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   BFH, 19.11.2019 - IX R 24/18   

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https://dejure.org/2019,50756
BFH, 19.11.2019 - IX R 24/18 (https://dejure.org/2019,50756)
BFH, Entscheidung vom 19.11.2019 - IX R 24/18 (https://dejure.org/2019,50756)
BFH, Entscheidung vom 19. November 2019 - IX R 24/18 (https://dejure.org/2019,50756)
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Volltextveröffentlichungen (15)

  • openjur.de
  • Bundesfinanzhof

    AO § 179 Abs 1, AO § 180 Abs 1 S 1 Nr 2 Buchst a, EStG § 23 Abs 1 S 1 Nr 1, EStG § 23 Abs 1 S 4, EStG § 23 Abs 3 S 1, BGB § 738 Abs 1, EStG VZ 2007
    Anwachsung von Gesellschaftsanteilen an einer vermögensverwaltenden Personengesellschaft wegen des Ausscheidens eines Gesellschafters gegen Abfindung; Zulässigkeit einer gesonderten und einheitlichen Feststellung

  • Bundesfinanzhof

    Anwachsung von Gesellschaftsanteilen an einer vermögensverwaltenden Personengesellschaft wegen des Ausscheidens eines Gesellschafters gegen Abfindung; Zulässigkeit einer gesonderten und einheitlichen Feststellung

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 179 Abs 1 AO, § 180 Abs 1 S 1 Nr 2 Buchst a AO, § 23 Abs 1 S 1 Nr 1 EStG 2002, § 23 Abs 1 S 4 EStG 2002, § 23 Abs 3 S 1 EStG 2002
    Anwachsung von Gesellschaftsanteilen an einer vermögensverwaltenden Personengesellschaft wegen des Ausscheidens eines Gesellschafters gegen Abfindung; Zulässigkeit einer gesonderten und einheitlichen Feststellung

  • IWW

    § 23 des Einkommensteuergesetzes, § ... 22 Nr. 2, § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Einkommensteuergesetzes, § 23 Abs. 3 Satz 1 EStG, § 164 Abs. 1 der Abgabenordnung (AO), § 23 Abs. 1 Satz 4 EStG, § 164 Abs. 2 AO, § 23 EStG, § 738 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches, § 738 Abs. 1 BGB, § 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung, § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG, §§ 179 Abs. 1, 180 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a AO, § 179 Abs. 1 AO, § 157 Abs. 2 AO, § 180 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a AO, § 23 Abs. 3 EStG, § 39 Abs. 2 Nr. 2 AO, § 738 Abs. 1 Satz 1 BGB, § 719 Abs. 1 BGB, § 135 Abs. 1 FGO

  • Deutsches Notarinstitut

    AO §§ 179 Abs. 1, 180 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 lit. a; EStG 2002 § 23 Abs. 1 S. 1 Nr. 1, S. 4 u. Abs. 3 S. 1; BGB § 738 Abs. 1
    Anwachsungserwerb; private Veräußerungsgeschäfte bei Grundstücken als sonstige Einkünfte

  • Wolters Kluwer

    Zulässigkeit der einheitlichen und gesonderten Feststellung des Gewinns einer vermögensverwaltenden Personengesellschaft aufgrund Anwachsungserwerbs wegen Auscheidens eines Gesellschafters

  • Betriebs-Berater

    Anwachsung von Gesellschaftsanteilen an einer vermögensverwaltenden Personengesellschaft wegen des Ausscheidens eines Gesellschafters gegen Abfindung; Zulässigkeit einer gesonderten und einheitlichen Feststellung

  • rewis.io

    Anwachsung von Gesellschaftsanteilen an einer vermögensverwaltenden Personengesellschaft wegen des Ausscheidens eines Gesellschafters gegen Abfindung; Zulässigkeit einer gesonderten und einheitlichen Feststellung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Anwachsung von Gesellschaftsanteilen an einer vermögensverwaltenden Personengesellschaft wegen des Ausscheidens eines Gesellschafters gegen Abfindung; Zulässigkeit einer gesonderten und einheitlichen Feststellung

