Weitere Entscheidung unten: BFH, 16.02.2016

Rechtsprechung
   BFH, 21.11.2013 - IX R 23/12   

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https://dejure.org/2013,41997
BFH, 21.11.2013 - IX R 23/12 (https://dejure.org/2013,41997)
BFH, Entscheidung vom 21.11.2013 - IX R 23/12 (https://dejure.org/2013,41997)
BFH, Entscheidung vom 21. November 2013 - IX R 23/12 (https://dejure.org/2013,41997)
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Volltextveröffentlichungen (16)

  • lexetius.com

    Zur Aufteilbarkeit der Kosten für ein häusliches Arbeitszimmer - Vorlage an den Großen Senat

  • openjur.de

    Zur Aufteilbarkeit der Kosten für ein häusliches Arbeitszimmer; Vorlage an den Großen Senat

  • Bundesfinanzhof

    EStG § 4 Abs 5 S 1 Nr 6b, FGO § 11 Abs 2, FGO § 11 Abs 4
    Zur Aufteilbarkeit der Kosten für ein häusliches Arbeitszimmer - Vorlage an den Großen Senat

  • Bundesfinanzhof

    Zur Aufteilbarkeit der Kosten für ein häusliches Arbeitszimmer - Vorlage an den Großen Senat

  • rechtsprechung-im-internet.de

    Dem Großen Senat werden gemäß § 11 Abs. 4 FGO folgende Rechtsfragen zur Entscheidung vorgelegt

    § 4 Abs 5 S 1 Nr 6b EStG 2002, § 11 Abs 2 FGO, § 11 Abs 4 FGO
    Zur Aufteilbarkeit der Kosten für ein häusliches Arbeitszimmer - Vorlage an den Großen Senat

  • IWW
  • cpm-steuerberater.de

    Zur Aufteilbarkeit der Kosten für ein häusliches Arbeitszimmer – Vorlage an den Großen Senat

  • Betriebs-Berater

    Zur Aufteilbarkeit der Kosten für ein häusliches Arbeitszimmer - Vorlage an den Großen Senat

  • zfir-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)

    Voraussetzungen eines häuslichen Arbeitszimmers und Aufteilbarkeit der für dieses anfallenden (gemischten) Aufwendungen - Vorlage an GrS

  • rewis.io

    Zur Aufteilbarkeit der Kosten für ein häusliches Arbeitszimmer - Vorlage an den Großen Senat

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    EStG § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6 b
    Vorlage an den Großen Senat betreffend die Voraussetzungen der Abzugsfähigkeit der Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer; Aufteilbarkeit der Aufwendungen

  • datenbank.nwb.de

    Zur Aufteilbarkeit der Kosten für ein häusliches Arbeitszimmer

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Aufteilbarkeit der Kosten für ein häusliches Arbeitszimmer

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Zur Aufteilbarkeit der Kosten für ein häusliches Arbeitszimmer

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (19)

  • Bundesfinanzhof (Pressemitteilung)

    Aufteilbarkeit der Kosten für ein häusliches Arbeitszimmer?

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Aufteilbarkeit der Kosten für ein häusliches Arbeitszimmer?

  • rechtsindex.de (Kurzinformation)

    Vorlagebeschluss: Aufteilbarkeit der Kosten für ein häusliches Arbeitszimmer?

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Vorlage an den Großen Senat betreffend die Voraussetzungen der Abzugsfähigkeit der Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer; Aufteilbarkeit der Aufwendungen

  • otto-schmidt.de (Kurzinformation)

    Vorlage an den Großen Senat zur Aufteilbarkeit der Kosten für ein häusliches Arbeitszimmer

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Aufteilbarkeit der Kosten für ein häusliches Arbeitszimmer?

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Kosten für häusliches Arbeitszimmer aufteilbar?

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Teilweise betrieblich genutztes Arbeitszimmer absetzbar?

  • Bundesfinanzhof (Pressemitteilung)

    Aufteilbarkeit der Kosten für ein häusliches Arbeitszimmer?

  • rechtsanwalts-kanzlei-wolfratshausen.de (Kurzinformation)

    Sind Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer aufteilbar?

  • hausundgrund-rheinland.de (Kurzinformation)

    Aufteilbarkeit der Kosten für ein häusliches Arbeitszimmer?

  • steuerberaten.de (Kurzinformation)

    Anerkennung von Arbeitszimmer auch bei privater Nutzung?

  • DER BETRIEB (Kurzinformation)

    Aufteilbarkeit der Kosten für ein häusliches Arbeitszimmer?

  • deloitte-tax-news.de (Kurzinformation)

    Aufteilbarkeit der Kosten für ein häusliches Arbeitszimmer

  • haufe.de (Ausführliche Zusammenfassung)

    Aufteilung der Kosten eines häuslichen Arbeitszimmers

  • anwalt-suchservice.de (Kurzinformation)

    Aufteilbarkeit der Kosten für ein häusliches Arbeitszimmer?

