinzugerechnet werden müssen (BFH-Urteile vom 30. Januar 1996 IX R 80/90, BFHE 180, 69, BStBl II 1997, 23, und IX R 18/91, BFHE 180, 65, BStBl II 1997, 25; vgl. auch BFH-Urteil vom 10. Mai 1994 IX R 75/90, BFH/NV 1995, 213).

    Die Grundsätze dieser Entscheidungen, auf die zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen wird, gelten in gleicher Weise für die Besteuerung des Nutzungswerts der Wohnung im eigenen Haus, die darauf gerichtet ist, den selbstnutzenden Eigentümer steuerrechtlich so zu behandeln, wie wenn er die Wohnung an sich selbst vermietet hätte (st. Rechtsprechung, s. BFH-Urteile in BFHE 180, 69, BStBl II 1997, 23, und BFHE 180, 65, BStBl II 1997, 25, m.w.N.).

  • BFH, 14.12.1999 - IX R 69/98

    Mietnebenkosten als Einnahmen aus Vermietung/Verpachtung

    Auszug aus BFH, 19.03.2002 - IX R 20/00
    Dies hat der Senat bereits in seinen Urteilen vom 14. Dezember 1999 IX R 69/98 (BFHE 190, 442, BStBl II 2000, 197) und IX R 23/99 (BFH/NV 2000, 831) für den Fall der (Fremd-)Vermietung entschieden.
  • BFH, 10.05.1994 - IX R 75/90

    Abzug von Betriebskosten bei der Nutzungswertbesteuerung

    Auszug aus BFH, 19.03.2002 - IX R 20/00
    Das bedeutet, dass in den Fällen, in denen auf der Einnahmenseite lediglich eine Netto-(Kalt-)Miete angesetzt wurde, dieser umlagefähige Nebenentgelte in durchschnittlicher Höhe hinzugerechnet werden müssen (BFH-Urteile vom 30. Januar 1996 IX R 80/90, BFHE 180, 69, BStBl II 1997, 23, und IX R 18/91, BFHE 180, 65, BStBl II 1997, 25; vgl. auch BFH-Urteil vom 10. Mai 1994 IX R 75/90, BFH/NV 1995, 213).
  • BFH, 22.10.1993 - IX R 35/92

    Ermittlung des Nutzungswerts der eigengenutzten Wohnung im eigenen

    Auszug aus BFH, 19.03.2002 - IX R 20/00
    Den unbestimmten Rechtsbegriff "Nutzungswert" hat der Senat in ständiger Rechtsprechung (z.B. Urteil vom 22. Oktober 1993 IX R 35/92, BFHE 174, 51, BStBl II 1995, 98, m.w.N.) dahin ausgelegt, dass der zu schätzenden Rohmiete die nachgewiesenen Werbungskosten gegenüberzustellen sind.
  • BFH, 14.12.1999 - IX R 23/99

    Mietnebenkosten bei der Werbungskostenpauschalierung

    Auszug aus BFH, 19.03.2002 - IX R 20/00
    Dies hat der Senat bereits in seinen Urteilen vom 14. Dezember 1999 IX R 69/98 (BFHE 190, 442, BStBl II 2000, 197) und IX R 23/99 (BFH/NV 2000, 831) für den Fall der (Fremd-)Vermietung entschieden.
  • BFH, 11.10.1977 - VIII R 20/75

    Ermittlung des Nutzungswertes - Wohnung im eigenen Haus - Marktmiete -

    Auszug aus BFH, 19.03.2002 - IX R 20/00
    a) Die anzusetzende Rohmiete ist in entsprechender Anwendung des § 8 Abs. 2 EStG (st. Rechtsprechung, z.B. Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 11. Oktober 1977 VIII R 20/75, BFHE 123, 347, BStBl II 1977, 860, m.w.N.) grundsätzlich anhand der am Wohnungsmarkt für vergleichbare Objekte erzielbaren Miete, der sog. Marktmiete, zu schätzen.
  • BFH, 03.05.1963 - VI 140/61 U

    Anwendung der Einfamilienhaus-VO zur Ermittlung der Höhe des Nutzungswertes einer

    Auszug aus BFH, 19.03.2002 - IX R 20/00
    Da von dem Rohmietwert die nachgewiesenen Werbungskosten abzusetzen sind, ist dieser als Brutto-mietwert zu ermitteln (BFH-Urteil vom 3. Mai 1963 VI 140/61 U, BFHE 77, 127, BStBl III 1963, 364).
  • FG Baden-Württemberg, 18.01.2000 - 2 K 292/98

    Nutzungswert einer eigengenutzten Wohnung bei Inanspruchnahme der

    Auszug aus BFH, 19.03.2002 - IX R 20/00
    In seinem in Entscheidungen der Finanzgerichte 2000, 426 veröffentlichten Urteil vertrat das Finanzgericht (FG) die Auffassung, dass im Rahmen der Ermittlung des Nutzungswerts der Wohnung im eigenen Haus bei Ansatz des Werbungskosten-Pauschbetrags nach § 9a Satz 1 Nr. 2 EStG auf der Ausgabenseite der auf der Einnahmenseite angesetzte Netto-Mietwert um die entsprechenden ortsüblichen umlagefähigen Nebenentgelte (Umlagen) zu erhöhen sei.
  • BFH, 18.10.2013 - X B 135/12

    Materiell-rechtliches Korrespondenzprinzip bei der Verpflichtung zur kostenfreien

    a) Der Senat hat schon Zweifel daran, ob die Klägerin dem angefochtenen Urteil des FG einen "Rechtssatz" entnimmt, wenn sie im Anschluss an die Darstellung des BVerfG-Beschlusses vom 17. Dezember 1992  1 BvR 4/87 (Neue Juristische Wochenschrift --NJW-- 1993, 2093) und der BFH-Entscheidungen vom 26. Juli 1995 X R 113/93 (BFHE 179, 34, BStBl II 1996, 157), vom 26. Juli 1995 X R 91/92 (BFHE 178, 339, BStBl II 1995, 836), vom 19. März 2002 IX R 20/00 (BFH/NV 2002, 1149) und vom 21. April 1993 X R 96/91, BFHE 171, 236, BStBl II 1993, 608) formuliert, das Korrespondenzprinzip selbst sei keine Einkunftsart und könne nur die Höhe bestimmen, wenn die Einkunftsart überhaupt gegeben sei.

    cc) Sieht man die Entscheidung des BFH in BFH/NV 2002, 1149 --wie die Klägerin-- als auf den vorliegenden Fall anwendbar an, kann ihr nur entnommen werden, dass der Nutzungswert neben dem Mietwert auch umlagefähige Nebenentgelte enthält.

    Entgegen der Ansicht der Klägerin ist der BFH-Entscheidung in BFH/NV 2002, 1149 nicht zu entnehmen, dass mit dem Wegfall der Nutzungswertbesteuerung auch nutzungsbedingte Kosten weder als Sonderausgaben nach § 10 Abs. 1 Nr. 1a EStG noch als wiederkehrende Bezüge nach § 22 Nr. 1 EStG zu berücksichtigen sind.

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