  • rechtsportal.de

    Zulässigkeit der einheitlichen und gesonderten Feststellung des Gewinns einer vermögensverwaltenden Personengesellschaft aufgrund Anwachsungserwerbs wegen Auscheidens eines Gesellschafters

  • datenbank.nwb.de

    Anwachsung von Gesellschaftsanteilen an einer vermögensverwaltenden Personengesellschaft wegen des Ausscheidens eines Gesellschafters gegen Abfindung; Zulässigkeit einer gesonderten und einheitlichen Feststellung

  • ZIP-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)

    Einzelner Anwachsungserwerb der Anteile an vermögensverwaltender Personengesellschaft durch verbleibende Gesellschafter nach Ausscheiden eines Gesellschafters gegen Abfindung

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Anwachsung von Gesellschaftsanteilen an einer vermögensverwaltenden PersGes. wegen des Ausscheidens eines Gesellschafters gegen Abfindung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (6)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Anwachsung von Gesellschaftsanteilen an einer vermögensverwaltenden Personengesellschaft

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Die Grundstücksveräußerung durch eine vermögensverwaltenden Personengesellschaft

  • Betriebs-Berater (Leitsatz)

    Anwachsung von Gesellschaftsanteilen an einer vermögensverwaltenden Personengesellschaft wegen des Ausscheidens eines Gesellschafters gegen Abfindung; Zulässigkeit einer gesonderten und einheitlichen Feststellung

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Private Veräußerungsgeschäfte bei Grundstücken als sonstige Einkünfte

  • pwc.de (Kurzinformation)

    Anwachsung von Gesellschaftsanteilen an einer vermögensverwaltenden Personengesellschaft

  • haufe.de (Kurzinformation)

    Anwachsung von Gesellschaftsanteilen an einer vermögensverwaltenden Personengesellschaft

In Nachschlagewerken

Sonstiges

  • IWW (Verfahrensmitteilung)

    EStG § 23 Abs 1 S 4, EStG § 23 Abs 1 S 1 Nr 1
    Personengesellschaft, Anschaffung, Gesellschafter, Ausscheiden, Anwachsung

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • ZIP 2020, 460
  • BB 2020, 551
  • DB 2020, 594
  • BStBl II 2020, 225
  • NZG 2020, 431
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (7)

  • BFH, 10.11.2015 - IX R 10/15

    Veräußerung eines vermieteten Grundstücks aus dem Gesamthandvermögen - Mischfall

    Auszug aus BFH, 19.11.2019 - IX R 24/18
    Gemäß § 180 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a AO sind Einkünfte gesondert und einheitlich festzustellen, wenn daran mehrere Personen beteiligt sind und die Einkünfte diesen zuzurechnen sind; Einkünfte, an denen i.S. der genannten Vorschrift "mehrere Personen beteiligt" sind, liegen --unter weiteren Voraussetzungen-- nur dann vor, wenn diese Personen "gemeinsam" (d.h. in der "Einheit der Gesellschaft") den Tatbestand der Einkunftserzielung verwirklichen (Urteile des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 10.11.2015 - IX R 10/15, BFH/NV 2016, 529; vom 21.01.2014 - IX R 9/13, BFHE 244, 225, BStBl II 2016, 515; vom 13.07.1994 - X R 7/91, BFH/NV 1995, 303, jeweils m.w.N.; Klein/Ratschow, AO, 14. Aufl., § 180 Rz 8).