  • anwalt24.de (Kurzinformation)

    Home Office bzw. Arbeitszimmer: Sind die Kosten für ein häusliches Arbeitszimmer aufteilbar und dann anteilig steuerlich abzugsfähig?

  • pwc.de (Kurzinformation)

    Aufwendungen für Arbeitszimmer bei nicht unerheblicher privater Mitbenutzung aufteilbar?

  • anwalt.de (Kurzinformation zum Verfahren - vor Ergehen der Entscheidung)

    Häusliches Arbeitszimmer auch ohne abgetrennten Raum

In Nachschlagewerken

  • smartsteuer.de | Lexikon des Steuerrechts
    Häusliches Arbeitszimmer
    Begriff des häuslichen Arbeitszimmers
    Grundsatz

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFHE 243, 563
  • NJW 2014, 1264
  • NZA 2014, 474
  • BB 2014, 341
  • DB 2014, 274
  • BStBl II 2014, 312
  • NZA-RR 2014, 259
 
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (24)

  • BFH, 21.09.2009 - GrS 1/06

    Aufteilung der Aufwendungen für eine gemischt veranlasste Reise

    Auszug aus BFH, 21.11.2013 - IX R 23/12
    Sind die Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer entsprechend den Grundsätzen des Beschlusses des Großen Senats des BFH vom 21. September 2009 GrS 1/06 (BFHE 227, 1, BStBl II 2010, 672) aufzuteilen?.

    Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob der Begriff des häuslichen Arbeitszimmers voraussetzt, dass der jeweilige Raum (nahezu) ausschließlich für betriebliche/berufliche Zwecke genutzt wird und ob die Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer entsprechend den Grundsätzen des Beschlusses des Großen Senats des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 21. September 2009 GrS 1/06 (BFHE 227, 1, BStBl II 2010, 672) aufzuteilen sind.

    Insoweit unterscheide sich der Fall des Arbeitszimmers von dem durch den Großen Senat des BFH entschiedenen Fall, in dem der Abzug von Kosten (Reisekosten) zu beurteilen gewesen sei, für die das Einkommensteuergesetz keine besondere Regelung vorhalte (Beschluss des Großen Senats in BFHE 227, 1, BStBl II 2010, 672).

    Mit Bejahung des Tatbestandsmerkmals "häusliches Arbeitszimmer" lägen grundsätzlich Betriebsausgaben/Werbungskosten gemäß §§ 4 Abs. 4 bzw. 9 Abs. 1 EStG vor, deren Abziehbarkeit durch § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6 b EStG (i.V.m. § 9 Abs. 5 Satz 1 EStG) eingeschränkt werde; eine Anerkennung gemischter Aufwendungen, wie sie die Entscheidung des Großen Senats des BFH in BFHE 227, 1, BStBl II 2010, 672 eröffne, sei insoweit ausgeschlossen.

    Die Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer sind daher entsprechend den Grundsätzen des Beschlusses des Großen Senats des BFH in BFHE 227, 1, BStBl II 2010, 672 aufzuteilen.

    Dies gelte insbesondere auch unter Berücksichtigung der Ausführungen im Beschluss des Großen Senats in BFHE 227, 1, BStBl II 2010, 672 (s. BMF-Schreiben vom 6. Juli 2010, BStBl I 2010, 614, Tz 7).

    Nach Auffassung des vorlegenden Senats sind die Vorlagefragen dahin zu entscheiden, dass der Begriff des häuslichen Arbeitszimmers eine (nahezu) ausschließliche betriebliche/berufliche Nutzung nicht voraussetzt und die Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer entsprechend den Grundsätzen des Beschlusses des Großen Senats des BFH in BFHE 227, 1, BStBl II 2010, 672 aufzuteilen sind.

    Im Ergebnis sind danach auch die Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer i.S. der Entscheidung des Großen Senats des BFH in BFHE 227, 1, BStBl II 2010, 672 grundsätzlich aufzuteilen.

    Folgt man der Auffassung des vorlegenden Senats, dass der Begriff des häuslichen Arbeitszimmers die (nahezu) ausschließliche betriebliche/berufliche Nutzung des jeweiligen Raumes nicht voraussetzt, sind die Aufwendungen des Klägers für sein häusliches Arbeitszimmer entsprechend den Grundsätzen des Beschlusses des Großen Senats des BFH in BFHE 227, 1, BStBl II 2010, 672 aufzuteilen.