    b) Veräußert eine grundstücksbesitzende (vermögensverwaltende) GbR eine in ihrem Gesamthandsvermögen befindliche Immobilie, ist mithin über die Frage, ob durch das Veräußerungsgeschäft ein Einkünftetatbestand verwirklicht worden ist, nur dann im Verfahren der gesonderten und einheitlichen Feststellung zu entscheiden, wenn die Tatbestandsmerkmale der maßgeblichen Norm gemeinsam in der Einheit der Gesellschaft verwirklicht werden (vgl. BFH-Urteile in BFH/NV 2016, 529; in BFHE 244, 225, BStBl II 2016, 515, und in BFH/NV 1995, 303, zu § 23 EStG).

    c) In verfahrensrechtlicher Hinsicht ist eine gesonderte und einheitliche Feststellung und Zurechnung von Einkünften aus privaten Veräußerungsgeschäften nach §§ 179 Abs. 1, 180 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a AO indes in Fällen, in denen die Anschaffung oder Veräußerung einer Gesellschaftsbeteiligung als Anschaffung oder Veräußerung der anteiligen Wirtschaftsgüter gilt (§ 23 Abs. 1 Satz 4 EStG), nach den oben genannten Maßstäben (s. die Ausführungen unter II.1.b) regelmäßig nicht zulässig, weil der rechtliche Vorgang, welcher nur über die Fiktions- oder Zurechnungsnorm zur Annahme eines "Anschaffungs-" oder "Veräußerungsgeschäfts" führt, nicht gemeinsam und in der Einheit der Gesellschaft, sondern individuell durch den Gesellschafter verwirklicht wird (BFH-Urteile in BFH/NV 2016, 529; in BFHE 244, 225, BStBl II 2016, 515, und in BFH/NV 1995, 303).

    Dieser rechtliche Befund wird auch nicht durch den Umstand infrage gestellt, dass die gesellschaftsvertragliche Regelung von allen Gesellschaftern getragen und in derselben Urkunde vereinbart wurde und der Anwachsungserwerb für alle verbliebenen Gesellschafter sodann zum gleichen Zeitpunkt stattgefunden hat (vgl. BFH-Urteil in BFH/NV 2016, 529).

  • BFH, 21.01.2014 - IX R 9/13

    Gesonderte und einheitliche Feststellung von Veräußerungsgewinnen bei Erwerb

    Auszug aus BFH, 19.11.2019 - IX R 24/18
    Gemäß § 180 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a AO sind Einkünfte gesondert und einheitlich festzustellen, wenn daran mehrere Personen beteiligt sind und die Einkünfte diesen zuzurechnen sind; Einkünfte, an denen i.S. der genannten Vorschrift "mehrere Personen beteiligt" sind, liegen --unter weiteren Voraussetzungen-- nur dann vor, wenn diese Personen "gemeinsam" (d.h. in der "Einheit der Gesellschaft") den Tatbestand der Einkunftserzielung verwirklichen (Urteile des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 10.11.2015 - IX R 10/15, BFH/NV 2016, 529; vom 21.01.2014 - IX R 9/13, BFHE 244, 225, BStBl II 2016, 515; vom 13.07.1994 - X R 7/91, BFH/NV 1995, 303, jeweils m.w.N.; Klein/Ratschow, AO, 14. Aufl., § 180 Rz 8).

    b) Veräußert eine grundstücksbesitzende (vermögensverwaltende) GbR eine in ihrem Gesamthandsvermögen befindliche Immobilie, ist mithin über die Frage, ob durch das Veräußerungsgeschäft ein Einkünftetatbestand verwirklicht worden ist, nur dann im Verfahren der gesonderten und einheitlichen Feststellung zu entscheiden, wenn die Tatbestandsmerkmale der maßgeblichen Norm gemeinsam in der Einheit der Gesellschaft verwirklicht werden (vgl. BFH-Urteile in BFH/NV 2016, 529; in BFHE 244, 225, BStBl II 2016, 515, und in BFH/NV 1995, 303, zu § 23 EStG).

    Darüber hinaus kann eine --von einer Personengesellschaft vorgenommene-- entgeltliche Übertragung einer Immobilie aus dem Gesamthandsvermögen auf einen Dritten dem Gesellschafter nach § 39 Abs. 2 Nr. 2 AO anteilig als "Veräußerungsgeschäft" i.S. des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG zuzurechnen sein (sog. Bruchteilsbetrachtung; s. BFH-Urteil in BFHE 244, 225, BStBl II 2016, 515).

    c) In verfahrensrechtlicher Hinsicht ist eine gesonderte und einheitliche Feststellung und Zurechnung von Einkünften aus privaten Veräußerungsgeschäften nach §§ 179 Abs. 1, 180 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a AO indes in Fällen, in denen die Anschaffung oder Veräußerung einer Gesellschaftsbeteiligung als Anschaffung oder Veräußerung der anteiligen Wirtschaftsgüter gilt (§ 23 Abs. 1 Satz 4 EStG), nach den oben genannten Maßstäben (s. die Ausführungen unter II.1.b) regelmäßig nicht zulässig, weil der rechtliche Vorgang, welcher nur über die Fiktions- oder Zurechnungsnorm zur Annahme eines "Anschaffungs-" oder "Veräußerungsgeschäfts" führt, nicht gemeinsam und in der Einheit der Gesellschaft, sondern individuell durch den Gesellschafter verwirklicht wird (BFH-Urteile in BFH/NV 2016, 529; in BFHE 244, 225, BStBl II 2016, 515, und in BFH/NV 1995, 303).

  • BFH, 13.07.1994 - X R 7/91

    Einkünfte aus Spekulationsgeschäften - Einbeziehung von Spekulationseinkünften in

    Auszug aus BFH, 19.11.2019 - IX R 24/18
    Gemäß § 180 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a AO sind Einkünfte gesondert und einheitlich festzustellen, wenn daran mehrere Personen beteiligt sind und die Einkünfte diesen zuzurechnen sind; Einkünfte, an denen i.S. der genannten Vorschrift "mehrere Personen beteiligt" sind, liegen --unter weiteren Voraussetzungen-- nur dann vor, wenn diese Personen "gemeinsam" (d.h. in der "Einheit der Gesellschaft") den Tatbestand der Einkunftserzielung verwirklichen (Urteile des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 10.11.2015 - IX R 10/15, BFH/NV 2016, 529; vom 21.01.2014 - IX R 9/13, BFHE 244, 225, BStBl II 2016, 515; vom 13.07.1994 - X R 7/91, BFH/NV 1995, 303, jeweils m.w.N.; Klein/Ratschow, AO, 14. Aufl., § 180 Rz 8).

    b) Veräußert eine grundstücksbesitzende (vermögensverwaltende) GbR eine in ihrem Gesamthandsvermögen befindliche Immobilie, ist mithin über die Frage, ob durch das Veräußerungsgeschäft ein Einkünftetatbestand verwirklicht worden ist, nur dann im Verfahren der gesonderten und einheitlichen Feststellung zu entscheiden, wenn die Tatbestandsmerkmale der maßgeblichen Norm gemeinsam in der Einheit der Gesellschaft verwirklicht werden (vgl. BFH-Urteile in BFH/NV 2016, 529; in BFHE 244, 225, BStBl II 2016, 515, und in BFH/NV 1995, 303, zu § 23 EStG).

    c) In verfahrensrechtlicher Hinsicht ist eine gesonderte und einheitliche Feststellung und Zurechnung von Einkünften aus privaten Veräußerungsgeschäften nach §§ 179 Abs. 1, 180 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a AO indes in Fällen, in denen die Anschaffung oder Veräußerung einer Gesellschaftsbeteiligung als Anschaffung oder Veräußerung der anteiligen Wirtschaftsgüter gilt (§ 23 Abs. 1 Satz 4 EStG), nach den oben genannten Maßstäben (s. die Ausführungen unter II.1.b) regelmäßig nicht zulässig, weil der rechtliche Vorgang, welcher nur über die Fiktions- oder Zurechnungsnorm zur Annahme eines "Anschaffungs-" oder "Veräußerungsgeschäfts" führt, nicht gemeinsam und in der Einheit der Gesellschaft, sondern individuell durch den Gesellschafter verwirklicht wird (BFH-Urteile in BFH/NV 2016, 529; in BFHE 244, 225, BStBl II 2016, 515, und in BFH/NV 1995, 303).