  • BFH, 29.11.2006 - VI R 3/04

    Nach § 3 Nr. 12 Satz 2 EStG ist die Erstattung nur solcher Aufwendungen

    Auszug aus BFH, 21.11.2013 - IX R 23/12
    c) Auch unter Geltung des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6 b EStG wurde seitens der Rechtsprechung für den Abzug von Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer zum Teil verlangt, dass dieses "so gut wie ausschließlich beruflich genutzt" werde (BFH-Urteil vom 29. November 2006 VI R 3/04, BFHE 216, 163, BStBl II 2007, 308; Beschluss vom 13. November 2007 VI B 100/07, BFH/NV 2008, 219) oder "ausschließlich oder zumindest nahezu ausschließlich betrieblichen oder beruflichen Zwecken diente" (BFH-Beschlüsse vom 19. Juli 2005 VI B 175/04, BFH/NV 2005, 2000; vom 4. Mai 2005 VI B 35/04, BFH/NV 2005, 1549).

    Dies wurde insbesondere damit begründet, dass zwischen dem privaten Wohnbereich und dem Arbeitszimmer eine klare Abgrenzung gegeben sein müsse (vgl. BFH-Urteil in BFHE 216, 163, BStBl II 2007, 308, m.w.N.).

    Der VI. Senat hat auf die Anfrage des vorlegenden Senats der Abweichung von seinem Urteil in BFHE 216, 163, BStBl II 2007, 308 zugestimmt.

  • BFH, 19.07.2005 - VI B 175/04

    Häusliches Arbeitszimmer - Nutzung für ehrenamtliche Tätigkeiten

    Auszug aus BFH, 21.11.2013 - IX R 23/12
    c) Auch unter Geltung des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6 b EStG wurde seitens der Rechtsprechung für den Abzug von Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer zum Teil verlangt, dass dieses "so gut wie ausschließlich beruflich genutzt" werde (BFH-Urteil vom 29. November 2006 VI R 3/04, BFHE 216, 163, BStBl II 2007, 308; Beschluss vom 13. November 2007 VI B 100/07, BFH/NV 2008, 219) oder "ausschließlich oder zumindest nahezu ausschließlich betrieblichen oder beruflichen Zwecken diente" (BFH-Beschlüsse vom 19. Juli 2005 VI B 175/04, BFH/NV 2005, 2000; vom 4. Mai 2005 VI B 35/04, BFH/NV 2005, 1549).

    Die Berechtigung für die Abzugsbeschränkung des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6 b EStG erwachse daraus, dass die Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer die private Lebensführung berührten (BFH-Beschluss in BFH/NV 2005, 2000): Der Gesetzgeber gehe davon aus, dass ein häusliches Arbeitszimmer aufgrund seiner Eigenart eine gewisse Nähe zum privaten Wohnen habe; diesem Umstand, der gemäß § 12 Nr. 1 EStG zu einem vollständigen Abzugsverbot führen könne, nehme er berechtigterweise zum Anlass, die Abziehbarkeit der Aufwendungen zu beschränken (vgl. BFH-Urteil vom 16. Oktober 2002 XI R 89/00, BFHE 201, 27, BStBl II 2003, 185).

  • BFH, 05.12.2002 - IV R 7/01

    Ärztliche Notfallpraxis kein häusliches Arbeitszimmer

    Auszug aus BFH, 21.11.2013 - IX R 23/12
    Denn für Aufwendungen, die nicht nur unerheblich privat mitveranlasst seien und bei denen sich private und betriebliche Veranlassung nicht leicht und zweifelsfrei trennen ließen, gelte das von der Rechtsprechung aus § 12 Nr. 1 Satz 2 EStG abgeleitete Aufteilungs- und Abzugsverbot (vgl. BFH-Urteil vom 5. Dezember 2002 IV R 7/01, BFHE 201, 166, BStBl II 2003, 463).

    Der III., IV., VIII. und X. Senat haben auf Anfrage des vorlegenden Senats erklärt, dass keine Abweichung zu ihren Urteilen vom 23. März 2005 III R 17/03 (BFH/NV 2005, 1537), in BFHE 201, 166, BStBl II 2003, 463, und vom 27. September 2001 X R 92/98 (BFHE 197, 40, BStBl II 2002, 51) und dem Beschluss vom 27. März 2009 VIII B 184/08 (BFHE 224, 458, BStBl II 2009, 850) vorliege.

  • BFH, 16.10.2002 - XI R 89/00

    Häusliches Arbeitszimmer

    Auszug aus BFH, 21.11.2013 - IX R 23/12
    Die Berechtigung für die Abzugsbeschränkung des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6 b EStG erwachse daraus, dass die Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer die private Lebensführung berührten (BFH-Beschluss in BFH/NV 2005, 2000): Der Gesetzgeber gehe davon aus, dass ein häusliches Arbeitszimmer aufgrund seiner Eigenart eine gewisse Nähe zum privaten Wohnen habe; diesem Umstand, der gemäß § 12 Nr. 1 EStG zu einem vollständigen Abzugsverbot führen könne, nehme er berechtigterweise zum Anlass, die Abziehbarkeit der Aufwendungen zu beschränken (vgl. BFH-Urteil vom 16. Oktober 2002 XI R 89/00, BFHE 201, 27, BStBl II 2003, 185).

    Vielmehr setzt die Abzugsbeschränkung des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6 b EStG das Vorliegen von nach allgemeinen Grundsätzen (§ 4 Abs. 4 EStG) abziehbaren Aufwendungen voraus und begrenzt deren Abzug typisierend im Hinblick auf die allgemeine Einbindung des Arbeitszimmers in den privaten Wohnbereich (vgl. BFH-Urteil in BFHE 201, 27, BStBl II 2003, 185).

  • BFH, 17.02.2016 - X R 32/11
    Auszug aus BFH, 21.11.2013 - IX R 23/12
    c) Der X. Senat (Beschluss vom 21. August 2013) verweist darauf, dass bei ihm unter dem Aktenzeichen X R 32/11 ein Revisionsverfahren mit einer vergleichbaren Thematik anhängig sei, das in absehbarer Zeit zur Entscheidung anstehe.

    Im Verfahren X R 32/11 (Streitjahr 2006) ist zu entscheiden, ob die Aufwendungen für einen teils als (privates) Wohnzimmer, teils als (beruflich genutztes) Arbeitszimmer ("Arbeitsecke") genutzten Raum anteilig steuermindernd zu berücksichtigen sind.

  • BVerfG, 06.07.2010 - 2 BvL 13/09

    Häusliches Arbeitszimmer

    Auszug aus BFH, 21.11.2013 - IX R 23/12
    Auch das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) habe in seinem Beschluss vom 6. Juli 2010  2 BvL 13/09 (BVerfGE 126, 268) seiner Prüfung die ausschließliche berufliche Nutzung als zwingende Voraussetzung zugrunde gelegt.

    Der Beschluss des BVerfG in BVerfGE 126, 268 steht einer dahin gehenden Auslegung nicht entgegen, da das BVerfG keine Detailauslegung des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6 b EStG vornimmt.

  • BFH, 27.03.2009 - VIII B 184/08

    Aufwendungen für das häusliche Arbeitszimmer eines Kapitalanlegers -

    Auszug aus BFH, 21.11.2013 - IX R 23/12
    Der III., IV., VIII. und X. Senat haben auf Anfrage des vorlegenden Senats erklärt, dass keine Abweichung zu ihren Urteilen vom 23. März 2005 III R 17/03 (BFH/NV 2005, 1537), in BFHE 201, 166, BStBl II 2003, 463, und vom 27. September 2001 X R 92/98 (BFHE 197, 40, BStBl II 2002, 51) und dem Beschluss vom 27. März 2009 VIII B 184/08 (BFHE 224, 458, BStBl II 2009, 850) vorliege.
  • BFH, 27.09.2001 - X R 92/98

    Wohneigentumsförderung und häusliches Arbeitszimmer

    Auszug aus BFH, 21.11.2013 - IX R 23/12
    Der III., IV., VIII. und X. Senat haben auf Anfrage des vorlegenden Senats erklärt, dass keine Abweichung zu ihren Urteilen vom 23. März 2005 III R 17/03 (BFH/NV 2005, 1537), in BFHE 201, 166, BStBl II 2003, 463, und vom 27. September 2001 X R 92/98 (BFHE 197, 40, BStBl II 2002, 51) und dem Beschluss vom 27. März 2009 VIII B 184/08 (BFHE 224, 458, BStBl II 2009, 850) vorliege.
  • BFH, 13.11.2007 - VI B 100/07

    Häusliches Arbeitszimmer: Zeugenbeweis durch Mitbewohner einer Wohngemeinschaft

    Auszug aus BFH, 21.11.2013 - IX R 23/12
    c) Auch unter Geltung des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6 b EStG wurde seitens der Rechtsprechung für den Abzug von Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer zum Teil verlangt, dass dieses "so gut wie ausschließlich beruflich genutzt" werde (BFH-Urteil vom 29. November 2006 VI R 3/04, BFHE 216, 163, BStBl II 2007, 308; Beschluss vom 13. November 2007 VI B 100/07, BFH/NV 2008, 219) oder "ausschließlich oder zumindest nahezu ausschließlich betrieblichen oder beruflichen Zwecken diente" (BFH-Beschlüsse vom 19. Juli 2005 VI B 175/04, BFH/NV 2005, 2000; vom 4. Mai 2005 VI B 35/04, BFH/NV 2005, 1549).
  • BFH, 16.02.2016 - IX R 21/13

    Keine Aufteilung der Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer - teilweise