  • FG München, 30.01.2018 - 5 K 1588/15

    Privates Veräußerungsgeschäft

    Auszug aus BFH, 19.11.2019 - IX R 24/18
    Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Finanzgerichts München vom 30.01.2018 - 5 K 1588/15 aufgehoben.

    Die Klägerin beantragt sinngemäß, das angefochtene Urteil des FG vom 30.01.2018 - 5 K 1588/15 aufzuheben und den Bescheid für 2007 über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen vom 02.12.2011 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 20.05.2015 mit der Maßgabe zu ändern, dass keine Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften i.S. des § 23 EStG festgestellt werden, hilfsweise, das angefochtene Urteil des FG vom 30.01.2018 - 5 K 1588/15 aufzuheben und den Bescheid für 2007 über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen vom 02.12.2011 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 20.05.2015 mit der Maßgabe zu ändern, dass Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften i.S. des § 23 EStG lediglich in Höhe von 24.418 EUR festgestellt werden.

  • BFH, 18.05.2004 - IX R 42/01

    GbR: Beteiligtenfähigkeit und Klagebefugnis; Zurechnung der Einkünfte

    Auszug aus BFH, 19.11.2019 - IX R 24/18
    Eine Personengesellschaft ist für die Einkommensteuer insoweit Steuerrechtssubjekt, als sie in der gesamthänderischen Verbundenheit ihrer Gesellschafter Merkmale eines Besteuerungstatbestands verwirklicht, welche den Gesellschaftern für deren Besteuerung zuzurechnen sind (vgl. Beschluss des Großen Senats des BFH vom 25.06.1984 - GrS 4/82, BFHE 141, 405, BStBl II 1984, 751, unter C.III.3.a, beginnend Rz 135; BFH-Urteil vom 18.05.2004 - IX R 42/01, BFH/NV 2005, 168).
  • BFH, 25.06.1984 - GrS 4/82

    Zur ertragsteuerrechtlichen Behandlung der GmbH & Co. KG

    Auszug aus BFH, 19.11.2019 - IX R 24/18
    Eine Personengesellschaft ist für die Einkommensteuer insoweit Steuerrechtssubjekt, als sie in der gesamthänderischen Verbundenheit ihrer Gesellschafter Merkmale eines Besteuerungstatbestands verwirklicht, welche den Gesellschaftern für deren Besteuerung zuzurechnen sind (vgl. Beschluss des Großen Senats des BFH vom 25.06.1984 - GrS 4/82, BFHE 141, 405, BStBl II 1984, 751, unter C.III.3.a, beginnend Rz 135; BFH-Urteil vom 18.05.2004 - IX R 42/01, BFH/NV 2005, 168).
  • BFH, 23.07.2019 - IX R 28/18

    Grundstücksenteignung kein privates Veräußerungsgeschäft im Sinne des § 23 EStG

    Auszug aus BFH, 19.11.2019 - IX R 24/18
    Beide Teilakte des gestreckten Tatbestands eines steuerbaren privaten Veräußerungsgeschäfts --Anschaffung und Veräußerung-- müssen wesentlich vom Willen des Steuerpflichtigen abhängen und mithin Ausdruck einer "wirtschaftlichen Betätigung" sein (BFH-Urteil vom 23.07.2019 - IX R 28/18, BFHE 265, 258, BStBl II 2019, 701, m.w.N.).
  • FG Niedersachsen, 25.05.2023 - 4 K 186/20

    Anwachsung; privates Veräußerungsgeschäft; Privates Veräußerungsgeschäft bei

    Spätestens mit dem Urteil vom 19. November 2019 IX R 24/18 , BStBl. 2020 11, 225 habe der BFH zum Ausdruck gebracht, dass die vorangegangene Nichtanwendung mit dem geltenden Recht nicht in Einklang stehe.