  • BFH, 23.03.2005 - III R 17/03

    Häusliches Arbeitszimmer; Mittelpunkt der Tätigkeit bei Handelsvertreter

  • BFH, 16.02.2016 - IX R 20/13

    Keine Aufteilung der Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer

  • BFH, 04.05.2005 - VI B 35/04

    Häusliches Arbeitszimmer - berufliche Nutzung

  • BFH, 22.11.2006 - X R 1/05

    Häusliches Arbeitszimmer: Aufwendungen für einen zugleich als Büroarbeitsplatz

  • FG Köln, 15.05.2013 - 4 K 1384/10

    Kein Aufteilungsverbot für häusliche Arbeitszimmer

  • FG Köln, 15.05.2013 - 4 K 1242/13

    Kein Aufteilungsverbot für häusliche Arbeitszimmer

  • BFH, 06.02.1992 - IV R 85/90

    Keine Betriebsausgaben mangels räumlicher Trennung einer Empore vom privaten

  • BFH, 28.08.2003 - IV R 53/01

    Tonstudio kein häusliches Arbeitszimmer

  • BFH, 10.10.2012 - VIII R 44/10

    Arbeitszimmer einer Musikerin - Gegenstand des Verfahrens bei Änderung des

  • BFH, 20.11.2003 - IV R 3/02

    Notfallpraxis kein häusliches Arbeitszimmer

  • BFH, 20.06.2012 - IX R 56/10

    Aufwendungen für ein "außerhäusliches" Arbeitszimmer in einem Zweifamilienhaus

  • BFH, 18.04.2012 - X R 57/09

    Nachweispflicht für Bewirtungsaufwendungen bei Bewirtungen in einer Gaststätte -

  • FG Niedersachsen, 24.04.2012 - 8 K 254/11

    Teilweise Abziehbarkeit von Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer im

  • BFH, 27.07.2015 - GrS 1/14

    Zur Berücksichtigung der Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer im

    Der IX. Senat des Bundesfinanzhofs (BFH) hat durch Beschluss vom 21. November 2013 IX R 23/12 (BFHE 243, 563, BStBl II 2014, 312) dem Großen Senat des BFH gemäß § 11 Abs. 4 der Finanzgerichtsordnung (FGO) folgende Rechtsfragen zur Entscheidung vorgelegt:.

    Die vorgelegten Rechtsfragen sind für die Entscheidung des IX. Senats im Revisionsverfahren IX R 23/12 erheblich.

  • BFH, 17.02.2016 - X R 32/11

    Gemischt genutztes Arbeitszimmer - Ausschluss eines für den Lastentransport

    Mit Beschluss vom 28. März 2014 hat der Senat nach § 155 der Finanzgerichtsordnung (FGO) i.V.m. § 251 der Zivilprozessordnung das Ruhen des Verfahrens im Hinblick auf das bei dem Großen Senat des BFH anhängige Verfahren GrS 1/14 (Vorlagebeschluss des IX. Senats des BFH vom 21. November 2013 IX R 23/12, BFHE 243, 563, BStBl II 2014, 312) angeordnet.
  • BFH, 16.02.2016 - IX R 23/12

    Keine Aufteilung der Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer

    Der Senat hat die Rechtsfragen, ob der Begriff des häuslichen Arbeitszimmers voraussetzt, dass der jeweilige Raum (nahezu) ausschließlich für betriebliche/berufliche Zwecke genutzt wird und ob die Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer entsprechend den Grundsätzen des Beschlusses des Großen Senats des BFH in BFHE 227, 1, BStBl II 2010, 672 aufzuteilen sind, durch Beschluss vom 21. November 2013 IX R 23/12 (BFHE 243, 563, BStBl II 2014, 312) dem Großen Senat des BFH gemäß § 11 Abs. 4 der Finanzgerichtsordnung (FGO) zur Entscheidung vorgelegt.
  • BFH, 27.10.2015 - X R 28/12

    Vorlage an den Großen Senat des BFH zur Ermittlung eines Veräußerungsgewinns bei

    Für den Fall, dass die Divergenzvorlage nach § 11 Abs. 2 FGO im Verhältnis zur Grundsatzvorlage nach § 11 Abs. 4 FGO vorrangig sein sollte (so wohl der IX. Senat in seinem Beschluss vom 21. November 2013 IX R 23/12, BFHE 243, 563, BStBl II 2014, 312, Rz 39), hat der vorlegende Senat eine vorsorgliche Divergenzanfrage an den IV. Senat gerichtet, die von diesem dahingehend beantwortet ist, dass er an seiner Auffassung festhält, für den Fall einer gegenteiligen Entscheidung durch den vorlegenden Senat eine förmliche Divergenz aber nicht gegeben wäre.
  • BFH, 17.02.2016 - X R 26/13

    Gemischt genutzte Nebenräume

    Mit Beschluss vom 24. März 2014 hat der Senat nach § 155 der Finanzgerichtsordnung (FGO) i.V.m. § 251 der Zivilprozessordnung das Ruhen des Verfahrens im Hinblick auf das bei dem Großen Senat des BFH anhängige Verfahren GrS 1/14 (Vorlagebeschluss des IX. Senats des BFH vom 21. November 2013 IX R 23/12, BFHE 243, 563, BStBl II 2014, 312) angeordnet.
  • BFH, 13.12.2016 - X R 18/12

    Vermietung eines häuslichen Arbeitszimmers an den Auftraggeber eines

    Mit Beschluss vom 6. März 2014 hat der Senat nach § 155 der Finanzgerichtsordnung (FGO) i.V.m. § 251 der Zivilprozessordnung (ZPO) das Ruhen des Verfahrens im Hinblick auf das beim Großen Senat des BFH anhängige Verfahren GrS 1/14 (Vorlagebeschluss des IX. Senats des BFH vom 21. November 2013 IX R 23/12, BFHE 243, 563, BStBl II 2014, 312) angeordnet.
  • BFH, 17.02.2016 - X R 1/13

    Gemischt genutztes Arbeitszimmer

    Mit Beschluss vom 28. März 2014 hat der Senat nach § 155 der Finanzgerichtsordnung (FGO) i.V.m. § 251 der Zivilprozessordnung das Ruhen des Verfahrens im Hinblick auf das bei dem Großen Senat des BFH anhängige Verfahren GrS 1/14 (Vorlagebeschluss des IX. Senats des BFH vom 21. November 2013 IX R 23/12, BFHE 243, 563, BStBl II 2014, 312) angeordnet.
  • FG Nürnberg, 12.02.2014 - 5 K 1251/12

    Kein Abzug der Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer:

    Die Parteien erklärten in der mündlichen Verhandlung übereinstimmend, dass das Verfahren hinsichtlich des BFH-Beschlusses vom 21.11.2013, IX R 23/12, nicht zum Ruhen kommen soll.

    49 Die Frage, ob die Aufwendungen für das Arbeitszimmer in einen privat und einen beruflich veranlassten Teil aufgegliedert werden können, stellt sich angesichts der mangelnden Erforderlichkeit des Arbeitszimmers daher nicht (vgl. dazu Niedersächsisches FG, Urteil vom 24.04.2012, 8 K 254/11, a.a.O., Vorlagebeschluss an den GrS des BFH vom 21.11.2013, IX R 23/12, DStR 2014, 254).

  • FG Niedersachsen, 24.04.2012 - 8 K 254/11
    Revision eingelegt, BFH-Az. IX R 23/12.
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Rechtsprechung
   BFH, 16.02.2016 - IX R 23/12   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2016,7385
BFH, 16.02.2016 - IX R 23/12 (https://dejure.org/2016,7385)
BFH, Entscheidung vom 16.02.2016 - IX R 23/12 (https://dejure.org/2016,7385)
BFH, Entscheidung vom 16. Februar 2016 - IX R 23/12 (https://dejure.org/2016,7385)
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Volltextveröffentlichungen (12)

  • lexetius.com

    Keine Aufteilung der Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer

  • openjur.de
  • Bundesfinanzhof

    EStG § 4 Abs 4, EStG § 4 Abs 5 S 1 Nr 6b, EStG § 9 Abs 1, EStG § 9 Abs 5
    Keine Aufteilung der Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer

  • Bundesfinanzhof

    Keine Aufteilung der Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 4 Abs 4 EStG 2002, § 4 Abs 5 S 1 Nr 6b EStG 2002, § 9 Abs 1 EStG 2002, § 9 Abs 5 EStG 2002
    Keine Aufteilung der Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer

  • IWW
  • Wolters Kluwer

    Voraussetzungen der Abziehbarkeit von Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer

  • rewis.io

    Keine Aufteilung der Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer

  • rechtsportal.de

    Voraussetzungen der Abziehbarkeit von Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer

  • rechtsportal.de

    EStG § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 6b S. 1
    Voraussetzungen der Abziehbarkeit von Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer

  • datenbank.nwb.de

    Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer nur bei nahezu ausschließlicher betrieblicher/beruflicher Nutzung

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (4)

  • raschlosser.com (Kurzinformation)

    Die Problematik "häusliches Arbeitszimmer"

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Das häusliche Arbeitszimmer des Vermieters

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Abzug für Arbeitszimmer nur bei (nahezu) ausschließlicher Nutzung für berufliche Tätigkeit

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation zum Verfahren - vor Ergehen der Entscheidung)

    Häusliches Arbeitszimmer: Sind die Kosten fürs heimische Büro aufteilbar?

In Nachschlagewerken

  • smartsteuer.de | Lexikon des Steuerrechts
    Häusliches Arbeitszimmer
    Begriff des häuslichen Arbeitszimmers
    Grundsatz

Sonstiges

  • juris (Verfahrensmitteilung)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (4)

  • BFH, 21.09.2009 - GrS 1/06

    Aufteilung der Aufwendungen für eine gemischt veranlasste Reise

    Auszug aus BFH, 16.02.2016 - IX R 23/12
    Insoweit unterscheide sich der Fall des Arbeitszimmers von dem durch den Großen Senat des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 21. September 2009 GrS 1/06 (BFHE 227, 1, BStBl II 2010, 672) entschiedenen Fall, in dem der Abzug von Kosten (Reisekosten) zu beurteilen gewesen sei, für die das Einkommensteuergesetz keine besondere Regelung vorsehe.