    Ergänzend wird Bezug genommen auf das Urteil des Finanzgerichts München vom 30. Januar 2018 5 K 1588/15 , EFG 2019, 429 , dessen Rechtsauffassung der BFH im nachfolgenden Revisionsverfahren (IX R 24/18) bestätigt habe.

    Konkret hat der Kläger infolge der Anwachsung einen weiteren Anteil an der Personengesellschaft A-GbR erworben, was gemäß § 23 Abs. 1 Satz 4 EStG als anteilige Anschaffung des Wirtschaftsguts Grundstück gilt (so auch FG München, Urteil vom 30. Januar 2018, EFG 2019, 429 - aus anderen Gründen aufgehoben durch BFH-Urteil vom 19. November 2019 IX R 24/18 , BStBl. 2020 11, 225).

    Dies ist bei der hier in Streit stehenden Anwachsung indes nicht der Fall ( BFH-Urteil vom 19. November 2019 IX R 24/18 , BStBl. II 2020, 225).

    Das BFH-Urteil vom 19. November 2019 IX R 24/18 , BStBl II 2020, 225 ist erst am 20. Februar 2020 auf der Homepage des BFH (www.bundesfinanzhof.de) veröffentlicht worden und konnte daher schon denklogisch dem Bescheid vom 6. Februar 2020 noch nicht zugrunde gelegt werden.

  • FG Köln, 14.04.2021 - 3 K 1253/17

    Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen eines privaten Veräußerungsgeschäfts

    Darüber hinaus kann eine - von einer Personengesellschaft vorgenommene - entgeltliche Übertragung einer Immobilie aus dem Gesamthandsvermögen auf einen Dritten dem Gesellschafter nach § 39 Abs. 2 Nr. 2 AO anteilig als Veräußerungsgeschäft i.S.v. § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG zuzurechnen sein (vgl. BFH-Urteil vom 21.01.2014 IX R 9/13, BStBl. II 2015, 515 sowie vom 19.11.2019 IX R 24/18, BStBl. II 2020, 225).
  • FG Köln, 04.05.2022 - 12 K 1274/18

    Streit um die Durchführung einer gesonderten und einheitlichen Feststellung in

    An Einkünften sind mehrere Personen beteiligt, wenn die Einkünfte aus gemeinsamer "Einkunftsquelle" stammen, d.h. wenn die Gesellschafter/Gemeinschafter gemeinsam (in der "Einheit der Gesellschaft", so BFH, Urteil vom 19. November 2019 - IX R 24/18, BFHE 266, 289, BStBl II 2020, 225; BFH, Urteil vom 29.10.2019 - IX R 38/17, BStBl. II 2021, 202) Kapital und/oder Arbeit einsetzen und durch die Gesellschaft/Gemeinschaft gemeinsam am Marktgeschehen oder wirtschaftlichen Verkehr teilnehmen (Brandis in: Tipke/Kruse, AO/FGO, § 180 Gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen, Rn. 15).
  • FG München, 08.12.2022 - 10 K 1499/21

    Gewinne oder Verluste aus Fremdwährungsgeschäften

    Gesellschafter einer vermögensverwaltenden Personengesellschaft erfüllen den Tatbestand des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG nur dann "gemeinsam", wenn die den Tatbestand des "privaten Veräußerungsgeschäfts" konstituierenden Teilakte -die "Anschaffung" und die "Veräußerung"- jeweils in der "Einheit der Gesellschaft" verwirklicht werden (BFH-Urteil vom 19. November 2019 IX R 24/18, BStBl II 2020, 225).
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