    Eine Aufteilung gemischter Aufwendungen, wie sie die Entscheidung des Großen Senats des BFH in BFHE 227, 1, BStBl II 2010, 672 ermögliche, sei ausgeschlossen.

    Der Senat hat die Rechtsfragen, ob der Begriff des häuslichen Arbeitszimmers voraussetzt, dass der jeweilige Raum (nahezu) ausschließlich für betriebliche/berufliche Zwecke genutzt wird und ob die Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer entsprechend den Grundsätzen des Beschlusses des Großen Senats des BFH in BFHE 227, 1, BStBl II 2010, 672 aufzuteilen sind, durch Beschluss vom 21. November 2013 IX R 23/12 (BFHE 243, 563, BStBl II 2014, 312) dem Großen Senat des BFH gemäß § 11 Abs. 4 der Finanzgerichtsordnung (FGO) zur Entscheidung vorgelegt.

  • BFH, 27.07.2015 - GrS 1/14

    Zur Berücksichtigung der Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer im

    Auszug aus BFH, 16.02.2016 - IX R 23/12
    Dieser hat durch Beschluss vom 27. Juli 2015 GrS 1/14 (BFHE 251, 408) entschieden, der Begriff des häuslichen Arbeitszimmers setze voraus, dass der jeweilige Raum ausschließlich oder nahezu ausschließlich für betriebliche/berufliche Zwecke genutzt wird.

    Häusliches Arbeitszimmer i.S. des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b EStG ist ein Raum, der seiner Ausstattung nach der Erzielung von Einnahmen dient und ausschließlich oder nahezu ausschließlich zur Erzielung von Einkünften genutzt wird (BFH-Beschluss vom 27. Juli 2015 GrS 1/14, BFHE 251, 408, Rz 62 ff., 81).

  • FG Niedersachsen, 24.04.2012 - 8 K 254/11

    Teilweise Abziehbarkeit von Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer im

    Auszug aus BFH, 16.02.2016 - IX R 23/12
    Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Niedersächsischen Finanzgerichts vom 24. April 2012  8 K 254/11 aufgehoben.

    Das Finanzgericht (FG) gab der Klage überwiegend statt und berücksichtigte in seinem in Entscheidungen der Finanzgerichte 2012, 2100 veröffentlichten Urteil die geltend gemachten Aufwendungen für das Zimmer in Höhe von 60 % der entstandenen Raumkosten als gemäß § 9 Abs. 1 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) abziehbare Werbungskosten.

  • BFH, 21.11.2013 - IX R 23/12

    Zur Aufteilbarkeit der Kosten für ein häusliches Arbeitszimmer - Vorlage an den

    Auszug aus BFH, 16.02.2016 - IX R 23/12
    Der Senat hat die Rechtsfragen, ob der Begriff des häuslichen Arbeitszimmers voraussetzt, dass der jeweilige Raum (nahezu) ausschließlich für betriebliche/berufliche Zwecke genutzt wird und ob die Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer entsprechend den Grundsätzen des Beschlusses des Großen Senats des BFH in BFHE 227, 1, BStBl II 2010, 672 aufzuteilen sind, durch Beschluss vom 21. November 2013 IX R 23/12 (BFHE 243, 563, BStBl II 2014, 312) dem Großen Senat des BFH gemäß § 11 Abs. 4 der Finanzgerichtsordnung (FGO) zur Entscheidung vorgelegt.
  • BFH, 08.03.2017 - IX R 52/14

    Aufwendungen für ein gemischt genutztes häusliches Arbeitszimmer

    Aufwendungen für gemischt genutzte Räume, die in die häusliche Sphäre des Steuerpflichtigen eingebunden sind und die sowohl zur Erzielung von Einkünften als auch in mehr als nur untergeordnetem Umfang zu privaten Zwecken genutzt werden, sind hingegen insgesamt auch nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b EStG nicht abziehbar (Beschluss des Großen Senats des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 27. Juli 2015 GrS 1/14, BFHE 251, 408, BStBl II 2016, 265, unter D.2.b; BFH-Urteile vom 16. Februar 2016 IX R 23/12, BFH/NV 2016, 912, unter II.1., m.w.N.; jeweils vom 17. Februar 2016 X R 1/13, BFH/NV 2016, 913, und X R 32/11, BFHE 253, 148, BStBl II 2016, 708).
  • BFH, 03.04.2019 - VI R 46/17

    Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer einer Flugbegleiterin - Die

    Aufwendungen für gemischt genutzte Räume, die in die häusliche Sphäre des Steuerpflichtigen eingebunden sind und die sowohl zur Erzielung von Einkünften als auch in mehr als nur untergeordnetem Umfang zu privaten Zwecken genutzt werden, sind hingegen insgesamt auch nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b EStG nicht abziehbar (Beschluss des Großen Senats des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 27. Juli 2015 GrS 1/14, BFHE 251, 408, BStBl II 2016, 265, Rz 68; BFH-Urteile vom 16. Februar 2016 IX R 23/12, Rz 12; jeweils vom 17. Februar 2016 X R 32/11, BFHE 253, 148, BStBl II 2016, 708, und X R 1/13).
  • BFH, 22.03.2016 - VIII R 24/12

    Abzugsfähigkeit der Aufwendungen für beruflich genutzte und in die häusliche

    Dementsprechend hat der BFH im Anschluss an den Beschluss des Großen Senats des BFH in BFHE 251, 408, BStBl II 2016, 265 den Betriebsausgaben- oder Werbungskostenabzug von Aufwendungen für ein gemischt genutztes, dem Typus des Arbeitszimmers entsprechendes Zimmer verneint (BFH-Urteile vom 16. Februar 2016 IX R 20/13, BFH/NV 2016, 1146, und vom 16. Februar 2016 IX R 23/12, BFH/NV 2016, 912).
  • FG Hamburg, 16.10.2017 - 2 K 215/16

    Berücksichtigung von Aufwendungen für häusliches Arbeitszimmer/Betriebsstätte

    Dementsprechend hat der BFH im Anschluss daran den Betriebsausgaben- oder Werbungskostenabzug von Aufwendungen für ein gemischt genutztes, dem Typus des Arbeitszimmers entsprechendes Zimmer verneint (BFH-Urteile vom 16. Februar 2016 IX R 20/13, BFH/NV 2016, 1146, und vom 16. Februar 2016 IX R 23/12, BFH/NV 2016, 912).
  • FG München, 26.09.2017 - 2 K 1267/15

    Steuerliche Berücksichtigung der Aufwendungen als Betriebsausgaben

    Aufwendungen für gemischt genutzte Räume, die in die häusliche Sphäre des Steuerpflichtigen eingebunden sind und die sowohl zur Erzielung von Einkünften als auch in mehr als nur untergeordnetem Umfang zu privaten Zwecken genutzt werden, sind hingegen insgesamt auch nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b EStG nicht abziehbar (vgl. BFH-Urteil vom 8. März 2017 IX R 52/14, BFH/NV 2017, 1017; BFH-Beschluss vom 27. Juli 2015 GrS 1/14, BStBl II 2016, 265, unter D.2.b; BFH-Urteile vom 16. Februar 2016 IX R 23/12, BFH/NV 2016, 912, unter II.1., m.w.N.; jeweils vom 17. Februar 2016 X R 1/13, BFH/NV 2016, 913, und X R 32/11, BStBl II 2016, 708).
  • FG Hamburg, 13.12.2016 - 6 K 94/16

    Kein Betriebsausgabenabzug für Aufwendungen aus einer Arbeitsecke - Aufwendungen

    Dementsprechend hat der BFH im Anschluss an den Beschluss des Großen Senats des BFH Beschluss des Großen Senats des BFH (vom 27. Juli 2015 GrS 1/14, BFHE 251, 408, BStBl II 2016, 265) den Betriebsausgaben- oder Werbungskostenabzug von Aufwendungen für ein gemischt genutztes, dem Typus des Arbeitszimmers entsprechendes Zimmer verneint (BFH-Urteile vom 16. Februar 2016 IX R 20/13, BFH/NV 2016, 1146, und vom 16. Februar 2016 IX R 23/12, BFH/NV 2016, 912).
  • FG München, 23.04.2018 - 2 K 1726/16

    Steuerliche Anerkennung der Verpflegungsmehraufwendungen für Skikurse

    Aufwendungen für gemischt genutzte Räume, die in die häusliche Sphäre des Steuerpflichtigen eingebunden sind und die sowohl zur Erzielung von Einkünften als auch in mehr als nur untergeordnetem Umfang zu privaten Zwecken genutzt werden, sind hingegen insgesamt auch nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b EStG nicht abziehbar (vgl. BFH-Urteil vom 8. März 2017 IX R 52/14, BFH/NV 2017, 1017; BFH-Beschluss vom 27. Juli 2015 GrS 1/14, BStBl II 2016, 265, unter D.2.b; BFH-Urteile vom 16. Februar 2016 IX R 23/12, BFH/NV 2016, 912, unter II.1., m.w.N.; jeweils vom 17. Februar 2016 X R 1/13, BFH/NV 2016, 913, und X R 32/11, BStBl II 2016, 708).
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